Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMAW |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.
Mit dieser EU-Verordnung werden mitunter neue Maßstäbe an die gewerbliche Marktüberwachung gesetzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und sämtliche Anforderungen im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen, wie Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit sowie der Schutz anderer geschützter öffentlicher Interessen erfüllt und faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt ermöglicht werden.
Ziel der EU-Verordnung ist es, nicht-konforme Produkte vom Unionsmarkt fernzuhalten. Dies erfordert ein umfassendes technisches und rechtliches Know-how in den erfassten Produktsektoren auf Seiten der Marktüberwachungsbehörden, eine verstärkte innerstaatliche wie auch grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die Erarbeitung einer konkreten Marktüberwachungsstrategie nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben und damit einhergehend die Einrichtung geeigneter Marktüberwachungskontrollmechanismen im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung. Dazu ist eine effektive und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auch in stärkerem Ausmaß proaktive Marktüberwachung erforderlich.
Zentrale Elemente der Sammelnovelle sind:
- Bündelung des Know-hows und Verfahrenskonzentration durch Erweiterung der bestehenden Marktüberwachungskompetenzen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) um die zusätzlichen, von der Sammelnovelle erfassten Produktsektoren im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung, wie beispielsweise Atemschutzmasken, Maschinen, elektrische Betriebsmittel oder Textilkennzeichnungen.
- Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden untereinander und mit den Zollbehörden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene unter gleichzeitiger Reduktion von Schnittstellen, die bislang aufgrund der stark dezentralisierten Marktüberwachungsstruktur unausweichlich waren.
- Aktualisierung von Referenzen und Zuweisung spezifischer Kompetenzen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020.
Ziel(e)
Durchführung einer effektiven und bundesweit einheitlichen reaktiven und aktiven Marktüberwachung durch Bündelung der Vollzugsagenden des von der Sammelnovelle umfassten Produktportfolios beim BEV. Neben der reaktiven Marktüberwachung ist auch der schrittweise Ausbau der aktiven Marktüberwachung im Rahmen der von der Gesetzesnovelle erfassten Harmonisierungsrechtsvorschriften bis zum Jahr 2025 nach Maßgabe der gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 festzulegenden Marktüberwachungsstrategie für die erfassten Produktbereiche erforderlich.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Sicherstellung einer effizienten reaktiven und aktiven Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020.
Schaffung der Voraussetzungen und Aufbau der Ressourcen (Personal, Wissensmanagement, Equipment u.dgl.) für die Marktüberwachung im Bereich der zu ändernden Gesetzesmaterien im BEV.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 ist seit 16. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt im Wesentlichen die bisherigen unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in den marktüberwachungsrelevanten Bereichen.
Aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 ist es auch erforderlich im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um die einzelnen Materiengesetze an den neuen unionsrechtlichen Rahmen anzugleichen. Gleichzeitig setzt die Verordnung (EU) 2019/1020 generell neue marktüberwachungsrelevante Maßstäbe, da nicht nur der Online-Handel verstärkt in den Fokus rückt und die nationale und internationale Zusammenarbeit verstärkt erforderlich wird, sondern unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung eine konkrete mehrjährige Marktüberwachungsstrategie festzulegen ist. Diese hat künftig unter anderem alle Stufen einer Lieferkette (inkl. digitaler Lieferketten), die Marktdurchdringung nicht-konformer Produkte, die geplanten Durchsetzungsaktivitäten und eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Die Erfüllung der neuen An- und Herausforderungen an die gewerbliche Marktüberwachung erfordert daher auch ein konkretes Reformvorhaben, welches im Rahmen der vorliegenden Sammelnovelle durch die Bündelung der Agenden der gewerblichen Marktüberwachung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgesehen wird.
Auf diese Weise wird eine effiziente, bundesweit einheitliche und den neuen unionrechtsrechtlichen Anforderungen entsprechende gewerbliche Marktüberwachung sichergestellt sowie die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1 157 |
‑2 108 |
‑3 054 |
‑3 816 |
‑3 882 |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1 157 |
2 108 |
3 054 |
3 816 |
3 882 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
40.03.01 Eich-u.Vermessungsw. |
|
1 157 |
2 108 |
3 054 |
3 816 |
3 882 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Kosten des Vorhabens werden im Detailbudget 40.03.01 des BEV bedeckt.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
620,02 |
6,74 |
1 264,83 |
13,48 |
1 892,19 |
19,77 |
2 456,41 |
25,17 |
2 505,54 |
25,17 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
|
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
150 |
18,0 |
300 |
18,0 |
440 |
18,0 |
560 |
18,0 |
560 |
18,0 |
|
|
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
150 |
56,0 |
300 |
56,0 |
440 |
56,0 |
560 |
56,0 |
560 |
56,0 |
|
|
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
150 |
1,5 |
300 |
1,5 |
440 |
1,5 |
560 |
1,5 |
560 |
1,5 |
Es sind sowohl formale als auch technische Produktkontrollen vorgesehen. Diese Kontrollen finden sowohl in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsakteure als auch in den Labors des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen statt. Falls nicht-konforme Produkte vorgefunden werden, wird ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet und es werden gegebenenfalls Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörde gesetzt.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
217 005,86 |
442 691,97 |
662 267,19 |
859 743,22 |
876 938,09 |
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
80 000,00 |
80 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Technische Ausstattung, Laborequipment, etc. |
Bund |
1 |
80 000,00 |
1 |
80 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
Zum Aufbau der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der Marktüberwachung und der zugehörigen Dokumentation in den Dienststellen des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen sind entsprechende Sachaufwände wie z.B. für die technische Ausstattung der Bediensteten, Bestückung und Aufbau von Labors, IT‑Dokumentation der Kontrolltätigkeiten notwendig.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
240 000,00 |
320 000,00 |
480 000,00 |
480 000,00 |
480 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Prüfung durch externe Labors und Entschädigung für entnommene Proben |
Bund |
60 |
4 000,00 |
80 |
4 000,00 |
120 |
4 000,00 |
120 |
4 000,00 |
120 |
4 000,00 |
Sofern im BEV die Prüfeinrichtungen für technische Kontrollen nicht vorhanden sind, müssen externe Labors damit beauftragt werden. Es wird angenommen, dass ein gewisser Anteil der Kontrollen vertiefende Laborkontrollen beinhalten sollen (beginnend 2022 mit etwa 40% bis zum Endausbau mit etwa 20%).
Aufgrund der Gesetzesänderung sind den Wirtschaftsakteuren außerdem fallweise Entschädigungen für entnommene Proben zu leisten. Diese dadurch entstehenden Kosten sind in der dargestellten Abschätzung enthalten.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 789614975).