Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Sicherung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs soll neben weiteren Maßnahmen der Bundesregierung und der Oö. Landesregierung eine neue Universität mit Sitz in Linz – das Institute of Digital Sciences Austria (IDSA) – errichtet werden. Die Gründung dieser neuen Universität wurde am 28. August 2020 angekündigt.

Ziel der Gründung der neuen Universität ist die Schaffung einer international attraktiven und innovativen Universität, an der im Studienjahr 2036/2037 rund 100 bis 150 von hoch qualifizierten Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern geleiteten Arbeitsgruppen installiert sein und ca. 6.300 Studierende ihr Studium betreiben werden.

Der Bund hat die legistischen Grundlagen zur Errichtung der Universität geschaffen. Die Beschlussfassung über die Regierungsvorlage 1524 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP betreffend das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria erfolgte in der von der Bundesregierung beschlossenen Form am 8. Juli 2022 im Nationalrat und am 14. Juli 2022 im Bundesrat.

Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung bei.

Entsprechend der Notwendigkeit, die Kosten für die jeweilige Budgetplanung konkret und transparent festzulegen und nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen (zB Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014) wird der detaillierte Finanzierungs- und Ausbauplan beider Vertragsparteien entsprechend der Anlage 2 (Bund) und der Anlage 3 (Land Oberösterreich) vereinbart.

Kompetenzgrundlage:

Die vorliegende Vereinbarung stützt sich auf Art. 15a Abs. 1 B-VG, wonach Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs schließen können. Die Kompetenz der Gesetzgebung und Vollziehung im Universitäts- und Hochschulwesen kommt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG dem Bund zu. Die Beteiligung des Landes Oberösterreich erfolgt auf Basis des Art. 17 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Gegenstand und Grundsatz):

Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz – im Folgenden „Universität“.

Wie bereits dargestellt, übernimmt der Bund mit der vorliegenden Vereinbarung entsprechend seiner Finanzierungsverpflichtung gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, die dauerhafte Finanzierung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre, das Land Oberösterreich trägt entsprechend der vorliegenden Vereinbarung zur Finanzierung der Universität bei (siehe § 5 Abs. 2 Gründungsgesetz).

Es dürfen auch außerhalb des Sitzes der Universität Einrichtungen geschaffen bzw. genutzt werden und auch andere (oberösterreichische) Gebietskörperschaften dürfen einen Beitrag zur Finanzierung der neuen Universität leisten.

Zu Art. 2 (Verpflichtungen des Bundes):

Der in Abs. 1 festgelegten Verpflichtung des Bundes zur Errichtung der Universität ist der Bund bereits nachgekommen. Die Beschlussfassung über die Regierungsvorlage 1524 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP betreffend das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria erfolgte in der von der Bundesregierung beschlossenen Form am 8. Juli 2022 im Nationalrat und am 14. Juli 2022 im Bundesrat. Mit dem Gründungsgesetz wurden jene gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die die neue Universität benötigt, um ihren Betrieb aufzunehmen. Dies sind in erster Linie die Verpflichtung zur Einrichtung des Gründungskonvents sowie die Wahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten. Diese Organe werden in weiterer Folge die nächsten Schritte für den Betrieb der Universität setzen, wie zB die Erlassung einer vorläufigen Satzung, eines vorläufigen Organisationsplans, die Festlegung des Studienangebots und die Einrichtung der betreffenden Studien sowie die Erlassung der vorläufigen Curricula.

Erst in einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsstruktur und den laufenden Betrieb der neuen Universität geschaffen werden.

Die in Abs. 2 geregelten finanziellen Verpflichtungen des Bundes umfassen jene Bereiche, deren Finanzierung der Bund zur Gänze übernimmt, in Abs. 3 werden jene Bereiche geregelt, deren Finanzierung der Bund gemeinsam mit dem Land Oberösterreich trägt.

Zu jenen Bereichen, die der Bund zur Gänze finanziert, zählt die Basisfinanzierung der neuen Universität (Abs. 2 Z 1), welche die Deckung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre beinhaltet, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden.

Jene Kosten, die durch die Anmietung von bisher von der Universität Linz genutzten Räumlichkeiten sowie die gemeinschaftliche Nutzung von bestehenden Räumlichkeiten der Universität Linz für die Zwecke der neuen Universität entstehen, trägt der Bund ebenfalls alleine (Abs. 2 Z 2). Diese Kosten umfassen die Erstausstattung sowie die Miet- und Betriebskosten für bestehende Gebäude der Universität Linz, die für die neue Universität genützt werden. Durch die Anmietung von bestehenden Gebäuden der Universität Linz wird es ermöglicht, dass der neuen Universität bereits in der Gründungs- und Aufbauphase Räumlichkeiten am künftigen Standort zur Verfügung stehen – und nicht die Errichtung der eigens für die neue Universität zu errichtenden Gebäude abgewartet werden muss. Durch die gemeinschaftliche Nutzung bestehender Flächen durch beide Universitäten können Synergien geschaffen und übermäßiger Flächenverbrauch hintangehalten werden.

Ein weiterer Bereich, dessen Finanzierung der Bund alleine trägt, sind die Kosten für die erforderliche Erstausstattung sowie Betriebskosten für die für die Zwecke der Universität neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken einschließlich Grundstückskosten (Abs. 2 Z 3).

Die Verpflichtung des Bundes zur Finanzierung der neuen Universität erfolgt gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F -VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948; sie wird lediglich insoweit beschränkt, als Mittel von dritter Seite von der Universität eingenommen bzw. für die Universität zur Verfügung gestellt werden, bzw. als das Land Oberösterreich seinen Verpflichtungen gemäß Art. 3 dieser Vereinbarung nachzukommen hat.

Wie bei der Finanzierung der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 (siehe § 12 Abs. 1 UG) erfolgt die Finanzierung durch den Bund unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität.

Abs. 3 definiert jene finanziellen Verpflichtungen, die der Bund gemeinsam mit dem Land Oberösterreich trägt. Es handelt sich dabei um die Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken, die der Bund und das Land Oberösterreich jeweils zu 50 vH tragen. In den Budgetpfaden der Anlagen 2 und 3 wurde davon ausgegangen, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität nicht, auch nicht für Teilbereiche besteht; soweit jedoch eine Vorsteuerabzugsberechtigung, insbesondere für Teilbereiche, in Anspruch genommen werden kann, versteht sich die Finanzierungsverpflichtung für diese Bereiche ohne Umsatzsteuer und ist diese dann bei den Finanzierungsbeiträgen mindernd zu berücksichtigen.

Die Errichtungskosten verstehen sich brutto (soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) und zuzüglich der bis zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Preissteigerungen. Der Anteil des Bundes wird – entsprechend dem Finanzierungsmodell der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die die Gebäude errichtet – vorwiegend im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche die Mietzahlungen und die erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten. Näheres zur Valorisierung siehe Abs. 5.

Die Verpflichtungen des Bundes sind gesamthaft in der Anlage 2 dargestellt (Abs. 4). Der dargestellte Ausbau- und Finanzierungsplan orientiert sich an zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vereinbarung getroffenen Annahmen und muss mitunter hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls abhängig vom Verlauf behördlicher Genehmigungsverfahren etc. angepasst werden. Wie die Universitäten gemäß UG wird auch die neue Universität die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen eines über eine Leistungsvereinbarung geregelten Globalbudgets erhalten. Die Anlage 2 sieht den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Bundes mit Beginn des Jahres 2022 vor und umfasst den Zeitraum bis zum Jahr 2036.

Mit Abs. 5 erfolgt eine Klarstellung zur Valorisierung nach dem Muster einer entsprechenden Regelung in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014. Die vom Bund gemäß Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Beträge werden ab 2025 auf Basis des Jahres 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu § 12 Abs. 8 UG, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.

Zu Art. 3 (Verpflichtungen des Landes):

Art. 3 regelt analog zu Art. 2 Abs. 3 die Verpflichtungen des Landes Oberösterreich. Diese umfassen 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Auch hier gilt, dass sich die Errichtungskosten brutto und zuzüglich der bis zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt tatsächlich angefallenen Preissteigerungen auf Basis des Baupreisindex „Hochbau“ verstehen.

Den finanziellen Verpflichtungen des Landes Oberösterreich kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden – dies unter der Voraussetzung, dass Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt (Abs. 3).

Die Verpflichtungen des Landes sind gesamthaft in der Anlage 3 dargestellt (Abs. 2). Der dargestellte Ausbau- und Finanzierungsplan orientiert sich an zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vereinbarung getroffenen Annahmen und muss mitunter hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls abhängig vom Verlauf behördlicher Genehmigungsverfahren etc. angepasst werden.

In Abs. 4 erfolgt eine Klarstellung zur Valorisierung dahingehend, dass die vom Land Oberösterreich gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Beträge auf dem Wert 2021 basieren und ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem Baupreisindex „Hochbau“ valorisiert werden.

Zu Art. 4 (Auflassung):

Art. 4 regelt den (unwahrscheinlichen) Fall, dass der laufende Betrieb der neuen Universität eingestellt wird: Ausgehend von einem 25-jährigen Kündigungsverzicht des Mietvertrages der Universität mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).

Abs. 2 stellt klar, dass nach 25 Jahren (ab Beginn der tatsächlichen Nutzung des jeweiligen fertiggestellten Gebäudes) widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen gilt.

Zu Art. 5 (Konsultationen und Evaluierung):

Abs. 1 regelt, dass eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 nur im gegenseitigen Einvernehmen und unter Einbeziehung der Universität zulässig ist. „Abweichung von den Finanzierungsplänen“ bedeutet in diesem Fall die Verschiebung der Auszahlung von Mitteln in zeitlicher Hinsicht. Die Höhe des vereinbarten Gesamtbetrags darf hingegen nicht überschritten werden. Die Vertragsparteien haben sich zumindest jährlich – jeweils bis längstens 30. November – über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne zu informieren (Abs. 1).

Im achten Bestandsjahr ist ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung der Universität eine umfassende Beurteilung durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen (Abs. 2).

Der damit vereinbarte Prozess dient jedenfalls dazu, je nach tatsächlicher Entwicklung der Universität, aber vor allem auch vor dem Hintergrund des derzeit unsicheren Umfelds und der insoweit schwer planbaren Rahmenbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Gewinnung der Spitzenkräfte in Forschung und Lehre sowie der aktuellen Wirtschaftslage und Inflation, die beim Abschluss der Vereinbarung getroffenen Basisannahmen und notwendigen Prognosen mit der Ist-Situation kritisch zu vergleichen und gegebenenfalls die für den dauerhaften Bestand und die Entwicklung der Universität nötigen Bedingungen in finanzieller und organisatorischer Hinsicht anzupassen. In diesen Prozess ist selbstverständlich auch die Universität entsprechend mit einzubeziehen.

Zu Art. 6 bis 8 (Inkrafttreten, Geltungsdauer, Hinterlegung):

Diese Bestimmungen enthalten die üblichen Regelungen in formaler Hinsicht. Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Ausgenommen davon ist Art. 4, der auch darüber hinaus gilt.

Zu den Anlagen 1, 2 und 3 (Flächenplan, Ausbau- und Finanzierungsplan Bund, Ausbau- und Finanzierungsplan Land):

Anlage 1 enthält eine Darstellung des Flächenplans gemäß dem Grundbuchkataster.

Unter Berücksichtigung der geschätzten Preissteigerungen ergibt sich bezugnehmend auf die Anlagen 2 und 3 folgendes Gesamtbild:


 

Kalenderjahr

Budgetplan Bund*) (unvalorisiert)

Valorisierung**) (ab 2025)

Budgetplan Bund (valorisiert)

Baukosten-zuschüsse Land OÖ (unvalorisiert)

Valorisierung***)

Pauschale Aufbaukosten

Budgetplan Land OÖ (valorisiert)

IDSA gesamt

2022

7 700 000

 

7 700 000

 

 

 

 

7 700 000

2023

10 600 000

 

10 600 000

 

 

477 150

477 150

11 077 150

2024

19 560 396

 

19 560 396

 

 

477 150

477 150

20 037 546

2025

23 092 538

692 776

23 785 314

16 877 286

5 240 231

 

22 117 517

45 902 831

2026

42 229 680

2 571 788

44 801 468

16 877 286

5 240 231

 

22 117 517

66 918 985

2027

38 861 819

3 603 540

42 465 359

22 787 286

5 919 784

 

28 707 070

71 172 429

2028

48 025 292

6 027 597

54 052 890

10 375 318

5 017 249

 

15 392 567

69 445 457

2029

65 453 766

10 425 088

75 878 854

10 375 318

5 017 249

 

15 392 567

91 271 421

2030

60 326 881

11 706 570

72 033 450

10 375 318

5 017 249

 

15 392 567

87 426 017

2031

68 728 356

15 798 853

84 527 209

 

 

 

 

84 527 209

2032

72 673 336

19 387 072

92 060 408

 

 

 

 

92 060 408

2033

77 618 315

23 655 981

101 274 297

 

 

 

 

101 274 297

2034

81 805 680

28 134 313

109 939 994

9 481 017

9 348 583

 

18 829 600

128 769 594

2035

97 261 664

37 371 226

134 632 890

9 481 017

9 348 583

 

18 829 600

153 462 490

2036

91 755 545

39 065 922

130 821 468

9 481 017

9 348 583

 

18 829 600

149 651 068

*) Beträge 2022-2024 nominell, ab 2025 wird auf Preisbasis 2024 valorisiert.

**) Die Valorisierung ist jährlich nach den tatsächlichen Werten anzupassen, die Schätzung geht von einer langfristigen Valorisierung von 3% aus. Die Valorisierung der Mieten beginnt mit Mietbeginn.

***) Die Valorisierung ist jährlich anzupassen. Seitens der BIG wurden folgende Planungsannahmen zu Grunde gelegt: Valorisierungskosten bis Baubeginn von 4,8% p.a. und ab Baubeginn von 2,4% p.a..