Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wendung „5 015 Euro“ durch die Wendung „5 618 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1a wird die Wendung „1 356 Euro“ durch die Zahl „1 520 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1a wird die Wendung „858 Euro“ durch die Wendung „962 Euro“, die Wendung „402 Euro“ durch die Wendung „450 Euro“ sowie die Wendung „152 Euro“ durch die Wendung „170 Euro“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „1 656 Euro“ durch die Wendung „1 856 Euro“ ersetzt.

5. In § 11a Abs. 1 wird die Wendung „126 Euro“ durch die Wendung „142 Euro“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 wird die Wendung „1 406 Euro“ durch die Wendung „1 576 Euro“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 3 wird die Wendung „1 558 Euro“ durch die Wendung „1 746 Euro“ ersetzt.

8. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) An die Stelle der Beträge gemäß § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals mit 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Die vervielfachten Beträge sind für jedes Schuljahr durch Verordnung festzustellen. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Schuljahr festgestellten Beträge zugrunde zu legen.“

9. In § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „2 508 Euro“ durch die Wendung „2 810 Euro“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 8 426 Euro

0%

für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro)

10%

für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro)

15%

für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro)

20%

über 14 606 Euro

25%

der Bemessungsgrundlage.“

11. In § 12 Abs. 8 wird die Wendung „5 116 Euro“ durch die Wendung „5 730 Euro“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Wendung „2 930 Euro“ durch die Wendung „3 282 Euro“ ersetzt.

13. In § 12 Abs. 9 Z 2 wird die Wendung „3 580 Euro“ durch die Wendung „4 010 Euro“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 9 Z 3 wird die Wendung „4 764 Euro“ durch die Wendung „5 336 Euro“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Wendung „5 960 Euro“ durch die Wendung „6 676 Euro“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 9 Z 5 wird die Wendung „2 410 Euro“ durch die Wendung „2 700 Euro“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 9 wird die Wendung „1 592 Euro“ durch die Wendung „1 944 Euro“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. a wird die Wendung „2 156 Euro“ durch die Wendung „2 415 Euro“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. b wird die Wendung „3 060 Euro“ durch die Wendung „3 427 Euro“ ersetzt.

20. In § 12 Abs. 10 Z 2 wird die Wendung „1 957 Euro“ durch die Wendung „2 192 Euro“ ersetzt.

21. In § 20a wird die Wendung „100 Euro“ durch die Wendung „112 Euro“ ersetzt.

22. Dem § 26 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2022 treten wie folgt in Kraft:

1. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a rückwirkend mit 1. September 2022,

2. § 12 Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.“