1723 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2737/A(E) der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neuregelung der Pensionsanpassung

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Pensionsanpassung mit 1.1.2022 betrug nur 1,8 Prozent (bzw. 3,0 % für kleinere Pensionen). Bereits seit dem Sommer 2021 (dem Ende des Berechnungszeitraums für die 22er-Anpassung) lag die Teuerung allerdings doppelt so hoch. Schon im August 2021 betrug der VPl-Wert 3,2 Prozent. Über ein volles Jahr erleiden die Pensionist*innen bereits einen massiven Kaufkraftverlust! Das darf sich nicht fortsetzen!

Der laut geltenden Rechtslage ermittelte Wert für die Anpassung 2023 beträgt 5,8 Prozent und liegt damit neuerlich deutlich unter der aktuellen Teuerung von über 9 Prozent (VPI). Wirtschafts-Experten erwarten sogar ein weiteres Ansteigen der Inflation, ,in den zweistelligen Bereich‘.

In Zeiten relativ niedriger und v. a. relativ stabiler Inflationsraten ist die derzeit geltende Pensionsanpassungsberechnung unproblematisch, bei stark steigenden Inflationsraten führt diese jedoch über längere Zeiträume zu erheblichen Kaufkraftverlusten, die insbesondere für Bezieher*innen kleinerer Pensionen unzumutbare Härten bedeuten und entsprechende Korrekturen erfordern. Die aktuell (von August bis Dezember 2022) beträchtliche Teuerung mit über 9 Prozent würde nach geltender Rechtslage erst im Jänner 2024 (!) - mit der Pensionsanpassung 2024 Berücksichtigung finden.

Das Problem der Anpassung bei hohen Inflationsraten liegt in der Berechnung und sollte daher jetzt geändert werden. Die Pensionsanpassung sollte beginnend mit 1.1.2023 nicht mehr der durchschnittlichen Inflationsrate vom August des vorvorangegangenen Jahres bis zum Juli des vorangegangenen Jahres entsprechen, sondern zeitnah der voraussichtlichen Inflationsrate des vorangegangenen Jahres.

Konkret würde dies eine Anpassung für 2023 mit der durchschnittlichen Inflationsrate des Jahres 2022 von voraussichtlich rund 8,4 Prozent bedeuten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Vorzieheffekt, weil die voraussichtliche Inflation bis Jahresende berücksichtigt wird. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen gegenüber der geltenden Rechtslage betragen für 2023 ca. 1,3 Mrd. Euro. Dabei handelt es sich allerdings nicht um jährlich wiederkehrende, nur langsam abschmelzende zusätzliche Aufwendungen, sondern im Wesentlichen nur um einen Vorzieheffekt. In der langen Sicht wäre diese Umstellung grundsätzlich aufwandsneutral. Die Anpassung folgt unverändert der tatsächlichen Inflationsentwicklung, allerdings wesentlich zeitnäher.

Wie soll die neue Anpassung funktionieren:

         • Die Inflationsrate wird von Jänner bis Oktober ermittelt und die Monate November und      Dezember werden geschätzt. Über- oder Unterschätzung wird bei der nächsten PA   berücksichtigt.

         •  Der so ermittelte Wert wird für die PA 2023 einen Wert rund 8,4 Prozent ergeben.

         • Dieser Wert stellt die Kaufkraftabgeltung dar und soll somit für alle Pensionen nach ASVG,             GSVG und BSVG gebühren. Für Ruhebezüge von Beamt*innen soll ab der Höhe der ASVG- Höchstpension ein Fixbetrag gewährt werden. Die Anpassung der Luxuspensionen soll ebenfalls    mit diesem Fixbetrag begrenzt werden.

         • Um die Kaufkraft der Pensionsleistungen zu erhalten, sollen alle Pensionsbezieher aus der                 gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG und BSVG) die Anpassung 2023 in voller     Höhe bekommen, weil auch diese Personen von der Teuerung stark betroffen sind und in den              letzten Jahren schon Einschnitte hinnehmen mussten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 27. September 2022 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm, Norbert Sieber und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch. Die Verhandlungen wurden vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 05. Oktober 2022 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker, Dietmar Keck, Mag. Ernst Gödl, Peter Wurm, Bettina Zopf und  Mag. Verena Nussbaum sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmannstellvertreter Abgeordneter August Wöginger.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Bettina Zopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2022 10 05

                                   Bettina Zopf                                                                  August Wöginger

                                  Berichterstatterin                                                                Obmannstellvertreter