Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Sicherung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs

-       Attrahierung zusätzlicher Studierender zur Heranbildung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Absolventinnen und Absolventen, um die digitale Transformation voranzutreiben

-       Inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung in wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung und Lehre

-       Integration der gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Bedeutung von Digitalisierung und digitaler Transformation in Forschung und Lehre (digitaler Humanismus) sowie Verbindung der transformativen Dimension der Digitalisierung mit der Auseinandersetzung mit Klimakrise, Klimazielen und weiteren Großthemen (Twin Transition)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Gründung des Institute of Digital Sciences Austria in Linz

-       Anbieten von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Weiterbildung im Bereich digitale Transformation

-       Bereitstellung von Infrastruktur (BÜNDELUNG 15a-Vereinbarung 2022)

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit der Gründung des Institute of Digital Sciences Austria (im Folgenden: Universität) in Linz soll ein wesentlicher Impuls für eine aktive und nachhaltig erfolgreiche Gestaltung der digitalen Transformation in Österreich gesetzt und die digitale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs gesichert werden. Ein weiteres Ziel der Gründung der neuen Universität ist es, neue Wege der Kooperation von Universitäten mit Gesellschaft, Wirtschaft und Industrie zu beschreiten. Praxisorientierte theoriegestützte Lehre in Form von Projekten von Studienbeginn an sowie die verstärkte Einbindung von Expertinnen und Experten aus der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und Industrie in Lehre und Forschung sollen für eine enge Kooperation und gegenseitigen Austausch von Wirtschaft und Wissenschaft sorgen.

Die Gründung der neuen Universität wurde am 28. August 2020 angekündigt. Mit Ministerratsvortrag vom 17. September 2021 hat die Bundesregierung diesem Vorhaben zugestimmt und zugleich die geplanten Eckpfeiler beschlossen. Der Studienbetrieb der neuen Universität soll ab dem Studienjahr 2023/2024 – zunächst durch das Anbieten eines PhD-Doktoratsstudiums – aufgenommen und schrittweise ausgebaut werden. Bis zum Studienjahr 2030/2031 sollen rund 100 bis 150 Arbeitsgruppen installiert werden, die von hoch qualifizierten Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern geleitet werden, ca. 5.000 Studierende sollen an der neuen Universität ihr Studium studieren.

Mit dem vorliegenden Entwurf des Gründungsgesetzes sollen in einem ersten Schritt jene rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die neue Universität in der Gründungsphase (2022 und 2023) jedenfalls benötigt, um den Studien- und Forschungsbetrieb vorzubereiten und aufzunehmen. Ua. wird ein Gründungskonvent eingerichtet, dessen Aufgabe es sein wird, die künftigen Organisations- und Studienstrukturen vorzubereiten. Seine wichtigste Aufgabe wird jedoch die Bestellung einer Gründungspräsidentin oder eines Gründungspräsidenten sein.

Die für die Gründungsphase (2022 und 2023) vorgesehenen Aufwendungen für die neue Universität belaufen sich auf 18.400.000 EUR und werden aus dem BFRG/BFG bedeckt (siehe Tabelle zur detaillierten Darstellung der finanziellen Auswirkungen). Die Aufwendungen für die Gründungsphase werden zur Gänze vom Bund getragen, dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen (siehe § 5 Abs. 1 des Gründungsgesetzes).

Folgender weiterer Budgetpfad ist für das Institute of Digital Sciences Austria in Linz geplant:

In einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den laufenden Betrieb geschaffen werden.

Ab dem Studienjahr 2023/24 wird die Finanzierung der neuen Universität nicht mehr vom Bund alleine, sondern gemeinsam mit dem Land Oberösterreich getragen. Eine diesbezügliche Vereinbarung gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz ist mit dem Land Oberösterreich abzuschließen und wurde bereits vorbereitet. Der Finanzierungsbeitrag des Landes umfasst 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung bezeichneten Grundstücken. Für die Budgetjahre 2024 und 2025 sind im Bundesfinanzrahmen bereits 45 Mio. EUR vorgesehen.

Wie im Ministerratsvortrag vom 17. September 2021 vorgesehen, sollen im Studienjahr 2030/31 ca. 5.000 Studierende an der neuen Universität ihr Studium studieren. Durch die geplante Fortführung der Studienanfänger/innenkohorte und den durchschnittlichen Verbleib der Studierenden von fünf Studienjahren an der Universität wird voraussichtlich im Studienjahr 2036/37 die Anzahl der Studierenden ca. 6.300 betragen. Im Studienjahr 2036/37 wird zudem mit einer Anzahl von ca. 150 Professorinnen und Professoren und Äquivalenten gerechnet. Ab dem Endausbau (Studienjahr 2036/37) sollen der Universität jährlich zumindest ca. 150 Mio. EUR (valorisiert, Prognosebasis Anfang 2022) gemeinsam von Bund und Land Oberösterreich zur Verfügung gestellt werden.

Zeitgleich mit dem Beginn der Begutachtungsphase für den Entwurf des Gründungsgesetzes am 26. April 2022 wurde mit einem weiteren Ministerratsvortrag das Vorhaben der Einrichtung der neuen Universität bekräftigt.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑7 700

‑10 600

‑19 560

‑23 785

‑44 801

Nettofinanzierung Länder

0

‑477

‑477

‑22 118

‑22 118

Nettofinanzierung Gesamt

‑7 700

‑11 077

‑20 037

‑45 903

‑66 919

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Es besteht kein Erfordernis für eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

 

Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria und Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Weiterentwicklung und Umsetzung einer umfassenden Hochschulplanung, konsequente Fortführung und Weiterentwicklung der Universitätsfinanzierung NEU mit allen eingeleiteten Umsetzungsschritten sowie Begleitung der Universitäten bei der Umsetzung der Leistungsvereinbarungen für die Periode 2019-2021" für das Wirkungsziel "Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Initiierung von universitären Kooperationen mit Universitäten, außeruniversitären Institutionen und der Wirtschaft auf nationaler und EU-Ebene, Stärkung von Brücken und Wissenstransfer(zentren) zwischen Grundlagenforschung, angewandter Forschung und Wirtschaft" für das Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Forcierung von weiteren exzellenzbezogenen Forschungsaktivitäten im europäischen/internationalen Forschungsraum" für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines hohen Grads an Spitzenforschung durch erfolgreiche Teilnahme am EU-Forschungsrahmenprogramm sowie durch kompetitive Förderungsmaßnahmen in der Grundlagenforschung in Österreich" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria soll die digitale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs sichern und bietet die Chance, neue Strukturen zu etablieren, interdisziplinäre und vor allem transdisziplinäre – im Sinne einer integrativen wissenschaftlichen und künstlerischen Forschung – neue Forschungsfelder zu bearbeiten, innovative Lehr-, Vermittlungs- und Transfermethoden zu realisieren und dadurch die bestehenden Hochschulen, aber auch die Kunst-, Kultur- und Forschungsinstitutionen in Österreich langfristig zu bereichern.

Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl der Neugründung auf Linz. Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology und auch den anderen Fakultäten der Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neu zu schaffenden Universität geeignet und notwendig sind.

 

Mit dem vorliegenden Gründungsgesetz sollen jene rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die für den Gründungsprozess für die neue Universität unbedingt erforderlich sind und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Gründung einer Service-GmbH, Lehre und Studien, Personal etc.).

 

Erst in einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz über die Organisation und den laufenden Betrieb der neuen Universität die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den laufenden Betrieb geschaffen werden.

 

Der Studienbetrieb der neuen Universität soll ab dem Studienjahr 2023/2024 – zunächst durch das Anbieten eines PhD-Doktoratsstudiums – aufgenommen und schrittweise ausgebaut werden. Bis zum Studienjahr 2030/2031 sollen rund 100 bis 150 Arbeitsgruppen installiert werden, die von hoch qualifizierten Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern geleitet werden, ca. 5.000 Studierende sollen an der neuen Universität ihr Studium betreiben. Im Studienjahr 2036/37 wird zudem mit einer Anzahl von ca. 150 Professorinnen und Professoren und Äquivalenten gerechnet.

Der Bund hat die legistischen Grundlagen zur Errichtung der Universität geschaffen. Die Beschlussfassung über die Regierungsvorlage 1524 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP betreffend das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria erfolgte in der von der Bundesregierung beschlossenen Form am 8. Juli 2022 im Nationalrat und am 14. Juli 2022 im Bundesrat. Am 27. Juli 2022 erfolgte mit BGBl. I Nr. 120/2022 die Verlautbarung.

BÜNDELUNG Art. 15a B-VG-Vereinbarung: Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität bei.

Entsprechend der Notwendigkeit, die Kosten für die jeweilige Budgetplanung konkret und transparent festzulegen und nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen (zB Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014) wird der detaillierte Finanzierungs- und Ausbauplan beider Vertragsparteien im vorliegenden Gesetzesvorhaben vereinbart.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Nullszenario hätte zur Konsequenz, dass Österreich im Bereich der Digitalisierung im Vergleich mit anderen Ländern der Europäischen Union nicht aufholen kann und noch weiter zurückfallen wird.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung im Jahr 2027 wird deshalb vorgesehen, weil der Betrieb der neuen Universität erst ab dem Studienjahr 2023/24 aufgenommen werden soll und die Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen Zeit braucht (zB Entwicklung neuer Studienformate).

 

Für die Evaluierung dieses Vorhabens wird insbesondere die Anzahl an neu eingerichteten Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien herangezogen. Es wird darüber hinaus jeweils die Anzahl der Studierenden, der Kooperationen mit Universitäten und Hochschulen, der Unternehmenskooperationen sowie der Veranstaltungen zur Thematik nachhaltige Digitalisierung ausgewertet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unternehmenskooperationen: 0

Unternehmenskooperationen: 5

 

Ziel 2: Attrahierung zusätzlicher Studierender zur Heranbildung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Absolventinnen und Absolventen, um die digitale Transformation voranzutreiben

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Studierenden: 0

Anzahl der Studierenden im Studienjahr 2025/26: 800 – 1.200

 

Ziel 3: Inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung in wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung und Lehre

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Kooperationen mit Universitäten und Hochschulen: 0

Anzahl der Kooperationen mit Universitäten und Hochschulen: > 0

Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien im Bereich digitale Transformation: 0

Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien im Bereich digitale Transformation: 7

 

Ziel 4: Integration der gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Bedeutung von Digitalisierung und digitaler Transformation in Forschung und Lehre (digitaler Humanismus) sowie Verbindung der transformativen Dimension der Digitalisierung mit der Auseinandersetzung mit Klimakrise, Klimazielen und weiteren Großthemen (Twin Transition)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen keine interdisziplinären Studien- und Forschungsschwerpunkte am Institute of Digital Sciences Austria in Linz.

Es bestehen interdisziplinäre Studien- und Forschungsschwerpunkte am Institute of Digital Sciences Austria in Linz.

Anzahl der Veranstaltungen zur Thematik nachhaltige Digitalisierung: 0

Anzahl der Veranstaltungen zur Thematik nachhaltige Digitalisierung: > 0

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gründung des Institute of Digital Sciences Austria in Linz

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem vorliegenden Gründungsgesetz sollen jene rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die für den Gründungsprozess für das Institute of Digital Sciences Austria in Linz unbedingt erforderlich sind und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Gründung einer Service-GmbH, Lehre und Studien, Personal etc.). Ein besonderes Augenmerk wird auf der Rekrutierung der Gründungsfaculty liegen, um visionäre und innovative Personen für die neue Universität gewinnen zu können.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4

 

Maßnahme 2: Anbieten von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Weiterbildung im Bereich digitale Transformation

Beschreibung der Maßnahme:

Der institutionelle Aufbau des Institute of Digital Sciences Austria in Linz wird schrittweise erfolgen, wobei im Endausbau jedenfalls Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowohl als ordentliche Studien als auch im Sinne der hochschulischen Weiterbildung angeboten werden. Die neue Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Mit Beginn des laufenden Betriebes im Studienjahr 2023/24 soll zunächst ein PhD-Doktoratsstudium eingerichtet werden.

 

Die Curricula für die einzurichtenden Studien werden vom Gründungskonvent auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erlassen. Es handelt sich dabei um vorläufige Curricula, die die endgültig zuständigen Organe der Universität nicht binden sollen. Aus diesem Grund treten die vorläufigen Curricula mit Ablauf des 30. September 2025 wieder außer Kraft. Eine entsprechende Übergangsbestimmung ist vorgesehen.

 

Ein wesentlicher Unterschied zu den bestehenden staatlichen Universitäten wird sein, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur sein sollen. Damit werden im Bereich des Studienrechts neue Wege beschritten, die nach dem Vorbild der Fachhochschulen auf dem Privatrecht beruhen und daher offener und flexibler sein werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4

 

Maßnahme 3: Bereitstellung von Infrastruktur (BÜNDELUNG 15a-Vereinbarung 2022)

Beschreibung der Maßnahme:

Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der Art. 15a B-VG-Vereinbarung bei. Der Finanzierungsbeitrag des Landes umfasst 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung bezeichneten Grundstücken.

 

Die Brutto-Investitionskosten für die neu zu errichtenden Gebäude des IDSA betragen nach BIG-Kalkulationen ohne Valorisierung rund 234,1 Mio. Euro. Dieser Betrag stellt die Berechnungsbasis für die 50%-Beteiligung des Landes Oberösterreich dar (rund 117 Mio. Euro, Baukostenzuschüsse, unvalorisiert).

 

Die Finanzierung der verbleibenden Hälfte des Investitionsvolums erfolgt über das „klassische“ BIG-Mietmodell des Bundes. Das bedeutet, dass im Laufe der hier angenommenen 25-jährigen Kalkulationsdauer natürlich u.a. Refinanzierungskosten, eine Instandhaltungskomponente sowie eine Rendite der BIG hinzukommen.

 

Für die in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung vertraglich relevanten Jahre 2022 bis 2036 sind die entsprechenden jährlichen Beträge für die genannten Kosten auf Bundesseite in den Jahresbeträgen der Spalte „Bundesanteil Gebäudekosten“ der Anlage 2 zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung enthalten. Zusätzlich zu den Mieten für die neu zu errichtenden Gebäude sind in den Beträgen dieser Spalte aber auch die Mietkosten für bereits bestehende Gebäude, die künftig vom IDSA genutzt werden, Erstausstattungskosten, Betriebskosten sowie Grundstückskosten enthalten.

 

Umsetzung von Ziel 4, 3, 2, 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die jeweils angegebenen finanziellen Auswirkungen entsprechen dem Bundesbeitrag (auf Preisbasis 2024) sowie dem Landesbeitrag der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über das Institute of Digital Sciences Austria. Weitere Details sind der Anlage 2 und 3 dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung zu entnehmen (BÜNDELUNG 15a-Vereinbarung 2022).

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

7 700

10 600

19 560

23 785

44 801

Aufwendungen gesamt

7 700

10 600

19 560

23 785

44 801

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferkosten

0

477

477

22 118

22 118

Kosten gesamt

0

477

477

22 118

22 118

 

BÜNDELUNG Art. 15a B-VG-Vereinbarung 2022: Im Jahr 2023 hat sich der Betrag im Zuge der Verhandlungen zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung um EUR 100.000 reduziert (von EUR 10,7 Millionen auf EUR 10,6 Millionen).

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

7 700

10 700

19 560

23 785

44 801

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

100

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

31.02.01 Universitäten

 

7 700

10 700

19 560

23 785

44 801

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckt werden die Aufwendungen durch das für die Leistungsvereinbarungsperiode 2022 bis 2024 mit dem Bundesministerium für Finanzen vereinbarte Universitätsbudget – konkret durch den einbehaltenen Betrag gemäß § 12 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 – UG. Gemäß § 6 Abs. 7 des vorliegenden Gesetzesvorhabens werden in der Gründungsphase der neuen Universität die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt. Dies gilt auch für die Durchführung der Zahlungsflüsse – die gemäß § 12 Abs. 10 UG einbehaltenen Mittel werden der neuen Universität daher im Wege der Universität Linz zur Verfügung gestellt.

BÜNDELUNG Art. 15a B-VG-Vereinbarung 2022: Wie die Universitäten gemäß UG wird auch die neue Universität die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel frühestens ab 2024 im Rahmen eines über eine Leistungsvereinbarung geregelten Globalbudgets erhalten. Die Anlage 2 sieht den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Bundes mit Beginn des Jahres 2022 vor und umfasst den Zeitraum bis zum Jahr 2036. Der dargestellte Ausbau- und Finanzierungsplan orientiert sich an zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vereinbarung getroffenen Annahmen und muss mitunter hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls abhängig vom Verlauf behördlicher Genehmigungsverfahren etc. angepasst werden.

Die vom Bund gemäß Art. 2 Abs. 4 der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Verfügung zu stellenden Beträge werden ab 2025 auf Basis des Jahres 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu § 12 Abs. 8 UG, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.

Achtung: Die in dieser WFA ab 2025 angegebenen Beträge sind Schätzungen die von einer langfristigen Valorisierung von 3% p.a. ausgehen. Die Werte sind nicht Teil der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung. Nähere Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung.

Im Jahr 2023 hat sich der Betrag im Zuge der Verhandlungen zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung um EUR 100.000 reduziert (von EUR 10,7 Millionen auf EUR 10,6 Millionen).

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

 

477 150,00

477 150,00

22 117 517,00

22 117 517,00

Bund

 

 

19 560 396,00

23 785 314,00

44 801 468,00

GESAMTSUMME

 

477 150,00

20 037 546,00

45 902 831,00

66 918 985,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Beitrag Land Oberösterreich

Länder

 

 

1

477 150,00

1

477 150,00

1

22 117 517,00

1

22 117 517,00

Globalbudget

Bund

 

 

 

 

1

19 560 396,00

1

23 785 314,00

1

44 801 468,00

 

BÜNDELUNG Art. 15a B-VG-Vereinbarung 2022: Zur Sicherung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs soll neben weiteren Maßnahmen der Bundesregierung und der Oö. Landesregierung eine neue Universität mit Sitz in Linz – das Institute of Digital Sciences Austria (IDSA) – errichtet werden. Der Bund hat die legistischen Grundlagen zur Errichtung der Universität mit dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria geschaffen.

Ziel der Gründung der neuen Universität ist die Schaffung einer international attraktiven und innovativen Universität, an der im Studienjahr 2036/2037 rund 100 bis 150 von hoch qualifizierten Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern geleiteten Arbeitsgruppen installiert sein und ca. 6.300 Studierende ihr Studium betreiben werden.

Im Zuge der Gründungsphase sollen auch Leistungsvereinbarungen vorbereitet und abgeschlossen werden, um die Ziele des Aufbaupfades (Aufbau Professuren und Studierende) und die finanzielle Bedeckung (siehe Anlage 2 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung) miteinander zu verbinden.

Die für das Jahr 2024 vorgesehenen Aufwendungen in der Höhe von 19.560.396 EUR (gem. Anlage 2 der Art. 15a B-VG-Verordnung) gliedern sich in Betriebs- und Verwaltungskosten (Vergütungen für die Mitglieder des Gründungskonvents, externe Begleitung des Gründungskonvents, Gehalt der Gründungspräsidentin/des Gründungspräsidenten, anfallende erste Betriebs- und Verwaltungskosten) in der Höhe von 3.888.695 EUR, den Bundesanteil Gebäudekosten in der Höhe von 1.270.738,- EUR, sowie in Aufwendungen für Lehre und Forschung in der Höhe von 14.400.963 EUR. Die Aufwendungen für Lehre und Forschung umfassen Ausgaben für Personal in der Höhe von 7.740.000 EUR (Professorinnen und Professoren und ihnen äquivalente Personen) sowie die Aufwendungen für die Erstausstattung und die erforderliche Infrastruktur (Gebäudemieten, Bibliotheken, Lernplätze für Studierende, etc.). Ausgegangen wird von einem Bedarf von bis zu 18 Professorinnen und Professoren (einschließlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Staff, Overheads für Verwaltung und Ausstattung (exkl. Großgeräte).

Die für das Jahr 2025 vorgesehenen Aufwendungen in der Höhe von 23.092.538 EUR (gem. Anlage 2 der Art. 15a B-VG-Verordnung) gliedern sich in den Bundesanteil Gebäudekosten in der Höhe von 2.257.599 EUR, sowie in Aufwendungen für Lehre und Forschung in der Höhe von 20.834.939 EUR. Die Aufwendungen für Lehre und Forschung umfassen Ausgaben für Personal in der Höhe von 12.900.000 EUR (Professorinnen und Professoren und ihnen äquivalente Personen) sowie die Aufwendungen für die Erstausstattung und die erforderliche Infrastruktur (Gebäudemieten, Bibliotheken, Lernplätze für Studierende, etc.). Ausgegangen wird von einem Bedarf von bis zu 30 Professorinnen und Professoren (einschließlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Staff, Overheads für Verwaltung und Ausstattung (exkl. Großgeräte).

Ab dem Jahr 2025 erhält die Universität eine Inflationsabgeltung, die gem. Art 2 Abs. 5 der Art. 15a B-VG-Verordnung jährlich neu zu berechnen ist, welche für 2025 mit 692.776 EUR abgeschätzt wurde.

Die für das Jahr 2026 vorgesehenen Aufwendungen in der Höhe von 42.229.680 EUR (gem. Anlage 2 der Art. 15a B-VG-Verordnung) gliedern sich in den Bundesanteil Gebäudekosten in der Höhe von 14.466.268 EUR, sowie in Aufwendungen für Lehre und Forschung in der Höhe von 27.763.412 EUR. Die Aufwendungen für Lehre und Forschung umfassen Ausgaben für Personal in der Höhe von 18.490.000 EUR (Professorinnen und Professoren und ihnen äquivalente Personen) sowie die Aufwendungen für die Erstausstattung und die erforderliche Infrastruktur (Gebäudemieten, Bibliotheken, Lernplätze für Studierende, etc.). Ausgegangen wird von einem Bedarf von bis zu 43 Professorinnen und Professoren (einschließlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Staff, Overheads für Verwaltung und Ausstattung (exkl. Großgeräte).

Ab dem Jahr 2025 erhält die Universität eine Inflationsabgeltung, die gem. Art. 2 Abs. 5 der Art. 15a B-VG-Verordnung jährlich neu zu berechnen ist, welche für 2026 mit 2.571.788 EUR abgeschätzt wurde.

Das angegebene Globalbudget entspricht dem Bundesbeitrag der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über das Institute of Digital Sciences Austria. Für den Beitrag des Landes Oberösterreich wird auf die Anlage 3 dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung verwiesen.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

7 700 000,00

10 600 000,00

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Lehre und Forschung (Personalausgaben, Ausgaben für die Infrastruktur)

Bund

1

4 491 401,00

1

5 859 952,00

 

 

 

 

 

 

Betriebs- und Verwaltungskosten

Bund

1

3 208 599,00

1

4 740 048,00

 

 

 

 

 

 

Stipendiensystem

Bund

 

 

1

100 000,00

 

 

 

 

 

 

Wegfall Stipendiensystem (Bündelung Art. 15a B-VG-Vereinbarung)

Bund

 

 

1

‑100 000,00

 

 

 

 

 

 

 

Die Berechnung der Aufwendungen erfolgt für den Anwendungszeitraum des vorliegenden Gesetzesvorhabens, also für die Jahre 2022 und 2023, die die Gründungsphase der neuen Universität darstellen.

Mitte 2022 wird der Gründungskonvent seine Tätigkeit aufnehmen, der in der Folge die im Gründungsgesetz vorgesehenen Schritte zur Errichtung der neuen Universität vornehmen wird: Wahl der Gründungspräsidentin/des Gründungspräsidenten, Einrichtung des ersten PhD-Doktoratsstudiums sowie die Errichtung einer Service-GmbH. Während dieser Phase beginnt auch der Aufbau von Lehr- und Forschungseinrichtungen einschließlich des dafür erforderlichen Personals. Denn auch wenn erst mit dem Studienjahr 2023/24 die ersten Studierenden aufgenommen werden, erfordert der Aufbau von Lehre und Forschung eine Vorlaufphase, die in den Jahren 2022 und 2023 erfolgen wird.

Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Aufwendungen in der Höhe von 7.700.000 EUR gliedern sich in Betriebs- und Verwaltungskosten (Vergütungen für die Mitglieder des Gründungskonvents, externe Begleitung des Gründungskonvents, Gehalt der Gründungspräsidentin/des Gründungspräsidenten, anfallende erste Betriebs- und Verwaltungskosten) in der Höhe von 3.208.599 EUR sowie in Aufwendungen für Lehre und Forschung in der Höhe von 4.491.401 EUR. Die Aufwendungen für Lehre und Forschung umfassen Ausgaben für Personal in der Höhe von 1.720.000 EUR (Professorinnen und Professoren und ihnen äquivalente Personen) sowie die Aufwendungen für die Erstausstattung und die erforderliche Infrastruktur (Gebäudemieten, Bibliotheken, Lernplätze für Studierende, etc.). Ausgegangen wird von einem Bedarf von bis zu sieben Professorinnen und Professoren (einschließlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Staff, Overheads für Verwaltung und Ausstattung (exkl. Großgeräte) im zweiten Jahr der Gründungsphase.

Die Betriebs- und Verwaltungskosten erhöhen sich im Jahr 2023 auf 4.740.048 EUR, die Aufwendungen für Forschung und Lehre auf 5.859.952 EUR (Personalausgaben: 3.010.000 EUR, Ausgaben für die Infrastruktur: 2.849.952 EUR). Die Aufwendungen für Forschung und Lehre erhöhen sich gegenüber 2022, weil im Jahr 2023 mit knapp der doppelten Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente gerechnet wird wie im Jahr 2022. Die Aufwendungen für die erforderliche Infrastruktur erhöhen sich gegenüber 2022, weil die Erhöhung der Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente mehr Infrastruktur erfordert und weil ab Herbst 2023 die ersten Studierenden ihr Studium an der neuen Universität beginnen und die erforderliche Lernumgebung benötigen.

Im Jahr 2023 kommen weiters Aufwendungen von 100.000 EUR für ein Stipendiensystem dazu (500,- EUR/Monat), das ca. ein Sechstel der Studierenden nützen kann. Das Stipendium soll in erster Linie einen Anreiz dafür sein, dass in- und ausländische Studierende ihr Studium in Linz absolvieren können.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder (in Mio. €)

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

7,70

10,60

19,56

23,79

44,80

42,47

54,05

75,88

72,03

84,53

Länder

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

0,48

0,48

22,12

22,12

28,71

15,39

15,39

15,39

 

 

 

 

2032

2033

2034

2035

2036

2037

2038

2039

2040

2041

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

92,06

101,27

109,94

134,63

130,82

 

 

 

 

 

Länder

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

18,83

18,83

18,83

 

 

 

 

 

 

 

 

2042

2043

2044

2045

2046

2047

2048

2049

2050

2051

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länder

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1934946041).