1729 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (1673 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden

Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen bestehende Regelungen mit bisheriger Referenz auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 an den neuen unionsrechtlichen Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1020 angeglichen werden. Die entsprechend der neuen EU-Verordnung vorgegebenen Mindestbefugnisse und Durchsetzungsmaßnahmen sollen den Marktüberwachungsbehörden beigeordnet werden, und es sollen ergänzende Sanktionsregelungen aufgenommen werden.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 ist seit 16. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt im Wesentlichen die bisherigen unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in den marktüberwachungsrelevanten Bereichen.

Die neuen Regelungen der Marktüberwachung und Produktkonformität sollen verstärkt dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und keine gefährlichen und nach den EU-Regeln nicht konformen Produkte in den Unionsmarkt gelangen.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 setzt dabei insbesondere auch auf Regelungen im Bereich des Online-Handels, wobei sowohl online als auch offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden sollen.

Für bestimmte Produkte, wie beispielsweise Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen, die über Online-Marktplätzen oder Webshops direkt an Konsumenten in der EU verkauft werden, muss es nunmehr auch einen Wirtschaftsakteur innerhalb der EU geben, der Informationen für die Marktüberwachungsbehörden bereitstellt und mit diesen zusammenarbeitet (vgl. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020).

Die vorliegende Sammelnovelle bündelt somit für das MING, die GewO 1994, das ETG 1992 sowie das UWG die notwendigen Anpassungen im Bereich der Marktüberwachung an die Verordnung (EU) 2019/1020 und beinhaltet darüber hinaus ein wesentliches Reformvorhaben, um den immer größer werdenden technischen und rechtlichen Ansprüchen an moderne Marktüberwachungsbehörden nachhaltig adäquat zu begegnen.

Mit der vorliegenden Sammelnovelle soll eine Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgen. Neben den bereits bestehenden langjährigen Vollzugserfahrungen des BEV im Bereich der Marktüberwachung von Messgeräten und Fertigpackungen, sollen weitere Marktüberwachungsbelange wie u.a. die Bereiche der persönlichen Schutzausrüstungen (zB FFP-Masken), Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, Sportboote, Maschinen, elektrische Betriebsmittel und die Kristallglas-, Schuh- und Textilkennzeichnung hinzukommen. Mit der vorgesehenen Erweiterung des technischen Know-hows soll künftig eine effiziente und bundesweit einheitliche und unionrechtskonforme Verfahrensabwicklung sichergestellt und die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert werden.

Die vorgesehene Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim BEV wurde auch bereits auf Basis des Beschlusses der Landesamtsdirektorinnen- und Landesamtsdirektorenkonferenz (vgl. VSt-6702/21 vom 3. Mai 2021, S. 9 f.) und der Konferenz der Wirtschaftsreferenten/innen der Bundesländer (vom 2. Juli 2021, vgl. Resümee-Protokoll, S. 5 f) begrüßt. In beiden Konferenzen wurde das Vorhaben einer künftigen Verfahrenskonzentration beim BEV als wesentliche Verfahrensvereinfachung im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung gesehen, wobei sich die Bündelung der Vollzugsagenden ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft erstrecken soll.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch als nationale zentrale Verbindungsstelle benannt und es wird auch hiefür noch gesondert eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer Novelle des Maß- und Eichgesetz (MEG) geschaffen. Die koordinierende und unterstützende Funkion der zentralen Verbindungsstelle, wird künftig einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden ermöglichen. Im Zuge des regelmäßigen Austausches haben die Marktüberwachungsbehörden aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen ua auch die Möglichkeit geplante Schwerpunktaktionen, insbes. sofern einzelne Produktgruppen verschiedenen Harmonisierungrechtsvorschriften unterliegen (zB Bauprodukte), aufeinander abzustimmen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. September 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger der Abgeordnete Mag. Gerald Loacker und der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1673 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 10 05

                          Mag. (FH) Kurt Egger                                                           Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann