Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine „Öffi-Milliarde“ für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ des öffentlichen Verkehrs, insbesondere durch die Fortsetzung der U-Bahn-Kofinanzierung des Bundes.

Gemäß § 2 F‑VG 1948 haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung wird vom Verfassungsgerichtshof so interpretiert, dass vom Grundsatz, wonach jede Gebietskörperschaft ihren Aufwand selbst zu tragen hat, auch durch zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abgewichen werden kann. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.284/2018 klargestellt, dass in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B‑VG auch Regelungen über die Kostentragung im Sinne des § 2 F‑VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen.

Die Regelung der Finanzierung des Vorhabens „Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn“ soll in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien erfolgen.

Die Errichtung dieser U-Bahn (Linienkreuz U2/U5 mit Verlängerung der U2 bis Wienerberg sowie der U5 bis Hernals) ist im Zeitraum bis 2033 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 5.741 Millionen Euro sollen zu 50 % vom Bund sowie zu 50 % vom Land Wien getragen werden. Konkret bedeutet dies einen Finanzierungsbeitrag des Bundes in Höhe von maximal 2.870,5 Millionen Euro, der in jährlichen Raten in der Höhe von 78 Millionen Euro an das Land Wien geleistet wird.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel legt wesentliche Ziele fest, die im Zusammenhang mit diesem Projekt verfolgt werden.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 3:

In diesem Artikel wird das Bauvorhaben konkret definiert, siehe dazu auch die Anlage.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel regelt im Zusammenhang mit den Intervallen der Zugfolgen den für die Linien U2 und U5 erforderlichen Fahrzeugbedarf sowie den Bedarf einer Fahrzeugreserve.

Zu Art. 5:

Die Plankosten des Vorhabens (erste Baustufe und zweite Baustufe des Linienkreuzes U2/U5) werden konkret definiert (Beträge, Preisbasis, Risikozuschläge und Vorausvalorisierung).

Zu Art. 6:

Die Finanzierungsbeiträge des Bundes und des Landes Wien sowie wesentliche Punkte der diesbezüglichen Zahlungsabwicklung sowie eine Vorfinanzierungsmöglichkeit des Bundes für das Land Wien werden festgelegt. Der Bund verpflichtet sich (nur) gegenüber dem Land Wien, diesem den näher geregelten Finanzierungsanteil an den Gesamtkosten zu ersetzen; die Rechtsbeziehungen gegenüber der Betreiberin (Wiener Linien) insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Projektkosten betreffen demgegenüber nur das Verhältnis zwischen dem Land Wien und der Betreiberin.

Zu Art. 7:

Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Lenkungsausschuss eingerichtet, dessen Mitglieder jeweils zur Hälfte von Bund und Land Wien ernannt werden. Ferner werden die zentralen Aufgaben des Lenkungsausschusses, grundsätzliche Fragen seiner Arbeitsweise sowie verpflichtende Berichte an diesen festgelegt.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel sieht für die von der Vereinbarung umfassten Vorhaben die Einrichtung einer gemeinsamen begleitenden Kontrolle durch die Vertragsparteien vor.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel enthält nähere Bestimmungen zu dem im Rahmen des Lenkungsausschusses einzurichtenden Berichtswesens. Insbesondere werden die Art der Berichte und die Berichtsintervalle geregelt.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel legt grundsätzlich fest, welche Kosten im Rahmen dieser Vereinbarung verrechnet werden können.

Zu Art. 11:

Zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten finanziellen Mittel wird eine entsprechende gesonderte Kontrolle im Auftrag des Bundes vorgesehen, die die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung und insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der vom Bund gewährten finanziellen Mittel überprüft (Verwendungskontrolle). Darüber hinaus wird für allfällige Einnahmen aus der Umsetzung des Vorhabens sowie für nicht verrechenbare Ausgaben eine Refundierungspflicht festgelegt. Weiters ist vorgesehen, dass der Bund das Recht hat, Forderungen einzuklagen, wenn im Lenkungsausschuss keine Einstimmigkeit erzielt wird. Die rechtliche Grundlage dafür ist Art. 137 B‑VG.

Zu Art. 12:

Der Artikel klärt das Verhältnis dieser Vereinbarung zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind (BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979).

Zu Art. 13:

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.