1731 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (1675 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Mit der vorliegenden der Änderung des Maß- und Eichgesetzes soll die Einrichtung der in der Verordnung neu vorgesehenen zentralen Verbindungsstelle für Marktüberwachung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgenommen werden. Es sollen die Grundlagen für eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden untereinander und mit den Zollbehörden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene geschaffen werden, und es soll eine Zertifizierungsstelle eingerichtet werden.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.
Es soll auf Unionsebene mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Produkte, für die die Kontrolle in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegt wird, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen, wie insbesondere Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit weiterhin gewährleisten. Damit diese Interessen wie bisher gebührend geschützt sind und Bedingungen bestehen, unter denen ein fairer Wettbewerb gelingen kann, ist die Anpassung an die neue Verordnung und die Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Diese Durchsetzung ist erforderlich, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union hergestellt wurden oder nicht. Für den Regelungsbereich des Maß- und Eichgesetzes werden die Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1020 aktualisiert und die nationalen Verantwortungsbereiche festgelegt.
Insbesondere ist gegenüber der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung nunmehr auch die Einrichtung einer zentralen Verbindungsstelle vorgesehen. Die zentrale Verbindungsstelle soll den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. Diese zentrale Verbindungsstelle wird im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eingerichtet. Das BEV verfügt bereits über langjährige Erfahrung als Marktüberwachungsbehörde für Messgeräte, aufgrund derer es sich im Rahmen der Koordination der Belange aller Marktüberwachungsbehörden einsetzen kann.
Das BEV wird mit der Abwicklung von Schutzklauselverfahren und der Erstellung und Koordination der Marktüberwachungsstrategie sowie als zentrale Verbindungsstelle insbesondere mit der Koordination und Vertretung national abgestimmter Positionen in Bezug auf die Marktüberwachung, mit der Weiterleitung und Veröffentlichung der nationalen Marktüberwachungsstrategie und mit der Unterstützung von grenzübergreifenden Amtshilfeverfahren beauftragt.
Das Fernhalten nicht konformer oder unsicherer Produkte durch die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird auch durch eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden weiter verstärkt werden. Diese Zusammenarbeit sowie weitere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zu Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden werden im Rahmen der vorliegenden Novelle berücksichtigt.
Das Maß- und Eichgesetz (MEG) regelt in § 53 die Marktüberwachung für Messgeräte, also insbesondere in Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen und 2014/32/EU über Messgeräte. Neue Eichpflichten werden mit dieser Novelle nicht festgelegt, bestehende Eichpflichten bleiben daher davon unberührt.
Dabei ersetzt der Auftrag im Maß- und Eichgesetz an das BEV zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle weder die Anforderungen an die Akkreditierung noch an die Notifizierung. Weiters können andere Stellen, die in diesen Bereichen als notifizierende Stelle (Notified Body, NB) tätig sind bzw. werden möchten und die Voraussetzungen hiefür erfüllen, dies uneingeschränkt tun.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordnete Cornelia Ecker und der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1675 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 10 05
Mag. (FH) Kurt Egger Peter Haubner
Berichterstattung Obmann