Budgetbegleitgesetz 2023
Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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1. Abschnitt Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung Artikel 1 Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 |
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Entgeltlichkeit der Leistungen |
Entgeltlichkeit der Leistungen |
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§ 32. (1) bis (4) ... |
§ 32. (1) bis (4) ... |
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(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2019 jährlich 49,391 Millionen Euro. |
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro. |
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(6) bis (13) ... |
(6) bis (13) ... |
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
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§ 73. (1) bis (12) ... |
§ 73. (1) bis (12) ... |
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(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes |
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II. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds |
II. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds |
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§ 3. (1) bis (2) ... |
§ 3. (1) bis (2) ... |
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(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018. |
(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018. |
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(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) ... |
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VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
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§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
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(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 (Anm.: richtig wäre: BGBl. I Nr. 141/2017) treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 (Anm.: richtig wäre: BGBl. I Nr. 141/2017) und § 22 Z 2a (Anm.: richtig wäre: § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1) treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. |
(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. |
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(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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2. Abschnitt Finanzen Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022 |
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Steuersätze |
Steuersätze |
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§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt: |
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt: |
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1. für Zigaretten |
1. für Zigaretten |
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a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück; |
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 31,5% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück; |
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e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 31% des Kleinverkaufspreises und 87 Euro je 1 000 Stück; |
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2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück; |
2. für Zigarren und Zigarillos |
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a) 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück; |
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e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück; |
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3. für Feinschnitt |
3. für Feinschnitt |
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a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm; |
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm; |
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e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm; |
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4. … |
4. … |
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5. für Tabak zum Erhitzen |
5. für Tabak zum Erhitzen |
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a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak. |
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak; |
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b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak; |
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c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak; |
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d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 197 Euro je Kilogramm Tabak; |
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e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 215 Euro je Kilogramm Tabak. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden. |
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 163 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 163 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden. |
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(4) bis (8) ... |
(4) bis (8) ... |
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(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können. |
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Bemessungsgrundlage |
Bemessungsgrundlage |
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§ 5. (1) bis (6) ... |
§ 5. (1) bis (6) ... |
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(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind. |
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11. Übergangs- und Schlussbestimmungen |
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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§ 42. (1) bis (3) … |
§ 42. (1) bis (3) … |
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§ 43. (1) bis (7) … |
§ 43. (1) bis (7) … |
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(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist. |
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Artikel 4 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 |
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Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996) |
Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) |
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Handelsspanne |
Handelsspanne |
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§ 38. (1) bis (6) … |
§ 38. (1) bis (6) … |
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(7) Abweichend von Abs. 5 darf |
(7) Abweichend von Abs. 5 darf |
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1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück |
1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück |
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a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
a) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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b) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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c) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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d) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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e) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm |
2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm |
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a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. |
a) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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b) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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c) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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d) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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e) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm |
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a) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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b) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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c) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen; |
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d) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. |
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§ 47m. Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. |
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4. Abschnitt Arbeit und Wirtschaft Artikel 8 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
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Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds |
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§ 6a. (1) Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen. |
§ 6a. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen. |
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(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auswirkungen der Weiterbildungsmaßnahmen auf die Lage der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt im Jahr 2018 evaluiert werden. |
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Überweisungsbetrag für Pflegestipendien |
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§ 6b. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 jährlich 30 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Pflegeausbildung durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 10. (1) bis (80) … |
§ 10. (1) bis (80) … |
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(81) Die §§ 6a und 6b samt Überschriften, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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(82) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt nicht in Kraft. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 12. (1) bis (3) … |
§ 12. (1) bis (3) … |
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(4) Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß § 13e IESG und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende 2022 nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Jahr 2023 zurückzuzahlen. Diese Mittel sind dem Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisen. |
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Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG |
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG |
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§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2022 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzupassen. |
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzupassen. |
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(1a) bis (5) … |
(1a) bis (5) … |
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Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds |
Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung |
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§ 14. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen. |
§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984. |
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(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen. |
(2) Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen. |
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(3) Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen. |
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(4) Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung der Mittel nach Abs. 1, 2 und 3. |
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Artikel 9 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
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Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes |
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes |
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§ 12. (1) Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus: |
§ 12. (1) Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus: |
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1. Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen, |
1. Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen, |
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2. Eingänge der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen, |
2. Eingänge der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen, |
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3. Zinsen aus dem Geldverkehr, |
3. Zinsen aus dem Geldverkehr, |
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4. einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, |
4. einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 und |
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5. Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik nach Maßgabe des § 14 AMPFG und |
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6. sonstigen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zufließenden Mitteln. |
5. sonstigen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zufließenden Mitteln. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2022 |
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§ 43. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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Artikel 10 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes |
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Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen |
Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen |
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§ 19c. (1) … |
§ 19c. (1) … |
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(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b), die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 31c) festgelegt. Bei der Gestaltung der einzelnen in den Richtlinien festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist auf Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit des Beihilfen- und Fördersystems gemäß diesem Bundesgesetz zu achten. |
(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b), die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (§ 31c) festgelegt. Bei der Gestaltung der einzelnen in den Richtlinien festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist auf Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit des Beihilfen- und Fördersystems gemäß diesem Bundesgesetz zu achten. |
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(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
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(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen sowie der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der Mittel für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen sowie der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. |
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Aufsicht |
Aufsicht |
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§ 19d. (1) bis (3) … |
§ 19d. (1) bis (3) … |
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(4) Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Abs. 2 bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
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Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen |
Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen |
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§ 19e. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden. |
§ 19e. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden. |
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(2) Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
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Datenverarbeitung |
Datenverarbeitung |
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§ 19g. (1) bis (3) … |
§ 19g. (1) bis (3) … |
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(4) Die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 bis 3 eingeräumten Ermächtigungen gelten auch für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zukommen. |
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Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend |
Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft |
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§ 31c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten. |
§ 31c. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten. |
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(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist. |
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den gemäß § 14 AMPFG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betraut. |
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 36. (1) bis (16) … |
§ 36. (1) bis (16) … |
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(17) § 19c Abs. 2 und 8, § 19e, § 31c samt Überschrift sowie § 35 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 19d Abs. 4 und § 19g Abs.4 außer Kraft. |
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Artikel 11 Änderung des KMU-Förderungsgesetzes |
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Zielsetzung |
Zielsetzung |
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§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID‑19‑Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen. |
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID‑19‑Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen. |
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(2) … |
(2) … |
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Förderungsarten |
Förderungsarten |
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§ 2. (1) … |
§ 2. (1) … |
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(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. |
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. |
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(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden. |
(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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Abwicklung |
Abwicklung |
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§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten. |
§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle. |
(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle. |
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Richtlinien |
Richtlinien |
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§ 4. (1) bis (2) ... |
§ 4. (1) bis (2) ... |
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(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen. |
(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erlassen. |
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(3) … |
(3) … |
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Förderungsentscheidung |
Förderungsentscheidung |
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§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. |
§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. |
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(2) … |
(2) … |
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Haftungen |
Haftungen |
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§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln. |
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln. |
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übernehmen. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen. |
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(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen. |
(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen; im Falle der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen. |
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(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2022 für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle auszuweisen. Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen. |
(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2022 für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hiefür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung auszuweisen. Die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen. |
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(2c) bis (3) … |
(2c) bis (3) … |
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(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen. |
(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen. |
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(4) bis (9) … |
(4) bis (9) … |
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Abgaben- und Gebührenbefreiungen |
Abgaben- und Gebührenbefreiungen |
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§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. |
§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. |
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(2) … |
(2) … |
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Übergangsbestimmung |
Übergangsbestimmung |
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§ 9. (1) … |
§ 9. (1) … |
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(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kundzumachen. |
(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kundzumachen. |
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(3) … |
(3) … |
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Schlußbestimmungen |
Schlußbestimmungen |
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§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
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(1a) … |
(1a) … |
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(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
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(2a) bis (17) … |
(2a) bis (17) … |
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(18) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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5. Abschnitt Soziales Artikel 12 Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes |
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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird |
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) |
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Ziele der Zweckzuschüsse |
Ziele der Zweckzuschüsse |
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§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten. |
§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten. |
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Mittelbereitstellung |
Mittelbereitstellung |
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§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro, 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro, 3. für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und 4. für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro. |
§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro, 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro, 3. für das Jahr 2024 in Höhe von 88 Millionen Euro und 4. für das Jahr 2025 in Höhe von 38 Millionen Euro. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse |
Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse |
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§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden: |
§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden: |
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1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG für die Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, für die Dauer von zwölf Monaten, |
1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die Ausbildungsdauer an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, |
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2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG. |
2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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Pflegedienstleistungsdatenbank und Statistik |
Pflegedienstleistungsdatenbank und Statistik |
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§ 5. (1) bis (2) … |
§ 5. (1) bis (2) … |
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(3) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln: 1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr, 2. Anzahl der Auszubildenden, 3. Anzahl der Bewerbenden, 4. Anzahl der Repetierenden, 5. Anzahl der Absolvierenden, 6. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben. |
(3) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln: 1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr, 2. Anzahl der Auszubildenden, 3. Anzahl der Bewerbenden, 4. Anzahl der Repetierenden, 5. Anzahl der Absolvierenden, 6. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben, 7. Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form sowie 8. Alter der Auszubildenden in aggregierter Form. |
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(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 sowie § 5 Abs. 3 Z 6 bis 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |
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Artikel 13 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
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Ausgleichstaxfonds |
Ausgleichstaxfonds |
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§ 10. (1) bis (1b) …… |
§ 10. (1) bis (1b) …… |
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(1c) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1a zur Verfügung gestellten Mitteln sind zur Abfederung der Folgen der COVID-19 Pandemie sowie in Anbetracht der außerordentlichen Teuerungssituation in den Jahren 2023 und 2024 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 30 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 25. (1) bis (24) …. |
§ 25. (1) bis (24) …. |
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(25) § 7a Abs. 3, § 7s, § 8 Abs. 5 zweiter Satz, § 8 Abs. 6 lit. a, § 22a Abs. 10 und § 26 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. |
(25) § 7a Abs. 3, § 7s, § 8 Abs. 5 zweiter Satz, § 8 Abs. 6 lit. a, § 22a Abs. 10 und § 26 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. |
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(25) § 10 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. |
(26) § 10 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. |
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(27) § 10 Abs. 1c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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Artikel 14 Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
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Fonds, Begünstigte |
Fonds, Begünstigte |
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§ 22. (1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören. |
§ 22. (1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden. |
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Mittel |
Mittel |
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§ 28. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch: |
§ 28. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch: |
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1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse; |
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie |
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2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens. |
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens. |
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(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht. |
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Kostentragung |
Kostentragung |
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§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen. |
§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen. |
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Förderung von Teilhabeprojekten |
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§ 33. Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere: |
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1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, |
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2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und |
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3. innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe. |
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Verarbeitung von Daten |
Verarbeitung von Daten |
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§ 53. (1) Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verarbeitet werden. |
§ 53. (1) Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verarbeitet werden. |
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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018) |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018) |
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(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. |
(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. |
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Die in Frage kommenden Datenarten sind: |
Die in Frage kommenden Datenarten sind: |
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1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§14, 17) und Förderungswerber (§ 22): |
1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden: |
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a) Namen (Vornamen, Familiennamen), |
a) Namen (Vornamen, Familiennamen), |
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b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, |
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, |
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c) Geschlecht, |
c) Geschlecht, |
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d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, |
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, |
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e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, |
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, |
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f) Telefon- und Faxnummer, |
f) Telefon- und Faxnummer, |
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g) E-Mail-Adresse, |
g) E-Mail-Adresse, |
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h) Bankverbindung und Kontonummer, |
h) Bankverbindung und Kontonummer, |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 54. (1) bis (22) … |
§ 54. (1) bis (22) … |
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(23 § 13d Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. |
(23) § 13d Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. |
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(24) Das Inhaltsverzeichnis, § 22 Abs. 1, § 28, § 33 samt Überschrift sowie § 53 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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6. Abschnitt Bildung und Jugend Artikel 15 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird |
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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird |
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG) |
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Begünstigte |
Begünstigte |
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§ 4. (1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein. |
§ 4. (1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die 1. eine Klasse der 5. Schulstufe in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder 2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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Eigentumsübergang und Eigenanteil |
Eigentumsübergang und Eigenanteil |
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§ 5. (1) Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. |
§ 5. (1) Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien, 1. bis 4. … Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen. |
(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien, 1. bis 4. … Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen. |
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
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§ 10. (1) und (2) … |
§ 10. (1) und (2) … |
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(3) Der Titel, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft. |
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Artikel 16 Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes |
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Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung |
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung |
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§ 7. (1) bis (2) … |
§ 7. (1) bis (2) … |
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(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder: 1. der Betrag von 14 534,6 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen, 2. der Betrag von 36 336,4 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen, 3. der Betrag von 72 672,8 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 000 Jugendlichen, 4. der Betrag von 145 345,7 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen zu gewähren. |
(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder 1. der Betrag von 17 442 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen, 2. der Betrag von 43 604 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen, 3. der Betrag von 87 207 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen, 4. der Betrag von 130 811 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und 5. der Betrag von 174 415 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen zu gewähren. |
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(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 7 267,3 Euro zu gewähren. |
(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 8 721 Euro zu gewähren. |
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(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, kann den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit gewährt werden. |
(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren. |
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(6) … |
(6) … |
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(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für 1. jugendspezifische Forschungsprojekte, 2. die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungs-angebotes, 3. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugend-programmen, 4. Jugendinformationsmaßnahmen, 5. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und 6. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung gewährt werden. |
(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für 1. jugendspezifische Forschungsprojekte, 2. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugend-programmen, 3. Jugendinformationsmaßnahmen, 4. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und 5. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung gewährt werden. |
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(8) … |
(8) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 12. (1) bis (3) … |
§ 12. (1) bis (3) … |
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(4) § 7 Abs. 3, 4, 5 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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7. Abschnitt Kunst und Kultur Artikel 17 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds |
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Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds |
Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds |
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§ 1. (1) bis (3) … |
§ 1. (1) bis (3) … |
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(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. |
(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen einmal pro Quartal einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. |
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Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Kalenderjahr 2023 |
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§ 5c. (1) Um offene Anträge auf Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 abzuwickeln, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2023 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 30,5 Millionen Euro vorsehen, sofern diese auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a beantragt wurden. Es gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß. |
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(2) Für die Gewährung der beantragten Förderungen sind die für die entsprechenden Förderperioden erlassenen Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a anzuwenden. |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 30,5 Millionen Euro sicherzustellen. |
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Vollziehung und Inkrafttreten |
Vollziehung und Inkrafttreten |
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§ 6. (1) bis (5) … |
§ 6. (1) bis (5) … |
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(6) § 1 Abs. 4 und § 5c samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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Artikel 18 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 |
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§ 5. (1) bis (3) … |
§ 5. (1) bis (3) … |
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(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2022 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 122,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse. |
(4) [ab 1. Jänner 2023] Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 133,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse. |
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(4) [ab 1. Jänner 2025] Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 122,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse. |
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§ 22. (1) bis (15) … |
§ 22. (1) bis (15) … |
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(16) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. |
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Artikel 19 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes |
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Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages |
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2022 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 175,936 Millionen Euro zu leisten. |
(2) [ab 1. Jänner 2023] Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 186,936 Millionen Euro zu leisten. |
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(2) [ab 1. Jänner 2025] Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 175,936 Millionen Euro zu leisten. |
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(2a) bis (4) … |
(2a) bis (4) … |
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§ 31a. (1) bis (8) … |
§ 31a. (1) bis (8) … |
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(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. |
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Artikel 20 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler |
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Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler |
Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler |
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§ 1. (1) bis (3) … |
§ 1. (1) bis (3) … |
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(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. |
(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen einmal pro Quartal einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. |
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§ 11. (1) bis (8) … |
§ 11. (1) bis (8) … |
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(9) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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8. Abschnitt Umwelt Artikel 21 Änderung der Umweltförderungsgesetzes |
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1. Abschnitt ZIELE |
1. Abschnitt ZIELE |
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§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen. |
§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich der Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ für eine Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere zur Erfüllung der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (im Folgenden: Energieeffizienz-Richtlinie) sowie allfälliger nationaler Vorgaben, bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen. |
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Nationale Mittel |
Nationale Mittel |
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§ 6. (1) bis (2e) … |
§ 6. (1) bis (2e) … |
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(2f) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) |
(2f) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) |
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1. … |
1. … |
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1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro entsprechen entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; |
1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert 600,714 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich |
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a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflich-tungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags für einzelne oder mehrere Jahre ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren; |
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b) für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8); |
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1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt einem Barwert von maximal 1 140 Millionen Euro entsprechen; |
1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem Barwert von maximal 1 935 Millionen Euro entsprechen; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinspar-verpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; |
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1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt einen Barwert von maximal 190 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; |
1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einen Barwert von maximal 570 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; |
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Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist. |
Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist. |
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3. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden. |
2. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 251,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2026 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden. |
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3. für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen. |
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(2g) und (3) … |
(2g) und (3) … |
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(4) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Die Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenen Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen |
(4) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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übernehmen. Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. l KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen. |
übernehmen. Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen. |
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Förderungsverfahren |
Förderungsverfahren |
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§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen. |
(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen. |
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(3) bis (9) … |
(3) bis (9) … |
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Richtlinien |
Richtlinien |
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§ 13. (1) bis (3) … |
§ 13. (1) bis (3) … |
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Abs. 4 ist aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013 |
Abs. 4 ist aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013 |
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(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen |
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen |
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1. … |
1. … |
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2. mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 5 und |
2. mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und |
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3. … |
3. … |
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herzustellen. |
herzustellen. |
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(6) … |
(6) … |
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3. Abschnitt UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND |
3. Abschnitt UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND |
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Ziele |
Ziele |
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§ 23. … |
§ 23. (1) … |
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(2) Die gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren. |
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Förderungsgegenstand |
Förderungsgegenstand |
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§ 24. (1) … |
§ 24. (1) … |
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(2) Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden. |
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Besondere Förderungsvoraussetzungen |
Besondere Förderungsvoraussetzungen |
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§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass |
§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass |
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1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind; |
1. durch die zu fördernde Maßnahme ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind; |
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1a. – soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a gefördert werden soll – |
1a. – soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c gefördert werden soll – |
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a) bis d) … |
a) bis d) … |
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2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden. |
2. die Durchführung der Maßnahmen von dazu befugten Personen oder Unternehmen erfolgt und, |
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3. soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b zulasten der zusätzlichen Bundesmittel für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll, |
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a) die Verwendung der Mittel zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben sichergestellt ist und |
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b) die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission zu erstellen sind, wobei bei der Erstellung von Förderungsprogrammen, die konkrete Projekte für begünstigte Haushalte beinhalten, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen ist, |
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4. soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen – |
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a) die Maßnahmen im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien, eingereicht wurden, |
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b) die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne der Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Förderungsrichtlinien, der beihilfenrechtlichen Vorgaben und der Ausschreibungskriterien von der Abwicklungsstelle (Förderungsfähigkeit) geprüft wurden, |
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c) die Maßnahmen einer Bewertung durch eine Jury von Fachexpertinnen und Fachexperten („Jury“) im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Förderung unterzogen wurden, wobei die Jury aus zwei unabhängigen und wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Klimatologie und Energiewirtschaft, zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaftswissenschaft sowie zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der technischen Wissenschaften zu bestehen hat, und die Auswahl der Mitglieder der Jury auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen hat, sowie |
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d) die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß § 24 Abs. 2 bei industriellen Anlagen für Tätigkeiten der im Anhang genannten Sektoren oder Teilsektoren führen. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Förderungswerber |
Förderungswerber |
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§ 26. (1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden. |
§ 26. (1) Ansuchen können gestellt werden: |
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1. soweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll, |
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a) von natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder |
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b) von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können; |
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2. soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben; |
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3. in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen. |
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(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen. |
(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. … |
1. … |
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a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43; |
a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43; |
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b) mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff); |
b) mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4; |
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c) und d) … |
c) und d) … |
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2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 53. (1) bis (26) … |
§ 53. (1) bis (26) … |
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(27) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2f Z 1a bis 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 Z 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, 1a, 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 49 Z 1 lit. a und b sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |
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Anhang |
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Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren und Teilsektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann |
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Nr. |
NACE-Code |
Beschreibung |
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1. |
14.11 |
Herstellung von Lederbekleidung |
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2. |
24.42 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
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3. |
20.13 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
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4. |
24.43 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
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5. |
17.11 |
Herstellung von Holz- und Zellstoff |
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6. |
07.29 |
Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
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7. |
17.12 |
Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
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8. |
24.10 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
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9. |
20.17 |
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärforme |
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10. |
24.51 |
Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien |
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11. |
20.60 |
Herstellung von Chemiefasern |
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12. |
24.44 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
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13. |
20.16 |
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
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14. |
13.10 |
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
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15. |
24.45 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE‑Metallen |
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16. |
23.31 |
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
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17. |
13.95 |
Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung |
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18. |
23.14 |
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
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19. |
20.15 |
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
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20. |
16.21 |
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatte |
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21. |
23.11 |
Herstellung von Flachglas |
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22. |
23.13 |
Herstellung von Hohlglas |
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23. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): |
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20.11.11.50 |
Wasserstoff |
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20.11.12.90 |
Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetallen |
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24. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Sektors der Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien (20.14): |
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20.14.12.13 20.14.12.23 20.14.12.25 20.14.12.43 20.14.12.45 20.14.12.47 20.14.12.50 20.14.12.60 20.14.12.70 20.14.12.90 20.14.23.10 20.14.63.33 20.14.63.73 20.14.73.20 20.14.73.40 |
Cyclohexan Benzol Toluol o-Xylol p-Xylol m-Xylol und Xylol-Isomerengemische Styrol Ethylbenzol Cumol Andere cyclische Kohlenwasserstoffe Ethylenglykol (Ethandiol) 2,2’-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) Oxiran (Ethylenoxid) Benzol, Toluol und Xylol Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol) |
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25. |
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Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. (23.99): |
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23.99.19.10 |
Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen |