Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.

Es soll auf Unionsebene mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Produkte, für die die Kontrolle in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegt wird, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen, wie insbesondere Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit weiterhin gewährleisten. Damit diese Interessen wie bisher gebührend geschützt sind und Bedingungen bestehen, unter denen ein fairer Wettbewerb gelingen kann, ist die Anpassung an die neue Verordnung und die Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Diese Durchsetzung ist erforderlich, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union hergestellt wurden oder nicht. Für den Regelungsbereich des Maß- und Eichgesetzes werden die Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1020 aktualisiert und die nationalen Verantwortungsbereiche festgelegt.

Insbesondere ist gegenüber der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung nunmehr auch die Einrichtung einer zentralen Verbindungsstelle vorgesehen. Die zentrale Verbindungsstelle soll den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. Diese zentrale Verbindungsstelle wird im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eingerichtet. Das BEV verfügt bereits über langjährige Erfahrung als Marktüberwachungsbehörde für Messgeräte, aufgrund derer es sich im Rahmen der Koordination der Belange aller Marktüberwachungsbehörden einsetzen kann.

Das BEV wird mit der Abwicklung von Schutzklauselverfahren und der Erstellung und Koordination der Marktüberwachungsstrategie sowie als zentrale Verbindungsstelle insbesondere mit der Koordination und Vertretung national abgestimmter Positionen in Bezug auf die Marktüberwachung, mit der Weiterleitung und Veröffentlichung der nationalen Marktüberwachungsstrategie und mit der Unterstützung von grenzübergreifenden Amtshilfeverfahren beauftragt.

Das Fernhalten nicht konformer oder unsicherer Produkte durch die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird auch durch eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden weiter verstärkt werden. Diese Zusammenarbeit sowie weitere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zu Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden werden im Rahmen der vorliegenden Novelle berücksichtigt.

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) regelt in § 53 die Marktüberwachung für Messgeräte, also insbesondere in Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen und 2014/32/EU über Messgeräte. Neue Eichpflichten werden mit dieser Novelle nicht festgelegt, bestehende Eichpflichten bleiben daher davon unberührt.

In Folge der stark erhöhten Nachfrage während der COVID-19 Pandemie traten Engpässe bei der weltweiten Produktion von Atemschutzmasken auf und der Bedarf nach möglichst raschen technischen Prüfungen der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl für den Import als auch für die in Österreich neu entstehenden Produktionsbetriebe stieg. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) verfügt im Bereich der Messtechnik über umfangreiche Kompetenz und ist dafür auch in hohem Ausmaß mit den dafür erforderlichen Prüfeinrichtungen ausgestattet.

Im BEV konnte auf Basis der bestehenden Expertise umgehend ein Prüflabor aufgebaut werden, das Ende März 2020 in Betrieb genommen wurde und aufgrund der prozeduralen und technischen Kompetenz in weiterer Folge die Grundlage für die Notifizierung des BEV gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING) bildete. Dadurch wurde in Österreich dauerhaft eine geeignete Zertifizierungsstelle für Atemschutzmasken verfügbar. Die Prüfeinrichtungen können zudem zur Überprüfung, beispielsweise für technische Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung, der auf dem Markt befindlichen filtrierenden Halbmasken eingesetzt werden.

Um zur Steigerung der österreichischen aber auch der europäischen Resilienz und zu einem dichteren Netz von notifizierten Stellen in kritischen Bereichen beizutragen, betreibt das BEV eine Zertifizierungsstelle, welche es ihm ermöglicht, neben der Notifizierung nach der RL 2014/31/EU betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt und der RL 2014/32/EU über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt auch die Notifizierung unter Unionsrecht für die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen zu erwirken und aufrecht zu erhalten.

Dabei ersetzt der Auftrag im Maß- und Eichgesetz an das BEV zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle weder die Anforderungen an die Akkreditierung noch an die Notifizierung. Weiters können andere Stellen, die in diesen Bereichen als notifizierende Stelle (Notified Body, NB) tätig sind bzw. werden möchten und die Voraussetzungen hiefür erfüllen, dies uneingeschränkt tun.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Maß- und Gewichtswesen) und im Hinblick auf die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle aus den Kompetenzgrundlagen, die für die Marktüberwachung einschlägig sind, wie beispielsweise Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) oder Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen).

Finanzielle Auswirkungen

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) wird gemäß § 53a MEG mit den Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle in Österreich entsprechend Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut. Dies ist mit einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen verbunden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Anpassung des nationalen Rechts an das Unionsrecht, nämlich an die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§§ 18, 18a, 18b, 18c, 18e bis 18g, 21, 27, 28, 32, 35, 36, 38, 49, 50, 57, 60, 62, 63):

Die Bestimmungen sind redaktionell anzupassen.

Zu Z 2 (§ 18 Z 1):

Die Bestimmung ist redaktionell anzupassen.

Zu Z 3 (§ 18b Abs. 1), Z 4 (§ 49 Abs. 1) und Z 5 (§ 49 Abs. 5):

Die Bestimmungen sehen eine Aktualisierung der Zitierung betreffend der Unionsrechtsakte vor.

Zu Z 6 (§ 51 Abs. 5):

Die Organe der eichpolizeilichen Revision können, sofern sich dies im Einzelfall für die Sicherung der Marktüberwachungskontrollbefugnisse als notwendig erweist, zB zur Durchsetzung des Betretungsrechts oder bei der Prüfung von mobilen Geräten, für deren Kontrolle Fahrzeuge angehalten werden müssen, die Sicherheitsbehörden hinzuziehen. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden muss.

Zu Z 7 (§ 53):

Abs. 2:

Die Bestimmungen sehen die Aktualisierung der Zitierung vor.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 legt insbesondere in Art. 16 umfangreiche Marktüberwachungsmaßnahmen fest. Um die insbesondere auf den Bereich des Eichrechts anzuwendenden Maßnahmen auf nationaler Ebene transparenter zu machen und spezifische Festlegungen im Hinblick auf Sprache und Veröffentlichung zu treffen, wurden die bereits bisher in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten wesentlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 lit. b und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf das Anfordern von Unterlagen präzisiert. Mit der Auflistung des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i wird die Zuständigkeit für Maßnahmen in Bezug auf die Aufforderung zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, sowie die Anordnung den Zugang zur entsprechenden Online-Schnittstelle (Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) 2019/1020) einzuschränken, geregelt.

Für die notwendigen Informationen und Unterlagen, wie zB Baumuster- und Entwurfsprüfbescheinigungen oder die technische Dokumentation des betroffenen Messgerätes, zur Beurteilung der Konformität wird die deutsche Sprache festgelegt. Die deutschsprachige Übersetzung ist dann erforderlich, wenn Nichtkonformitäten vermutet werden, zu deren Beurteilung die grundlegende Dokumentation herangezogen werden muss.

Die Befugnis gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020, Sanktionen zu verhängen, ist von § 63 erfasst.

Abs. 3:

In diversen Bestimmungen, insbesondere in Art. 11, 16, 20 und 22 der Verordnung (EU) 2019/1020, sind für Marktüberwachungsbehörden Verpflichtungen zum Informationsaustausch und Meldepflichten sowie die Verwendung von Informationssystemen, ICSMS (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung – Information and Communication System for Market Surveillance) und RAPEX (Gemeinschaftliches System zum raschen Informationsaustausch – Rapid Information Exchange System) festgelegt. Die in diesen Systemen zu erfassenden Daten, aber auch Daten, die im Rahmen der Erhebung gesammelt werden, können beispielsweise insofern personenbezogen sein, als Kontaktdaten von Ansprechpersonen der Unternehmen oder Organisationen anzuführen sind.

Abs. 4:

Die Bestimmungen sind hinsichtlich der Aktualisierung der Zitierung anzupassen. Art. 11 enthält auch die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde zur Teilnahme an Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) nach Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Aufgabe zur Mitarbeit in der ADCO Measuring Instruments (für Messgeräte) und der allenfalls zukünftigen ADCO für Fertigpackungen wird aus Gründen der Transparenz explizit dem BEV zugeordnet. Da die zentrale Verbindungsstelle und damit die Koordination von Marktüberwachungstätigkeiten an das BEV übertragen wird, wird auch die Abwicklung von Schutzklauselverfahren an das BEV übertragen.

Abs. 6 bis 11:

Art. 19 und 20 der Verordnung (EU)  2019/1020 enthalten die Bestimmungen zu Verfahren im Fall von Produkten, mit welchen ein ernstes Risiko verbunden ist. Da in diesen Fällen sowohl eine Koordination in verschiedenen Gremien der europäischen Union als auch eine interministerielle Kooperation besteht, ist eine Informationspflicht gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorgesehen.

Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 legt Regelungen in Bezug auf die Kooperation der Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden fest. Die Mitgliedstaaten haben die Behörden zu benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Aufgaben werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen.

In Abs. 9 wird die Zuständigkeit zur Setzung von weiterführenden Maßnahmen in Bezug auf die Aufforderung zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, sowie die Anordnung den Zugang zur entsprechenden Online-Schnittstelle (Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) 2019/1020) einzuschränken, geregelt.

Von diesen Befugnissen darf erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein ernstes Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu beseitigen.

Das bedeutet, dass in der Regel der verantwortliche Wirtschaftsakteur erster Adressat sein wird, bevor ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einbezogen wird.

Nur in Fällen, in denen der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht greifbar ist, weil seine Identität oder sein Aufenthalt unbekannt ist und von der Behörde auch nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, kann die Marktüberwachungsbehörde unmittelbar von einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 iVm § 53 Abs. 2 die entsprechenden Maßnahmen verlangen.

Eine Anweisung durch die Telekom-Control-Kommission, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle einzuschränken, kann von dieser nur dann erfolgen, wenn davor ein Wirtschaftsakteur oder ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft der Anordnung der Marktüberwachungsbehörde nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

In Abs. 10 erfolgt die Regelung der Kostentragung. Die Kosten für ein Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission werden mit Euro 2 000 veranschlagt. In jenen Fällen, in denen die Identität oder der Aufenthalt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs unbekannt ist, nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann und der Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich gemacht werden kann, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

Mit Art. 15 der Verordnung (EU)  2019/1020 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde. Bei Auftreten von Nichtkonformitäten mit dem Unionsrecht kann also von den Wirtschaftsakteuren die Rückerstattung von Kosten verlangt werden. Wirtschaftsakteure sind gemäß der Verordnung (EU)  2019/1020 Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die Kosten können durch die notwendigen Prüfungen oder Aufwendungen in Zusammenhang mit den gesetzten Maßnahmen angefallen sein. In Abs. 11 wird festgelegt, dass die Kosten dem für die Nichtkonformität verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer vorzuschreiben sind.

Desweiteren sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aktualisierung der Zitierung anzupassen.

Zu Z 8 (§ 53a):

Um die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zu fördern, wird durch die Verordnung (EU) 2019/1020 die Benennung einer zentralen Verbindungsstelle gefordert. Die zentralen Verbindungsstellen sollen den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. § 53a regelt die Einrichtung des BEV als zentrale Verbindungsstelle nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Festlegung der Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle erfolgt ebenfalls in Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 und ist in Abs. 1 des § 53a zusammengefasst und spezifiziert.

Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 fordert die Erstellung und Koordination der nationalen Marktüberwachungsstrategie, die in Abständen von vier Jahren zu erstellen, zu übermitteln und zu veröffentlichen ist. Die Strategie ersetzt das bisher erforderliche Marktüberwachungsprogramm, wobei die Koordination und Erstellung in analoger Weise in Kooperation mit allen österreichischen Marktüberwachungsbehörden erfolgt. Diese Aufgabe wird in Abs. 2 dem BEV übertragen. Vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ist die Strategie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Berücksichtigung allenfalls einzuhaltender Fristen zur Kenntnis zu bringen. Für die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der nationalen Marktüberwachungsstrategie wird in Abs. 4 die Website des BEV vorgesehen.

Die Koordination der Marktüberwachung erfolgt durch Aussendung von Informationen und Einholung von Stellungnahmen, jedoch auch im Rahmen anlassbezogener und zumindest einmal jährlich stattfindender Koordinierungssitzungen, zu welchen die Kontaktpersonen der österreichischen Marktüberwachungsbehörden einzuladen sind.

Das Wahrnehmen der verschiedenen Aufgaben des § 53a erfordert die Kooperation mit verschiedenen österreichischen Marktüberwachungsbehörden. Abs. 3 regelt daher, dass die entsprechenden Unterlagen, wie Berichte, Stellungnahmen, Beiträge zur nationalen Strategie durch das BEV angefordert werden können. Dabei kann es erforderlich sein, zur Wahrung von Fristen, welche beispielsweise durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgegeben sind, Terminvorgaben zu treffen.

Das BEV als nachgeordnete Behörde hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich über dessen Tätigkeiten als Marktüberwachungsbehörde nach § 53 und über jene als zentrale Verbindungsstelle gemäß § 53a zu berichten. Der Tätigkeitsbericht des BEV als zentrale Verbindungsstelle wird durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft an den Nationalrat übermittelt.

Zu Z 9 (§ 57 Abs. 1):

Die Bestimmung ist redaktionell anzupassen.

Zu Z 10 (§ 62b):

Das BEV betreibt eine Zertifizierungsstelle, welche es ihm ermöglicht, neben der Notifizierung nach der RL 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen und der RL 2014/32/EU über Messgeräte auch die Notifizierung unter Unionsrecht für die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen zu erwirken und aufrecht zu erhalten. Das BEV betreibt nach erfolgter Notifizierung eine Stelle, in der Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Ergebnis des Prozesses sind europaweit anerkannte Zertifikate und Bescheinigungen.

Das BEV verfügt als Zulassungsbehörde für Messgeräte über umfangreiche prozedurale Kompetenz bei den einer Zertifizierung äquivalenten Prozessen und durch die internationale Zusammenarbeit, insbesondere auch durch Vergleichsmessungen im Messwesen über ein gesichertes technisches Fundament. Das BEV ist nach §  38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 2 und § 40 Zulassungsbehörde für Messgeräte. Da nationale Zulassungen für den harmonisierten Bereich nach Übergangsfristen vollständig durch Konformitätsbewertungsverfahren abgelöst wurden, erwirkte das BEV sowohl für die Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen und als auch für die Messgeräterichtlinie zeitgerecht die einzige dafür in Österreich bestehende Notifizierung, um insbesondere für österreichische Hersteller weiterhin den Marktzugang im eigenen Land aber auch in der gesamten EU zu ermöglichen. Voraussetzung für die Notifizierung und deren Aufrechterhaltung ist die Erfüllung der Notifizierungsanforderungen des Maß- und Eichgesetzes (§§ 18b bis 18d). Die Tätigkeit als notifizierte Stelle im Bereich der Messgeräte wird zur Klarstellung und aufgrund verschiedener Änderungen im europäischen Recht, insbesondere des neuen Rechtsrahmens, nun nicht mehr unter dem auch im europäischen Recht lange Zeit verwendeten Begriff der Zulassungstätigkeit verstanden und subsumiert, sondern mit der analogen Tätigkeit im Bereich der Verordnung (EU) 2016/425 in einem eigenen Paragraphen zusammengeführt.

Der Auftrag zur Einrichtung der Zertifizierungsstelle bezieht sich auf die zu prüfenden Produkte, die jeweils durchführbaren Verfahren zur Konformitätsbewertung (Module) sind Gegenstand des Notifizierungsverfahrens.

In den Bedingungen für notifizierte Stellen sind in den angeführten Richtlinien und der Verordnung, sowie in deren nationaler Umsetzung Kompetenzanforderungen festgelegt, die einer Notifizierung zugrunde gelegt werden, die jedenfalls zu erfüllen sind. Voraussetzung für die Notifizierung ist die Einhaltung der Anforderungen des jeweiligen Materienrechtes und die positive Entscheidung der notifizierenden Behörde. Die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen für Atemschutzmasken sind im Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015, idF BGBl. I Nr. 96/2016 enthalten und verlangen als Voraussetzung für die Notifizierung die Akkreditierung.

Hersteller haben die Möglichkeit das BEV als notifizierte Stelle mit der Durchführung von Zertifizierungsverfahren zu beauftragen.

Notifizierte Stellen müssen über die Kompetenz verfügen, die Beurteilung der Produkte selbst durchzuführen. Das BEV verfügt über die Prüfeinrichtungen, um weitreichend die umfangreichen produkt- und verfahrensabhängigen physikalisch-technischen Prüfungen für Messgeräte und für filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel selbst vorzunehmen, wobei die Abwicklung der Produktprüfungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (physikalisch-technischer Prüfdienst) erfolgt. Die Zertifizierung und damit die Konformitätsbewertung erfolgt durch das BEV als notifizierte Stelle, das berechtigt wird, diese Dienstleistung gegen Vergütung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzubieten. Die Höhe dieser Vergütung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzulegen.

Zu Z 11 (§ 70):

Die Bestimmungen über die Vollziehung bzw. die Einvernehmensregelungen sind im Hinblick auf § 51 Abs. 5, § 53 Abs. 4, sowie 8 bis 10 und § 62b anzupassen. Gleichzeitig erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 12 (§ 71):

Der Abs. 11 regelt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes.