1719 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1657 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

„1. Hauptgesichtspunkte:

Die vorliegenden Novellen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, und des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, dienen der Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 297/2020-15, G 301/2020-15, V 502/2020-15. In diesem Erkenntnis, kundgemacht durch BGBl. I Nr. 133/2021, hat der Verfassungsgerichtshof Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung im Zahnärztegesetz und im Zahnärztekammergesetz aufgehoben.

Die Führung der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG, die Ausstellung des Zahnärzteausweises gemäß § 15 Abs. 1 ZÄG und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung gemäß § 15 Abs. 3 ZÄG obliegen nach derzeit geltendem Recht gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 4 Z 1 ZÄKG der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich. Diese ist hierbei gemäß §§ 106 f. ZÄKG an die Weisungen des/der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

Da diese Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuzurechnen sind, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG, eine Übertragung dieser Aufgaben an eigene Bundesbehörden bedarf gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder (vgl. VfSlg. 20.322/2019; VfGH 12.6.2020, G 252/2019 ua).

Da die Regelungen betreffend Übertragung dieser Aufgaben an die Österreichische Zahnärztekammer nicht unter Zustimmung der Länder kundgemacht wurden, hat der Verfassungsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit ausgesprochen.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft, weshalb die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundzumachen sind.

Die vorliegende Novelle, die somit der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG bedarf, wurde mit den Vertreter:innen der Ämter der Landesregierungen und der Österreichischen Zahnärztekammer umfassend diskutiert, wobei die Länder ihre Zustimmung an weitere rechtliche und qualitätssichernde Maßnahmen im Zahnärzterecht knüpfen, weshalb das Gesetzesvorhaben insbesondere auch Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung enthält.

Näheres ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ‚Einrichtung beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecke‘) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ‚Gesundheitswesen‘).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Philip Kucher und Ralph Schallmeiner sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 bis 4 und 6:

Da das am 15. Juni 2022 vom Nationalrat beschlossene Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz mangels erforderlicher Zustimmung der Länder zur Kundmachung nicht kundgemacht werden konnte, ist die vorliegende Novelle des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 5:

Die vorgeschlagene Änderung der Regelung des Präsenzquorums im Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bedarf noch weiterer Diskussionen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 10 05

                      Dr. Werner Saxinger, MSc                                               Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann