1732 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 2829/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

Die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 4:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022), BGBl. I Nr. 98/2022 vom 17. Juli 2022, wurde die Gesetzesänderung durchgeführt.

Zu Z 5:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022), BGBl. I Nr. 98/2022 vom 17. Juli 2022, wurde die Gesetzesänderung durchgeführt.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Mag. Dr. Petra Oberrauner, Dr. Elisabeth Götze, Cornelia Ecker, Mag. Gerald Loacker, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Alois Schroll, Andreas Ottenschläger und MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil

Die Energiepreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie und aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Monaten signifikant gestiegen. Die sich daraus ergebende besondere Belastung war für die Unternehmen nicht vorhersehbar. Davon besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Energieverbrauch haben. Vor diesem Hintergrund sollen Anteile der Mehraufwendungen für die Energiepreise (Treibstoff, Strom und Gas) teilweise mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden, damit die Liquidität der Unternehmen aufrechterhalten werden kann.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen in der Untergliederung 40 für die Finanzjahre bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Die vorliegende Novelle soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahme insgesamt bis 2023 entstehen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von nunmehr bis zu 1,3 Mrd. Euro (inkl. Abwicklungskosten) in den Finanzjahren bis 2023 zu begründen.

Um den von dieser Förderungsmaßnahme umfassten Unternehmen die Liquidität zum ehestmöglichen Zeitpunkt bereit stellen zu können, wurde im Jahr 2022 (BGBl. I Nr. 100/2022) für dieses Förderprogramm ein Budget iHv EUR 450 Mio. (inkl. Abwicklungskosten) veranschlagt.Allenfalls nicht im Finanzjahr 2022 ausbezahlte Mittel werden einer eigenen Rücklagenkennziffer in der UG 40 zugeführt und sollen bedarfsgerecht im Finanzjahr 2023 abgerufen und der aws für Auszahlungen an die Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vorbelastungen in Höhe von bis zu 1,3 Mrd. Euro (inkl. Abwicklungskosten) bis 2023 zu begründen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Da sich die Energiekrise auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der österreichischen Unternehmen massiv negativ auswirkt, wird die Förderungsmaßnahme „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ ausgebaut und budgetär auf 1.3 Milliarden Euro aufgestockt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, in Artikel 1 die Erhöhung des Budgetrahmens abzubilden. Als Grundlage für die Budgetabschätzungen wurden die Expertise der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency und der Energie-Control Austria für die Regulierung für die Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) eingeholt.

Zu Artikel 2

Zu Z 1:

In § 1 Abs. 1a soll für Unternehmen bis EUR 700.000 Jahresumsatz das Kriterium der Energieintensität entfallen. Damit sollen Kleinst- und Kleinbetriebe, deren Geschäftsmodelle durch steigende Energiepreise ebenfalls belastet werden, unterstützt werden, auch wenn sie das Kriterium der Energieintensität nicht oder knapp nicht erfüllen können. Dazu soll eine entsprechende Förderungsrichtlinie ausgearbeitet werden, die neben der Förderungsrichtlinie für den Energiekostenzuschuss für Unternehmen ebenfalls im UEZG ihre gesetzliche Grundlage findet.

In Folge der sich weiter verstärkenden Energiekrise hat die Europäische Kommission den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März bereits mit 20. Juli 2022 adaptiert. Bei dieser Anpassung wurde auch der Zeitraum für Gewährungen des Abschnitts 2.4 des Befristeten Krisenrahmens unter bestimmten Voraussetzungen bis 31. März 2023 verlängert. Eine weitere Novelle des Befristeten Krisenrahmens und eine damit einhergehende Verlängerung der Gewährungszeiträume steht unmittelbar bevor. Im Gleichklang mit der Europäischen Kommission soll der Gewährungszeitraum des Energiekostenzuschusses für Unternehmen verlängert werden. Nunmehr soll durch Abs. 2 die Zuschussgewährung entsprechend des jeweils geltenden Befristeten Krisenrahmens ermöglicht werden.

Mit § 1 Abs. 3a soll der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigt werden, mit der Abwicklung des Energiekostenzuschuss mit einem Förderbetrag bis zu 2.000 Euro auch eine andere geeignete Stelle zu betrauen.

Zu Z 3:

Aufgrund der speziellen Anforderungen der Fördermaßnahme ist die Expertise der Wirtschaftsprüfer/innen/Steuerberater/innen/Bilanzbuchhalter/innen erforderlich. Feststellungen der Wirtschaftsprüfer/innen/Steuerberater/innen/Bilanzbuchhalter/innen sind für den Nachweis der Energieintensität der förderungswerben Unternehmen sowie der förderungsfähigen Kosten Antragsvoraussetzung. Um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur Förderungsmaßnahme zu erleichtern, wird ein Teil der bei der Antragsvorbereitung und Antragsstellung anfallenden Kosten für kleinere Unternehmen pauschal ersetzt.

 

Zu Z 7 und 8:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022), BGBl. I Nr. 98/2022 vom 17. Juli 2022, wurde die Gesetzesänderung durchgeführt.

Zu Z 9:

Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation ist es nötig, dass das Förderungsprogramm ohne Zeitverzögerung nach abgeschlossenem Notifikationsprozess starten kann. Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022), BGBl. I Nr. 98/2022 vom 17. Juli 2022, wurde die Gesetzesänderung durchgeführt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages  mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 10 05

                                     Tanja Graf                                                                     Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann