Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMAW |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.
Es soll auf Unionsebene mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Produkte, für die die Kontrolle in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegt wird, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
Ziel der Verordnung ist es, nicht-konforme Produkte vom Unionsmarkt fernzuhalten. Die zunehmende Zahl von nicht-konformen Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, macht es erforderlich, Kontrollmechanismen festzulegen, die sicherstellen, dass diese Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
In Folge der stark erhöhten Nachfrage während der COVID-19 Pandemie traten Engpässe bei der weltweiten Produktion von Atemschutzmasken auf und der Bedarf nach möglichst raschen technischen Prüfungen der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl für den Import als auch für die in Österreich neu entstehenden Produktionsbetriebe stieg.
Um zur Steigerung der österreichischen aber auch der europäischen Resilienz und zu einem dichteren Netz von notifizierten Stellen in kritischen Bereichen beizutragen, betreibt das BEV eine Zertifizierungsstelle, welche es ihm ermöglicht, die Notifizierung unter Unionsrecht für die Verordnung (EU) 2016/425 über Persönliche Schutzausrüstungen zu erwirken und aufrecht zu erhalten.
Die der Zertifizierung zugrundeliegenden physikalisch-technischen Prüfungen werden in der Prüfstelle im Rahmen des Aufgabenbereiches des physikalisch-technischen Prüfdienstes des BEV abgewickelt. Allenfalls zur Verfügung stehendes Personal und Einrichtungen werden dem BEV anteilsmäßig refundiert.
Die in dieser WFA erfassten mit der Zertifizierungsstelle verbundenen finanziellen Auswirkungen beziehen sich ausschließlich auf die Einrichtung und den Betrieb einer Zertifizierungsstelle für Atemschutzmasken einschließlich der dazu gehörigen Prüfeinrichtungen, da die Regelungen für die Zertifizierung im Bereich des Messwesens ausschließlich der Klarstellung dienen.
Zentrale Elemente der Änderung des Maß- und Eichgesetzes sind
- die Einrichtung der in der Verordnung neu vorgesehenen zentralen Verbindungsstelle für Marktüberwachung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)
- eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden untereinander und mit den Zollbehörden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene
- Aktualisierung der Referenzen auf die Verordnung (EU) 2019/1020
- Einrichtung einer Zertifizierungsstelle
Ziel(e)
- Anpassung des Maß- und Eichgesetzes (MEG) an die Verordnung (EU) 2019/1020.
- Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Einrichtung der zentralen Verbindungsstelle für Marktüberwachung im BEV.
- Etablieren der erhöhten Zusammenarbeit mit dem Zollamt Österreich.
- eine geeignete Zertifizierungsstelle im BEV verfügbar zu haben
- Prüfmöglichkeiten zur Überwachung der Produktkonformität für filtrierende Halbmasken im BEV bereit zu halten.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Im MEG werden die Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1020 aktualisiert.
Mit dieser Änderung des MEG wird die in der Verordnung (EU) 2019/1020 neu vorgesehene, zentrale Verbindungsstelle für Marktüberwachung beim BEV eingerichtet.
Das BEV wird als zentrale Verbindungsstelle in Zukunft
- nationale Positionen in Bezug auf die Marktüberwachung koordinieren
- grenzüberschreitende Amtshilfeverfahren unterstützen
- im Unionsnetzwerk für Produktsicherheit Österreich vertreten.
Das BEV wird darüber hinaus die nationale Marktüberwachungsstrategie koordinieren.
Es werden Festlegungen zur Einbindung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Zollamts Österreich und der Telekom-Control-Kommission getroffen.
Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb einer Zertifizierungsstelle für Atemschutzmasken einschließlich der Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen gegen Kostenersatz.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit dem neuen § 53a MEG wird im BEV die zentrale Verbindungsstelle für Marktüberwachung eingerichtet und Aufgaben zur Koordinierung der Marktüberwachung in Österreich übertragen. Diese neuen Aufgaben führen zu einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen im BEV.
Aufbau und Bereithaltung einer Zertifizierungsstelle samt Prüflabor für Atemschutzmasken.
Die Investitionen im Jahr 2020 umfassten den Ankauf und die Einrichtung der für die Prüfung der Normpunkte notwendigen Messinstrumente (Flammenphotometer, Partikelzählgerät, Klimaprüfschrank, Aerosolgenerator, Prüfkammern, bauliche Laboradaptierungen, ...).
Für den laufenden Betrieb wurden Gerätewartung, Reparaturen und Verschleißmaterial eingerechnet.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑124 |
‑253 |
‑258 |
‑262 |
‑267 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Neben der innerstaatlichen Funktion setzt das MEG die neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 um.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
129 |
258 |
263 |
267 |
272 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
40.03.01 Eich-u.Vermessungsw. |
|
124 |
253 |
258 |
262 |
267 |
gem. BFRG/BFG |
40.03.01 Eich-u.Vermessungsw. |
|
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Kosten des Vorhabens in der Marktüberwachung sind im Budget des BEV berücksichtigt.
Die Bedeckung des Aufwandes für die Dienstleistungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt durch eine kostendeckende Vergütung, die noch festzulegen sind.
Durch die Einrichtung einer Zertifizierungsstelle im BEV entstehen Unternehmen keine zusätzlichen Kosten, da die Konformitätsbewertung von partikelfiltrierenden Halbmasken durch die Verordnung (EU) 2016/425 verpflichtend vorgesehen ist und die Einrichtung einer weiteren notifizierten Stelle daher für die Unternehmen eine weitere Option darstellt, jedoch keine höheren Kosten verursacht.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
88,12 |
1,10 |
176,21 |
2,15 |
179,73 |
2,15 |
183,33 |
2,15 |
187,00 |
2,15 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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|
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Zertifizierungs-stelle Modul B |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
3 |
10,0 |
3 |
10,0 |
3 |
10,0 |
3 |
10,0 |
3 |
10,0 |
|
|
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
3 |
5,0 |
3 |
5,0 |
3 |
5,0 |
3 |
5,0 |
3 |
5,0 |
Zertifizierungs-stelle Modul C2 |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
2 |
12,0 |
2 |
12,0 |
2 |
12,0 |
2 |
12,0 |
2 |
12,0 |
|
|
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
2 |
5,0 |
2 |
5,0 |
2 |
5,0 |
2 |
5,0 |
2 |
5,0 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Betrieb der zentralen Verbindungsstelle |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
0,75 |
1,50 |
1,50 |
1,50 |
1,50 |
|
|
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
0,15 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
|
|
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
0,15 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
Das BEV wurde der Europäischen Kommission bereits 2020 durch das BMDW als zentrale Verbindungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemeldet und nimmt seit 01.01.2021 entsprechende Aufgaben im Auftrag des BMDW wahr.
Die Änderungen des MEG im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Zollamt Österreich werden als Präzisierung verstanden. Aufgrund der bisher äußerst geringen Anzahl von Interventionen im Bereich des Messwesens (sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene), werden die allfälligen Mehrkosten aufgrund dieser Novelle als ebenfalls im nicht darstellbaren Bereich angenommen.
Es wurde abgeschätzt, dass 5 Zertifizierungsverfahren (Modul B und C2) für Atemschutzmasken nach der Verordnung (EU) 2016/425 pro Jahr beantragt werden, wobei für jedes Zertifizierungsverfahren exklusive der Zeiten für die technischen Prüfungen eine Arbeitszeit von rund 15 (Modul B) bzw. 17 (Modul C2) Stunden pro Zertifizierungsverfahren anzusetzen ist.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
30 841,85 |
61 673,64 |
62 907,11 |
64 165,27 |
65 448,55 |
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
10 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Reisekosten |
Bund |
1 |
10 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
Zu den Personalaufwänden ist anzumerken, dass sowohl die Tätigkeiten der direkt für die zentrale Verbindungsstelle für Marktüberwachung verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt wurden, als auch die administrativen und fachspezifischen Unterstützungsleistungen (zB bei notwendigen Erörterungen mit Expertinnen und Experten bei der Erstellung der Marktüberwachungsstrategie; administrative Unterstützung wie zB bei der Erstellung der geforderten Berichte etc.).
Das BEV nimmt die Aufgabe als zentrale Verbindungsstelle für Marktüberwachung seit 01.01.2021 wahr (siehe Anmerkung zu "Laufende Auswirkungen – Personalaufwand").
Kosten für die Einbindung der Telekom-Control-Kommission (TKK) sind grundsätzlich vom verantwortlichen Unternehmen zu begleichen, den Bundeshaushalt trifft eine Belastung nur bei Uneinbringlichkeit. Die Kosten für ein Verfahren vor der TKK werden mit Euro 2 000 veranschlagt. Aufgrund der Ausgestaltung als Ultima-Ratio-Maßnahme wird von einem Verfahren vor der TKK in fünf Jahren ausgegangen. Ob diesfalls von einer Uneinbringlichkeit und damit einer Begleichung durch den Bundeshaushalt (aus dem Budget des BEV) auszugehen ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden bzw. liegt die Kostenbelastung nicht im darstellbaren Bereich.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
4 700,00 |
4 700,00 |
4 700,00 |
4 700,00 |
4 700,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Personalaufwand für Modul B |
Bund |
3 |
890,00 |
3 |
890,00 |
3 |
890,00 |
3 |
890,00 |
3 |
890,00 |
Personalaufwand für Modul C2 |
Bund |
2 |
1 015,00 |
2 |
1 015,00 |
2 |
1 015,00 |
2 |
1 015,00 |
2 |
1 015,00 |
Es ist geplant, für die Baumusterprüfung (Modul B) und die Konformitätsprüfungen (Modul C2) eine Vergütung einzuheben. Da es derzeit keine Tarifordnung für die Zertifizierungsstelle gibt, sind die verankerten Personalkosten inkl. des betrieblichen Sachaufwandes als zu verrechnender Ertrag aus operativer Verwaltungstätigkeit und Transfers angegeben. Somit entsprechen die Einnahmen den Ausgaben.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2132792268).