Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Art. 14b Abs. 4 und 5 B‑VG ist nicht anzuwenden.

Genehmigungen

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Justiz ist zuständig für die Erteilung von in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehenen Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch

           1. öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,

           2. Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und

           3. Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.

(2) Anträge von Auftraggebern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz zu stellen. Die Bundesministerin für Justiz entscheidet über Anträge mit Bescheid.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 3 können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter eine Verordnung gemäß Abs. 3 fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.

(5) Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 2 sowie den Erlass einer Verordnung gemäß Abs. 3 hat die Bundesministerin für Justiz den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unverzüglich zu informieren.

In- und Außerkrafttreten

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2023 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.

Vollziehung

§ 4. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 und 4 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.