Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die vorgeschlagene Novelle soll einen schulischen Beitrag zur Verringerung des bestehenden Personalmangels in Gesundheits- und Pflegeberufen leisten. Dazu soll die aufgrund des erforderlichen Mindestalters im Bereich der Pflegeberufe bestehende schulische Ausbildungslücke durch einen qualifizierten schulischen Abschluss geschlossen werden.

Weiters soll

-       eine Ausbildung von zusätzlichem Personal für Pflege und Sozialbetreuung in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geschaffen werden,

-       eine Nutzung von Synergien zwischen der Ausbildung für Sozialberufe und der Ausbildung im Bereich der Pflegeberufe erreicht werden,

-       der Erwerb eines schulischen Abschlusses in Verbindung mit Pflege(fach)assistenz ermöglicht werden und

-       für Personen, die einen Berufswechsel anstreben, ein schulischer Ausbildungsweg in die Pflegefachassistenz geschaffen werden.

Weiters sieht der Entwurf eine Verbesserung der Bildung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in der weltweit als gemeinsame Sprache der Verständigung, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Diplomatie und Wirtschaft, genutzten Sprache Englisch vor.

Die Errichtung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung erfordert ergänzende Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, damit Personen, die diese Schulform erfolgreich absolvieren, einen Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Anforderungen für Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz erlangen können. Diese sollen zeitnah geschaffen werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG,

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 9):

An die Stelle des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, trat durch eine gesetzliche Änderung das mit dem IQS-Gesetz (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019, geschaffene Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS). Der Verweis im Schulorganisationsgesetz ist nunmehr an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Zu Z 2 bis 4 und 9 (§ 10 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 1, § 39 Abs. 1):

Damit soll festgelegt werden, dass im Lehrplan für Schulen, welche sich dafür entschieden haben, zumindest teilweise Englisch als Unterrichtssprache zu verwenden, im Rahmen der Lebenden Fremdsprache für „Englisch als Unterrichtssprache“ ein eigener Lehrplan vorzusehen ist.

Zu Z 5 bis 8 und 10 (§ 21c Abs. 2, § 21f, § 37 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5, § 40 Abs. 6 letzter Satz):

Diese Bestimmung soll im Bereich der Mittelschulen und der allgemeinbildenden höheren Schulen die Möglichkeit einer Führung einer englischsprachigen Ausbildung als Schwerpunkt vorsehen, wobei auch der musische oder sportliche Schwerpunkt englischsprachig geführt werden können sollen. Die Entscheidung für Englisch als Unterrichtssprache, entweder in einzelnen oder auch in allen Gegenständen (außer in Deutsch und anderen Sprachen), ergibt sich dabei aus der Einzigartigkeit der Stellung von Englisch als weltweit gemeinsamer Sprache von Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Daher soll der vor vielen Jahren mit der Einführung von Englisch in der Volksschule beschrittene und in vielen Schulversuchen intensiv erprobte Weg nun konsequent fortgesetzt werden.

Zu Z 11 bis 18 (§ 54 Abs. 1 lit. d, § 63, § 63a, § 65, § 67 lit. f und g, § 82 Abs. 2 sowie die §§ 83 bis 85):

Durch Bestimmungen der §§ 83ff soll die neue Schulart der „Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung“ in das österreichische Schulwesen eingeführt werden. Die Situation der Ausbildung, der weiteren Bildungszugänge und der weiteren Berufslaufbahn soll dadurch verbessert, für Personen in Sozial- und Pflegeberufen durch Verbesserung der Struktur einschließlich von Anerkennungen für facheinschlägige weiterführende Ausbildungen vereinfacht und zugleich um eine allgemeine Hochschulstudienberechtigung ergänzt werden. Die neue Schulform trägt zur Hebung der Attraktivität der Ausbildung und zur Änderung der Wahrnehmung dieser Berufsfelder in der Gesellschaft bei.

In § 63 Abs. 2 und § 83 Abs. 3 wird normiert, dass eine Kooperation mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung (z. B. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrgang für Pflegeassistenz, Schule für Sozialbetreuungsberufe) erforderlich ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die fachtheoretische und fachpraktische Pflege(fach)assistenzausbildung nach den Regelungen des GuKG bzw. der PA-PFA-AV durchgeführt wird. Somit gelten im Sinne der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes die einheitlichen und bewährten Anforderungen auch für die neue Schulform. Es handelt sich insbesondere um die Regelungen betreffend Ausbildungsgrundsätze (§ 16 PA-PFA-AV), die Anforderungen an die Lehr- und Fachkräfte (§ 5 PA-PFA-AV), die Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofile (Anlage 1, 2, 4 und 5 der PA-PFA-AV) und die Dokumentation und Beurteilung der praktischen Ausbildung (§ 25 PA-PFA-AV). Andererseits wird festgelegt, dass die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt sowie die Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen im Sinne eines einheitlichen Schulbetriebs nach schulrechtlichen Regelungen erfolgen sollen.

Ein Kooperationsvertrag mit einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule setzt die Zustimmung des Rechtsträgers dieser Ausbildungseinrichtung nach dem auf diese anzuwendenden Regelungen, die von der schulrechtlichen Normierung unberührt bleiben, voraus.

Bei den Berufsbildern ist für die künftige Lehrplangestaltung zu beachten, dass nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die Fachsozialbetreuerausbildung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung nicht mit einer Pflegeassistenzausbildung verbunden ist. Hingegen ist bei den Ausbildungen zum Diplom- oder Fachsozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit der Erwerb der Qualifikation „Pflegeassistenz“ mitumfasst.

Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat gemäß der GuK-BAV zu erfolgen. Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung bedarf daher für die Durchführung des Ausbildungsmoduls einer Bewilligung entsprechenden Bewilligung gemäß § 2 GuK-BAV, somit des jeweiligen Landeshauptmannes.

Zu § 85: Um die interne Qualitätssicherung zu gewährleisten, soll für die unmittelbare Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals in der Höheren Lehranstalt die Möglichkeit bestehen, eine Fachaufsicht in Form der Funktion eines Fachvorstandes einzurichten. Für eine solche Funktion sollen nur Personen in Betracht kommen können, die die entsprechende, im Gesetz genannte, fachliche Ausbildung aufweisen. Da für den Bereich von Bildungseinrichtungen der Gesundheits- und Krankenpflege eigene Ausbildungswege für Lehraufgaben bestehen, soll durch die Regelungen für die Anerkennung bei der Bewerbung um eine Schulleitung eine gleichwertige Anerkennung dieser Ausbildungswege mit einem Lehramt sichergestellt werden.

In den Bildungsdirektionen sollen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Pflegeunterricht ermöglicht werden. Durch eine solche Betrauung soll kein eigenes Dienstverhältnis dieser Fachinspektoren zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet werden, sie verbleiben vielmehr im jeweiligen Lehrerdienstverhältnis. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sollen ebenso wie jene der Fachaufsicht über die Schulen nach dem GuKG dem jeweils anderen zur Kenntnis gebracht werden, um einen optimalen Informationsaustausch zwischen diesen beiden eng verwobenen Ausbildungssystemen sicher zu stellen.

Zu Z 19 (§ 131 Abs. 49 – Inkrafttreten):

Da zur Umsetzung der Fachschule und der Höheren Lehranstalt die Erarbeitung und Verordnung von Lehrplänen erforderlich sind, sollen die für diese erforderlichen Rechtsgrundlagen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Für die Aufnahme in Schulen, welche sich entschieden haben, überwiegend Englisch als Unterrichtssprache zu verwenden, soll die ausreichende Kenntnis einer der beiden Unterrichtssprachen, Deutsch oder Englisch, für die Aufnahme in die Schule ausreichend sein. Die Beurteilung, ob mehrheitlich Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, hängt dabei nicht nur vom Zeitausmaß in Wochenstunden, sondern auch von den Anforderungen im jeweiligen Unterricht ab. Die Entscheidung, ob die Kenntnis der Unterrichtssprache Englisch ausreichend ist, liegt bei der Schulleitung.

Zu Z 2 bis 6 (§ 11 Abs. 10, § 18 Abs. 13, § 20 Abs. 11, § 25 Abs. 8, § 33 Abs. 2 lit. h):

Im Gegensatz zu Ausbildungen in anderen Bereichen, zB Tourismus oder im technischen Bereich, kann eine praktische Pflegeausbildung nicht in schulischen Übungsbetrieben oder Werkstätten erfolgen. Die praktische Ausbildung in Pflegeberufen, insbesondere für die Qualifikationen der Pflegefachassistenz, soll daher im Rahmen von Pflichtpraktika erfolgen, da eine solche Ausbildung am Lernort Schule nicht möglich ist. Dies erfordert die Anwendung von besonderen Regelungen im Bereich der Praktika, die bisher in einigen wenigen Bereichen bereits bestehen. Zur Leistungsfeststellung und -beurteilung der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt ist festzuhalten, dass diese, anders als die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung, entsprechend den Regelungen der PA-PFA-AV zu erfolgen hat.

Die Pflichtpraktika müssen insbesondere erfolgreich, dh. mit einer positiven Bewertung durch den Praktikumspartner, dem Kooperationspartner, absolviert sein. Wenn der Kooperationspartner sich ganz oder teilweise selbst eines Dritten für die Durchführung der praktischen Ausbildung bedient, so erfolgt die Leistungsfeststellung durch den oder die Ausbilder vor Ort, die ihre Beurteilung an den Kooperationspartner der Schule weitergeben, der sodann die Bestätigung über den Erfolg des Praktikums ausstellt, Zweckmäßigerweise sollte im Kooperationsvertrag sichergestellt werden, dass die Dokumentationen über die praktische Ausbildung der Auszubildenden von den Direktionen der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen an die Direktionen der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung zeitgerecht übermittelt werden. Ohne eine erfolgreiche Absolvierung des Praktikums ist ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder ein Antritt zu einer abschließenden Prüfung nicht möglich, sondern gilt der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. h aufgrund gesetzlicher Regelung als beendet.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 4):

Entsprechend den gesundheitsberuflichen Ausbildungen ist es zielführend, dass auch in der Prüfungskommission eine von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes nominierte, stimmberechtigte fachkundige Person aus dem Kreis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG mitwirkt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge)

Zu Z 1 bis 4 (§ 32 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 4, § 36 Abs. 1, Inkrafttreten - § 69 Abs. 22):

Die Bestimmungen sollen die Regelungen zu den Pflichtpraktika in der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung im Bereich des Schulunterrichtgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit jenen des Schulunterrichtsgesetzes (Artikel 2) harmonisieren.

Zu Artikel 4 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 3b):

Die Bestimmung soll dem Ausführungsgesetzgeber die Möglichkeit einräumen, auch für Volksschulen mit Englisch als Unterrichtssprache Berechtigungssprengel vorzusehen.

Zu Artikel 5 Allgemeiner Teil (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes)

Durch die im Schulrecht neu geschaffene Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung, die auch eine Qualifikation in den Pflegeassistenzberufen vermitteln soll, bedarf es einer berufsrechtlichen Verankerung. Im GuKG wird daher ergänzend zu den schulrechtlichen Bestimmungen eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die von dieser Einrichtung ausgestellten Qualifikationsnachweise mit den bereits im GuKG vorgesehenen Qualifikationsnachweisen für die Pflegeassistenzberufe unter den in § 86 Abs. 1a und 3 Z 1 und 2 angeführten Bedingungen gleichgehalten sind. Der Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG und das jeweilige Berufsqualifikationsniveau soll eine Anerkennung innerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtern.