1673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 − UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugnissen“ durch das Wort „Produkten“, in § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3, § 3 sowie § 4 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugnisse“ durch das Wort „Produkte“ ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9,“ angefügt.

4. In § 1 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „des Rates“ und es wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt, zudem entfällt in § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils der Beistrich nach dem Verweis „ABl. Nr. L 81“.

5. In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt und in Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

7. In § 3 und § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ der Ausdruck „über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ eingefügt.

10. Dem § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.“

11. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

13. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.“

14. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.“

15. § 7 samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 7. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU‑Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.

(3) Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU‑Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Produkt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 12 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(8) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU‑Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.

(12) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU‑Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, zuständig.

(13) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

16. § 8 samt Überschrift entfällt.

17. § 9 samt Überschrift entfällt.

18. § 10 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 10. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“

19. § 10 Abs. 4 und 5 entfällt.

20. § 11 samt Überschrift entfällt.

21. § 12 lautet:

§ 12. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU‑Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;

           2. einer Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;

           3. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 beziehen.

(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

22. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 Abs. 5, § 13a samt Überschrift und § 14 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. §§ 8 und 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 4 und 5 und § 11 samt Überschrift treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

(5) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.“

23. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

§ 13a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß dem § 7 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

24. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

25. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

Artikel 2

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 3, 4 und 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Z 1 bis 3 und Abs. 6, § 7b Abs. 6 und 7, § 7e Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 15 Abs. 1 und 9, § 16 Abs. 2, § 16a Abs. 1, 2 und 6 sowie § 16i Abs. 1 durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

2. Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 2, § 3 Abs. 11, § 7a und § 14 Abs. 3 durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

3. Die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 7b Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 6 durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

4. Dem § 7b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.“

5. Die Wortfolge „Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 7e Abs. 1 durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

6. § 8 Abs. 5 entfällt.

7. § 9g samt Unterüberschrift „Koordinierung der Marktüberwachung“ entfällt.

8. § 9h lautet:

§ 9h. (1) Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.

(2) Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in § 13 Z 3 genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.“

9. In § 9i Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13“ durch den Ausdruck „§ 13 Z 3“ und der Ausdruck „Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch den Ausdruck „Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

10. § 9j samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 9j. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, den nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis j sowie k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.

(3) Wenn ein elektrisches Betriebsmittel bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, i und j, Z 3 lit. b oder c begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(8) Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines elektrischen Betriebsmittels dessen Nichtkonformität mit den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in § 9i vorgesehen sind, zuständig.

(12) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

11. § 9k samt Überschrift entfällt.

12. § 9l lautet:

§ 9l. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem elektrischen Betriebsmittel, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“

13. § 10 lautet:

§ 10. Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.“

14. § 13 lautet:

§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

           1. hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,

           2. hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und

           3. hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.“

15. Die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 15 Abs. 2 und § 16a Abs. 3 durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

16. Die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 15 Abs. 6 und 8 und § 16 Abs. 1, 2 und 9 durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

17. Die Wortfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 16 Abs. 3 und § 16i Abs. 2 durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und wird in § 16 Abs. 3 die Wortfolge „Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“, die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, die Wortfolge „Landesverteidigung und Sport“ durch das Wort „Landesverteidigung“ ersetzt und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,“.

18. Die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in § 16 Abs. 4 und § 16k Abs. 2 durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

19. In § 16f Abs. 3 entfällt in Z 1 das Wort „sowie“ und es wird am Ende ein Beistrich angefügt, in Z 2 wird am Ende das Wort „sowie“ und dem Abs. 3 folgende Z 3 angefügt:

         „3. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen“

20. § 17 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) einer Anordnung gemäß § 9j Abs. 1 bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,“

21. In § 17 Abs. 1 Z 1 lit. g wird der Ausdruck „Elektrotechnikverordnung 1990 – ETV 1990“ durch den Ausdruck „Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, BGBl. II Nr. 308/2020,“ ersetzt.

22. In § 17 Abs. 1 Z 1 entfällt lit. h, in lit. i entfällt der Verweis „9k Abs. 4, 9k Abs. 5 zweiter Satz,“ am Ende wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird Z 1 folgende lit. j angefügt:

              „j) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;“

23. In § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird Z 2 folgende lit. c angefügt:

              „c) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;“

24. In § 17 Abs. 1 Z 3 lit. c wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt“ eingefügt.

25. Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

26. Dem § 19 werden folgende Abs. 17 bis 19 angefügt:

„(17) Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 folgenden Tag treten außer Kraft:

           1. Die Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 – PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011;

           2. die Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2003;

           3. die Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. II Nr. 421/2004;

           4. die Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. II Nr. 62/1998.

(18) § 1 Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, 4, 6 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Z 1 bis 3 sowie Abs. 6, § 7a, § 7b Abs. 1 und Abs. 5 bis 7, § 7e Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 und 3, § 9h, § 9i Abs. 1, § 9j samt Überschrift, § 9l, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 6, 8 und 9, § 16 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und 9, § 16a Abs. 1 bis 3 und 6, § 16f Abs. 3, § 16i Abs. 1 und 2, § 16k Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 17 und 19, § 19a samt Überschrift und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 5, § 9g samt Unterüberschrift, § 9k samt Überschrift und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. h außer Kraft.

(19) § 13 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 ist auf Marktüberwachungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.“

27. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

§ 19a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 9j Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

28. § 20 lautet:

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(2) Das Einvernehmen mit in Betracht kommenden Bundesministerinnen bzw. Bundesministern ist, sofern dies nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage bzw. des elektrischen Betriebsmittels gemäß § 14 zutrifft, herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 9h Abs. 2 und § 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 9j Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 9j Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

§ 33. (1) Wer

           1. den Vorschriften einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung oder

           2. seinen Pflichten als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 7 oder einer Anordnung oder einer Maßnahme gemäß Art. 14 Abs. 4 oder Art. 16 Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, im Fall der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften nach Z 1, 8 oder 40 des Anhanges I Verordnung (EU) 2019/1020 bzw. den damit im Zusammenhang stehenden nationalen Umsetzungsvorschriften oder Anpassungsmaßnahmen

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde − im Falle der Z 2 der Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 − mit Geldstrafe bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.

(1a) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 für den Anwendungsbereich der Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz und wird ermächtigt, in diesem Zusammenhang die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach Art. 14 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen. Für die Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des IV. und V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Aufgaben des Zollamtes Österreich nach Maßgabe des VII. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Ausübung der Befugnis des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Anwendung von § 371c Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 und § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52/1991 in der jeweils geltenden Fassung und zur Anordnung von Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gelten § 338 Abs. 9 zweiter Satz ff GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. xxx/2022 samt Verweisungen sinngemäß.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 33 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 ist auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 14 anhängig werden. Verfahren, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 33 Abs. 1 und 1a und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. Er kann dabei auch auf einschlägige harmonisierte oder sonstige rein österreichische oder nationale Normen, bei deren Anwendung davon auszugehen ist, dass den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, verweisen. In den Verordnungen können des Weiteren nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 und weiterer einschlägiger unionsrechtlicher Regelungen jeweils auch Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme der genannten Maschinen, Geräte, Ausrüstung sowie deren Teile und Zubehöre, Pflichten der Wirtschaftsakteure und nähere Bestimmungen zur Marktüberwachung festgelegt werden.

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen, ist eine für das jeweilige Sachgebiet geeignete Akkreditierungsstelle gemäß Art. 2 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist die für den Bereich der Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör zuständige Notifizierungsbehörde und hat in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 die Mindestkriterien und Anforderungen an benannte (notifizierte) Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen festzulegen sowie die näheren Bestimmungen für das Notifizierungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen zu treffen.

(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung (EU‑Konformitätserklärung) oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden bzw. Wirtschaftsakteur vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.“

2. Dem § 338 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des IV. und V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2022, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. § 371c und § 33a VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 371c Abs. 1 und § 33a VStG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 beauftragen, soweit der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. § 7 Abs. 6 und 8 sowie § 13a MING gelten dabei sinngemäß.“

3. In § 366 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf Produkte beziehen, die unter die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung fallen, oder einer Anordnung der Behörde nach § 338 Abs. 9 in sinngemäßer Anwendung des § 7 MING zuwiderhandelt;“

4. Dem § 382 wird folgender Abs. 104 angefügt:

„(104) § 71 Abs. 4 bis 6, § 338 Abs. 9 und § 366 Abs. 1 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 338 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Behörde fortzuführen.“