Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung):

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Die Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben und EU-rechtlichen Verpflichtungen ab dem Jahr 2023 eine Anhebung des jährlichen Pauschal­betrages in Höhe von 7 Millionen €.

Zu Art. 2 (Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes):

Der im Jahr 2005 eingerichtete Zukunftsfonds soll im Sinne seines Fondszwecks auf dem Gebiet des Gedenkens, der Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes geschah, und einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung vor allem in Österreich und den Partnerländern tätig werden und aus den ihm zugewendeten Fondsmitteln Projekte fördern, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen.

Der Zukunftsfonds wurde mit 20 Millionen € abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Als ein „verzehrender“ Fonds wäre er mit Erschöpfen der Fondsmittel aufzulösen. Da der Zweck des Fonds insbesondere die Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung auch jetzt noch ein aktuelles Thema darstellt, soll der Zukunftsfonds seine Tätigkeit jedoch fortsetzen.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen):

Zu Art. 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022):

Durch Änderungen des Tabaksteuergesetzes 2022 soll die Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen weiter umstrukturiert bzw. in moderaten Schritten angepasst werden, um – wie im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ vorgesehen (siehe im Abschnitt „Sonstige steuerliche Maßnahmen“, S. 80) – auf diese Art und Weise eine nachhaltige Besteuerung dieser Tabakwaren und die wirtschaftliche Existenz der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten sicherzustellen. Weiters soll damit der abgabenrechtliche Rahmen aufgrund der hohen Inflation neu justiert werden. Zudem sollen auch „harm reduction“-Überlegungen in die Besteuerung einfließen.

Zu Art. 4 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Durch Änderungen im Tabakmonopolgesetz 1996 sollen – wie im Regierungsprogramm „Aus Ver­antwortung für Österreich“ vorgesehen (siehe im Abschnitt „Sonstige steuerliche Maßnahmen“, S. 80) – Maßnahmen getroffen werden, welche der langfristigen Absicherung der Einnahmen der Tabaktrafikan­tinnen und -trafikanten dienen.

Zu Art. 5 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg):

Der historische Gebäudebestand der Grazer Burg soll künftig in größerem Ausmaß für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Für die Kosten der dafür erforderlichen Sanierung und Revitalisierung soll dem Land Steiermark ein Zuschuss des Bundes in Höhe von 15 Millionen € gewährt werden.

Zu Art. 6 (Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 [Kommunal­investitionsgesetz 2023 – KIG 2023]):

Unterstützt werden sollen Investitionen der Gemeinden in den Bereichen Energieeffizienz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger sowie Maßnahmen zur Deckung gestiegener Energiepreise von Organisa­tionen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen.

Zum 3. Abschnitt (Innere Verwaltung):

Zu Art. 7 (Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Mit gegenständlichem Entwurf soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den Ländern die durch den Vollzug des erweiterten § 58c StbG (erleichterter Staatsbürgerschaftserwerb für NS-Opfer und ihre Nachkommen) seit 1. September 2020 entstandenen Aufwendungen in Form eines pauschalen Kosten­ersatzes durch den Bund abzugelten.

Zum 4. Abschnitt (Arbeit und Wirtschaft):

Zu Art. 8 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Mit der vorgesehenen Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes sollen Finanzströme ins­besondere für Pflegestipendien und Lehrstellenförderung im Rahmen des Bereichs Arbeitsmarktpolitik ge­regelt werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) und 10 (Änderung des Berufs­ausbildungsgesetzes):

Mit der Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes sollen redaktionelle Änderungen betreffend der Neuregelung der Lehrstellenförderung und der Ressort­bezeichnungen vorgenommen werden.

Zu Art. 11 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Die Novelle des KMU-Förderungsgesetzes dient der Korrektur eines Redaktionsversehens sowie der An­passung der Ressortbezeichnungen.

Zum 5. Abschnitt (Soziales):

Zu Art. 12 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

Durch eine Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes soll eine Einbeziehung der Aus­zubildenden nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, daher der Diplom-Sozialbetreuer-/innen und der Fach-Sozialbetreuer/innen, in die Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsdauer sowie die Aufstockung der verfügbaren Mittel und die Erweiterung der für die Pflegeausbildungsdatenbank vor­gesehenen Datenkategorien erfolgen.

Zu Art. 13 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes) und 14 (Änderung des Bundes­behindertengesetzes):

Ausgehend von den mit die COVID‑19 Pandemie und dem Krieg in der Ukraine verbundenen Folge­wirkungen auf die Wirtschaft, von denen Menschen mit Behinderungen überproportional stark betroffen sind, sollen dem Ausgleichstaxfonds zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zu deren Weiterentwicklung für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft – wie in den Jahren 2021 und 2022 – zusätzliche Mittel aus all­gemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellt werden.

Zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, Projekte zur Verbesserung der gesamtgesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Zum 6. Abschnitt (Bildung und Jugend):

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitali­sierung des Schulunterrichts [SchDigiG] erlassen wird):

Aufgrund der Einführung des Pflichtgegenstandes „Digitale Grundbildung“ sind digitale Endgeräte als Arbeitsmittel für die Schülerinnen und Schüler notwendig. Für Schülerinnen oder Schüler, die in eine Schulstufe in einer Klasse, in welcher ein Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu aufgenommen werden, zB wegen Schulwechsels oder weil sie die Klasse wiederholen müssen, stellt die Beschaffung des Arbeitsmittels „digitales Endgerät“, zu welchem die Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, auf­grund der derzeit bestehenden Problematiken in der Verfügbarkeit von solchen Geräten (zB längere Lieferzeiten, keine Verfügbarkeit im Detailverkauf) ein Problem dar. Daher sollen auch diese Schülerinnen und Schüler in den Kreis der Begünstigten für den Bezug eines digitalen Endgerätes auf­genommen werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Die Bundes-Jugendförderung für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit ab dem Budgetjahr 2023 soll auf insgesamt 1,4 Mio. € erhöht werden. Es ist dies die erste Erhöhung seit Bestehen des Bundes-Jugendförderungsgesetzes.

Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur):

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Die budgetären Mittel für die Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Jahr 2023 sollen gesichert werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll erhöht werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Basisabgeltung für die Bundestheater soll erhöht werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Über­brückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler):

Da keine Förderungen mehr beantragt werden können, soll das Berichtsintervall an das Parlament und das Bundesministerium für Finanzen vergrößert werden.

Zum 8. Abschnitt (Umwelt):

Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Im Hinblick auf die energie- und klimapolitischen Herausforderungen sind die notwendigen Maßnahmen, die über Förderungen initiiert oder finanziert werden, langfristig abzusichern. Die einzelnen Zusage­rahmen der Umweltförderung im Inland werden dementsprechend mit dem Ziel festgelegt, dass die je­weils maßgeblichen Dekarbonisierungpfade eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird auch ein eigenes Förderbudget im Rahmen der Umweltförderung im Inland für die Transformation der Industrie eingerichtet, das die notwendigen Dekarbonisierungsmaßnahmen im Bereich der Industrie auch durch Instrumente zur Betriebskostenunterstüzung anreizen soll, die über die herkömmlichen Förderinstrumente der Umweltförderung weder inhaltlich noch budgetär abgewickelt werden können.

Die jeweiligen Zusagerahmen werden für den Zeitraum bis 2030 festgelegt. Damit sollen Schwankungen der Fördernachfrage besser ausgesteuert und die Plan- und Kalkulierbarkeit der Fördermittel optimiert werden können.

Zum 9. Abschnitt (Landesverteidigung):

Zu Art. 22 (Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetzes [LV‑FinG]):

Gegenstand des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind

            – die Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Aufstockung der budgetären Mittel, die not­wendig sind, um den Bestand eines leistungs- und handlungsfähigen Bundesheeres sicherzustellen,

            – die jährliche Vorlage eines Landesverteidigungsberichtes an den Nationalrat sowie

            – die Einrichtung einer Kommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zur Sicher­stellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung von Beschaffungsaufgaben.

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung)

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“) und der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten im Sinn des Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus der Bundesverwaltung durch Errichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Jahre 2000 einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50,391 Millionen € erhalten. Eine Valorisierung des Pauschalbetrages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Seit 1. Jänner 2019 beträgt der Pauschalbetrag jährlich 49,391 Millionen €.

Mit diesem Betrag sind auch die in der Anlage II des Bundesstatistikgesetzes angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den darin angeführten Ausmaßen und Periodizitäten abgedeckt. Für darüberhinausgehende Statistiken und statistische Erhebungen hat der nach dem Bundesministeriengesetz sachlich zuständige Bundesminister einen Kostenersatz zu leisten. Die Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich haben sich seit 2000 nicht verringert, sondern vielmehr vermehrt.

95% der Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich sind EU-rechtlich vorgegeben. Trotz massiver Rationalisierungsmaßnahmen, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Vergangenheit gesetzt wurden und auch jetzt noch gesetzt werden, kann in Hinkunft mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nicht mehr das Auslangen gefunden werden.

Folgt man dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend Budget für das Jahr 2022 und Mittelfristplanung für die Jahre 2023 bis 2026, kann nur noch bis 2023 der eintretende Jahresverlust durch die Auflösung der Gewinnrücklage abgedeckt werden. Die Gewinnrücklage wird in den Jahren 2022 und 2023 vollständig aufgelöst.

Für die Zukunft ist daher die langfristige Finanzierung der Bundesanstalt Statistik Österreich sicher­zustellen und der Pauschalbetrag nachhaltig anzupassen. Aus diesem Grund muss der jährliche Pauschal­betrag ab dem Jahr 2023 um 7 Millionen € erhöht werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 des Zukunftsfonds-Gesetzes):

Entgegen der ursprünglich abschließenden Dotierung wurde ab dem Jahr 2018 eine jährliche Finanzie­rung in der Höhe von 2 Millionen € vorgesehen. Dieser Betrag ergibt sich als Durchschnittswert aus den bisherigen Jahresberichten. Diese jährliche Finanzierung sollte mit Ende 2022 auslaufen. Die Finanzie­rung wird nunmehr zumindest für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) sowie aus § 7 und § 12 Abs. 2 F‑VG 1948.

Zu Art. 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022):

Zu Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 2022):

In § 4 Abs. 1 Z 1 sollen die Tabaksteuersätze für Zigaretten dahingehend weiter umstrukturiert werden, dass das mengenbezogene Steuerelement in vier Stufen zu jeweils 3,50 € je 1 000 Stück von derzeit 73 € auf 87 € je 1 000 Stück angehoben und das wertabhängige Steuerelement in vier Stufen von derzeit 33% auf 31% des Kleinverkaufspreises gesenkt wird.

Diese Anpassung und Umstrukturierung des Steuersatzes im Rahmen eines mehrjährigen Steuermodells dient der Planungssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte. Darüber hinaus dienen die geplanten Maßnahmen der Förderung gesundheitspolitischer Zielsetzungen. Gemeinsam mit der laufenden Anpassung der Mindestverbrauchsteuer nach § 4 Abs. 3 soll im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes, ins­besondere im Hinblick auf preissensible jugendliche Raucherinnen und Raucher, noch mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten gelegt werden.

Die Mindestverbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten in § 4 Abs. 1 Z 3 soll in vier Stufen von derzeit 140 € auf 168 € je Kilogramm angepasst werden, während der wertabhängige Steuersatz unverändert bleibt. Eine verstärkte Substitution von im Inland versteuerten Zigaretten durch Feinschnitttabake soll aus gesundheitspolitischen und fiskalischen Gründen verhindert werden.

Außerdem soll durch die vorgeschlagene moderate Anpassung der Tabaksteuer verhindert werden, dass Raucherinnen und Raucher vermehrt zu nicht im Inland versteuerten Fabrikszigaretten oder Feinschnitt­tabaken greifen.

Darüber hinaus soll in § 4 Abs. 1 Z 2 die – seit 1. Jänner 2013 unveränderte – Mindestverbrauchsteuer auf Zigarren bzw. Zigarillos in vier Stufen von derzeit 100 € auf 120 € je 1 000 Stück angepasst werden, während der wertabhängige Steuersatz unverändert bleibt.

In § 4 Abs. 1 Z 5 soll der Tabaksteuersatz für Tabak zum Erhitzen in vier Stufen auf 215 € je Kilogramm Tabak angehoben werden, zumal Tabak zum Erhitzen zwischenzeitig stark steigende Marktanteile ver­zeichnet und sich als Alternative zur Zigarette etabliert hat.

Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten gemäß § 4 Abs. 3 soll auf 163 € je 1 000 Stück angepasst und damit an die Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des im Jahr 2023 voraussichtlich geltenden gewichteten Durchschnittspreises und an die danach zu errechnende Mindestverbrauchsteuer angenähert werden. Diese Mindestverbrauchsteuer betrifft nur niedrigpreisige Zigaretten; es soll damit insbesondere im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes, im Hinblick auf preissensible jugend­liche Raucherinnen und Raucher, mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten gelegt werden.

Die Bestimmungen über die Steuersätze für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Z 1 sollen für die Jahre 2023 bis 2026 jeweils ab dem 1. April anwendbar werden. Ab diesem Stichtag gilt gemäß § 4 Abs. 7 ein neu er­mittelter gewichteter Durchschnittspreis, welcher auch für die Berechnung der Mindestverbrauchsteuer nach § 4 Abs. 3 und für die Ermittlung der Mindesthandelsspannen für Tabaktrafikanten nach § 38 Tabakmonopolgesetz 1996 relevant ist. Die Anpassungen der Tabaksteuersätze für Feinschnitttabake, Zigarren, Zigarillos und Tabak zum Erhitzen sollen demselben Zeitplan folgen.

Auch die Anpassung des absoluten Betrags der Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten soll mit 1. April 2023 in Kraft treten, somit zeitgleich mit der zu erwartenden Anhebung der nach § 4 Abs. 3 errechneten Mindestverbrauchsteuer.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 9 des Tabaksteuergesetzes 2022):

Um zeitnah auf eine steigende Inflation reagieren und die Wirtschaft und Verbraucherinnen bzw. Ver­braucher durch preisdämpfende Maßnahmen entlasten zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, durch Verordnung festzulegen, dass die unter Z 1 bis 3 vorgesehene Anpassung der Steuersätze bzw. des absoluten Betrags der Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt an­wendbar wird.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022):

Derzeit erfolgen Datenübermittlungen im Zusammenhang mit der Veranlassung von Kundmachungen von Kleinverkaufspreisen von Tabakwaren in einem verwaltungsaufwändigen, mehrstufigen Verfahren. Eine Verfahrensautomatisierung mit Einführung einer von der Monopolverwaltung GmbH betriebenen elektronischen Datenbank ist geplant. Da diesbezügliche Details noch nicht feststehen, sollen die Änderungen durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher geregelt und vorerst nur eine dafür erforderliche Rechtsgrundlage in das Tabaksteuergesetz aufgenommen werden.

Zu Z 6 (§ 43 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes 2022):

Sämtliche vorgeschlagenen Änderungen, mit Ausnahme der Verordnungsermächtigungen in Z 6 (§ 4 Abs. 9) und Z 7 (§ 5 Abs. 7) sollen mit 1. April 2023 in Kraft treten.

Zu Art. 4 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Zu Z 1 (Titel des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Die Abkürzung „TabMG 1996“ findet sich bislang nur im Titel jenes aus dem Jahr 1995 stammenden Sammelgesetzes, als dessen Art. I das Tabakmonopolgesetz 1996 erlassen wurde. Durch die Neufassung des Titels soll das Tabakmonopolgesetz 1996 selbst eine amtliche Abkürzung erhalten.

Zu Z 2 (§ 38 Abs. 7 des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Die vorgeschlagene moderate Erhöhung der betragsmäßig festgelegten Mindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabake soll der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikanten dienen und in mehreren Stufen (in den Jahren 2023 bis 2026) erfolgen. Auch für Tabak zum Erhitzen sollen ab 2023 entsprechende Mindesthandelsspannen vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 47m des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Die vorgeschlagene Erhöhung der Mindesthandelsspannen und die neu eingeführte Mindesthandels­spanne für Tabak zum Erhitzen gemäß § 38 Abs. 7 sollen mit 1. April 2023 in Kraft treten und in den Jahren 2023 bis 2026 jeweils mit 1. April anwendbar werden.

Zu Art. 5 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Burg Graz):

Allgemeines:

Der historische Gebäudebestand der Grazer Burg, errichtet ab dem Jahr 1438, ist derzeit für die Öffent­lichkeit nur sehr eingeschränkt zugänglich. Wesentliche Teile sind in ihrem aktuellen Erscheinungsbild nicht herzeigbar und daher für Besucherinnen und Besucher gesperrt. Mit Ausnahme der berühmten Doppelwendeltreppe und der Burghöfe erschließt sich für die breite Öffentlichkeit daher auch nichts, was auf die vielfältigen und über Jahrhunderte herausragenden Funktionen der Grazer Burg im Zeitenlauf hin­weisen würde. So war Graz von 1379 bis 1691 Residenzstadt der Habsburger; ab der Regentschaft von Maria Theresia war die Grazer Burg Sitz des landesfürstlichen Gouverneurs bzw. Statthalters (1851 bis 1918); seit der Ersten Republik ist die Grazer Burg Sitz des Landeshauptmannes und ständiger Tagungs­ort der Landesregierung. Im Zuge der Sanierung und Revitalisierung sollen nun bauliche Juwele wie die Renaissancehalle, die Dreisäulenhalle, die Burgkapelle, die Einsäulenhalle, der Registraturtrakt sowie die drei Burghöfe geöffnet bzw. besuch- und erlebbar gemacht werden.

Zu § 1:

Die Kostenschätzungen belaufen sich derzeit auf rund 30 Millionen €. In Hinblick auf die überregionale historische und kulturelle Bedeutung der Grazer Burg soll dem Land Steiermark ein Zuschuss des Bundes in Höhe von 15 Millionen € zu den Kosten der Sanierung und Revitalisierung gewährt werden.

Zu Art. 6 (Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 [Kommunal­investitionsgesetz 2023 – KIG 2023]):

Zu § 1:

Nach den erfolgreichen Programmen KIG 2017 und KIG 2020 soll nunmehr das KIG 2023 Investitionen der Gemeinden in den Bereichen Energieeffizienz sowie den Umstieg auf erneuerbare Energieträger unterstützen. Außerdem können Gemeinden Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, bei der Deckung gestiegener Energiepreise unterstützen.

Zu § 2:

Abs. 1:

Für das KIG 2023 stellt der Bund einmalig einen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen € zur Ver­fügung.

Abs. 2:

Die an die Gemeinden gehenden Zweckzuschüsse sind für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bio­ökonomie) sowie für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen und weitere Energiesparmaßnahmen zu verwenden.

Abs. 4:

In den Richtlinien werden die Details zur Mittelverwendung des Zweckzuschusses sowie zur Abwicklung festgelegt.

Abs. 8:

Förderungen oder Zuschüsse von dritter Seite sind zulässig, kürzen aber den Zweckzuschuss des Bundes für den Fall, dass die gesamten Förderungen oder Zuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Förderungen der Gemeinden – aus den diesen zustehenden Zweckzuschüssen – an Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, sind nur zulässig, sofern diese Organisationen keine Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten von dritter Seite erhalten.

Abs. 9:

Anträge der Gemeinden auf einen Zweckzuschuss können ab Beginn des Jahres 2023 – das genaue Datum wird in der Richtlinie festzulegen sein – bis 30. Juni 2024 eingebracht werden.

Abs. 10:

Die Aufteilung der Mittel des KIG 2023 auf die Gemeinden richtet sich – wie bereits bei den bisherigen Kommunalinvestitionsgesetzen 2017 und KIG 2020 – zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Zu § 3:

Abs. 5:

Nicht in Anspruch genommene und rückerstattete Beträge der Gemeinden fließen in den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 und kommen so strukturschwachen Gemeinden zugute.

Zu § 5:

Abs. 1:

Das Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑19 stellte den Gemeinden einen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 75 Millionen € für eine kommunale Impf­kampagne zur Verfügung. Daraus nicht in Anspruch genommene und rückerstattete Beträge der Gemeinden sollen den Gemeinden verbleiben und daher im Jahr 2023 vom Bund in Form einer Bedarfs­zuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemein­den zur Verfügung gestellt werden. Der Anteil der einzelnen Gemeinde an den richtet sich wiederum zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Zum 3. Abschnitt (Innere Verwaltung):

Zu Art. 7 (Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen in Verbindung mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Allgemeines

Die Republik Österreich nimmt ihre historische Verantwortung für Verbrechen des NS-Regimes auch im Staatsbürgerschaftsrecht wahr und sieht bereits seit geraumer Zeit einen erleichterten Staatsbürgerschafts­erwerb für NS-Opfer vor. Eine grundlegende Erweiterung der diesbezüglich bestehenden, in § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, normierten Sondererwerbstatbestände wurde mit der mit 1. September 2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 96/2019 vorgenommen, wodurch unter anderem auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den An­wendungsbereich aufgenommen wurden. Im Vollzug zeigten sich jedoch nach wie vor berücksichtigungs­würdige Fälle, die noch nicht erfasst waren, weshalb mit der mit 1. Mai 2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 der Anwendungsbereich der bestehenden Sondererwerbstatbestände ausgedehnt wurde und noch weitere Sondererwerbstatbestände für den Erwerb der österreichischen Staatsbürger­schaft durch NS-Opfer und deren Nachkommen in direkter absteigender Linie geschaffen wurden.

Die durch den Vollzug des erweiterten § 58c StbG seit 1. September 2020 entstandenen Aufwendungen sollen den Ländern in Form eines pauschalen Kostenersatzes durch den Bund abgegolten werden.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.

Zu § 1:

Abs. 1:

In Abs. 1 wird in Entsprechung der Entschließung des Nationalrats vom 23. März 2022 betreffend Be­rücksichtigung der Kosten, die im Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetz wegen der Novellierung des §58c Staatsbürgerschaftsgesetz entstehen (244/E d.B. XXVII. GP), die Verpflichtung des Bundes normiert, den Ländern einen pauschalen Kostenersatz für die mit dem Vollzug des § 58c StbG seit 1. September 2020 entstandenen Aufwendungen zu leisten.

In Ansehung der §§ 58c und 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 lit. c StbG, wonach zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des § 58c StbG die Landesregierung, in deren Bereich der Ein­schreiter seinen Hauptwohnsitz hat, und sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle – das ist unter anderem für Personen, die im Ausland geboren sind, die Gemeinde Wien – zuständig ist, betrifft de facto die weit überwiegende Anzahl der Verfahren das Bundesland Wien.

Abs. 2:

Die Höhe des Kostenersatzes wird in Abs. 2 aufgrund der durch das hauptsächlich betroffene Bundesland Wien vorgelegten Daten für den Zeitraum von 1. September 2020 bis 1. November 2021 bzw. vor­genommenen Vorausschätzung für den Zeitraum bis 31. August 2025 pauschal mit 500 € pro im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. August 2025 eingebrachter Anzeige gemäß § 58c StbG festgelegt. Binnen fünf Jahren nach erstmaliger Erweiterung der Staatsbürgerschaft-Sondererwerbstatbestände sollte er­warteterweise die Masse der sich darauf begründenden Anzeigen eingelangt sein und zeitnah erledigt werden können. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Daten durch die Länder und Prüfung durch den Bundesminister für Inneres.

Zu § 2:

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit zur Vollziehung. Der Bundesminister für Inneres wird vor dem Hintergrund des Teiles 2 lit. G Z 4 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut.

Zu § 3:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zum 4. Abschnitt (Arbeit und Wirtschaft)

Zu Art. 8 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6a AMPFG):

Im Rahmen der Pflegereform trägt das Arbeitsmarktservice durch die Finanzierung des Pflegestipendiums einen wesentlichen Teil der Pflegeausbildung. Der vorgesehene jährliche Überweisungsbetrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Höhe von 30 Mio. € aus dem Pflegebudget (UG 21) soll dem Arbeitsmarktservice die erwarteten höheren Aufwendungen für die Ausbildung in Pflegeberufen abgelten. Es wird in Aussicht genommen, den Überweisungsbetrag jährlich im jeweiligen Budgetbegleitgesetz dem erwarteten Bedarf für das jeweilige Folgejahr entsprechend an­zupassen.

Der bisher in § 6a vorgesehene Überweisungsbetrag von 1,5 Mio. € an den Sozial- und Weiterbildungs­fonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfällt mit Beginn des Jahres 2023.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 81 und 82 AMPFG), 3 (§ 12 Abs. 4 AMPFG) und 5 (§ 14 samt Überschrift AMPFG):

Ab 2023 ist eine vereinfachte Neuregelung für die Lehrstellenförderung aus Mitteln der Arbeitsmarkt­politik vorgesehen.

Ein Außerkrafttreten der IESG-Bestimmung mit Ende Dezember 2022 ist bereits normiert. Im Über­gangsrecht (§ 12 Abs. 4) ist eine Erstattung jener Budgetmittel vorgesehen, die der WKO Inhouse GmbH gemäß § 13e IESG bereitgestellt, aber bis Ende 2022 nicht ausbezahlt wurden. Diese Mittel sind 2023 wiederum dem Bund bzw. dem Insolvenz-Entgeltfonds zu erstatten. Gleiches soll gemäß § 14 Abs. 2 für nicht ausgegebene Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 gelten.

Die per Budgetbegleitgesetz 2020. BGBl. I Nr. 98/2020, vorgesehene Änderung des § 14 AMPFG mit 1. Jänner 2023 (§ 10 Abs. 75) soll nicht in Kraft treten.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 1 AMPFG):

Aufgrund der voraussichtlich durchzuführenden Auszahlungen für bereits im Jahr 2022 beantragten Kurzarbeitsbeihilfen soll die Verordnungsermächtigung, mittels der passive Mittel für Zwecke der Kurz­arbeit herangezogen werden können, auf das Jahr 2023 erstreckt werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1 IESG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Neuregelung der Lehrstellenförderung und der Ressortänderungen.

Zu Art. 10 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 9 (§ 19c Abs. 2 und 8, § 19d Abs. 4, § 19e, § 19g Abs. 4, § 31c samt Überschrift sowie § 35):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen infolge der Neuregelung der Lehrstellenförderung und der Ressortänderungen.

Zu Art. 11 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 9 (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1, 2, 2a und 2b des KMU-Förderungsgesetzes):

Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sind die Angelegenheiten des Tourismus vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus auf das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übergegangen. Die zwischen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirt­schaftsstandort geteilten Zuständigkeiten sind aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, und des damit verbundenen Übergangs der Angelegenheiten des Tourismus auf das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinfällig. Unbeschadet des § 17 des Bundesministerien­gesetzes 1986 dienen die oben angeführten Änderungen der Anpassung an die erwähnten Novellen des Bundesministeriengesetzes 1986 und damit der Rechtsklarheit.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 3a des KMU-Förderungsgesetzes):

§ 7 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2021 beschränkte die Möglichkeit der Schadloshaltung der ÖHT durch den Bundesminister für Finanzen auf 4 Millionen € an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und auf eine Laufzeit von 20 Jahren. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021 erfolgte diese Beschränkung fälschlicherweise nur auf Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a. Die vorgesehene Fassung bezweckt die allgemeine Gültigkeit der Beschränkung, solange keine Spezialregelung im KMU-Förderungsgesetz vorgesehen ist. Diese nunmehr vorgenommene Klar­stellung soll der Rechtssicherheit dienen.

Zu Z 11 bis 13 (§ 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und 2 des KMU-Förderungsgesetzes):

Vgl. die Ausführungen zu den Z 1 bis 9.

Zum 5. Abschnitt (Soziales)

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

            – hinsichtlich des Art. 12 aus den §§ 12 und 13 F‑VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), in Bezug auf § 5 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („sonstige Statistik“),

            – hinsichtlich des Art. 13 aus Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988, zuletzt geändert durch Art. 5 Z 2 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sowie

            – hinsichtlich des Art. 14 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozial­versicherungswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Gesundheitswesen“) sowie Art. 17 B‑VG.

Zu Art. 12 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

Allgemeines:

Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76 000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen. Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.

Der Empfängerkreis der Ausbildungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 PAusbZG soll erweitert werden. Nun sollen neben den Auszubildenden zu Berufen nach dem GuKG die Auszubildenden zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familien­arbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe für die gesamte Ausbildungsdauer in die Ausbildungsbeiträge einbezogen werden.

Zu diesem Zweck sollen die verfügbaren Mittel der Zweckzuschüsse aufgestockt werden.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen ge­setzt werden:

            – Einbeziehung der Auszubildenden nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, in die Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsdauer,

            – Aufstockung der verfügbaren Mittel,

            – Erweiterung der für die Pflegeausbildungsdatenbank vorgesehenen Datenkategorien sowie

            – redaktionelle Anpassungen.

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesministerien­gesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, zu. Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt G Z 1 der Anlage zu § 2 BMG zu.

Zu Z 1 (Titel des PAusbZG):

Mit der Ergänzung des Aspekts der Betreuung im Langtitel soll die Einbeziehung weiterer Aus­zubildender der Sozialbetreuungsberufe abgebildet werden.

Zu Z 2 (§ 1 PAusbZG):

Das Ziel der Zweckzuschüsse soll um die neu erfassten Auszubildenden ergänzt werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 PAusbZG):

Die verfügbaren Mittel sollen angesichts der Erweiterung des Empfängerkreises der Ausbildungsbeiträge des § 3 Abs. 1 aufgestockt werden. Für jedes Ausbildungsjahr sollen 13 Millionen € hinzukommen. Aus budgetären Gründen soll diese Summe von 2023 bis 2025 jeweils zu den bisher vorgesehenen Aus­zahlungsbeiträgen addiert werden.

Zu Art. 13 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Allgemeines:

Der Ausblick auf das Jahr 2023 und die Folgejahre ist zum einen nach wie vor von den Auswirkungen der COVID‑19 Pandemie als auch vom Krieg in der Ukraine und den damit verbundenen Folgewirkungen auf die Wirtschaft überschattet. Diesen Auswirkungen, von denen Menschen mit Behinderungen über­proportional stark betroffen sind, wie insbesondere durch ein erhöhtes Risiko der Arbeitslosigkeit, der Armutsgefährdung und grundsätzlich höherer behinderungsbedingten Lebenserhaltungskosten gegenüber Menschen ohne Behinderungen, ist durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verstärkt gegenzusteuern.

Vor diesem Hintergrund sollen dem Ausgleichstaxfonds zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur Weiter­entwicklung derer für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft wie in den Jahren 2021 und 2022 zusätzliche Mittel aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1c BEinstG):

Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Auswirkungen der COVID-19 Pandemie und des Krieges in der Ukraine sowie den damit verbundenen Folgewirkungen auf die Wirtschaft sollen zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Ausgleichstaxfonds zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 10 Abs. 1a BEinstG allgemeine Budgetmittel in Höhe von jeweils 30 Mio. € für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 14 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Allgemeines:

Die Änderung des Bundesbehindertengesetzes hat das Ziel, die Möglichkeit zu schaffen, aus dem Unter­stützungsfonds für Menschen mit Behinderung Projekte zur Verbesserung der gesamtgesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur Um­setzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu leisten.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1 letzter Satz BBG):

Da durch § 33 die Möglichkeit geschaffen wird, Projekte von gemeinnützigen Organisationen, Gebiets­körperschaften oder von Fonds öffentlichen Rechts zu fördern, wird klargestellt, dass die Bestimmungen des § 22 Abs. 1, die auf natürliche Personen abzielen, wie zB das Erfordernis der sozialen Notlage, nicht anzuwenden sind.

Zu Z 3 (§ 28 BBG):

Zur Finanzierung der neuen Aufgaben des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung werden die erforderlichen Mittel in den Jahren 2023 und 2024 mit je 50 Mio € aus dem Bundeshaushalt auf­gebracht.

Zu Z 4 (§ 33 samt Überschrift BBG):

Im Bundesbehindertengesetz soll durch die gegenständliche Änderung die Grundlage geschaffen werden, Projekte von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften oder von Fonds öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel dem Fonds Soziales Wien, zur Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung fördern zu können.

Dies gilt insbesondere für Projekte zur Qualitätssicherung, zur Bewusstseinsbildung sowie für innovative Projekte, zum Beispiel im Bereich der Persönlichen Assistenz.

Die konkrete Ausgestaltung und Abwicklung, wie zum Beispiel Vorgaben zur Vermeidung von Doppel­förderungen, wird durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten­schutz im Rahmen der Richtlinien des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung vorgegeben.

Zu Z 5 (§ 53 Abs. 3 Z 1 BBG):

Mittels gegenständlicher Bestimmung soll klargestellt werden, dass die personenbezogenen Daten von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften oder Fonds öffentlichen Rechts sowie Personen, die Leistungen im Rahmen eines Projektes gemäß § 33 erhalten, durch das Sozialministeriumservice zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet werden dürfen.

Diese Daten dürfen auch mit den Daten, die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, verarbeitet wurden, gemäß § 53 Abs. 1 verschnitten und gemeinsam ver­arbeitet werden, um Doppelförderungen zu vermeiden sowie bestehende Leistungen zu analysieren und entsprechend weiterzuentwickeln.

Zum 6. Abschnitt (Bildung und Jugend)

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts [SchDigiG] erlassen wird):

Kompetenzgrundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG und im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 SchDigiG):

Nicht nur alle Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe besuchen, sollen ein Endgerät bekommen, sondern auch alle Schülerinnen und Schüler, die in eine Klasse kommen, in der die Schülerinnen und Schüler in der 5. Schulstufe Endgeräte erhalten haben. Auf den Grund für die Einteilung in diese Klasse (zB Schulwechsel oder Wiederholen einer Schulstufe) kommt es dabei nicht an.

Der letzte Satz soll sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/22 aufgrund der für dieses Schuljahr bestehenden besonderen Regelungen, dass Schülerinnen und Schüler der 6. Schul­stufe Begünstigte waren, falls sie noch kein Gerät bekommen haben, noch ein solches erhalten können.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1 SchDigiG):

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass jede Person aufgrund der Regelungen dieses Bundesgesetzes nur einmal ein digitales Endgerät erhält.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 3 SchDigiG):

Die Frist bis zum 1. Dezember eines Jahres hat sich aufgrund der komplexen Abläufe als zu kurz er­wiesen und soll daher bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres verlängert werden.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 3 SchDigiG):

Um eine Änderung der Rechtslage während des Schuljahres 2022/23 zu vermeiden, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Allgemeines:

Österreich bleibt von globalen Verwerfungen nicht verschont und durchlebt, wie die gesamte Eurozone und auch Regionen außerhalb Europas, erstmals seit vielen Jahren eine Hochinflationsphase. Auch die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sieht sich mit empfindlichen Preiserhöhungen konfrontiert und gerät nicht zuletzt aufgrund steigender Energiekosten und der Teuerung in wirtschaftliche Bedrängnis. Ebenso gilt es die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit verstärkt bei der Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise zu unterstützen. Die finanziellen Anreize, die mit dieser geplanten Gesetzesänderung gesetzt werden, sollen es der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit erleichtern, die Folgen dieser multiplen Krisen abzufedern.

Das Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich.“ betont, dass „Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen Bürgerinnen und Bürgern heranwachsen sollen“; deshalb gelte es, „aktive Partizipation an gesellschaftlichen und demokratischen Prozessen zu fördern und ihnen die dafür notwendigen Instrumente in die Hand zu geben“. Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist es, zur Persönlich¬keitsentwicklung junger Menschen beizutragen. Dafür soll sie an den Interessen der Heranwachsenden anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Jugendliche werden dadurch zur Selbst¬bestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie sozialem Engagement angeregt.

Der Entwurf sieht außerdem eine Reihe von Formalanpassungen vor.

Kompetenzgrundlage:

Bei den im Bundes-Jugendförderungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinn des Art. 17 B‑VG.

Zu Z 2 bis 6 (§ 7 Abs. 3 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Für die Bewältigung der finanziellen Krise und den Folgen der COVID‑19-Pandemie, die auch für die jungen Menschen eine große Herausforderung darstellen, ist eine niederschwellige Hilfe und Unterstützung wichtig. Die flächendeckend vorhandenen, niederschwelligen Strukturen der Jugendarbeit in Österreich bieten sich als Auffangnetz in diesen belastenden Situationen an.

Um Mehraufwendungen abzudecken, sollen die Fördermittel für die außerschulische Kinder- und Jugend­arbeit für Bundes-Jugendorganisationen ab dem Jahr 2023 um etwa 20 % erhöht werden – erstmals seit Bestehen des Bundes-Jugendförderungsgesetzes.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 4 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Die Höhe der Förderung für die jüdischen Jugendorganisationen, die keinen Anspruch auf die Bundes-Jugendförderung gemäß § 7 Abs. 3 haben, sind in Abs. 4 geregelt. Es wird auch hier die Förderung ab dem Jahr 2023, erstmals seit Bestehen des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, um etwa 20 % erhöht.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 5 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

§ 7 Abs. 2 schreibt fest, dass parteipolitische Jugendorganisationen eine Projektförderung in der selben Höhe wie die Basisförderung erhalten. Für die sonstigen Jugendorganisationen, die gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Basisförderung beziehen, ist die Projektförderung zwar als möglich festgehalten; deren Höhe ist aber nicht gesetzlich festgelegt. In den Materialien zum Bundes-Jugendförderungsgesetz (AB 350 d.B. XXI. GP, 2) findet sich dazu die Feststellung des Familienausschusses, wonach dieser davon ausgeht, „dass sich die Höhe der Förderung von Projekten der Jugendarbeit unter Berücksichtigung der durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassenden Förderungsrichtlinien an der Höhe der Basisförderung orientiert“. Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Jugendförderungsgesetzes wurde daher auch für die nichtparteipolitischen Jugendorganisationen die Projektförderung in gleicher Höhe wie die Basisförderung ausbezahlt.

Nunmehr soll die Höhe der Projektförderung für die sonstigen Jugendorganisationen, die gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Basisförderung beziehen, gesetzlich festgelegt werden.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 7 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Nach geltender Rechtslage können auch Mittel für spezielle Anliegen der Kinder und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 für die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendherbergsangebotes gewährt werden. Da die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass nicht pauschal angenommen werden kann, dass An­bietende von jugendspezifischen Jugendherbergsangeboten auch Jugendarbeit gemäß der Zielsetzung im § 1 betreiben, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, soll diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Die Budgeterhöhung soll ab 1. Jänner 2023 wirksam werden, damit die Einrichtungen die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vornehmen und bei der fristgerechten Antragsabgabe berücksichtigen kön­nen.

Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur)

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und der Stellung des Bundes als Träger von Privat­rechten im Sinn des Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unter­stützungsfonds):

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hatte bisher dem Sportausschuss im Nationalrat sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämt­liche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert darstellt. Da im Jahr 2023 keine weiteren Förderanträge mehr gestellt werden können, soll der Berichtszeitraum aus verwaltungs­ökonomischen Gründen auf drei Monate verlängert werden; dementsprechend soll hinkünftig die Bericht­erstattung einmal pro Quartal erfolgen.

Zu Z 2 (§ 5c samt Überschrift des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisa­tionen Unterstützungsfonds):

Mit dieser Bestimmung wird die Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 im Jahr 2023 gewährleistet. Um dies zu bewerkstelligen, werden bis zu weitere 30,5 Millionen € für die Auszahlung von Förderungen und Abwicklungskosten veranschlagt.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Ein­richtungen des Bundes“) und der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten im Sinn des Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 und 2 (§ 5Abs. 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Mit dieser Bestimmung soll die Finanzierung der Bundesmuseen und der Österreichischen National­bibliothek ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, soll ab dem 1. Jänner 2023 133,383 Millionen € und ab dem 1. Jänner 2025 wieder 122,383 Millionen € betragen.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten“) und der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten im Sinn des Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Mit dieser Bestimmung soll die Finanzierung der Bundestheater ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundestheatern für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, soll ab dem 1. Jänner 2023 186,936 Millionen € und ab dem 1. Jänner 2025 wieder 175,936 Millionen € betragen.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Über­brückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und der Stellung des Bundes als Träger von Privat­rechten im Sinn des Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungs­finanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler):

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat bisher dem Kulturausschuss im Nationalrat sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämt­liche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt werden. Da im Jahr 2023 keine weiteren Förderanträge mehr gestellt werden können, soll der Berichtszeitraum aus ver­waltungsökonomischen Gründen auf drei Monate verlängert werden; dementsprechend soll hinkünftig die Berichterstattung einmal pro Quartal erfolgen.

Zum 8. Abschnitt (Umwelt)

Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 UFG):

Das Prinzip der „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird als generelles Prinzip für die Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b festgelegt.

Zu Z 2 bis 4 (§ 6 Abs. 2f Z 1a, 1b und 1c UFG) und 12 (§ 23 Abs. 2 UFG):

Reguläre Umweltförderung im Inland:

Der Zusagerahmen der regulären Umweltförderung (§ 6 Abs. 2f Z 1a) wird bis 2026 in gleicher Höhe (150 Millionen €) weitergeschrieben. Zudem wird für die Jahre 2023 bis 2024 der besonderen Nachfrage nach den Förderungen für Anlagen von Mehrweg-Getränkeverpackungen einschließlich von Standard­gebinden und -kisten Rechnung getragen und das Zusagevolumen für die Bedienung dieser Nachfrage in Höhe von 20,53 Millionen € aufgestockt. Für den Zeitraum 2023 bis 2026 ergibt dies für dies reguläre Umweltförderung im Inland einen Gesamtzusagerahmen in Höhe von 621,244 Millionen € (Ausweitung um insgesamt 170,53 Millionen €).

 

 

2023

(in €)

2024

(in €)

2025

(in €)

2026

(in €)

2023 - 2026

(gesamt in €)

reguläre Umweltför-derung im Inland

bisher

150,24 Mio.

150,24 Mio.

150,24 Mio.

 

621,24 Mio.

neu

 

 

 

150 Mio.

20,53 Mio.

 

Sanierungsoffensive:

Die Dekarbonisierungsziele im Sektor „Gebäude“ erfordern Maßnahmen zum Wechsel auf klimafreund­liche Heizsysteme, für die seitens der österreichischen Bundesregierung einerseits mit dem geplanten „Erneuerbare-Wärme-Gesetz“ ein ordnungsrechtlicher Rahmen geschaffen werden soll, der andererseits durch umfangreiche Förderungen mit der Zielsetzung begleitet werden soll, die entstehenden Mehrkosten abzufedern.

Zusätzlich zur Umstellung der Heizungssysteme ist zur Umsetzung der geplanten europarechtlichen Ziele für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors auch der Gebäudebestand thermisch zu renovieren. Auch für die damit verbundenen Investitionen sind u.a. umfangreiche Förderungen notwendig, um die klima­schutzpolitischen Zielsetzungen zeitgerecht zu erfüllen.

Sowohl die Unterstützung für die Heizungsumstellungen als auch für thermische Renovierungen der Ge­bäude werden bundesseitig Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensive angeboten. Im Hinblick auf die zunehmende Fördernachfrage (nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und geopoli­tischen Rahmenbedingungen) wird der bestehende Förderrahmen 2023 bis 2025 um ein Jahr verlängert und um insgesamt 795 Millionen € ausgeweitet. Der Gesamtzusagerahmen für die Sanierungsoffensive in den kommenden vier Jahren beträgt somit 1 935 Millionen €.

 

 

2023

(in €)

2024

(in €)

2025

(in €)

2026

(in €)

2023 - 2026

(gesamt in €)

Sanierungs-offensive

bisher

1 140 Mio

 

1 935 Mio.

neu

795 Mio.

(2024:150 Mio., 2025: 135 Mio., 2026: 350 Mio., 160 Mio.)

 

Energieeffizienz:

Als Teil der bis 2030 zu erzielenden gesamten kumulierten Endenergieeinsparungen (§ 23 Abs. 2) in Höhe von zumindest 650 Petajoule sollen jedenfalls 250 Petajoule über zusätzliche Maßnahmen, die im Rahmen der „regulären“ Umweltförderung im Inland (§ 6 Abs. 2f Z 1a) sowie der, als weiterer Teil­bereich der Umweltförderung im Inland eingerichteten Sanierungsoffensive (§ 6 Abs. 2f Z 1b) unterstützt werden, erzielt werden. Mit der Konzentration der Abwicklung dieser Maßnahmen in diesem bundes­seitig wichtigsten Förderinstrument für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz soll die in­haltliche, organisatorische und budgetäre Kohärenz der Fördereinsatzgebiete auf effektive und effiziente Weise sichergestellt werden.

Für diese Zwecke werden ab dem Jahr 2023 bundesseitig jährlich zumindest 190 Millionen € zur Ver­fügung gestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus Berechnungen des Umweltbundesamtes, das den Förder­bedarf bis 2030 aufgrund der nach den europarechtlichen Vorgaben zu erzielenden kumulierten End­energieeinsparungen mit rund 1,52 Milliarden € abschätzt.

Diese Mittel in Höhe von 190 Millionen € werden zusätzlich zu den Zusagerahmen für die Umwelt­förderung im Inland gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a (reguläre Umweltförderung im Inland) und Z 1b (Sa­nierungsoffensive) für Energieeffizienzmaßnahmen für die Jahre 2023 bis 2030 bereitgestellt, wobei die ansonsten für diese beiden Instrumente festgelegten Zusagerahmen jeweils schon als strategische Maß­nahmen zur Erreichung des Zielwertes von zumindest 400 Petajoule beitragen sollen. Eine Reduktion des Betrages von 190 Millionen € ist nur möglich, wenn und soweit mittels der weiteren strategischen Maß­nahmen (wie z.B. ordnungs- oder steuerrechtliche Maßnahmen, Förderungen usw.) die Erreichung des Gesamteinsparziels von zumindest 650 Petajoule gesichert ist. Insgesamt sollen damit die europarechtlich vorgegebenen Zielwerte für kumulierte Endenergieeinsparungen erreicht werden. Die Förderungen sollen für Projekte im Haushaltsbereich bzw. im Bereich der begünstigten Haushalte sowie zugunsten von Unternehmen eingesetzt werden und damit zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch in diesem Förderungs- bzw. Projektsegment beitragen.

 

 

2023

(in €)

2024

(in €)

2025

(in €)

2026

(in €)

2027 – 2030

(in €)

2023 - 2030

(gesamt in €)

Energie-effizienz

neu

190 Mio.

190 Mio.

190 Mio.

190 Mio.

760 Mio.

1 520 Mio.

 

Einkommensschwache Haushalte:

In Übereinstimmung mit dem Regierungsprogramm wurde mit der UFG-Novelle BGBl. I Nr. 114/2020 ein zusätzliches Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte für die Umsetzung von thermischen Sanierungsmaßnahmen und den Wechsel auf klimafreundliche Heizungen eingerichtet. Im Hinblick auf die notwendige Intensivierung dieser Maßnahmen wird das bisherige Unterstützungs­volumen für den Zeitraum 2023 bis 2025 in Höhe von 190 Millionen € um ein Jahr verlängert und auf insgesamt 570 Millionen € aufgestockt, um damit auch für dieses Einkommenssegment die Leistbarkeit der Maßnahmen sicherzustellen (§ 6 Abs. 2f Z 1c). Mit der Steigerung der Energieeffizienz und dem Umstieg auf Erneuerbare Energieträger wird neben den Umwelteffekten auch die Resilienz der ärmsten Bevölkerungsschichten gegen (fossile) Preisschwankungen gestärkt.

 

 

2023

(in €)

2024

(in €)

2025

(in €)

2026

(in €)

2023 - 2026

(gesamt in €)

einkom-mens-schwache Haushalte

derzeit

190 Mio.

 

570 Mio.

neu

370 Mio.

(2023: 20 Mio., 2024: 90 Mio., 2025: 100 Mio., 2026: 50 Mio., 120 Mio.)

 

Zu Z 5 und 6 (§ 6 Abs. 2f Z 2 UFG):

Fernwärmeausbau und -dekarbonisierung:

Die Wärmewende erfordert einerseits einen massiven Ausbau der Fernwärme, andererseits auch deren Dekarbonisierung. Insbesondere mit den Vorhaben des geplanten Erneuerbare-Wärme-Gesetzes ist mit einer verstärkten Intensivierung der Investitionstätigkeit in diesem Segment zu rechnen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit, zur Erhöhung der Resilienz und um den Klimaschutz voranzutreiben, werden zusätzliche Mitteln für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärmesystemen in Österreich zur Verfügung gestellt.

Für die Zwecke des Fernwärmeausbaus und der -dekarbonisierung ist bereits ein Zusagerahmen von jährlich 30 Millionen € vorgesehen. Im Hinblick auf die zu erwartenden Steigerungen der Investitionen in diesem Sektor werden die Zusagevolumina für den Zeitraum 2023 bis 2026 um insgesamt 251,9 Millionen € aufgestockt.

 

 

 

2023

(in €)

2024

(in €)

2025

(in €)

2026

(in €)

2023 - 2030

(gesamt in €)

Fernwärme

derzeit

30 Mio.

30 Mio.

30 Mio.

30 Mio.

491,9 Mio.

neu

251,9 Mio.

(2023: 48 Mio., 2024: 78,9 Mio., 2025: 60 Mio., 2026: 65 Mio.)

 

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 2f Z 3 UFG) und 13 (§ 23 Abs. 4 UFG):

Transformation der Industrie:

Die Umstellung von industriellen Prozessen sowie der Aufbau der entsprechenden Werksinfrastruktur erfordert einen hohen Investitionsaufwand sowie frühzeitige Planungssicherheit. Die Technologien, die den Pfad der Industrie hin zur Klimaneutralität ebnen, sind weitestgehend vorhanden, sodass die Weichen für die industrielle Transformation bereits jetzt gestellt werden können. Eine zeitgerechte Einleitung der industriellen Transformation ist angesichts der langen Investitionszyklen und Anlagenbetriebsdauern in der Industrie von zentraler Bedeutung auch für die Erreichung der Klimaziele.

Ein Kernanliegen dieser UFG-Novelle ist daher die Einrichtung eines sektorspezifischen Förder­instrumentes für jene Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Industrie, die über die bestehenden Förderungsinstrumente der Umweltförderung im Inland nicht angereizt werden können (§ 23 Abs. 4). Die mit der neuen Förderschiene adressierten Maßnahmen betreffen daher Klimaschutzmaßnahmen im Be­reich der Prozessenergie, die sowohl Investitionsmaßnahmen als Maßnahmen im Bereich der operativen Kosten umfassen. Dieser Förderbereich setzt am Förderungsgegenstand des § 24 Abs. 1 Z 8 an, der mit der UFG-Novelle BGBl. I Nr. 26/2022 eingeführt wurde. Demzufolge können Kosten von öko-innova­tiven Investitionen sowie erhöhte laufende Kosten über einen Zeitraum von 10 Jahren unterstützt und damit insbesondere grundlegende großindustrielle Produktionsänderungsmaßnahmen ausgelöst werden. Fördertechnisch wird sich diese Instrument auch Förderungen in Form von „Differenzverträgen“ („Carbon Contracts of Difference“) umfassen, mittels derer Industrieunternehmen die mittel- und lang­fristige Planbarkeit für die Dekarbonisierungsmaßnahmen erheblich erleichtert wird.

Aufgrund der spezifischen Anforderungen wird für diesen Förderbereich für den Zeitraum bis 2030 ein gesondertes Fördervolumen im Ausmaß von insgesamt 2,975 Milliarden € (§ 6 Abs. 2f Z 3) eingerichtet. Rein rechnerisch ergibt dies ein durchschnittliches Jahreszusagevolumen in Höhe von über 375 Millionen €.

 

 

2023 – 2030

(gesamt in €)

Transformation der Industrie

Neu

2.975 Mio.

 

Zu Z 8 und 9 (§ 6 Abs. 4 UFG):

Die Gewährung einer Garantie wird in Analogie zu den Regelungen im KMU-Förderungsgesetz bzw. Garantie-Gesetz 1977 von der Zustimmung des oder der Beauftragten abhängig gemacht. Die übrigen Änderungen in dieser Bestimmung sind ausschließlich redaktioneller Natur.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 2 UFG):

Eine Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Förderungswerbers läuft dann ins Leere, wenn der Förderungswerber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht. Dementsprechend soll die Verpflichtung auf die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme abstellen.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 5 Z 2UFG ), 19 und 20 (§ 49 Z 1 lit. a und b UFG):

Die Erstellung der Förderungsrichtlinien für die Transformation der Industrie erfolgt im Einvernehmen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 2 UFG), 16 (§ 25 Abs. 1 Z 4 UFG), 17 (§ 26 Abs. 1 UFG) und 22 (Anhang des UFG):

Aufgrund der Besonderheiten der Maßnahmen zur Transformation der Industrie hinsichtlich Art, Größe und technologischer Komplexität sind die förderbaren Kosten dieser Förderschiene in einer Weise de­finiert, die spezifisch auf die Mehrkostenbelastungen der Dekarbonisierungsmaßnahmen abstellen. Be­züglich der Kostenarten wird daher darauf verwiesen, dass sowohl Investitions- als auch operative Kosten unterstützt werden können. In diesem Sinne werden somit auch Förderungen im Rahmen von „Differenz­verträgen“ („Carbon Contracts of Difference“) für diesen Förderbereich ermöglicht, bei denen das genaue Förderungsausmaß erst mit der Abrechnung am Ende der Vertragslaufzeit bestimmt wird. In fördertech­nischer Hinsicht erfolgt in einem ersten Schritt die Prüfung der Förderfähigkeit durch die Abwicklungs­stelle. Dabei werden die Einhaltung der Mindestkriterien sowie die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geprüft. Auf der Grundlage dieser Einstufung erfolgt in einem weiteren Verfahrensschritt eine Projekt­bewertung durch eine Fachjury. Aufgabe der unabhängigen Fachjury ist die Einstufung der Projekte hin­sichtlich ihrer Förderungswürdigkeit. Dabei wird der Innovationscharakter der Maßnahme und der Ziel­effektivität bewertet sowie gegebenenfalls auch eine Reihung der eingereichten Projekte untereinander vorgenommen. In diesem Sinne kommt dem Kriterium der Unabhängigkeit der Fachjury eine besondere Bedeutung zu. Die Mitglieder der Jury sind aus den Wissenschaftsfeldern zu rekrutieren.

Bezüglich der Anlagen, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie werden kann, soll auf energieintensiven Industriebranchen abgestellt werden. Die Auflistung im Anhang erfolgt in Anlehnung an die Sektorenliste des Anhang I des befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01) vom 24. März 2022, in der Fassung der Mitteilung 2022/C 280/01, ABl. Nr. C 280/1 vom 21.07.2022.

Zu Z 16 ( § 25 Abs. 1 Z 3 und 4 UFG) und 17 (§ 26 Abs. 1 UFG):

Die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. Z 1 und 2 gelten für alle Förderungsbereiche. In den Z 3 und 4 werden zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 hinzutretende Förderungsvoraussetzungen – einerseits für die zusätzlichen Mittel für Energieeffizienzförderungen (Z 3), andererseits für die Förderung der Transformation der Industrie (Z 4) – angeführt.

Die Förderungsvergabe der zusätzlichen Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen (§ 6 Abs. 2f Z 1a und 1b) hat im Rahmen einzelner Förderprogramme zu erfolgen, die in Zusammenarbeit mit der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland erstellt werden. Bei Förderprogrammen, die Maß­nahmen bei einkommensschwachen Haushalten betreffen, ist bei der Programmerstellung der Bundes­minister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen. Der rechtliche Rahmen für die Gestaltung der Förderprogramme ist durch die Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 vor­gegeben. Bei der Erstellung der Förderprogramme ist sicherzustellen, dass die geförderten Projekte auf die europarechtlichen und – soweit vorhanden – nationalen Energieeinsparziele angerechnet werden.

Der Kreis der zur Stellung eines Ansuchens für diese Förderungen Berechtigten ist deckungsgleich zu den Förderbereichen der Umweltförderung im Inland. Allerdings wird klargestellt, dass Unternehmen oder juristische Personen auch Energiesparmaßnahmen zur Förderung einreichen können, wenn die Maßnahme auf einen Einsparungseffekt bei privaten Haushalten abzielt.

Zum 9. Abschnitt (Landesverteidigung)

Zu Art. 22 (Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz [LV‑FinG]):

Zu § 1:

Abs. 1:

Der 24. Februar 2022 markiert eine Zäsur der europäischen Sicherheitspolitik und Sicherheitsordnung. Was bis vor kurzem noch undenkbar schien, ist nun bittere Realität: Der Krieg in Europa ist zurück, und damit gewinnen neben hybriden Bedrohungen auch wieder die konventionellen Methoden der Ver­teidigung an Bedeutung. Gerade der russische Angriffskrieg bringt deutlich zum Ausdruck, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und weiter verschlechtern wird. Krisen und Konflikte in der euro­päischen Nachbarschaft werden weiter zunehmen, Die aktuellen Ereignisse unterstreichen die Wichtigkeit eines handlungsfähigen, modernen Bundesheers, das in der Lage ist, den gegenwärtigen und zukünftigen Bedrohungen zu begegnen, um unser Land und die Bevölkerung entsprechend zu verteidigen sowie Sicherheit und Stabilität in der Mitte der europäischen Union zu gewährleisten.

Es gilt, den massiven Investitionsrückstau der letzten Jahrzehnte zu beseitigen und die militärischen Kernkompetenzen und Fähigkeiten weiter zu stärken und auszubauen, um ein leistungs- und handlungs­fähiges Bundesheer sicherzustellen. Folglich ist es notwendig, jetzt in die militärische Landesverteidigung zu investieren und die budgetären Mittel aufzustocken. Um Österreich bestmöglich auf die kommenden Herausforderungen vorzubereiten und die gesamtstaatliche Resilienz zu erhöhen, sind umfassende Maß­nahmen notwendig. Aufgrund dieser geänderten sicherheitspolitischen Lage bedarf es einer massiven Stärkung der Fähigkeiten des Bundesheeres durch Investitionen, die auch entsprechende Budget­aufstockungen mit sich bringen. Diese Budgetaufstockungen finden ihren Niederschlag im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) bzw. jeweiligen Bundesfinanzgesetz (BFG), aktuell im BFRG 2023-2026 und im BFG 2023 bzw. in den folgenden Jahren.

Die massive Bedrohung der europäischen Werte kann dabei aber von keinem Mitgliedstaat alleine be­wältigt werden und erfordert eine entsprechende Antwort in enger Abstimmung mit unseren europäischen Partnern. Ein umfassender Ansatz im internationalen Krisenmanagement ist wichtiger denn je, wobei hier alle Elemente des Krisenmanagement-Baukastens entsprechend eingesetzt werden müssen, von der Ent­wicklungszusammenarbeit, über den Fähigkeitenaufbau und die Schaffung von Resilienz bis hin zur mili­tärischen Komponente. Die Einlösung dieses Bekenntnisses sowohl gegenüber der österreichischen Be­völkerung als auch gegenüber unseren europäischen Partnern erfordert eine rasche Steigerung der militä­rischen Fähigkeiten des Bundesheeres, vornehmlich durch Investitionen, ein Ziel, zu dem sich Österreich im Grundsatz ohnedies bereits durch Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 EUV verpflichtet hat.

Gerade der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zeigt, wie wichtig und notwendig die rasche Weiter­entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) ist, um in zukünftigen Konflikten bestehen zu können und ihre Interessen zu verteidigen beziehungsweise die Sicherheit der Unionsbürger zu garantieren.

Abs. 2:

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung hat dazu einen Landes­verteidigungsbericht zu erstellen; er wird erstmals als Beilage zu den Erläuterungen zum gegenständ­lichen Gesetzentwurf dem Nationalrat vorgelegt.

Abs. 3:

Im Landesverteidigungsbericht sind die geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen und Be­drohungsszenarien, die erforderliche Reaktion darauf in der Strategie und in der Beschaffungs- und Investitionsplanung sowie die konkreten Beschaffungsvorhaben anzuführen, Dies stets auch unter den Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit, Transparenz und Gleichberechtigung. Beschaffungsprojekte sind mit Angaben zur Laufzeit der Projekte über die Jahre, zum erwarteten budgetären Umfang (inklusive Kom­plementärkosten im Sach- und Personalaufwand) sowie zu den damit verbesserten Fähigkeiten, um der geänderten Bedrohungslage entsprechen zu können, auszuführen.

Abs. 4:

In den Folgejahren ist dieser Bericht als eigenständiges Dokument von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung jährlich zeitgleich mit dem BFRG und BFG rollierend zu aktua­lisieren und dem Nationalrat vorzulegen sowie durch den Ständigen Unterausschuss des Landes­verteidigungsausschusses zu diskutieren; er dient damit als Fortschrittsbericht, der entsprechende An­passungen in zukünftigen Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen begründet und er­läutert.

Zu § 2:

Abs. 1:

Der zur Verfügung zu stellende Gesamtbetrag ist Teil des jährlichen BFG bzw. des geltenden BFRG und umfasst die Jahre 2023 bis 2026. Die Mittel dafür werden in der UG 14 Militärische Angelegenheiten budgetiert bzw. im BFRG eingeplant. Das Investment erfolgt dabei insbesondere in folgenden Kern­bereichen:

            – Verbesserung der Mobilität der Einsatzkräfte,

            – Erhöhung des Schutzes und der Wirkung für die Soldatinnen und Soldaten sowie

            – Autarkie und Nachhaltigkeit zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft.

Da für das Finanzjahr 2026 – da außerhalb des Betrachtungshorizonts des bisherigen Bundesfinanz­rahmens liegend – keine Auszahlungsobergrenze normiert wurde, wird für den Aufstockungsbetrag im Jahr 2026 die Auszahlungsobergrenze für das Finanzjahr 2022 gemäß BFRG 2022-2025 als Referenzwert herangezogen.

Im Bereich der Landesverteidigung ist das Ziel ein modernes Österreichisches Bundesheer, das in der Lage ist, aktuellen und zukünftigen Bedrohungen zu begegnen, um unser Land und seine Bevölkerung entsprechend zu verteidigen. Dies umfasst neben der Fokussierung auf hybride Bedrohungen, wie beispielsweise durch subkonventionelle Kräfte, Angriffe im Cyberraum oder aus der Luft, auch die Abwehr konventioneller Bedrohungen. Darüber hinaus müssen auch die Autarkie, die Reaktions- und Durchhaltefähigkeit des Österreichischen Bundesheeres gestärkt werden, um gesamtstaatlich hier die erforderlichen Beiträge im Bereich der Krisensicherheit zu gewährleisten. Mit umfasst sind auch die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen, Betriebsaufwendungen und Valorisierungen der Personal­aufwendungen.

Um die Einsatzbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres zu erhöhen, muss auch in das Milizsystem im Bereich der Ausbildung durch regelmäßige Milizübungen sowie in die Fortführung der Attrakti­vierung des Grundwehrdienstes sowie des Soldatenberufes, wie im Regierungsprogramm festgehalten, investiert werden. Die Aufstockung des Budgets der Untergliederung 14 orientiert sich ab 2023 an einem jährlichen Zielwert von 1% des zuletzt festgestellten BIP inkludierend die Pensionen des Verteidigungs­bereichs (international übliche Ausweisung).

Abs. 2:

Auch für die Jahre 2027 bis 2032 besteht aufgrund der aktuellen Bedrohungslage die Notwendigkeit, das Budget der Untergliederung 14 auf einem erhöhten Niveau fortzuführen. Dies ist auch darin begründet, dass Rüstungsbeschaffungen gerade in Zeiten eines weltweiten Nachfrageüberhangs durch lange Vorlauf- und Lieferzeiten gekennzeichnet sind; dies hat zur Folge, dass zwischen einer Beschaffungsentscheidung und der finanziellen und budgetären Abwicklung durchaus mehrere Jahre liegen werden, sodass Zahlungsraten nicht mehr vom jeweils geltenden vierjährigen Bundesfinanzrahmen umfasst sind.

Unter Einbeziehung der bis dahin bereits eingegangenen Vorbelastungen durch Zusatzinvestitionen in die militärische Landesverteidigung bedeutet das Bekenntnis zu weiterhin ansteigenden Budgets in der UG 14 wohl auch eine Erhöhung des Anteils am BIP in Richtung 1,5%.

Abs. 3:

Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundes­ministeriengesetzes 1986 eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung von Beschaffungsvorhaben eingesetzt. Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Nähere Ausformungen der Kommission sind durch Verordnung festzulegen. Die Kommission wird einen Kriterienkatalog zur Ver­hinderung von Korruption nach internationalen Standards erstellen. Jedenfalls sind Beschaffungs­vorgänge für die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, durch die Kommission nachträglich einer allfälligen Kontrolle zu unterziehen. Beschaffungsvorgänge, die diese Grenze unterschreiten, sind einer Kontrolle zugänglich, sofern die Beschaffung den Schwellenwert des § 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 überschreitet. Beschaffungen werden transparent und nachvollziehbar stattfinden.

Zu § 3:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 4:

Der Vollzug hinsichtlich des § 1 hat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landes­verteidigung zu erfolgen, der Vollzug hinsichtlich des § 2 Abs. 1 durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 2 Abs. 2 durch die Bundesregierung.