1703 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2812/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 5 Abs. 4:

Nach derzeitiger Rechtslage müssen die für die Einlösung des Gutscheines erforderlichen Daten bis längstens 31. Oktober 2022 elektronisch oder im Wege einer Briefsendung bekannt gegeben werden.

Um die Inanspruchnahme des Energiekostenausgleiches für die Begünstigten möglichst breitflächig sicherzustellen, soll die in Abs. 4 für die Datenbekanntgabe vorgesehene Frist bis 31. März 2023 verlängert werden.

Beim Verweis auf den Abs. 2 handelt sich um ein Redaktionsversehen. Da der Verweis richtigerweise den Abs. 3 betrifft, soll dieses Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu § 5 Abs. 5:

§ 5 Abs. 5 sieht als Frist für die Anforderung eines Gutscheines den 31. August 2022 vor. Diese Frist soll bis 31. Oktober 2022 verlängert werden, um ebenfalls die Inanspruchnahme des Energiekostenausgleiches für die Begünstigten möglichst breitflächig sicherzustellen.

Die Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft treten.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Oktober 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Nurten Yılmaz, Mag. Ernst Gödl, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Gerhard Kaniak.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 10 03

                             Dr. Elisabeth Götze                                                             Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann