Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter hatte und daher auch der österreichische Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedurfte, bedarf nun auch die Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (im Folgenden: „Haager Beglaubigungsübereinkommen“) ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten. Neben Österreich sind mehr als 100 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedsstaaten) Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens.

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in ihm vorgesehene Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige Vertretungsbehörde im Ausland, entfallen. Das heißt, durch die Anbringung der „Apostille“ ist das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt.

Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d des Übereinkommens keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Österreich erhob am 24. Juni 2009 wirksam Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik, wodurch das Haager Beglaubigungsübereinkommen im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft trat.

Aufgrund merklich erzielter Verbesserungen im Urkundenwesen und fortschreitender Digitalisierung, welche die Ausstellung von Urkunden und Apostillen transparenter und fehlerfreier gestalten und auch die Korruption hintanhalten, wird die Dokumentensicherheit in der Dominikanischen Republik nunmehr in einem Ausmaß gewährleistet, das die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Beglaubigungsübereinkommen rechtfertigt. Die Rücknahme des Einspruchs ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Besonderer Teil

Durch Rücknahme des Einspruchs gemäß Artikel 15 lit. d des Haager Beglaubigungsübereinkommens soll das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Dominikanischen Republik mit 1. Dezember 2022 in Kraft treten.