1730 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (1674 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit der vorliegenden Gewerbeordnungsnovelle sollen die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen in den §§ 62, 108, 129 und 130 GewO 1994 geändert werden. In der Folge wird die Gewerbelegitimationen-Verordnung neu zu erlassen sein (derzeit: Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974, über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete [Gewerbelegitimationen-Verordnung], BGBl. Nr. 274/1974).

Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen (§ 57 Abs. 3, § 108 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 6 GewO 1994):

- Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen (§§ 57, 58, 62);

- Fremdenführer und deren Mitarbeiter (§ 108);

- Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 129, § 130).

Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier; die von der Österreichischen Staatsdruckerei ausgegebenen Formulare werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Vor allem von Seiten der Wirtschaftskammer Österreich wird seit längerer Zeit nachdrücklich die Ausstellung von Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat und dementsprechend eine Neuerlassung oder Änderung der Gewerbelegitimationenverordnung angeregt. Als Gründe werden insbesondere die Beseitigung der derzeitigen Vollzugsprobleme, Repräsentationszwecke (auch im Ausland) und die Verhinderung der Gewerbeausübung ohne Berechtigung genannt. Auch auf der Gewerbereferententagung im Jahr 2010 wurde seitens der Ämter der Landesregierungen angeregt, die Verordnung zumindest zu aktualisieren (TOP 37 und 38).

Die Gewerbeordnung enthält nur wenige nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gewerbelegitimationen; sie überlässt dies der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Verordnung (Verordnungsermächtigungen: § 62 Abs. 5, § 108 Abs. 4, § 129 Abs. 3 GewO 1994).

Näher festgelegt wird lediglich, dass:

-       die Legitimation den zur Kontrolle der Person – und hinsichtlich der in § 62 genannten Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden der Art der mitgeführten Muster – notwendigen Anforderungen genügen muss;

-       bei Fremdenführern bestimmte Informationen einzutragen sind (örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung; vom Gewerbetreibenden beherrschte Fremdsprachen; optional auch Sachgebiete, in denen besondere Kenntnisse des Gewerbetreibenden nachgewiesen werden);

-       die Legitimation ein Lichtbild aufzuweisen hat (Fremdenführer, Berufsdetektive).

Aus folgenden Gründen erscheint es notwendig, die gesetzlichen Regelungen und nicht nur die Gewerbelegitimationen-Verordnung zu ändern:

Zum einen soll für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen werden, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit ist derzeit nur in § 62 Abs. 3 GewO 1994 für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre).

Zum anderen sollen die die Legitimationen betreffenden Bestimmungen, die derzeit für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich ausfallen und an verschiedenen Stellen in der Gewerbeordnung zu finden sind (siehe oben), vereinheitlicht werden. Der Entwurf sieht daher als zentrale Bestimmung für die Legitimationen die Bestimmung des § 62 vor, auf die in den Regelungen, die Mitführungspflichten vorsehen, nur noch verwiesen werden muss. Als einheitlicher Terminus wird für die Legitimationen für Gewerbetreibende und für deren Bevollmächtigte, Mitarbeiter und Arbeitnehmer der Begriff „Gewerbelegitimationen“ vorgesehen. Die bisher als Bevollmächtigte bzw. Handlungsreisende, Mitarbeiter und Arbeitnehmer bezeichneten Personen werden in § 62 einheitlich als Arbeitnehmer bezeichnet, da Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist.

Hinsichtlich der bei der Ausstellung vorzunehmenden Datenverarbeitungsvorgänge werden notwendige Datenschutzbestimmungen eingefügt.

Es sind keine Bestimmungen über die Kostentragung durch den Antragsteller vorgesehen, da den Antragstellern für die Ausstellung der Gewerbelegitimationen keine Kosten auferlegt werden sollen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Prinzip der grundsätzlichen Gebühren- und Abgabenfreiheit der Verfahren nach der Gewerbeordnung (§ 333a GewO 1994).

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Erwin Angerer, Mag. Gerald Loacker und MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig  beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1674 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 10 05

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann