Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird“

2. In § 1 und § 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

3. In § 1 wird die Wortfolge „bis zu 450 Mio. Euro“ durch die Wortfolge „bis zu 1,3 Mrd. Euro“ ersetzt.

4. § 3 lautet:

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Der Titel, § 1, § 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1a bis Abs. 4 lauten:

„(1a) Liegt der Jahresumsatz von Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 unter 700.000 Euro, entfällt für Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 das Kriterium der Energieintensität gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3a) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschuss mit einem Förderbetrag bis zu 2.000 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.

(3b) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.

(4) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.“

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Förderungsrichtlinie“ durch „in den Förderungsrichtlinien“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgendermaßen ergänzt:

„, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „in der Förderungsrichtlinie“ durch „in den Förderungsrichtlinien“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Förderungsrichtlinie“ durch „Förderungsrichtlinien“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 3 entfällt.

7. § 5 lautet:

„Förderungsrichtlinien

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. förderbare Unternehmen

           2. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           3. den Gegenstand der Förderung,

           4. die förderbaren Kosten,

           5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           6. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           7. das Verfahren, insbesondere

               a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtspflichten des Fördernehmers,

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           8. Geltungsdauer,

           9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinien werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.“

8. § 6 lautet:

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

§ 6. (1) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in den Richtlinien gemäß § 5.“

9. § 7 Abs. 1, 1a und 3 lauten:

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

(1a) § 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xx treten mit dem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xx in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt nicht in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“