Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vollständige formale Überarbeitung und die Verankerung zahlreicher inhaltlicher Neuerungen macht eine Neuerlassung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern erforderlich.

Das Buchpreisbindungsgesetz verankert die Preisbindung für Bücher auf der Stufe der Letztverkäufer:innen (Einzelhandel) im österreichischen Bundesgebiet. Die kultur- und gesellschaftspolitischen Ziele sind der Schutz von Büchern als Kulturgut und die Sicherstellung eines breiten und qualitätvollen, physischen Angebots von Büchern sowie die Förderung angemessener Buchpreise. Dies wird unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels durch eine Vielfalt im Buchvertrieb und eine große Zahl von Verkaufsstellen gewährleistet.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das im neuen Buchpreisbindungsgesetz 2023 enthaltene Preisbindungssystem stellt im Verhältnis zum bisher geltenden Preisbindungssystem keinen wesentlichen Systembruch dar und ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV, weiterhin vereinbar.

Die im Gesetz vorgesehene Buchpreisbindung gilt sowohl für im Inland verlegte als auch für importierte Bücher, E-Books und Musikalien (§ 1 iVm § 2). Sie betrifft nicht die Waren als solche, sondern die Art des Verkaufs an die Letztverbraucher:innen. Die gegenständliche Maßnahme ist daher als Verkaufsmodalität iSd Keck-Rechtsprechung des EuGH zu qualifizieren. Eine solche stellt keine verbotene Beschränkung des freien Warenverkehrs iSv Art. 34 AEUV dar, wenn sie für alle Wirtschaftsteilnehmer:innen gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt. Die Verpflichtung zur Festlegung eines Mindestpreises (§ 4 Abs. 1) gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer:innen, die in Österreich tätig werden und Bücher, E-Books und/oder Musikalien verkaufen, nämlich inländische Verleger:innen einerseits sowie ausländische Verleger:innen und Importeurinnen und Importeure andererseits.

Die erste Voraussetzung der Keck-Rechtsprechung, nämlich, dass die gegenständliche Maßnahme unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer:innen, die in Österreich tätig werden und Waren iSd § 2 verkaufen Anwendung findet, ist daher erfüllt. Des Weiteren berührt die Preisfestsetzungspflicht (§ 4 Abs. 1) den Absatz von inländischen Büchern, E-Books und Musikalien in gleicher Weise wie den Absatz von Büchern, E-Books und Musikalien aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dies gilt sowohl rechtlich wie auch tatsächlich. Verleger:innen aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen für Österreich nämlich einen eigenen Mindestpreis empfehlen und damit festlegen und können daher die Besonderheiten des Marktes in Österreich so berücksichtigen wie österreichischer Verleger:innen. Nur für den Fall, dass eine/ein ausländische/r Verleger:in für Österreich keinen Mindestpreis empfiehlt, darf die Importeurin bzw. der Importeur den von der/vom Verleger:in für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis, abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten (§ 4 Abs. 2). In diesem Fall wird der Absatz ausländischer Bücher, E-Books oder Musikalien allenfalls stärker berührt als der Absatz entsprechender inländischer Produkte, doch ist diese Schlechterstellung nicht auf die Preisbindung, sondern allein auf die autonome wirtschaftspolitische Entscheidung der Verlegerin/des Verlegers zurückzuführen. Dem folgend erfüllt das österreichische Buchpreisbindungssystem wie schon bisher alle Voraussetzungen einer Verkaufsmodalität iSd Keck-Rechtsprechung und ist daher von Art. 34 AEUV nicht verboten.

Der Schutz des Buches als Kulturgut ist überdies bereits als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt. Eine etwaige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit durch den grenzüberschreitenden gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von Waren iSd § 2 an Letztverbraucher:innen in Österreich, kann daher unionsrechtlich gerechtfertigt werden. Dass der stationäre Buchhandel, der durch die gegenständliche Regelung gefördert werden soll, die Nachfrage nach Büchern steigert, ist mittlerweile auch empirisch belegt (Christopher Kah & Daniel Neururer, 2019, "Generiert der stationäre Buchhandel positive Nachfrageeffekte und verhilft dadurch dem Kulturgut Buch bei seiner Verbreitung? - Ein natürliches Experiment", Working Papers 2019-15, Universität Innsbruck). Insofern ist die Maßnahme zur Zielerreichung jedenfalls als geeignet anzusehen.

Notifikation:

Der Entwurf des Buchpreisbindungsgesetzes ist nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, zu notifizieren.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“).

Besonderer Teil

Zu den §§ 1 und 2:

§ 1 beschreibt die kultur- und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen und die damit in Verbindung stehenden Interessen der Letztverbraucher:innen sowie das Interesse der Verleger:innen, Importeurinnen und Importeure sowie Letztverkäufer:innen. Der zur bisher geltenden Rechtslage nicht erweiterte Anwendungsbereich wird getrennt davon im § 2 geregelt.

Zu § 3:

Neben redaktionellen Überarbeitungen wird in Ziffer 5 an Stelle des bisherigen Begriffes des „Letztverkaufspreises“, der als bei der Veräußerung von Waren im Sinne des neuen § 2 an Letztverbraucher:innen einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer definiert wurde, nun der Begriff des „Mindestpreises“ der auch die Umsatzsteuer beinhaltet, bestimmt. Dieser nun von der jeweiligen Verlegerin bzw. dem jeweiligen Verleger oder der jeweiligen Importeurin bzw. dem jeweiligen Importeur festzusetzende Brutto-Preis (= Mindestpreis) spiegelt die derzeit schon anzutreffende Praxis in der Buchbranche wider und schafft ferner Rechtsklarheit für die Normunterworfenen bei der Preisfestsetzung. Weiters erfolgt auch eine teilweise Angleichung an das deutsche Buchpreisbindungsgesetz, welches ebenfalls die Festsetzung eines Brutto-Preises, jedoch im Unterschied zu Österreich als Fixpreis und nicht als Mindestpreis, vorsieht.

Zu § 4:

Die Regelung der Preisfestsetzung in § 4 entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 3), jedoch mit der Maßgabe, dass nunmehr die Festsetzung von Brutto-Preisen (Mindestpreisen) gesetzlich verankert wird.

Abs. 2 regelt ganz grundsätzlich, dass die:der Importeur:in an den von der:dem Verleger:in für das Bundesgebiet empfohlenen Mindestpreis gebunden ist. Zudem erfasst er aber auch Fälle, in denen keine Mindestpreisempfehlung durch Verleger:innen für das Bundesgebiet erfolgt (z. B., weil der Verlag bislang von einem Verkauf an nicht in Österreich ansässige Letztverbraucher:innen ausging). In diesem Fall darf die:der Importeur:in für den Verkauf an Letztverbraucher:innen in Österreich, den von der Verlegerin bzw. dem Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten. Bei dem in Abs. 2 zweiter Satz erwähnten Mindestpreis handelt es sich um den im jeweiligen Verlagsstaat von der Verlegerin bzw. dem Verleger festgesetzten bzw. empfohlenen Nettopreis zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Abs. 3 regelt die Möglichkeit der Weitervergabe von Preisvorteilen beim Einkauf von Waren im Sinne des § 2 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). So ist es Importeurinnen und Importeuren erlaubt, im Falle des Reimports von Waren iSd Gesetzes aus einem EWR-Staat, die sie oder er in diesem EWR-Staat zu einem vom üblichen Einkaufspreis abweichenden niedrigeren Einkaufspreis erworben hat, den von der inländischen Verlegerin bzw. dem inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil zu unterschreiten. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass Reimporte zur alleinigen Aushöhlung des österreichischen gesetzlichen Preisbindungssystems davon ausgeschlossen sind.

Abs. 4 nimmt eine Klarstellung für jenen Fall vor, dass ein:e Importeur:in ein Buch importiert, für das bereits in der Referenzdatenbank gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ein Mindestpreis aufscheint und die:der Importeur:in ohnehin keinen anderen Preis festsetzen kann bzw. will. In diesem Fall ist die:der Importeur:in von der eigenen Verpflichtung zur Preisfestsetzung und Preisbekanntmachung befreit. Zu beachten ist, dass die Verpflichtung dann wieder auflebt, wenn jene Preisfestsetzung, auf die sich die:der Importeur:in bezieht, wegfällt.

Zu § 5:

Die Bekanntmachung des Mindestpreises gemäß Abs. 1 durch die:den Verleger:in oder die:den Importeur:in erfolgt in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels bestimmten, öffentlich einsehbaren Datenbank (Referenzdatenbank), die die Mindestpreise tagesaktuell widergespiegelt. Aktuell haben der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und der Hauptverband des österreichischen Buchhandels das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) als Referenzdatenbank bestimmt, welches derzeit über die Webadresse http://www.buchmarkt.at/suche abrufbar ist.

Für den Fall, dass eine Preismeldung in der Referenzdatenbank (z.B. durch eine:n Importeur:in) nicht möglich oder untunlich ist, sieht Abs. 2 eine alternative Preismeldemöglichkeit auf einer Website vor, die vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft zu betreiben ist und auch bereits betrieben wird.

Abs. 3 dient zur Klarstellung, dass die Pflicht zur Bekanntmachung des Preises gemäß Abs. 1 so lange besteht, wie eine Ware im Sinne des § 2 noch von Letztverkäufer:innen vertrieben wird. Die Bestimmung ist auf Fälle nicht anwendbar, bei denen ein Buch nur noch „gebraucht“ in Antiquariaten erhältlich ist, wobei dafür entscheidend ist, ob das Buch schon einmal zum Mindestpreis iSd Gesetzes an eine:n Letztverbraucher:in verkauft worden ist.

Zu § 6:

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Preiswerbung mit Büchern betrieben wird, für die keine aufrechte Preismeldung in Österreich besteht. Bei Büchern, die nicht in Österreich verlegt werden, ist grundsätzlich die:der Importeur:in dieser Bücher verantwortlich, dass eine solche Preismeldung vorgenommen wird.

Da bei einem Angebot einer Letztverkäuferin bzw. eines Letztverkäufers nicht ersichtlich ist, ob diese bzw. dieser selbst ein Buch importiert oder dieses von einer:einem Importeur:in erworben hat, wird ein Auskunftsanspruch des Hauptverbands des österreichischen Buchhandels und des Fachverbands der Buch- und Medienwirtschaft eingeführt. Abs. 1 sieht demnach vor, dass die:der Letztverkäufer:in binnen 14 Tagen darüber Auskunft zu geben hat, ob sie oder er ein konkretes Buch selbst importiert oder von einer:einem anderen Importeur:in, den sie oder er konkret bezeichnen muss, erworben hat.

Es handelt sich um einen zivilrechtlich durchsetzbaren Leistungsanspruch, womit durch diesen neu eingeführten Auskunftsanspruch sichergestellt ist, dass gegen Preismeldeverstöße auch vorgegangen werden kann und Importeurinnen bzw. Importeure ihrer Verpflichtung zur Preismeldung auch entsprechend nachkommen.

Zu § 7:

Neben redaktionellen Anpassungen gegenüber der geltenden Rechtslage soll im Abs. 3 die Ausnahmeregelung für Lagerabverkäufe präziser geregelt werden. Die Grundvoraussetzungen, unter denen ein Buch nach der Lagerabverkaufsausnahme ohne Beachtung der Buchpreisbindung verkauft werden kann, bleiben unverändert. Ergänzt wird die Bestimmung aber um die Verpflichtung, dass man solche Verkäufe als „Lagerabverkauf“ gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen anzukündigen und sichtbar zu machen hat. Klargestellt wird weiters, dass die Ausnahme nicht für Letztverkäufer:innen greift, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für eine Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind, zumal diese grundsätzlich ohnehin berechtigt sind, eine einmal vorgenommene Preismeldung abzuändern.

Zu § 8:

Mit der Aufnahme der Hochschulen in § 8 Abs. 1 Z 2 wird klargestellt, dass der dort geregelte Rabatt iHv maximal 20% nicht nur an Hörer:innen von Universitäten gewährt werden kann, sondern diese Rabattmöglichkeit auch den Verkauf an Hörer:innen an Hochschulen umfasst. Damit ist das gesamte österreichische Hochschulsystem (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Privatuniversitäten/Privathochschulen) in der Bestimmung abgebildet. Ferner gilt neben dem von der:dem Vortragenden ausgefüllten und unterschriebenen Hörerscheinformular künftig auch eine dem Hörerschein gleichwertige Bestätigung der jeweiligen Universität bzw. Hochschule als hinreichender Nachweis für die Möglichkeit der Gewährung eines Rabatts, wenn für jene Bücher, auf die sich die Bestätigung bezieht, ein Hörerscheinpreis in der Referenzdatenbank festgelegt ist und die:der Hörer:in beim Kauf einen gültigen Studierendenausweis (physisch oder elektronische Übermittlung) vorlegt. Damit wird die Bestimmung auch den Bedürfnissen der Studierenden und des Buchhandels in Krisenzeiten (wie etwa der COVID-19-Pandemie) gerecht.

In § 8 Abs. 2 werden zudem weitere Ausnahmen aufgenommen, bei denen Abweichungen vom festgesetzten Mindestpreis zulässig sind. Nach Vorbild des deutschen BuchPrG soll es Letztverkäufer:innen nun auch möglich sein, Branchenkolleginnen und -kollegen sowie Autorinnen und Autoren für deren Eigenbedarf Waren im Sinne des Gesetzes zu einem vom festgesetzten Mindestpreis abweichenden, günstigeren, Preis anzubieten.

Beide Ausnahmen sind auch vor dem Hintergrund der Ziele der Buchpreisbindung gerechtfertigt. Der Kolleginnen-/Kollegenrabatt trägt dazu bei, dass Mitarbeiter:innen in der Branche, wie Angestellte von Buchhandlungen, mehr lesen, was sich sowohl auf deren Wissen als auch deren Beratungstätigkeit positiv auswirkt. Verlagen soll es mit der Möglichkeit eines Rabatts für Autorinnen und Autoren, wie nach geltender Rechtslage in Deutschland, nicht nur ermöglicht werden, dass sie an die:den Autor:in deren bzw. dessen eigene Bücher für den Eigenbedarf günstiger anbieten, sondern dass sie dieser bzw. diesem auch deren sonstiges Verlagsprogramm für den Eigenbedarf günstiger zur Verfügung stellen.

Zu § 9:

Damit im Gesetz selbst keine Sanktionsmechanismen geregelt werden müssen, bedient sich auch das neue Buchpreisbindungsgesetz 2023 dem bewährten Rechtsfolgenverweis auf § 1 UWG. Durch diesen Verweis auf das Lauterkeitsrecht ist sichergestellt, dass Verstöße gegen die Preisfestsetzungspflicht, gegen die Pflicht zur gesetzeskonformen Bekanntmachung der Mindestpreise sowie gegen die Preisbindung schnell und effizient verfolgt werden können. Weiters wird damit auch gewährleistet, dass das Buchpreisbindungsgesetz 2023 sein oberstes Ziel, nämlich den Schutz von Büchern als Kulturgut, erreichen kann, was untrennbar mit einem fairen Wettbewerb verbunden ist, weil damit die Beibehaltung einer Vielfalt im Buchvertrieb und einer großen Zahl von Verkaufsstellen gefördert werden. Die Klagebefugnis richtet sich nach § 14 UWG und umfasst u.a. Mitbewerber:innen sowie Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmerinnen und Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.

Zu § 10:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten sowie das Außerkrafttreten der bisherigen Rechtslage.

Zu § 11:

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimmung wird der Hinweispflicht gemäß § 6 Notifikationsgesetz, BGBl. I Nr. 183/1999 nachgekommen.

Zu § 13:

Hier handelt es sich um Übergangsbestimmungen.