1718 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2795/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 2, Z 3 und Z 6 (§ 24c Abs. 4 und 5 sowie § 24f Abs. 4 Z 2 lit. c):
Um die Vollständigkeit des zentralen Impfregisters zu gewährleisten und zu beschleunigen, dürfen gemäß des geltenden § 24c Abs. 5 Daten aus bestehenden Impfdatenbanken in das zentrale Impfregister übernommen werden. Voraussetzung sind eine valide Datenqualität und das Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Übermittlung. Da von dieser Bestimmung bisher nicht Gebrauch gemacht wurde und deshalb nicht bekannt ist, ob solche Impfdokumentationen bestehen und auf welcher Rechtsgrundlage diese gründen würden, soll § 24c Abs. 5 entfallen, zumal auch nicht bekannt ist, welche Daten in diesen Dokumentationen enthalten sind und wie und von wem diese Daten übermittelt würden.
Da die Möglichkeit der Selbsteintragung von Impfungen noch keine Funktion ist, die im Pilotbetrieb des eImpfpasses angeboten wird (vgl. hierfür insbesondere die Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i), sollen zusätzlich zu den ohnehin zur Nachtragung berechtigten Gesundheitsdiensteanbietern auch Apotheken Impfungen, die verabreicht und schriftlich dokumentiert sind, nachtragen dürfen, und die Einschränkung, dass Hebammen nur bestimmte Impfungen nachtragen und vidieren dürfen, soll entfallen.
Die bereits bestehende Zugriffsberechtigung für Apotheken auf das zentrale Impfregister soll mit der vorgeschlagenen Änderung in § 24f Abs. 4 Z 2 lit. c erweitert werden.
Apotheken sind gemäß § 24c Abs. 3 die datenschutzrechtlich Verantwortlichen für die Nachtragung von Impfungen und deshalb gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 im Pilotbetrieb gemeinsame Verantwortliche mit der ELGA GmbH. Die Aufteilung der Pflichten richtet sich nach den §§ 4a ff eHealthV.
Zu Z 1 und Z 4 (§ 18 Abs. 6 Z 2, § 24f Abs. 2):
Bislang durften die Apotheken sowohl auf ELGA als auch auf das zentrale Impfregister zwei Stunden zugreifen. Da sich gerade in den Apotheken die Beziehung zu den Patient:innen durch die COVID-19-Pandemie in erheblichem Ausmaß digitalisiert und technisch weiterentwickelt hat, ist die sehr kurze Zugriffsdauer nicht mehr angemessen. Aus diesem Grund soll die Zugriffsdauer für beide Fälle auf 28 Tage verlängert – und damit hinsichtlich des zentralen Impfpasses an die übrigen Gesundheitsdiensteanbieter angeglichen – werden.
Zu Z 5 (§ 24f Abs. 4 Z 1 lit. a):
Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um die Behebung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 7 (§ 26 Abs. 14):
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Rosa Ecker, MBA, Dr. Josef Smolle, Dr. Werner Saxinger, MSc, Fiona Fiedler, BEd, Martina Diesner-Wais und Dietmar Keck sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu lit. a:
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen technisch Arbeiten soll das Inkrafttreten der Bestimmungen nach hinten verschoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Abhängigkeiten zu anderen Projekten bestehen, die die technische Umsetzung verzögern könnten.
Da durch die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich Rechte für Apotheken und Hebammen entstehen sollen und keine Pflichten, wird von einer Übergangsbestimmung abgesehen.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 10 05
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann