1675 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 18, 18a Abs. 1 und 2, 18b Abs. 2, 18c Abs. 1, 18e bis 18g, 21, 27, 28, 32 Abs. 1, 3 und 5, 35 Abs. 1, 4 und 8, 36 Abs. 3, 38 Abs. 8, 49 Abs. 8, 50, 57 Abs. 1, 60, 62 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 2, wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

2. In § 18 Z 1 wird das Wort „Bundesministern“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen bzw. Bundesministern“ ersetzt.

3. In § 18b Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1“ ersetzt.

4. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1“ ersetzt.

5. In § 49 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“

6. Dem § 51 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

7. § 53 lautet:

§ 53. (1) Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h, j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:

           1. Untersagen des Inverkehrbringens;

           2. Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;

           3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;

           4. Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;

           5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;

           6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

(4) Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 4 bis 7, Art. 9, Art. 11 bis 13, Art. 14, Art. 16 bis 20 sowie Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Art. 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Art. 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.

(6) Sofern Maßnahmen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalem Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.

(8) Das Zollamt Österreich arbeitet im Rahmen seines Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, hat das Zollamt Österreich der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.

(9) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Abs. 2 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(10) Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 9 tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(11) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.“

8. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Verbindungsstelle

§ 53a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Art. 10 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020;

           2. die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/1020;

           3. die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020;

           4. die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Abs. 1 Z 4 koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(3) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.

(5) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 53 und 53a Abs. 1, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

9. In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“ ersetzt.

10. Nach § 62a wird folgender § 62b samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift eingefügt:

„Abschnitt C

Notifizierte Stellen

§ 62b. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für

           1. nichtselbsttätige Waagen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU,

           2. Messgeräte gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und

           3. filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Art. 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51

unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß § 18c für die unter Z 1 und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016, für die unter Z 3 angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.

(2) Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.“

11. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 12b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich der §§ 18g, 53 Abs. 4 und 8, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, § 57 Abs. 1 und § 62b Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich der §§ 27 und 28 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich § 51 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,

           5. hinsichtlich § 53 Abs. 7 die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           6. hinsichtlich § 53 Abs. 9 und 10, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,

           7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“

12. Dem § 71 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 1, §§ 18e bis 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 1, 5 und 8, § 50, § 51 Abs. 5, § 53, § 53a samt Überschrift, § 57 Abs. 1, § 60, § 62 Abs. 1 und 2, § 62b samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, § 63 Abs. 2 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“