1682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2794/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie zu den Art. 4 und 5 (§§ 420 Abs. 6 Z 5, 421 Abs. 1, 423 Abs. 1 und 779 Abs. 3 ASVG; §§ 17 Abs. 6 Z 5, 18 Abs. 6, 20 Abs. 1 und 55 Abs. 2 SVSG; §§ 132 Abs. 6 Z 5, 135 Abs. 1 und 283 Abs. 2 B-KUVG):

Der Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen soll aus praktischen Gründen nicht schon vor der Entsendung, sondern binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Entsendung nachzuweisen sein.

Nach geltender Rechtslage können nur jene Personen in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin entsendet werden, die bereits vor der Entsendung ihre fachliche Eignung durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nachgewiesen haben.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass kaum eine Person dieses Erfordernis erfüllt.

Auch hat sich herausgestellt, dass wenige Personen bereit sind, sich als ‚potentielle Reserve‘ zur Verfügung zu stellen und die erforderliche vom Dachverband durchzuführende Informationsveranstaltung zu besuchen, ohne zu wissen, ob bzw. wann sie als Versicherungsvertreter/innen tatsächlich entsendet werden.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Nachweis des Besuches der einschlägigen Informationsveranstaltung innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung erbringen zu müssen, widrigenfalls ein Enthebungsgrund vorliegt.

Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger bei Ausscheiden von Mitgliedern rechtzeitig und vollzählig besetzt werden können.

Zu Art. 1 Z 5 sowie zu den Art. 2 und 3 (§ 772a Abs. 4 ASVG; § 400a Abs. 4 GSVG; § 394a Abs. 4 BSVG):

Es soll ausdrücklich normiert werden, dass die außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG samt Parallelrecht als Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes einen allfälligen Sozialhilfebezug nicht schmälert.

Auf Grund der Gestaltung der das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ausführenden Gesetze mancher Länder wird ungeachtet des § 2 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes klargestellt, dass diese Leistungen nicht im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des § 772a ASVG samt Parallelrecht (1. Juli 2022) in Kraft gesetzt werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. September 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Ernst Gödl.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 09 27

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann