1688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2720/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 4 Abs. 8):

Nach den geltenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 hat die wiederholte (zweimalige) ungenehmigte Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ausländer zur Folge, dass der betroffene Betrieb oder der betroffene Ausländer ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt wird. Diese Sanktion ist ein schwerwiegender Eingriff in die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit, die in ihrer undifferenzierten Anwendung keine Rücksicht auf die Art und Dauer der Verfehlung oder den Grad des Verschuldens nimmt. Systematische und vorsätzliche Verstöße werden daher ebenso sanktioniert wie bloß fahrlässiges Verhalten. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll dem AMS ein Ermessenspielraum im Rahmen einer differenzierteren Prüfung ermöglicht werden und nach Anhörung des Regionalbeirates in begründeten Fällen von der Sperre für weitere Bewilligungen abgesehen werden können, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es durch konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen weitere ungenehmigte Beschäftigungen von Ausländern verhindern wird.

Mit der Anhörung des sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirates sollen auch interessenpolitische Erwägungen bei der Anwendung der Regelung berücksichtigt werden können.

Zu Z 2 (§ 34 Abs. 55 und 56):

Die Änderung der Absatzbezeichnung für das Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (1528 d.B., noch keine BGBl. Nr. vorhanden) ist notwendig, weil Abs. 54 zwischenzeitig mit den Regelungen betreffend das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 73/2022 belegt ist.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. September 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Ernst Gödl, Mag. Klaus Fürlinger und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 09 27

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann