1721 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2810/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. September 2022 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm, Gabriele Heinisch-Hosek, Norbert Sieber und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch. Die Verhandlungen wurden vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 05. Oktober 2022 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker, Dietmar Keck, Mag. Ernst Gödl, Peter Wurm, Bettina Zopf und Mag. Verena Nussbaum sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmannstellvertreter Abgeordneter August Wöginger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 1, 2 und 4, Art. 2 Z 2 bis 4 sowie Art. 3 Z 1, 2 und 4 (§§ 293 Abs. 1 und 2 sowie 775 und 776 ASVG; §§ 150 Abs. 1 und 2 sowie 401 und 402 GSVG; §§ 141 Abs. 1 und 2 sowie 395 und 396 BSVG):

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,058 festgesetzt werden.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2023 soll grundsätzlich unter Heranziehung dieses Anpassungsfaktors erfolgen, wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird und ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht wird.

Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, zur Kaufkraftstärkung bzw. -erhaltung an die Pensionsbezieher/innen auf gesetzlichem Weg eine zusätzliche Zahlung zu leisten; insbesondere die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen werden von der Direktzahlung für das Jahr 2023 profitieren.

Außerdem ist erneut vorgesehen, dass ‚Sonderpensionen‘ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2023 zugrunde zu legen ist.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

Die vorgeschlagene Pensionserhöhung für das Jahr 2023 stellt auf das Gesamtpensionseinkommen ab und begrenzt die volle Pensionsanpassung mit 5,8% (also in der Höhe des Anpassungsfaktors 2023) auf Gesamtpensionseinkommen, die 5 670 € nicht überschreiten (dieser Grenzwert entspricht der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage).

Alle über diesem Wert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen) sollen mit einem Fixbetrag in der Höhe von 328,86 € angepasst werden, das sind 5,8% von 5 670 €. Damit wird die Anpassung hoher Pensionseinkommen, die sich insbesondere durch den Bezug von Sonderpensionen ergeben, begrenzt.

Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Höhe der jeweiligen ‚Sonderpension‘ durch die auszahlende Stelle an den in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger über die Meldeschiene beim Dachverband zu melden ist (bzw. vom Pensionsversicherungsträger das Gesamtpensionseinkommen über diese Meldeschiene auch zurückgemeldet wird).

Im Gegensatz zur Begrenzung der Anpassung hoher Pensionseinkommen sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze als Berechnungsgrundlage einer Sozialleistung, die der Sicherung eines sozialen Minimums dient, nicht nur mit dem Anpassungsfaktor 2023 (also um 5,8%) erhöht werden, sondern zusätzlich noch durch einen Pauschalbetrag in der Höhe von 20 € (Einzelrichtsätze) bzw. um jeweils jenen Betrag, der dem prozentuellen Anstieg der Einzelrichtsätze entspricht. Die sich daraus ergebenden neuen Richtsätze werden im § 293 Abs. 1 ASVG (und dem Parallelrecht) gesetzlich festgesetzt und sind erstmals für das Jahr 2024 zu valorisieren.

Darüber hinaus soll normiert werden, dass die (aliquote) erstmalige Pensionsanpassung aufgrund der hohen Inflation im Betrachtungszeitraum (§ 108f Abs 3 ASVG) außertourlich mindestens im halben Ausmaß der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor gebührt. Dies gilt auch für die erstmalige Anpassung von Pensionen mit Stichtag im November oder Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres (die ‚regulär‘ erst mit 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen wären).

Schließlich soll zum Ausgleich der Inflationsbelastung eine Direktzahlung für das Jahr 2023 vorgesehen werden, die eine soziale Staffelung nach der Pensionshöhe enthält und für Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung mit der Februar-Pension, für Ruhebezüge nach dem PensionsG mit der März-Pension zur Auszahlung kommen soll. Abgestellt wird dabei auf das Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2023, das auch Pensionen öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Kompetenzbereich des Bundes umfasst. Bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 1 666,66 € gebührt eine Direktzahlung von 30% dieses Einkommens, über diesem Betrag bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 2 000 € eine Direktzahlung von 500 €; für Gesamtpensionseinkommen ab 2 000 € bis 2 500 € sinkt der Betrag von 500 € linear auf 0 €. Damit werden vor allem die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionseinkommen, die vom Anstieg der Inflation besonders in Mitleidenschaft gezogen werden, entlastet.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 3 und Art. 4 (§ 773 Abs. 3 ASVG; § 33 Abs. 5 GSVG; § 217 Abs. 2c BSVG; § 1 Abs. 1 APG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.

Zu den Art. 5 bis 7 (§§ 41 Abs. 8 und 9 sowie 95i und 95j PG 1965; § 11 Abs. 9 und 10 BThPG; §§ 37 Abs. 8 und 9 sowie 60 Abs. 20 und 21 BB-PG):

Die im ASVG vorgesehenen Maßnahmen (Pensionsanpassung 2023 und Direktzahlung für 2023) sollen auch für Personen, die Anspruch auf eine Pension nach dem Pensionsgesetz 1965, dem Bundestheaterpensionsgesetz oder nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, umgesetzt werden.

Der Auszahlungstermin ist jeweils der gleiche wie im ASVG, da die Beamtenpensionen am Monatsersten für den kommenden Monat ausgezahlt werden und die ASVG-Pensionen am Monatsende für den vergangenen Monat.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Markus Koza gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 10 05

                             Mag. Markus Koza                                                           August Wöginger

                                   Berichterstatter                                                                  Obmannstellvertreter