1678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1663 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein „Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung“ beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen.

Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft. Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:

Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen.

Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz).

Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können.

Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung beruht

-       hinsichtlich der Artikel 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“),

-       hinsichtlich des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),

-       hinsichtlich des Artikels 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG („Universitäts- und Hochschulwesen“),

-       hinsichtlich des Artikels 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“),

-       hinsichtlich des Artikels 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“),

-       hinsichtlich der Artikel 7 und 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“) und auf § 7 F-VG 1948.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. September 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Norbert Sieber, Dr. Dagmar Belakowitsch, Tanja Graf, Mag. Ernst Gödl, Bettina Zopf sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1663 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 09 27

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann