Vorblatt
Ziel(e) und Inhalte
Siehe unten die Ziele und Inhalte der einzelnen Abschnitte.
Abschätzung der Auswirkungen (Zusammenfassung)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre (in Tsd. € Nettofinanzierung Bund):
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
1. Abschnitt: Allg. An-gelegenheiten: Bundesstatistik Zukunftsfonds
|
0 |
‑7.000 -2.000 |
‑7.000 -2.000 |
‑7.000 ‑2.000 |
‑7.000 ‑2.000 |
- - |
2. Abschnitt: Finanzen |
0 |
‑486.633 |
21.735 |
35.102 |
48.470 |
- |
3. Abschnitt: Innere Verwaltung |
‑18.000 |
-12.000 |
‑12.000 |
‑12.000 |
0 |
- |
4. Abschnitt: Arbeit und Wirtschaft: Arbeit |
0 |
1.500 |
1.500 |
1.500 |
1.500 |
- |
5. Abschnitt: Soziales
|
0 |
‑43.000 |
‑43.000 |
‑13.000 |
0 |
- |
6. Abschnitt: Bildung und Jugend: SchDigiG; Jugend- förderung
|
-180 0 |
-90 -1.400 |
-90 -1.400 |
-90 -1.400 |
-90 -1.400 |
- - |
7. Abschnitt: Kunst und Kultur: NPO-Unterstützung; Museen, Theater, Künstler
|
0 0 |
-30.500 -22.000 |
0 -22.000 |
0 0 |
0 0 |
- - |
8. Abschnitt: Umwelt |
- |
-94.430 |
-321.367 |
-476.956 |
-842.156 |
‑718.323 |
9. Abschnitt: Landes-verteidigung |
0 |
‑680.000 |
‑1.090.000 |
‑1.490.000 |
‑1.990.000 |
- |
Summen |
-18.180 |
‑1.377.553 |
‑1.475.622 |
‑1.965.844 |
‑2.797.676 |
‑718.323 |
Die finanziellen Auswirkungen auf die anderen öffentlichen Haushalte sind in den einzelnen Abschnitten dargestellt.
Auswirkungen in anderen Wirkungsdimensionen:
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger:
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 127.163 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 0,- pro Jahr.
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt für private Haushalte minimal aufwendig. Ein gewisser geringfügiger Aufwand ist jedoch für die Bestimmung und Auszahlung der Förderung unvermeidlich.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 11 neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 11.272.000,- pro Jahr verursacht. Die Abwicklung der Förderungen erfolgt für Unternehmen minimal aufwendig. Ein gewisser geringfügiger Aufwand ist jedoch für die Bestimmung und Auszahlung der Förderung unvermeidlich.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Zu Art. 3 und 4 (Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Tabakmonopolgesetzes):
55,8 % aller Raucherinnen und Raucher sind Männer, weshalb diese von den Änderungen der Tabaksteuersätze stärker betroffen sind.
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Es ist davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen. Information über die geschlechtsspezifische Zuordnung dieser Effekte liegen nicht vor.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Zu Art. 3 und 4 (Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Tabakmonopolgesetzes):
Von der Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze sind insbesondere Tabakindustrie und Großhändler betroffen. Die Anhebung der Mindesthandelsspanne trägt zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Tabaktrafikantinnen und -trafikanten bei; betroffen sind auch Tabakindustrie und Großhändler.
Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):
Mit den Maßnahmen können (vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmen) Non-Profit-Organisationen unterstützt werden, sofern sie in den Jahren 2020 bis 2022 auf Grundlage einer der NPO-FondsRLV um Förderungen angesucht haben. Der Unterstützungsfonds dient der Milderung von Einnahmenausfällen und damit der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von förderbaren Organisationen. Arbeitsplätze im gemeinnützigen Sektor sollen gesichert und Insolvenzen verhindert werden.
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Unternehmen können von den Effekten der mit der Förderung ausgelösten Investitionen profitieren, insbesondere in Form von Energieeinsparungen oder aber bei der Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Zu Art. 6 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023):
Durch den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Mio. Euro sollen Investitionen in Höhe von zumindest 1.000 Mio. Euro unterstützt werden.
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Die gegenständlichen Förderungen führen zu erheblichen positiven volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit angeregt, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Zudem werden mit den Förderungen positive fiskalische Effekte erwartet, die die Kosten der öffentlichen Hand zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich deren Abwicklung) übersteigen.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Mit den geplanten Förderungen werden erhebliche umwelt- und klimapolitische Effekte, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauches sowie die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger erwartet.
Soziale Auswirkungen:
Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Die Basisförderung von Bund (Sanierungsoffensive) und Länder sowie die ergänzende Förderung aus dem Unterstützungsvolumen dienen den einkommensschwachen Haushalten zur Abfederung der aus der Durchführung von im Rahmen der Sanierungsoffensive förderfähigen Maßnahmen entstehenden Belastungen. Das Unterstützungsvolumen ist für den 4-Jahreszeitraum 2023 – 2026 mit insgesamt 570 Millionen Euro (statt bisher für den Zeitraum 2023 bis 2025 mit 190 Millionen Euro) dotiert.
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):
Die Veröffentlichung der relevanten Beihilfeinformationen erfolgt in Entsprechung von beihilferechtlichen Vorgaben (Transparenzgebot) in der Transparenzdatenbank.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Zu Art. 3 und 4 (Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Tabakmonopolgesetzes):
Die Festlegung der Tabaksteuersätze erfolgt im Rahmen der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU, welche nur Mindestsätze bzw. Bandbreiten regelt.
Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):
Abhängig von der Art der Unterstützungsleistung und sowie der förderbaren Organisation können die vorgesehenen Unterstützungsleistungen eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung) – Art. 1 bis 2 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie des Zukunftsfonds-Gesetzes)
Zu Art. 1: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Ziel(e)
- Funktionsfähigkeit der Bundesanstalt Statistik Österreich sicherstellen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Erhöhung der Pauschalabgeltung
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus der Bundesverwaltung durch Errichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Jahre 2000 einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50,391 Millionen Euro erhalten. Dieser Betrag wurde ab dem 1. Jänner 2019 auf 49,391 Millionen Euro reduziert. Eine Valorisierung des Pauschalbetrages ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Mit diesem Betrag sind auch die in der Anlage II des Bundesstatistikgesetzes angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den darin angeführten Ausmaßen und Periodizitäten abgedeckt. Für darüberhinausgehende Statistiken und statistische Erhebungen hat der nach dem Bundesministeriengesetz sachlich zuständige Bundesminister einen Kostenersatz zu leisten. Die Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich haben sich seit 2000 nicht verringert, sondern zunehmend vermehrt.
Folgt man dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend Budget für das Jahr 2022 und Mittelfristplanung für die Jahre 2023 bis 2026, kann nur noch bis 2023 der eintretende Jahresverlust durch die Auflösung der Gewinnrücklage abgedeckt werden. Die Gewinnrücklage wird in den Jahren 2022 und 2023 vollständig aufgelöst.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,03 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 216 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑7.000 |
‑7.000 |
‑7.000 |
‑7.000 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erhöhung der Pauschalabgeltung |
0 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Hoher Nutzen der (digitalen) Informations- und Serviceleistungen des Ressorts für die Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung, die Politik und die Unternehmen Österreichs“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus der Bundesverwaltung durch Errichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Jahre 2000 einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50,391 Millionen Euro erhalten. Dieser Betrag wurde ab dem 1. Jänner 2019 auf 49,391 Millionen Euro reduziert. Eine Valorisierung des Pauschalbetrages ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Mit diesem Betrag sind auch die in der Anlage II des Bundesstatistikgesetzes angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den darin angeführten Ausmaßen und Periodizitäten abgedeckt. Für darüberhinausgehende Statistiken und statistische Erhebungen hat der nach dem Bundesministeriengesetz sachlich zuständige Bundesminister einen Kostenersatz zu leisten. Die Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich haben sich seit 2000 nicht verringert, sondern zunehmend vermehrt.
Folgt man dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend Budget für das Jahr 2022 und Mittelfristplanung für die Jahre 2023 bis 2026, kann nur noch bis 2023 der eintretende Jahresverlust durch die Auflösung der Gewinnrücklage abgedeckt werden. Die Gewinnrücklage wird in den Jahren 2022 und 2023 vollständig aufgelöst.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sollten die Erhöhung der Abgeltung nicht erfolgen so ist die Funktionsfähigkeit der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Wahrnehmung der gesetzlich verpflichtenden Veröffentlichungspflichten, der Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen von den nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen sind, für die Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen, für die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen, sowie für die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben nicht mehr gewährleistet.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Bundesanstalt meldet monatlich ihren Finanzbedarf an das Bundeskanzleramt, weshalb zeitnah sichtbar ist, ob die Finanzierung in der vorgesehenen Höhe ausreichend ist.
Ziele
Ziel 1: Funktionsfähigkeit der Bundesanstalt Statistik Österreich sicherstellen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Aus dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend Budget für das Jahr 2022 und der Mittelfristplanung für die Jahre 2023 bis 2026 ist ersichtlich, dass der jährlich eintretende Jahresverlust nur durch die Auflösung der Gewinnrücklage abgedeckt werden kann. Die Gewinnrücklage wird in den Jahren 2022 und 2023 vollständig aufgelöst. |
Der Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich zeigt, dass ausgeglichen bilanziert wird. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Erhöhung der Pauschalabgeltung
Beschreibung der Maßnahme:
Der jährliche Pauschalbetrag in Höhe von 49,391 Millionen Euro wird ab dem Jahr 2023 um 7 Millionen Euro erhöht werden.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
216 |
0,0308 |
*zu Preisen von 2022
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
0 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
7.000 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
10.01.04 DS/ausgegl. Ber. |
|
0 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
7.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt gemäß BFG.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
7.000.000,00 |
7.000.000,00 |
7.000.000,00 |
7.000.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Erhöhung der Pauschalabgeltung |
Bund |
|
|
1 |
7.000.000,00 |
1 |
7.000.000,00 |
1 |
7.000.000,00 |
1 |
7.000.000,00 |
Folgt man dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend Budget für das Jahr 2022 und Mittelfristplanung für die Jahre 2023 bis 2026, kann nur noch bis 2023 der eintretende Jahresverlust durch die Auflösung der Gewinnrücklage abgedeckt werden. Die Gewinnrücklage wird in den Jahren 2022 und 2023 vollständig aufgelöst.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 710572926).
Zu Art. 2: Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Problemanalyse
Der im Jahr 2005 eingerichtete Zukunftsfonds wurde mit 20 Millionen Euro abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht bestand nicht. Als ein „verzehrender“ Fonds wäre er mit Erschöpfen der Fondsmittel aufzulösen gewesen. Da der Zweck des Fonds insbesondere die Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung auch jetzt noch ein aktuelles Thema darstellt, wurde 2018 beschlossen, dass der Zukunftsfonds seine Tätigkeit fortsetzen soll. Zu diesem Zweck wurde ab dem Jahr 2018 eine jährliche Finanzierung in der Höhe von zwei Millionen Euro vorgesehen. Diese jährliche Finanzierung sollte mit Ende 2022 auslaufen. Die Finanzierung wird nunmehr zumindest für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden.
Ziel(e)
Der Zukunftsfonds soll im Sinne seines Fondszwecks auf dem Gebiet des Gedenkens, der Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes geschah, und einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung vor allem in Österreich und den Partnerländern tätig werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Der Zukunftsfonds soll Projekte fördern, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der umfassenden Gleichstellung einschließlich der ökonomischen Gleichstellung der Frauen, Weiterentwicklung der Antidiskriminierung und Eindämmung von Gewalt“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der im Jahr 2005 eingerichtete Zukunftsfonds wurde mit 20 Millionen Euro abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht bestand nicht. Als ein „verzehrender“ Fonds wäre er mit Erschöpfen der Fondsmittel aufzulösen gewesen. Da der Zweck des Fonds insbesondere die Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung auch jetzt noch ein aktuelles Thema darstellt, wurde 2018 beschlossen, dass der Zukunftsfonds seine Tätigkeit fortsetzen soll. Zu diesem Zweck wurde ab dem Jahr 2018 eine jährliche Finanzierung in der Höhe von zwei Millionen Euro vorgesehen. Diese jährliche Finanzierung sollte mit Ende 2022 auslaufen. Die Finanzierung wird nunmehr zumindest für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑2.000 |
‑2.000 |
‑2.000 |
‑2.000 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Dotierung des Zukunfts Fonds |
0 |
‑2.000 |
‑2.000 |
‑2.000 |
‑2.000 |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
10.01.02 Zentralstelle |
|
|
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
2.000.000,00 |
2.000.000,00 |
2.000.000,00 |
2.000.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Dotierung des Zukunftsfonds |
Bund |
|
|
1 |
2.000.000,00 |
1 |
2.000.000,00 |
1 |
2.000.000,00 |
1 |
2.000.000,00 |
Der Zukunftsfonds wurde mit 20 Millionen Euro abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Als ein „verzehrender“ Fonds wäre er mit Erschöpfen der Fondsmittel aufzulösen. Da der Zweck des Fonds insbesondere die Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung auch jetzt noch ein aktuelles Thema darstellt, soll der Zukunftsfonds seine Tätigkeit jedoch durch eine jährliche Finanzierung von 2 Mio. Euro fortsetzen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2062231104).
Zum 2. Abschnitt (Finanzen)
Zu Art. 3 bis 6: Änderung des Tabakgesetzes 2022 und des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg und Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Ziel(e)
- Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikantinnen und Trafikanten und Förderung des Jugend- und Gesundheitsschutzes
- Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger
- Unterstützung des Landes Steiermark bei der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze
- Zweckzuschuss an die Gemeinden in Höhe von 500 Mio. Euro
- Zweckzuschuss an das Land Steiermark in Höhe von 15 Mio. Euro
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die schrittweise Anpassung der Tabaksteuer führt zu jährlich ansteigenden Mehreinnahmen in Höhe von 20 Mio. Euro.
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Der Transferaufwand ist Teil des Bundesfinanzgesetzes (BFG) 2023 und findet seine Bedeckung in der UG 44 (Finanzausgleich).
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg:
Der Transferaufwand ist Teil der Bundesfinanzgesetze 2024, 2025 sowie 2026 und findet seine Bedeckung in der UG 44 (Finanzausgleich).
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre (gerundet)
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑486.633 |
21.735 |
35.102 |
48.470 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
4.216 |
13.433 |
17.649 |
21.866 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
502.416 |
4.832 |
7.249 |
9.665 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
19.999 |
40.000 |
60.000 |
80.001 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze |
0 |
20.000 |
40.000 |
60.000 |
80.000 |
Zweckzuschuss an die Gemeinden |
0 |
‑500.000 |
0 |
0 |
0 |
Zweckzuschuss an das Land Steiermark |
0 |
0 |
‑5.000 |
‑5.000 |
‑5.000 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
55,8 % aller Raucherinnen und Raucher sind Männer, weshalb diese von den Änderungen der Tabaksteuersätze stärker betroffen sind.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Von der Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze sind insbesondere Tabakindustrie und Großhändler betroffen. Die Anhebung der Mindesthandelsspanne trägt zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Tabaktrafikantinnen und -trafikanten bei; betroffen sind auch Tabakindustrie und Großhändler.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Durch den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Mio. Euro sollen Investitionen in Höhe von zumindest 1.000 Mio. Euro unterstützt werden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Tabaksteuergesetz (TabStG) und Tabakmonopolgesetz (TabMG):
Um eine nachhaltige Besteuerung von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen und die wirtschaftliche Existenz der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten sicherzustellen, bedarf es, wie im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ vorgesehen, einer Umstrukturierung bzw. Anpassung der Tabaksteuer. Dabei ist eine Bedachtnahme auf die hohe Inflation notwendig. Darüber hinaus gibt die relativ hohe Anzahl an Rauchern in Österreich – 26 % der Männer bzw. 22 % der Frauen – Anlass, die Besteuerung anzupassen (WKO, 2022). Insbesondere muss im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten gelegt werden. Darüber hinaus sollen „harm reduction“-Überlegungen in die Festlegung der Steuersätze einfließen.
Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023):
Vor dem Hintergrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine sowie anhaltend hoher Inflationsraten weltweit infolge der Corona-Krise haben die Energiepreise unvorhersehbare Steigerungen erfahren. Diese hohen Energiepreise stellen auch die Gebietskörperschaften vor neue Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund gewährt der Bund den Gemeinden einen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Mio. Euro zur Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg:
Die Grazer Burg, errichtet ab dem Jahr 1438, ist derzeit für die Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkt zugänglich. Im Zuge der Sanierung soll sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Kostenschätzungen belaufen sich derzeit auf rund 30 Mio. Euro.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz
Ohne die Umstrukturierung bzw. Anpassung der Tabaksteuer werden Bemühungen um eine nachhaltige Besteuerung und Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikantinnen und Trafikanten sowie die Einbeziehung von „harm reduction“- Überlegungen nicht fortgesetzt.
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Die Gemeinden haben weniger Spielraum für Investitionen zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg:
Das Land Steiermark erhält keine finanzielle Unterstützung des Bundes bei der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
- WKO (2022): Trafiken Insights, Ausgabe 1 Frühjahr 2022
- Statistik Austria (2020): Gesundheitsbefragung 2019
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode:
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Konkrete Aufkommensdaten sind BMF-intern für die Evaluierung verfügbar.
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Bis Jänner 2026 werden die Anträge abgerechnet und von der Abwicklungsstelle geprüft.
Die Abwicklungsstelle erfasst die durchgeführten Investitionsprojekte mittels einer Reihe von Kennzahlen und wird dem BMF entsprechende Berichte vorlegen. Das BMF berichtet entsprechend an den Bundeskanzler und dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikantinnen und Trafikanten und Förderung des Jugend- und Gesundheitsschutzes
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beträgt die Tabaksteuer: - für Zigaretten 33 % des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1.000 Stück - für Zigarren/Zigarillos 13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 100 Euro je 1.000 Stück - für Feinschnitttabak 140 Euro je Kilogramm - für Zigarren bzw. Zigarillos auf 100 Euro je 1.000 Stück. - für Tabak zum Erhitzen 149 Euro je Kilogramm Tabak. Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten beläuft sich auf 150 Euro je 1.000 Stück. |
Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA beträgt die Tabaksteuer: - für Zigaretten 31 % des Kleinverkaufspreises und 87 Euro je 1.000 Stück - für Zigarren/Zigarillos 13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 120 Euro je 1.000 Stück - für Feinschnitttabak 168 Euro je Kilogramm - für Zigarren bzw. Zigarillos auf 120 Euro je 1.000 Stück - für Tabak zum Erhitzen 215 Euro je Kilogramm Tabak Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten beläuft sich auf 163 Euro je 1.000 Stück. |
Ziel 2: Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger
Beschreibung des Ziels:
Der Bund gewährt den Gemeinden einen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Mio. Euro zur Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Neben der Hilfe für die Gemeinden soll dies auch einen positiven Effekt zur Bekämpfung des Klimawandels leisten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Gemeinden brauchen zusätzlichen finanziellen Spielraum für Investitionen in Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger. |
Durch das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 wurde ein Investitionsvolumen von mindestens 1.000 Mio. Euro bewirkt. |
Ziel 3: Unterstützung des Landes Steiermark bei der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg
Beschreibung des Ziels:
Aufgrund der überregionalen historischen und kulturellen Bedeutung der Grazer Burg soll dem Land Steiermark ein Zuschuss des Bundes in Höhe von 15 Mio. Euro zu den Kosten der Sanierung gewährt werden, um sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist die Grazer Burg für die Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkt zugänglich und muss saniert werden. |
Die Grazer Burg wurde saniert und ist nun einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze
Beschreibung der Maßnahme:
Die Tabaksteuersätze für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen werden weiter umstrukturiert bzw. in moderaten Schritten angepasst, um auf diese Art und Weise eine nachhaltige Besteuerung dieser Tabakwaren, eine Anpassung aufgrund der hohen Inflation, eine Gewichtung auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten und die wirtschaftliche Existenz der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten sicherzustellen. Die Änderungen treten mit 1. April 2023 in Kraft.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Zweckzuschuss an die Gemeinden in Höhe von 500 Mio. Euro
Beschreibung der Maßnahme:
Der Bund gewährt den Gemeinden einen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Mio. Euro zur Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 3: Zweckzuschuss an das Land Steiermark in Höhe von 15 Mio. Euro
Beschreibung der Maßnahme:
Das Land Steiermark wird mit einem Zweckzuschuss in Höhe von 15 Mio. Euro bei der Sanierung der Grazer Burg unterstützt.
Umsetzung von Ziel 3
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen sind nicht exakt prognostizierbar, weil sie von einer Reihe von externen Faktoren abhängig sind und diese auf Grund großer Unsicherheiten nicht zielgenau abgeschätzt werden können.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erträge |
0 |
13.367 |
26.735 |
40.102 |
53.470 |
Transferaufwand |
0 |
500.000 |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
500.000 |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
Nettoergebnis |
0 |
‑486.633 |
21.735 |
35.102 |
48.470 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
0 |
4.216 |
13.433 |
17.649 |
21.866 |
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
0 |
502.416 |
4.832 |
7.249 |
9.665 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die Tabaksteueranhebung wird zu etwa 60 % von Männern getragen.
Erläuterung
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Etwa 55 % aller Raucherinnen und Raucher sind Männer. Die Männer dürften zudem einen überproportional hohen Tabakkonsum aufweisen.
Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die Tabaksteueranhebung sollte den Tabakkonsum moderat senken, dabei aber in etwa geschlechterneutral wirken.
Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Es wird erwartet, dass der teurere Tabakkonsum durch geringeren Konsum von Tabakerzeugnissen und anderer Konsumgüter ausgeglichen wird.
Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern
Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer.
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Etwa 1,5 Millionen Personen in Österreich rauchen. Männer sind mit 853.000 gegen über 675.000 Frauen überrepräsentiert.
Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die Nachfrage nach Tabakwaren soll zumindest geringfügig gedämpft werden und daher positive Gesundheitsauswirkungen bewirken.
Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede von Frauen und Männern im Gesundheitsbereich
Betroffener Bereich |
Anzahl Betroffene |
Quelle/Erläuterung |
Lebensgewohnheiten (Ernährung, Aktivität, Sozialkontakte,...) |
1.528.200 |
Statistik Austria Erhebung 2019 |
Unternehmen
Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Von der Anpassung und Umstrukturierung des Tabaksteuersatzes sind insbesondere rund 14 Großhändler betroffen (BMF-interne Daten). Die Anhebung der Mindesthandelsspanne trägt zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Tabaktrafikantinnen und -trafikanten bei; betroffen sind auch Tabakindustrie und Großhändler.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Durch den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Mio. Euro sollen Investitionen in Höhe von zumindest 1.000 Mio. Euro unterstützt werden.
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Investitionen öffentlich |
Sonstige Investitionen |
0,0 |
250,0 |
250,0 |
250,0 |
250,0 |
Gesamtinduzierte Nachfrage |
0,0 |
250,0 |
250,0 |
250,0 |
250,0 |
|
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Wertschöpfung in Mio. € |
0 |
313 |
352 |
375 |
389 |
Wertschöpfung in % des BIP |
0,00 |
0,10 |
0,11 |
0,12 |
0,12 |
Importe *) |
0 |
95 |
103 |
109 |
114 |
Beschäftigung (in JBV) |
0 |
4.764 |
5.412 |
5.788 |
6.004 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Keine Angabe.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die Anhebung der Tabaksteuer erhöht voraussichtlich den Nominalkonsum etwas, während die reale Nachfrage etwas zurückgehen dürfte.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.
Erläuterung
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Der Großteil der Tabakfachgeschäfte (53,9 %) wird von Menschen mit Behinderung und ihren Familienangehörigen geführt (WKO, 2022). Somit leistet die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten durch die Umstrukturierung des Tabaksteuersatzes und Anhebung der Mindesthandelsspannen auch einen wichtigen sozialen Beitrag, führt allerdings zu keiner Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
unselbständig Beschäftigte |
0 |
3.998 |
4.562 |
4.887 |
5.071 |
davon 15 bis unter 25 Jahre |
0 |
578 |
654 |
692 |
711 |
davon 25 bis unter 50 Jahre |
0 |
2.551 |
2.875 |
3.047 |
3.134 |
davon 50 und mehr Jahre |
0 |
869 |
1.033 |
1.148 |
1.226 |
selbständig Beschäftigte |
0 |
766 |
850 |
901 |
933 |
Gesamt |
0 |
4.764 |
5.412 |
5.788 |
6.004 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern.
Erläuterung
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Jugendliche reagieren besonders preissensibel, weshalb die höhere Besteuerung von niedrigpreisigen Tabakwaren einen wertvollen Beitrag zum gesundheitlichen Schutz von jungen Erwachsenen leisten kann und präventiv wirken kann.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
500.000 |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
44.01.04 Transfers nicht var. |
|
|
500.000 |
0 |
0 |
0 |
gem. BFRG/BFG |
44.01.04 Transfers nicht var. |
|
|
|
5.000 |
5.000 |
5.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Der Transferaufwand ist Teil des BFG 2023 und findet seine Bedeckung in der UG 44 (Finanzausgleich).
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg:
Die Mittel werden in den BFG 2024, 2025 und 2026 im DB 44.01.04 bereitgestellt werden.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
500.000.000,00 |
5.000.000,00 |
5.000.000,00 |
5.000.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zweckzuschuss an die Gemeinden |
Bund |
|
|
1 |
500.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Zweckzuschuss an das Land Steiermark |
Bund |
|
|
|
|
1 |
5.000.000,00 |
1 |
5.000.000,00 |
1 |
5.000.000,00 |
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Der Bund gewährt den Gemeinden einen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Mio. Euro. Die Abwicklungsstelle wird vom BMF noch festzulegen und der Aufwand für die Abwicklung mit dieser vertraglich zu vereinbaren sein.
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg:
Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von 15 Mio. Euro, wobei die Auszahlung in den Jahren 2024 bis 2026 mit jeweils 5 Mio. Euro erfolgt.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
13.367.400,00 |
26.734.800,00 |
40.102.200,00 |
53.469.600,00 |
Länder |
|
4.216.400,00 |
13.432.800,00 |
17.649.200,00 |
21.865.600,00 |
Gemeinden |
|
502.416.200,00 |
4.832.400,00 |
7.248.600,00 |
9.664.800,00 |
GESAMTSUMME |
|
520.000.000,00 |
45.000.000,00 |
65.000.000,00 |
85.000.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze |
Bund |
|
|
1 |
13.367.400,00 |
1 |
26.734.800,00 |
1 |
40.102.200,00 |
1 |
53.469.600,00 |
|
Länder |
|
|
1 |
4.216.400,00 |
1 |
8.432.800,00 |
1 |
12.649.200,00 |
1 |
16.865.600,00 |
|
Gemd. |
|
|
1 |
2.416.200,00 |
1 |
4.832.400,00 |
1 |
7.248.600,00 |
1 |
9.664.800,00 |
Zweckzuschuss an die Gemeinden |
Gemd. |
|
|
1 |
500.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Zweckzuschuss an das Land Steiermark |
Länder |
|
|
|
|
1 |
5.000.000,00 |
1 |
5.000.000,00 |
1 |
5.000.000,00 |
Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz:
Die schrittweise Anpassung der Tabaksteuer führt zu jährlich ansteigenden Mehreinnahmen in Höhe von 20 Mio. Euro.
Aufteilung des Mehraufkommens gemäß FAG-Schlüssel 2018 nach dem einheitlichen Schlüssel (außer USt, ESt & KöSt):
Bund: 66,837 % / Länder: 21,082 % / Gemeinden: 12,081 %
Kommunalinvestitionsgesetz 2023:
Der Bund gewährt den Gemeinden einen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Mio. Euro.
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg:
Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von 15 Mio. Euro, wobei die Auszahlung in den Jahren 2024 bis 2026 mit jeweils 5 Mio. Euro erfolgt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Soziales |
Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) |
- Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder - mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen |
Kinder und Jugend |
Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1482887207).
Zum 3. Abschnitt (Innere Verwaltung)
Zu Art. 7: Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Inneres |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Ziel(e)
- Abgeltung des Aufwands für einen raschen Vollzug des erweiterten § 58c StbG
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Regelung der Entgeltleistung an Länder ist in Kraft und im Bundesfinanzrahmen/Bundesfinanzgesetz ist dafür Vorsorge getroffen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sieht vor, dass seit 1. September 2020 auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Angenommen wurden für die Zeit vom 1. September 2020 bis 30. April 2022 rund 1.400 Fälle pro Monat, ab 1. Mai 2022 rund 2.000 Fälle pro Monat. Die Entschädigung für die Länder wird mit 500 EUR pro Fall pauschaliert. Die überwiegende Mehrheit der Fälle wird Wien betreffen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑18.000 |
‑12.000 |
‑12.000 |
‑12.000 |
0 |
Nettofinanzierung Länder |
18.000 |
12.000 |
12.000 |
12.000 |
0 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung von Bedarfs- und Qualitätsorientierung im Bereich der legalen Migration. Irreguläre Migration soll reduziert werden und qualifizierte Migration im Interesse Österreichs erfolgen.“ der Untergliederung 18 Fremdenwesen im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Republik Österreich nimmt ihre historische Verantwortung für Verbrechen des NS-Regimes auch im Staatsbürgerschaftsrecht wahr und sieht bereits seit geraumer Zeit einen erleichterten Staatsbürgerschaftserwerb für NS-Opfer vor. Eine grundlegende Erweiterung der diesbezüglich bestehenden, in § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, normierten Sondererwerbstatbestände wurde mit der am 1. September 2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 96/2019 vorgenommen, wodurch unter anderem auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Im Vollzug zeigten sich jedoch nach wie vor berücksichtigungswürdige Fälle, die noch nicht erfasst waren, weshalb mit am 1. Mai 2022 in Kraft getretener Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 der Anwendungsbereich der bestehenden Sondererwerbstatbestände ausgedehnt bzw. noch weitere Sondererwerbstatbestände für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch NS-Opfer und deren Nachkommen in direkter absteigender Linie geschaffen wurden.
Österreich steht in großer gesellschaftspolitischer Geschlossenheit zu dieser historischen Verantwortung gegenüber nicht nur der Opfergeneration, sondern auch der Nachkommengenerationen.
Der Vollzug des erweiterten § 58c StbG findet in den Ländern statt und erfordert zusätzlichen Ressourceneinsatz.
Die durch den Vollzug seit 1. September 2020 entstandenen Aufwendungen sollen den Ländern in Form eines pauschalen Kostenersatzes durch den Bund abgegolten werden.
Seit 1.9.2020 sind bis Ende April in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bisher 17.661 Fälle (Familien und Einzelpersonen) eingelangt, 19.957 Fragebögen wurden online ausgefüllt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Der Kostenersatz an die Länder kann nicht geleistet werden, die Ressourcen für die Bewältigung des zusätzlichen Arbeitsaufwands können nicht bereitgestellt werden. Überlange Verfahrensdauern und massive Kundenunzufriedenheit sind die Folge.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Nach längstens 5 Jahren ist eine interne Evaluierung vorzusehen. Die Evaluierung erfolgt anhand von vorliegenden internen Statistiken und Aufzeichnungen.
Ziele
Ziel 1: Abgeltung des Aufwands für einen raschen Vollzug des erweiterten § 58c StbG
Beschreibung des Ziels:
Der den Ländern durch dieses Regelungsvorhaben zusätzlich entstandene Aufwand soll kostendeckend abgegolten werden, um eine angemessene Verfahrensdauer gewährleisten zu können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Länder führen die Verfahren zum erweiterten § 58c StbG, wodurch unter anderem auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden, ohne zusätzliche Ressourcen durch. Das führt zu überlangen Verfahrensdauern und massiven Bearbeitungsrückständen sowie mittelfristig zu Qualitätsmängeln im Verfahren. |
Die Ressourcenerfordernis in den Ländern ist bedarfsgerecht angepasst, die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 3 Monate. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Regelung der Entgeltleistung an Länder ist in Kraft und im Bundesfinanzrahmen/Bundesfinanzgesetz ist dafür Vorsorge getroffen.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sieht vor, dass seit 1. September 2020 auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Um den Ländern einer rasche und effiziente Abarbeitung der zu erwartenden Anträge zu ermöglichen, wird eine pauschale Abgeltung von 500 EUR pro Fall ausbezahlt.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
18.000 |
12.000 |
12.000 |
12.000 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
18.000 |
12.000 |
12.000 |
12.000 |
0 |
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sieht vor, dass seit 1. September 2020 auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Angenommen wurden für die Zeit vom 1. September 2020 bis 30. April 2022 rund 1.400 Fälle pro Monat, ab 1. Mai 2022 rund 2.000 Fälle pro Monat. Die Entschädigung für die Länder wird mit 500 EUR pro Fall pauschaliert. Die überwiegende Mehrheit der Fälle wird Wien betreffen.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
18.000 |
12.000 |
12.000 |
12.000 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
18.000 |
12.000 |
12.000 |
12.000 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
18.01.04 Mig. u.Zentr.Dienste |
|
18.000 |
12.000 |
12.000 |
12.000 |
0 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz bzw. Bundesfinanzgesetz.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
18.000.000,00 |
12.000.000,00 |
12.000.000,00 |
12.000.000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Wien: Pauschalenabgeltung für alle Verfahren nach §58c StbG ab 1.9.2020 bis 01.05.2022 |
Bund |
27.857 |
500,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Pauschalenabgeltung für alle Verfahren nach §58c StbG ab 01.05.2022 bis 31.12.2022 |
Bund |
8.000 |
500,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Rest Ö: Pauschalenabgeltung für alle Verfahren nach §58c StbG ab 1.9.2020 bis 01.05.2022 |
Bund |
143 |
500,00 |
150 |
500,00 |
150 |
500,00 |
|
|
|
|
Wien: Pauschalenabgeltung für alle Verfahren nach §58c StbG |
Bund |
|
|
23.850 |
500,00 |
23.850 |
500,00 |
23.850 |
500,00 |
|
|
Rest Ö: Pauschalenabgeltung für alle Verfahren nach §58c StbG |
Bund |
|
|
|
|
|
|
150 |
500,00 |
|
|
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sieht vor, dass seit 1. September 2020 auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Angenommen wurden für die Zeit vom 1. September 2020 bis 30. April 2022 rund 1.400 Fälle pro Monat, ab 1. Mai 2022 rund 2.000 Fälle pro Monat. Die Entschädigung für die Länder wird mit 500 EUR pro Fall pauschaliert. Die überwiegende Mehrheit der Fälle wird Wien betreffen.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Länder |
18.000.000,00 |
12.000.000,00 |
12.000.000,00 |
12.000.000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Wien: Aufwandsersatz für Vollziehung §58c StbG (Nachzahlung für 9/2020-1.05.2022) |
Länder |
27.857 |
500,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wien: Aufwandsersatz für Vollziehung §58c StbG 01.05.2022-31.12.2022 |
Länder |
8.000 |
500,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Rest Ö: Aufwandsersatz für Vollziehung §58c StbG (Nachzahlung für 9/2020-1.05.2022) |
Länder |
143 |
500,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wien: Aufwandsersatz für Vollziehung §58c StbG |
Länder |
|
|
23.850 |
500,00 |
23.850 |
500,00 |
23.850 |
500,00 |
|
|
Rest Ö: Aufwandsersatz für Vollziehung §58c StbG |
Länder |
|
|
150 |
500,00 |
150 |
500,00 |
150 |
500,00 |
|
|
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sieht vor, dass seit 1. September 2020 auch Nachkommen von NS-Opfern in direkter absteigender Linie in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Angenommen wurden für die Zeit vom 1. September 2020 bis 30. April 2022 rund 1.400 Fälle pro Monat, ab 1. Mai 2022 rund 2.000 Fälle pro Monat. Die Entschädigung für die Länder wird mit 500 EUR pro Fall pauschaliert. Die überwiegende Mehrheit der Fälle wird Wien betreffen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 290159083).
Zum 4. Abschnitt (Arbeit und Wirtschaft) – Zu Art. 8 bis 11 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Berufsausbildungsgesetzes und des KMU-Förderungsgesetzes)
Zu Art. 8 bis 10: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Finanzierung des Pflegestipendiums und des SWF (BBG 2023)
Einbringende Stelle: |
BMAW |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Ziel(e)
- Transparente Finanzierungsströme für Pflegestipendien und den SWF
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Festlegung der Finanzierung des Pflegestipendiums
- Anpassung Mitfinanzierung Sozial- und Weiterbildungsfonds
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Regelungen im AMPFG stellen die Finanzierung des Pflegestipendiums auf eine gesicherte Basis.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,01 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 37 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
1 500 |
1 500 |
1 500 |
1 500 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Arbeitsmarktförderung und Beihilfen zur Beschäftigungsförderung; Qualifizierung und Unterstützung von Arbeitslosen und Beschäftigten.“ für das Wirkungsziel „Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit.“ der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Finanzierung des Pflegestipendiums erfolgt derzeit ausschließlich aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, obgleich die Attraktivierung der Ausbildung im Pflegebereich eine gesamtgesellschaftliche Aufgabenstellung ist. Die weitere Finanzierung ist derzeit noch nicht geklärt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Finanzierung des Pflegestipendiums außerhalb der Arbeitslosenversicherung ist ungeklärt.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Datenquelle ist das AMS Data Warehouse.
Evaluierung erfolgt nach dem Anlaufen des Pflegestipendiums.
Ziele
Ziel 1: Transparente Finanzierungsströme für Pflegestipendien und den SWF
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ungeklärte Finanzierung von Pflegestipendien |
Finanzierung von Pflegestipendien aus Mitteln des BMSGPK. Ausweitung der Teilnahmen an Pflegeausbildungen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Festlegung der Finanzierung des Pflegestipendiums
Beschreibung der Maßnahme:
Zur Finanzierung des vom AMS gewährten Pflegestipendiums während einer vom AMS geförderten Ausbildung zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, wird ein Kostenbeitrag des BMSGPK, UG-21, zu Gunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, UG-20, eingeführt.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ungeklärte Finanzierung des Pflegestipendiums. |
Finanzierung des Pflegestipendiums aus Mitteln des BMSGPK (aktuell UG-21) durch den neuen § 6a AMPFG. Damit wird die Ausbildung von über 6.000 Personen pro Jahr im Fachbereich ermöglicht. |
Maßnahme 2: Anpassung Mitfinanzierung Sozial- und Weiterbildungsfonds
Beschreibung der Maßnahme:
Die Mitfinanzierung der Arbeitslosenversicherung (Bundesbeitrag) für den Sozial- und Weiterbildungsfonds ist 2023 angesichts des SWF Fördervolumens und der SWF Rücklagenstruktur nicht erforderlich. Der Bundesbeitrag betrug ab dem Jahr 2018 jährlich € 1,5 Millionen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
§ 6a AMPFG legt einen Bundesbeitrag ab dem Jahr 2018 für den SWF in Höhe von jährlich € 1,5 Millionen fest. |
Neue bedarfsgerechte Festsetzung eines allfälligen Bundesbeitrags für die Leistungen des Sozial- und Weiterbildungsfonds. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
‑37 |
‑0,0053 |
*zu Preisen von 2022
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erträge |
0 |
30 000 |
30 000 |
30 000 |
30 000 |
Transferaufwand |
0 |
28 500 |
28 500 |
28 500 |
28 500 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
28 500 |
28 500 |
28 500 |
28 500 |
Nettoergebnis |
0 |
1 500 |
1 500 |
1 500 |
1 500 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Erläuterung
Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt bei maximal 10.000 Personen.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
30 000 |
30 000 |
30 000 |
30 000 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
|
1 500 |
1 500 |
1 500 |
1 500 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Durch Mehreinzahlungen |
21. |
|
|
30 000 |
30 000 |
30 000 |
30 000 |
Erläuterung der Bedeckung
Der neue § 6a AMPFG legt fest, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 jährlich 30 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Pflegeausbildung durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen hat. Das stellt einen Transfer aus der UG-21 in die UG-20 des Bundeshaushalts dar.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
28 500 000,00 |
28 500 000,00 |
28 500 000,00 |
28 500 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Entfall der Überweisung an den SWF |
Bund |
|
|
1 |
‑1 500 000,00 |
1 |
‑1 500 000,00 |
1 |
‑1 500 000,00 |
1 |
‑1 500 000,00 |
Aufwand für AMS Pflegestipendium |
Bund |
|
|
1 |
30 000 000,00 |
1 |
30 000 000,00 |
1 |
30 000 000,00 |
1 |
30 000 000,00 |
Die jährliche Überweisung eines Bundesbeitrags in Höhe von € 1,5 Millionen an den SWF wird eingestellt.
Für Pflegestipendien werden rund 1.500 zu fördernde Personen pro Jahr in Pflege-Erstausbildung mit dem Ausbildungszuschuss plus SV-Beiträge angenommen (rund 12.000 Euro pro Person und Jahr). Hinzu kommen rund 3.250 Personen, für die eine geringeren Zuzahlung zur Existenzsicherung aus der Arbeitslosenversicherung vorgenommen wird (in Höhe von rund 3.685 Euro pro Person und Jahr).
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
30 000 000,00 |
30 000 000,00 |
30 000 000,00 |
30 000 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Überweisung des BM SGPK (UG-21) für das AMS Pflegestipendium (UG-20) |
Bund |
|
|
1 |
30 000 000,00 |
1 |
30 000 000,00 |
1 |
30 000 000,00 |
1 |
30 000 000,00 |
Für Pflegestipendien werden rund 1.500 zu fördernde Personen pro Jahr in Pflege-Erstausbildung mit dem Ausbildungszuschuss plus SV-Beiträge angenommen (rund 12.000 Euro pro Person und Jahr). Hinzu kommen rund 3.250 Personen, für die eine geringeren Zuzahlung zur Existenzsicherung aus der Arbeitslosenversicherung vorgenommen wird (in Höhe von rund 3.685 Euro pro Person und Jahr).
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
- Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) - Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind aktuell oder potenziell betroffen |
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Zu Art. 11: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Problemanalyse
Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 sind die Angelegenheiten des Tourismus vom damaligen Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) übergegangen. Die zwischen BMLRT und Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) geteilten Zuständigkeiten sind aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 und des damit verbundenen Übergangs der Angelegenheiten des Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) hinfällig.
§ 7 Abs. 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2021 beschränkte die Möglichkeit der Schadloshaltung der ÖHT durch den Bundesminister für Finanzen auf 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und auf eine Laufzeit von 20 Jahren. Mit BGBl. I Nr. 114/2021 erfolgte diese Beschränkung fälschlicherweise nur auf Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a. Richtigerweise hätte die Beschränkung auch Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 umfassen müssen.
Ziel(e)
Unbeschadet § 17 des Bundesministeriengesetzes 1986 dienen die genannten Änderungen der Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 und damit der Rechtsklarheit.
Die Klarstellung in § 7 Abs. 3a dient der Rechtssicherheit.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die jüngste BMG-Novelle
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung und nachhaltige Entwicklung der Regionen und des Tourismusstandortes Österreich“ der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
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Zum 5. Abschnitt (Soziales)
Zu Art. 12 bis 14: Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMSGPK |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Ziel(e)
- Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen durch das Setzen von Anreizen
- Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes (PAusbZG) zur Erweiterung des Empfängerkreises und der Gewährungsdauer der Ausbildungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 PAusbZG
- Erhöhung der Mittel des Ausgleichstaxfonds
- Förderung von innovativen Projekten und Maßnahmen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der Bund unterstützt durch die Gewährung von Zweckzuschüssen die Länder im Bereich von Pflegeausbildungen, damit möglichst viele Personen für den Pflegeberuf gewonnen werden und dem prognostizierten Personalmangel vorgebeugt wird.
Es ist eine Finanzierung der Maßnahmen zu einem Drittel durch die Länder und zu zwei Drittel durch den Bund festgelegt. Die Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht. Zur Erfüllung der Ziele sind im Rahmen der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen bestimmte Maßnahmen umzusetzen.
Diese Maßnahmen sollen nun ausgedehnt werden und entsprechende Mittel hiefür vorgesehen werden.
Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Auswirkungen der COVID-19 Pandemie und des Krieges in der Ukraine sowie den damit verbundenen Folgewirkungen auf die Wirtschaft sollen zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Ausgleichstaxfonds zusätzlich zu den Mittel gemäß § 10 Abs. 1a BEinstG allgemeine Budgetmittel in der Höhe von jeweils 30 Mio. € für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt werden.
Zur Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention und Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen soll die Möglichkeit der Förderung entsprechender Projekte geschaffen werden. Hiefür sollen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung jeweils 50 Mio. € für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑43.000 |
‑43.000 |
‑13.000 |
0 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
‑6.500 |
‑6.500 |
‑6.500 |
0 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
‑49.500 |
‑49.500 |
‑19.500 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussauszahlungen des Bundes |
0 |
13.000 |
13.000 |
13.000 |
0 |
Mittel aus Bundesmittel betreffend den Ausgleichstaxfonds |
0 |
30.000 |
30.000 |
0 |
0 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Erhöhung des Anteils der Menschen mit Behinderung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.“ für das Wirkungsziel „Umfassende, barrierefreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
- Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes
Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen. Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.
Mit dem Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz unterstützt der Bund die Länder im Bereich von Pflegeausbildungen mit Zweckzuschüssen. Im Fokus stehen monatlich Ausbildungsbeiträge an die Auszubildenden in Höhe von 600 €. Bisher sind jedoch nur jene Auszubildenden zu Sozialbetreuungsberufen erfasst, deren Ausbildung die Pflegeassistenz beinhaltet und diese auch nur für maximal 12 Monate.
- Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Der Ausblick auf das Jahr 2023 und die Folgejahre ist zum einen nach wie vor von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie als auch vom Krieg in der Ukraine und den damit verbundenen Folgewirkungen auf die Wirtschaft überschattet.
Diesen Auswirkungen, von denen Menschen mit Behinderungen überproportional stark betroffen sind, wie insbesondere durch ein erhöhtes Risiko der Arbeitslosigkeit, der Armutsgefährdung und grundsätzlich höherer behinderungsbedingten Lebenserhaltungskosten gegenüber Menschen ohne Behinderungen, ist durch Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verstärkt gegenzusteuern.
Vor diesem Hintergrund sollen die Mittel des Ausgleichstaxfonds zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie die Weiterentwicklung derer für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft erhöht werden.
- Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Österreich hat das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert und dadurch die Aufgabe die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Viele Bereiche befinden sich in Landeskompetenz. Es sollen nun durch zusätzliche Bundesmittel Anreize geschaffen werden, in Bereichen, die derzeit von den Standards des Übereinkommens entfernt sind, innovative Maßnahmen zu setzen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes
Sollten Zweckzuschüsse nicht erweitert werden, ist eine österreichweite Attraktivierung der Ausbildung von Sozialbetreuungsberufen und somit die rechtzeitige Vermeidung von Personalmangel mit weitreichenden Folgen, nicht ausreichend gewährleistet.
- Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Die Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bzw. die Weiterentwicklung derer für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft wäre gefährdet.
- Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Ohne die Maßnahmen würde Österreich voraussichtlich Vorgaben bzw. Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention verfehlen und sich die gesellschaftliche Situation von Menschen mit Behinderungen weiterhin nicht verbessern.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Laut der „Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich“ der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026
Evaluierungsunterlagen und -methode:
- Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes
Die begleitende Evaluierung soll bis Ende 2026 durchgeführt werden. Die Länder haben jährlich bestimmte Maßnahmen umzusetzen, um zur Erreichung des festgelegten Ziels der Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen durch finanzielle Anreize beizutragen. Die Länder sind verpflichtet, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die zur Evaluierung herangezogen werden. Die Basis der Evaluierung bilden Angaben zum Einsatz und zu den Auswirkungen der Zweckzuschüsse.
- Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Die interne Evaluierung betreffend den Zufluss aus Budgetmitteln in Sinne der angeführten Maßnahmen soll 2027 anhand der Aufzeichnungen zur Gebarung des ATF durchgeführt werden.
- Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Es sollen einzelne Projekte laufend begleitend evaluiert werden. Eine Gesamtevaluierung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Behinderung ab dem Jahr 2024.
Ziele
Ziel 1: Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen durch das Setzen von Anreizen
Beschreibung des Ziels:
Anpassung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes als Unterstützungsangebot an die Länder für bestimmte Maßnahmen und Zielsetzungen im Rahmen der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Aus derzeitiger Sicht ist ein Fehlbedarf im Bereich Pflege- und Betreuungspersonal zu beobachten. Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder zur Attraktivierung von Pflegeausbildungen werden im Rahmen des PAusbZG gewährt, bezüglich der Ausbildungsbeiträge sind nur jene Auszubildenden zu Sozialbetreuungsberufen erfasst, deren Ausbildung die Pflegeassistenz beinhaltet und diese auch nur für maximal 12 Monate. |
Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder wurden dafür genutzt, die Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen attraktiver zu gestalten und vor allem Berufseinsteigende für ihren Beruf vorzubereiten. In den Jahren 2022 bis 2025 wurden Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder ausbezahlt, welche für die vorgesehenen Maßnahmen verwendet wurden. Dies hat dazu beigetragen dem Personalmangel entgegenzuwirken. |
Ziel 2: Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Beschreibung des Ziels:
Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie der Weiterentwicklung derer für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Sicherstellung der Mittel des Ausgleichstaxfonds durch jeweils zusätzlich 40 Mio. € in den Jahren 2021 und 2022. |
Sicherstellung der Mittel des Ausgleichstaxfonds durch jeweils zusätzlich 30 Mio. € in den Jahren 2023 und 2024. |
Ziel 3: Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unzureichende Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, vor allem im Kompetenzbereich der Länder |
Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch Projekte zur Verbesserung der gesamtgesellschaftlichen Teilhabe |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes (PAusbZG) zur Erweiterung des Empfängerkreises und der Gewährungsdauer der Ausbildungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 PAusbZG
Beschreibung der Maßnahme:
Mittels Novellierung wird die Gewährungsdauer für bereits vom PAusbZG erfasste Auszubildenden zu Sozialbetreuungsberufen von maximal 12 Monaten auf die Dauer der Ausbildung erweitert sowie der Empfängerkreis auf sämtliche Auszubildenden zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erweitert.
Dafür werden für die Jahre 2023 bis 2025 zusätzlich je 13 Millionen Euro pro Jahr an Zweckzuschüssen zur Verfügung gestellt.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Von den im PAusbZG vorgesehenen Ausbildungsbeiträgen sind nur jene Auszubildende zu Sozialbetreuungsberufen erfasst, deren Ausbildung die Pflegeassistenz umfasst, und diese auch nur für maximal 12 Monate. |
Mittels Novellierung werden neben den Auszubildenden zu Berufen nach dem GuKG sämtliche Auszubildenden zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe bezüglich der Ausbildungsbeiträge für die Dauer der Ausbildung erfasst. Dafür werden seitens der Bundes pro Ausbildungsjahr je 13 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. |
Maßnahme 2: Erhöhung der Mittel des Ausgleichstaxfonds
Beschreibung der Maßnahme:
Dem Ausgleichstaxfonds sind in den Jahren 2021 und 2022 aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 40 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen gewesen.
Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Auswirkungen der COVID-19 Pandemie als auch vom Krieg in der Ukraine und den damit verbundenen Folgewirkungen auf die Wirtschaft sollen dem Ausgleichstaxfonds zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 10 Abs. 1a BEinstG jeweils für die Jahre 2023 und 2024 30 Mio. € zur Verfügung gestellt werden.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Budgetmitteln 2021 und 2022 jeweils 40 Mio. Euro. |
Budgetmitteln 2023 und 2024 jeweils 30 Mio. Euro. |
Maßnahme 3: Förderung von innovativen Projekten und Maßnahmen
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die gezielte Förderung von innovativen Projekten und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts mit zusätzlichen Bundesmitteln sollen Anreize geschaffen werden, um eine Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Dabei kommt dem Bund auch in Länderzuständigkeiten eine österreichweite Steuerungsmöglichkeit zu.
Umsetzung von Ziel 3
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
0 |
43.000 |
43.000 |
13.000 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
43.000 |
43.000 |
13.000 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
0 |
13.000 |
13.000 |
13.000 |
0 |
Transferkosten |
0 |
19.500 |
19.500 |
19.500 |
0 |
Kosten gesamt |
0 |
19.500 |
19.500 |
19.500 |
0 |
Nettoergebnis |
0 |
‑6.500 |
‑6.500 |
‑6.500 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
43.000 |
43.000 |
13.000 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
21.02.02 Pflegefonds u. Zuw. |
|
|
13.000 |
13.000 |
13.000 |
|
gem. BFRG/BFG |
21.04.01 M.f.Behind, spez.FP |
|
|
30.000 |
30.000 |
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Die Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht. Die Bedeckung ist sichergestellt.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
43.000.000,00 |
43.000.000,00 |
13.000.000,00 |
|
Länder |
|
19.500.000,00 |
19.500.000,00 |
19.500.000,00 |
|
GESAMTSUMME |
|
62.500.000,00 |
62.500.000,00 |
32.500.000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussauszahlungen des Bundes |
Bund |
|
|
1 |
13.000.000,00 |
1 |
13.000.000,00 |
1 |
13.000.000,00 |
|
|
Ausgaben für die Pflegeausbildung der Länder |
Länder |
|
|
1 |
19.500.000,00 |
1 |
19.500.000,00 |
1 |
19.500.000,00 |
|
|
Transfer betreffend den Ausgleichstaxfonds |
Bund |
|
|
1 |
30.000.000,00 |
1 |
30.000.000,00 |
|
|
|
|
Bei den Zahlungen des Bundes betreffend die Pflegeausbildung handelt sich um Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Länder |
|
13.000.000,00 |
13.000.000,00 |
13.000.000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Pflegeausbildungs-Zweckzuschusszahlungen des Bundes |
Länder |
|
|
1 |
13.000.000,00 |
1 |
13.000.000,00 |
1 |
13.000.000,00 |
|
|
Der Bund beteiligt sich zu zwei Dritteln an den Ausgaben der Länder für die Maßnahmen im Bereich von Pflegeausbildungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gesamt- wirtschaft |
Nachfrage |
Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
Gesamt- wirtschaft |
Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen |
40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre |
Kinder und Jugend |
Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Kinder und Jugend |
Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Soziales |
Arbeitsmarkt |
Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 440404164).
Zum 6. Abschnitt (Bildung und Jugend) – Zu Art. 15 bis 16 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird und Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes)
Zu Art. 15: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Problemanalyse
Aufgrund der Einführung des Pflichtgegenstandes „Digitale Grundbildung“ sind digitale Endgeräte als Arbeitsmittel für die Schülerinnen und Schüler notwendig. Für Schülerinnen oder Schüler, die in eine Schulstufe in einer Klasse, in welcher ein Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu aufgenommen werden, zB wegen Schulwechsels oder weil sie die Klasse wiederholen müssen, stellt die Beschaffung des Arbeitsmittels „digitales Endgerät“, zu welchem die Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, aufgrund der derzeit bestehenden Problematiken in der Verfügbarkeit von solchen Geräten (zB längere Lieferzeiten, keine Verfügbarkeit im Detailverkauf) ein Problem dar
Ziel(e)
Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, die in eine Klasse, in welcher ein Digitalisierungskonzept angewendet wird, erstmals neu eingeteilt werden, mit digitalen Endgeräten.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es soll der Kreis der Berechtigten nach diesem Bundesgesetz erweitert werden. Weiters soll die Frist für Befreiungsanträge verlängert werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Ausweitung der Begünstigten ergibt sich im Jahr 2022 ein Nettofinanzierungsbedarf für den Bund von 180 000 Euro und ab dem Jahr 2023 von 90 000 Euro jährlich.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑180 |
‑90 |
‑90 |
‑90 |
‑90 |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
240 |
120 |
120 |
120 |
120 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
30.01.10 Digitale Schule |
|
240 |
120 |
120 |
120 |
120 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung ist im Detailbudget 30.01.10 Digitale Schule gegeben.
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
240 000,00 |
120 000,00 |
120 000,00 |
120 000,00 |
120 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Ausweitung der Begünstigten |
Bund |
600 |
400,00 |
300 |
400,00 |
300 |
400,00 |
300 |
400,00 |
300 |
400,00 |
Es ist von einmalig rund 200 bis 300 Repetenten und von weiteren 200 bis 300 Eintritten pro Jahr von Schülerinnen und Schülern in eine Klasse ab der 6. Schulstufe, in welcher ein digitales Endgerät für den Unterricht notwendig ist, die noch kein Endgerät aufgrund dieses Bundesgesetzes erhalten haben auszugehen. Aus Gründen der Budgetvorsicht wird von 600 Personen für das Schuljahr 2022/23 und für die Schuljahre ab 2023/24 jeweils von 300 Personen pro Jahr ausgegangen. Die Kosten für ein digitales Endgerät betragen im Durchschnitt 400,- Euro. Für das Schuljahr 2022/23 ergeben sich daher Mehrausgaben von 600x400=240.000 Euro und für jedes weitere Jahr von 300x400 = 120.000 Euro.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
60 000,00 |
30 000,00 |
30 000,00 |
30 000,00 |
30 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Eigenanteil |
Bund |
600 |
100,00 |
300 |
100,00 |
300 |
100,00 |
300 |
100,00 |
300 |
100,00 |
Den Aufwendungen für den Ankauf der digitalen Endgeräte steht der Eigenanteil der Erziehungsberechtigen in Höhe von 25vH des Gerätepreises, sohin 100,-- Euro je Endgerät, gegenüber. Daraus ergeben sich im ersten Schuljahr 600x100=60000,-- Euro und ab dem zweiten Schuljahr 300x100=30000.-- Euro an Einnahmen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 40653099).
Zu Art. 16: Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Problemanalyse
Österreich bleibt von globalen Verwerfungen nicht verschont und durchlebt, wie die gesamte Eurozone und auch Regionen außerhalb Europas, erstmals seit vielen Jahren eine Hochinflationsphase. Auch die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sieht sich mit empfindlichen Preiserhöhungen konfrontiert und gerät nicht zuletzt aufgrund steigender Energiekosten und Zinsen in wirtschaftliche Bedrängnis. Zudem gilt es die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit verstärkt bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise zu unterstützen.
Ziel(e)
Bestmögliche Unterstützung der Jugendlichen durch verstärkte Angebote der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Angebote der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sollen durch Erhöhung der Mittel der Bundes-Jugendförderung verstärkt werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit gemäß Bundes-Jugendförderungsgesetz.“ für das Wirkungsziel „Schutz von Kindern und Jugendlichen und Förderung ihrer Entwicklung als eigenständige Persönlichkeiten, um ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen und ihre produktiven und kreativen Potentiale für gemeinschaftliches und gesellschaftliches Engagement zu nutzen.“ der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit diesem Gesetzentwurf soll die Bundes-Jugendförderung für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit im Budgetjahr 2023 mit insgesamt 1,4 Mio. Euro erhöht werden.
Österreich bleibt von globalen Verwerfungen nicht verschont und durchlebt, wie die gesamte Eurozone und auch Regionen außerhalb Europas, erstmals seit vielen Jahren eine Hochinflationsphase. Auch die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sieht sich mit empfindlichen Preiserhöhungen konfrontiert und gerät nicht zuletzt aufgrund steigender Energiekosten und Zinsen in wirtschaftliche Bedrängnis. Ebenso gilt es die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit verstärkt bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise zu unterstützen. Die finanziellen Anreize, die mit dieser geplanten Gesetzesänderung gesetzt werden, sollen es der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit erleichtern die Folgen dieser mulitplen Krisen abzufedern.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,00 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 35 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑1 400 |
‑1 400 |
‑1 400 |
‑1 400 |
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
1 400 |
1 400 |
1 400 |
1 400 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
25.02.02 Jugend |
|
|
1 400 |
1 400 |
1 400 |
1 400 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung hat jedenfalls aus Mitteln der Untergliederung 25 im Rahmen des jährlichen Budgetbeschlusses zu erfolgen.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
1 400 000,00 |
1 400 000,00 |
1 400 000,00 |
1 400 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Erhöhung der Mittel für die Bundes-Jugendförderung |
Bund |
|
|
1 |
1 400 000,00 |
1 |
1 400 000,00 |
1 |
1 400 000,00 |
1 |
1 400 000,00 |
Erhöhung der Mittel für die Bundes-Jugendförderung
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
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Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur) – Zu Art. 17 bis 20 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, des Bundestheaterorganisationsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler)
Zu Art. 17: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Ziel(e)
- Unterstützung von förderbaren Organisationen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erheblichen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt sind
Gewährung von Förderungen zur Milderung von Einnahmenausfällen von förderbaren Organisationen, die in den Jahren 2020 bis 2022 Förderungen auf Grundlage der NPO-FondsRLV angesucht haben und noch nicht abschließend behandelt wurden, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen. Dies dient zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von förderbaren Organisationen. Sie trägt zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Organisationen bei. Die Anzahl an Insolvenzen und die Arbeitslosigkeit steigen weniger stark an.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- NPO-Unterstützungsfonds
Wesentliche Auswirkungen
Budgetäre Mittel für die Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Jahr 2023 sollen sichergestellt werden, dazu werden insgesamt weitere 30,5 Mio. Euro benötigt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die gesamten budgetären Auswirkungen der Maßnahme betragen insg. 30,5 Mio. Euro. Für die Abwicklung der Maßnahmen können Dritte herangezogen werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑30.500 |
0 |
0 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Abwicklung offener Förderungen |
0 |
‑30.500 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
Mit den Maßnahmen können (vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmen) Non-Profit-Organisationen („NPO“), freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung, gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind, unterstützt werden, sofern sie in den Jahren 2020 bis 2022 auf Grundlage einer der NPO-FondsRLV um Förderungen angesucht haben.
Der Unterstützungsfonds dient der von Milderung Einnahmenausfällen und damit der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von förderbaren Organisationen, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen. Arbeitsplätze im gemeinnützigen Sektor sollen gesichert und Insolvenzen verhindert werden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Abhängig von der Art der Unterstützungsleistung und sowie der förderbaren Organisation können die vorgesehenen Unterstützungsleistungen eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.
Erfordernis der Einvernehmensherstellung:
Die für die Abwicklung relevanten Richtlinien sind Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Grundlage von § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds in den Jahren 2020 bis 2022 erlassen wurden.
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 der EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Die Veröffentlichung der relevanten Beihilfeinformationen erfolgt in Entsprechung von beihilferechtlichen Vorgaben (Transparenzgebot) in der Transparenzdatenbank.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin stimmt mit Einbringung seines Antrags einer Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten in der Transparenzdatenbank zu.
Die Verarbeitung der Daten der Antragsteller und Antragstellerinnen durch die Abgabenbehörden erfolgt auf Grundlage der abgabenrechtlichen Vorschriften.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sichert als Kompetenz-, Service- und Informationszentrum die abgestimmte und ausgewogene Koordination des Personal- und Organisationsmanagements im Bundesdienst auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter“ der Untergliederung 17 Öffentlicher Dienst und Sport im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Aufgrund des Erregers SARS-CoV-2 bzw. der dadurch ausgelösten Erkrankung COVID-19 hat die österreichische Bundesregierung ab Mitte März 2020 zahlreiche, bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung ergriffen. Darunter fallen insb. Ausgangsbeschränkungen und die behördliche Schließung von gastwirtschaftlichen Betrieben, Freizeit-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen, Hotels und den meisten Geschäften (mit Ausnahme jener, die für die Existenzsicherung notwendig sind). Alle Branchen wurden von den behördlichen Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen, was zu einem massiven Umsatzeinbruch führte.
Die budgetären Mittel für die Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Jahr 2023 sollen sichergestellt werden. Noch nicht ausbezahlte Förderungen aus den Jahren 2020 bis 2022, die auf Grundlage der NPO-FondsRLV beantragt wurden, sowie Abwicklungskosten werden veranschlagt, damit noch nicht beendete Förderverfahren aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Jahr 2023 abgeschlossen werden können.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die Bereitstellung weiterer finanziellen Mittel können vertragliche Verpflichtungen, die sich gegenüber Fördernehmern und Fördernehmerinnen ergeben, können begonnene Förderverfahren nicht abgeschlossen werden.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Es liegen keine relevanten Studien vor.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird zeitgleich mit der Evaluierung aller Auszahlungen aus den NPO-Unterstützungsfonds stattfinden. Diese beginnt schon im Laufe des Jahres 2023.
Ziele
Ziel 1: Unterstützung von förderbaren Organisationen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erheblichen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt sind
Beschreibung des Ziels:
Unterstützung von förderbaren Organisationen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, damit die förderbaren Organisationen weiterhin ihre statutengemäßen Aufgaben erbringen können. Es werden dabei keine neuen Anträge mehr bearbeitet, sondern lediglich offen gebliebene Förderfälle aus früheren Förderperioden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Erhebliche Einnahmenausfälle bedingt durch behördlich angeordnete Schließungen und andere Einschränkungen, Ausfälle von Spenden- und Sponsorgeldern aufgrund des Konjunktureinbruchs, etc. gefährden die Erbringung der satzungsgemäßen, gesellschaftlich erwünschten Tätigkeiten der förderbaren Organisationen. |
Die Gewährung von Unterstützungsleistungen trägt zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit bei. Der Fonds wurde in einem hohen Ausmaß ausgeschöpft und die geförderten Organisationen sind in der Lage, ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten weiterhin zu erbringen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: NPO-Unterstützungsfonds
Beschreibung der Maßnahme:
Unterstützung von Non-Profit-Organisationen, die auf Grundlage einer der NPO-FondsRLV Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfondsbeantragt haben; freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung; gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, Rechtsträgerinnen und Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind – durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufene Erkrankung COVID-19 zur Erbringung ihrer statutengemäßen Aufgaben.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unterstützung von Non-Profit-Organisationen; freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung; gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, Rechtsträgerinnen und Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind – durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufene Erkrankung COVID-19 zur Erbringung ihrer statutengemäßen Aufgaben. |
Die Gewährung von Unterstützungsleistungen trägt zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit bei. Die förderbaren Organisationen sind weiterhin in der Lage, ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten zu erbringen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Werkleistungen |
0 |
500 |
0 |
0 |
0 |
Transferaufwand |
0 |
30.000 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
30.500 |
0 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und Bürgerinnen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Es ist zudem in Förderrichtlinien vorgesehen, dass Kosten für Steuerberater und Steuerberaterinnen oder Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen im Zusammenhang mit der Antragstellung als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt werden können.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Es ist zudem in Förderrichtlinien vorgesehen sein, dass Kosten für Steuerberater und Steuerberaterinnen oder Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen im Zusammenhang mit der Antragstellung als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt werden können.
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Die gegenständlichen Fördermaßnahmen stehen Non-Profit-Organisationen, freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung, gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind, offen.
Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Unterstützungsmaßnahmen dienen der Milderung von wirtschaftlichen Belastungen und der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von förderbaren Organisationen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2. Dadurch soll die Erbringung der statutengemäßen Aufgaben der förderbaren Organisationen ermöglicht und Arbeitsplätze im gemeinnützigen Sektor gesichert werden.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
30.500 |
|
|
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
17.01.01 Ö. Dienst/Zentralst. |
|
|
30.500 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Die gesamten budgetären Auswirkungen betragen insgesamt 30,5 Mio. Euro. Die Bedeckung erfolgt aus dem Detailbudget 17.01.01.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
500.000,00 |
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Abwicklungskosten |
Bund |
|
|
1 |
500.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Das NPO-Gesetz normiert die AWS GmbH als Abwicklungsstelle. Der Bundesminister Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist demnach verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung (Abwicklungsvertrag) mit der AWS GmbH zu treffen. Die AWS GmbH ist gemäß AWS-Gesetz verpflichtet, Leistungen auf Vollkostenbasis abzurechnen. Die dargestellten indikativen Kosten ergeben sich daraus und durch die Angebotskalkulation der AWS GmbH.
Die Abwicklung erfolgt über die AWS. Die Gesamtkosten (Sachkosten und Personalkosten) für die Abwicklung (Entwicklung, Implementierung, Antragsbearbeitung, Abrechnung und Förderkontrolle, Rückforderungsmanagement) werden von der AWS gemäß AWS-Gesetz auf Vollkostenbasis dem BMKÖS verrechnet. Die Abwicklungskosten werden aus dem Fonds getragen und haben daher keine zusätzlichen budgetären Auswirkungen.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
30.000.000,00 |
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Auszahlung offener Förderanträge |
Bund |
|
|
1 |
30.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Die Abwicklung erfolgt über die AWS. Die Gesamtkosten (Sachkosten und Personalkosten) für die Abwicklung (Entwicklung, Implementierung, Antragsbearbeitung, Abrechnung und Förderkontrolle, Rückforderungsmanagement) werden von der AWS gemäß AWS-Gesetz auf Vollkostenbasis dem BMKÖS verrechnet und betragen auf Basis der indikativen Angebotskalkulation netto 5.539.160,- Euro. Die Abwicklungskosten werden aus dem Fonds getragen und haben daher keine zusätzlichen budgetären Auswirkungen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
- Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) - Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzer/Begünstigten |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 366551288).
Zu Art. 18 bis 20: Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, des Bundestheaterorganisationsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BÜNDELUNG
Einbringende Stelle: |
BMKÖS |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Ziel(e)
- Sicherstellung der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages durch die Bundesmuseen/ÖNB
- Sicherstellung der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages durch den Bundestheaterkonzern
- Änderung der Frequenz für die Berichtspflicht über die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen/ÖNB
- Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundestheater
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen/ÖNB wird ab 1. Jänner 2023 von derzeit 122,383 Mio. Euro auf 133,383 Mio. Euro erhöht, jene für die Bundestheater ebenfalls ab 1. Jänner 2023 von derzeit 175,936 Mio. Euro auf 186,936 Mio. Euro. Die Erhöhung ist vorläufig bis Ende 2024 befristet.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑22.000 |
‑22.000 |
0 |
0 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Absicherung des kulturellen Erbes und der staatlichen Kultureinrichtungen und Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu Kunst- und Kulturgütern“ der Untergliederung 32 Kunst und Kultur im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Mit Einsetzen der Auswirkungen der Corona Pandemie in Österreich ab März 2020 mussten die Bundesmuseen/Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) und die Bundestheater gleich vielen anderen Kultureinrichtungen schwere wirtschaftliche Belastungen hinnehmen. Durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie zusätzliche Budgetmittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds und Ermöglichen der Anmeldung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Kurzarbeit konnten erhebliche Mindereinnahmen in Folge der angeordneten Schließungen über lange Zeiträume in den Jahren 2020, 2021 und 2022, bzw. des durch Behördenauflagen eingeschränkten Betriebs sowie des Ausbleibens internationaler Touristinnen und Touristen teilweise abgefedert werden.
Bei vollem Einsatz des Personals, welches für den Theater- und Museumsbetrieb benötigt wird, bleiben die Besuchsauslastungen und Eigenerlöse noch immer deutlich unter dem Niveau von 2019 und den Vorjahren. Die Planung des laufenden Geschäftsjahres der Bundestheater geht von rund 25 % geringeren Erlösen aus dem Ticketverkauf aus, als vor der Pandemie.
Die Pandemiefolgen beeinflussen weiterhin den wirtschaftlichen Erfolg, die touristischen Märkte erholen sich nur langsam und damit sind die Eigenerlösmöglichkeiten weiter eingeschränkt. Die 2022 primär durch den Ukraine-Krieg ausgelöste massive Erhöhung der Inflation und die dadurch erfolgten Kostensteigerungen (insb. im Bereich Energie, Rohstoffe, Mieten) und daraus zu erwartenden Steigerungen bei den Personalkosten verschärfen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter und stellen die Geschäftsführungen vor neue Herausforderungen. Die kommenden Jahre sind aufgrund der Auswirkungen der Pandemie und der allgemeinen Kostensteigerungen mit großer Unsicherheit behaftet und stellen weiterhin eine große wirtschaftliche Herausforderung für die Bundesmuseen/ÖNB und die Bundestheater dar.
Ein im Auftrag des (damals zuständigen) Bundeskanzleramts erstellter Bericht der Integrated Consulting Group GmbH (ICG), der am 11. Dezember 2014 dem Bundeskanzleramt vorgelegt wurde und sich mit der Organisationsstruktur der Bundestheater-Holding GmbH auseinandersetzt, stellte überdies fest, dass seit der Ausgliederung der Bundestheater die Basisabgeltung für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages durch die Bühnengesellschaften unter der Veränderung des Inflationsindexes erhöht wurde. Dies gilt in gleichem Maße für die Bundesmuseen/ÖNB.
Für die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist derzeit eine monatliche Berichtspflicht vorgesehen. Diese soll aufgrund des Auslaufens des Hilfsfonds mit 30. April 2022 auf eine quartalsweise Berichtspflicht im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise geändert werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen/ÖNB und die Bundestheater ist die Fortführung des kulturpolitischen Auftrags nicht gewährleistet, und es ist mit negativen Budgets und drohender Überschuldung in den Folgejahren zu rechnen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird durch die Fachabteilungen Beteiligungsmanagement Bundesmuseen/ÖNB und Bundestheater in der Sektion Kunst und Kultur erfolgen. Basis bilden die regelmäßig vorzulegenden Controllingberichte, die Vorhabensberichte bzw. Mehrjahresplanungen sowie der Austausch mit den Geschäftsführungen und den Überwachungsorganen.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages durch die Bundesmuseen/ÖNB
Beschreibung des Ziels:
Aufgrund nach wie vor schwierigen Erlössituation und der massiven Kostensteigerungen ist die derzeit gesetzlich festgelegte Basisabgeltung nicht mehr ausreichend, um die gesetzlich definierten Aufgaben der Bundesmuseen/ÖNB in der Qualität der vergangenen Jahre sicher zu stellen. Neben der Erhöhung der Basisabgeltung sind die wissenschaftlichen Anstalten weiterhin gefordert, Einsparungen zu setzen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Negative Fortbestandsprognosen in den wissenschaftlichen Anstalten sind ab 2023 zu erwarten. |
Vorhabensberichte der wissenschaftlichen Anstalten zeigen mittelfristig wieder ausgeglichene Budgets. |
Ziel 2: Sicherstellung der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages durch den Bundestheaterkonzern
Beschreibung des Ziels:
Entsprechend der Ausführungen in der Problemanalyse ist pandemiebedingt die Erlösseite bei den Bühnengesellschaften weiterhin nicht auf dem Niveau von 2019 bzw. in den Jahren vor der Pandemie, hinzu kommen die hohe Preissteigerungen und zusätzlich deckt die Basisabgeltung nur einen Teil des Personalaufwands ab, der notwendig ist, um im Bundestheaterkonzern auf gleichbleibend hoher Qualität den kulturpolitischen Auftrag umzusetzen. Neben der Erhöhung der Basisabgeltung ist der Bundestheaterkonzern weiterhin gefordert, mögliche Rationalisierungen zu setzen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine ausgeglichenen Budgets ab dem Geschäftsjahr 2023/2024 |
Die Ein- und Mehrjahresplanungen zeigen ausgeglichene Budgets. |
Ziel 3: Änderung der Frequenz für die Berichtspflicht über die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
Beschreibung des Ziels:
Da im Jahr 2023 keine weiteren Förderanträge mehr gestellt werden können, wird der Berichtszeitraum aus verwaltungsökonomischen Gründen auf drei Monate verlängert, weshalb hinkünftig die Berichterstattung einmal pro Quartal erfolgt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
monatliche Berichtspflicht |
quartalsweise Berichtspflicht |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen/ÖNB
Beschreibung der Maßnahme:
Im vorliegenden Gesetzentwurf ist zur finanziellen Absicherung der Bundesmuseen/ÖNB vorgesehen, die Basisabgeltung von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 von derzeit 122,383 Mio. Euro auf 133,383 Mio. Euro zu erhöhen
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundestheater
Beschreibung der Maßnahme:
Im vorliegenden Gesetzentwurf ist daher zur finanziellen Absicherung des Bundestheaterkonzerns vorgesehen, die Basisabgeltung von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 von derzeit 175,936 Mio. Euro auf 186,936 Mio. Euro zu erhöhen
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
0 |
22.000 |
22.000 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
22.000 |
22.000 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
22.000 |
22.000 |
|
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
32.03.01 Bundesmuseen |
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11.000 |
11.000 |
0 |
0 |
gem. BFRG/BFG |
32.03.02 Bundestheater |
|
|
11.000 |
11.000 |
0 |
0 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Erhöhung der Basisabgeltungen um 22 Mio. Euro für die Jahre 2023 und 2024 wird im Rahmen des BFRG 2023-2026 bzw. BFG 2023 bedeckt.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
22.000.000,00 |
22.000.000,00 |
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Erhöhung der Basisabgeltung Bundesmuseen/ÖNB |
Bund |
|
|
1 |
11.000.000,00 |
1 |
11.000.000,00 |
|
|
|
|
Erhöhung der Basisabgeltung Bundestheater |
Bund |
|
|
1 |
11.000.000,00 |
1 |
11.000.000,00 |
|
|
|
|
Die bedarfsgerechte Verteilung der zusätzlichen Mittel wird nach detaillierter Analyse der Controllingdaten aller wissenschaftlicher Anstalten durch die Fachabteilung Beteiligungsmanagement Bundesmuseen/ÖNB erstellt und der politischen Ebene zur Entscheidung vorgelegt werden. Für die bedarfsgerechte Verteilung der zusätzlichen Mittel im Bundestheaterkonzern wird nach detaillierter Analyse des Vorschlags der Bundestheater-Holding GmbH durch die Fachabteilung Beteiligungsmanagement Bundestheater der politischen Ebene eine Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
- Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) - Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzernnen/Nutzer/Begünstigten |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 108803327).
Zum 8. Abschnitt (Umwelt)
Zu Art. 21: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2023 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Ziel(e)
- Sicherstellung bzw. Fortführung einer effizienten Anreizförderung für betriebliche und kommunale Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen bis 2026 insbesondere im Bereich des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern sowie der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. -einsparung
- Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
- Förderung des Umstiegs auf klimafreundliche Heizsysteme sowie thermischer Gebäudesanierungen
- Förderung von Energieeinsparmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Energieeinsparungsverpflichtungen
- Transformation der Industrie
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Fortführung und Anhebung des Zusagerahmens für die reguläre Umweltförderung im Inland bis 2026
- Anhebung des Zusagerahmens für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme („klimafreundliche Fernwärme“) in den Jahren 2023 bis 2026 um insgesamt 251,9 Millionen Euro
- Fortführung und Anhebung des Zusagerahmens für die Sanierungsoffensive (Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme und thermische Gebäudesanierung)
- Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens für einkommensschwache Haushalte für die Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme bzw. für die Durchführung von thermischen Gebäudesanierungsmaßnahmen
- zusätzlicher Zusagerahmen für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen
- Einrichtung eines Förderungsinstruments zur Unterstützung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zur Transformation der Industrie
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit zusätzlichen Förderungsvolumen wird ein Auszahlungsbedarf für die Förderungsgewährungen bis 2030 iHv rd. 6 Milliarden Euro erwartet, wovon schätzungsweise 97% für Förderungen anfallen (Rest Abwicklung der Förderungen).
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Nettofinanzierung Bund |
‑94.430 |
‑321.367 |
‑476.956 |
‑842.156 |
‑718.323 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger:
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 127.163 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 0,- pro Jahr.
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt für private Haushalte minimal aufwendig. Ein gewisser geringfügiger Aufwand ist jedoch für die Bestimmung und Auszahlung der Förderung unvermeidlich.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 11 neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 11.272.000,- pro Jahr verursacht.
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt für Unternehmen minimal aufwendig. Ein gewisser geringfügiger Aufwand ist jedoch für die Bestimmung und Auszahlung der Förderung unvermeidlich.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Es ist davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen. Information über die geschlechtsspezifische Zuordnung dieser Effekte liegen nicht vor.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Unternehmen können von den Effekten der mit der Förderung ausgelösten Investitionen profitieren, insbesondere in Form von Energieeinsparungen oder aber bei der Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die gegenständlichen Förderungen führen zu erheblichen positiven volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit angeregt, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Zudem werden mit den Förderungen positive fiskalische Effekte erwartet, die die Kosten der öffentlichen Hand zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich deren Abwicklung) übersteigen.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Mit den geplanten Förderungen werden erhebliche umwelt- und klimapolitische Effekte, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauches sowie die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger erwartet.
Soziale Auswirkungen:
Die Basisförderung von Bund (Sanierungsoffensive) und Länder sowie die ergänzende Förderung aus dem Unterstützungsvolumen dienen den einkommensschwachen Haushalten zur Abfederung der aus der Durchführung von im Rahmen der Sanierungsoffensive förderfähigen Maßnahmen entstehenden Belastungen. Das Unterstützungsvolumen ist für den 4-Jahreszeitraum 2023 – 2026 mit insgesamt 570 Millionen Euro (statt bisher für den Zeitraum 2023 bis 2025 mit 190 Millionen Euro) dotiert.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit“ der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Für die Förderung betrieblicher und kommunaler Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen ist die reguläre Umweltförderung im Inland das zentrale Instrument zur Stimulierung dieser Investitionen. Die aktuelle Periode der gesetzlich festgelegten Zusagerahmen enden mit 2025. Für die Erreichung der Klima- und Energieziele 2030 und der Klimaneutralität 2040 ist eine Fortsetzung dieser Förderangebote sowie eine Aufstockung der bereitzustellenden Mittel bzw. inhaltliche Ausweitung der Förderangebote (insbesondere auch im Bereich der Energieeffizienz zur Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben) geboten.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die Fortschreibung bzw. Ausweitung der Zusagerahmen und Verstärkung der Förderangebote im Bereich der Energieeffizienz und zur Transformation der Industrie können die Förderungen für die adressierten Investitionen nicht zugesagt werden. Dies würde die Erreichung der im Regierungsprogramm festgelegten Zielsetzungen ernsthaft gefährden und auch Kosten auf Grund einer deutlichen Klimazielverfehlung, insbesondere auch im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorgaben im Bereich der Energieeffizienz, verursachen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die planmäßige Evaluierung der Effekte der mit der UFG-Novelle 2022 für die BBG 2023 festgelegten Maßnahmen wird im Rahmen der Evaluierung für den Zeitraum 2023 bis 2025 erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch die Pilotphase der Förderung der Transformation der Industrie analysiert und evaluiert werden.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung bzw. Fortführung einer effizienten Anreizförderung für betriebliche und kommunale Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen bis 2026 insbesondere im Bereich des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern sowie der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. -einsparung
Beschreibung des Ziels:
Die Förderung betrieblicher (einschließlich kommunaler) Umwelt- und Klimaschutzprojekte (Non-ETS-Sektor) adressiert insbesondere Investitionen zum Umstieges auf erneuerbare Energieträger sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. zur Energieeinsparung. Für die Förderung dieser Investitionen sind die budgetären Voraussetzungen für das Jahr 2026 zu schaffen, um auch 2026 durch Förderungen die erforderlichen Investitionen für die Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen 2030 auslösen zu können. Für die im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland abgewickelten Förderungen für Mehrweganlagen ist in Ergänzung zum bestehenden Förderungsschwerpunkt des RRF eine ergänzende Förderschiene erforderlich.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Ausweitung und Fortführung der Förderungen im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland im Jahr 2026 unterbleiben die für die Erzielung der Klimaneutralität im Jahr 2040 notwendigen Investitionen. Gleiches gilt für jene umweltschutzbezogenen und kreislaufwirtschaftlich relevanten Investitionen, die ohne die Förderungen unterbleiben werden. |
Auf Basis der Ergebnisse der regulären Umweltförderung im Inland im Jahr 2021 bewirkt rein rechnerisch die Fortführung des Zusagerahmens auf/mit (?)150 Millionen Euro für die reguläre Umweltförderung im Inland im Jahr 2026 - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 0,443 Millionen Tonnen, - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von über ca. 748 GWh/a sowie - eine Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in Höhe von rd. 780 GWh/a (Wirkungsziel 1). Die angegebenen Effekte beziehen sich ausschließlich auf die durch die technische Umstellung/Verbesserung bedingten Einsparungs- bzw. Kapazitätseffekte. Reboundeffekte udgl. können in der Förderung nicht erhoben werden und sind daher in dieser Abschätzung nicht berücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Zusagevolumen von 20,53 Millionen Euro können je nach Projektgröße voraussichtlich zwischen 20 und 75 kreislaufwirtschaftliche Projekte umgesetzt werden. |
Ziel 2: Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
Beschreibung des Ziels:
Die Förderung für Fernwärme- und Fernkältesysteme soll dazu beitragen, den vor allem im Hinblick auf die Zielsetzung der Umstellung der fossilen Heizsysteme auf klimafreundliche Heizsysteme zwingend erforderlichen Ausbau von Fernwärmesystemen voranzutreiben und bestehende Fernwärmeversorgungen zu dekarbonisieren. Für die Ausweitung der Investitionstätigkeit in diesem Segment werden zusätzliche Fördermittel benötigt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Anhebung der Fördermittel für die Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme werden Investition in diesem System nicht oder nur im geringen Ausmaß durchgeführt werden und somit der Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme nicht erfolgen. |
Für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme- und -kältesysteme werden für die Jahre 2023 bis 2026 zusätzlich zu den bestehenden Fördermittel insgesamt 251,9 Millionen Euro eingesetzt, die insbesondere auch für erhöhte Investitionstätigkeiten infolge der verstärkten Ausstiegswilligkeit aus fossilen Heizungen zu erwarten ist. |
Ziel 3: Förderung des Umstiegs auf klimafreundliche Heizsysteme sowie thermischer Gebäudesanierungen
Beschreibung des Ziels:
Die Förderung des Umstiegs auf klimafreundliche Heizsysteme soll dazu beitragen, dass der vollständige Ausstieg aus fossilen Ölheizungen bis 2035 sowie aus fossilen Gasheizungen bis 2040 gelingt, die Förderung von thermischen Sanierungsmaßnahmen soll zur Steigerung der Sanierungsrate in Richtung 3% beitragen.
Die Fördermittel für diese Maßnahmen werden für die Jahre 2023 bis 2026 um insgesamt 795 Millionen Euro auf 1,935 Milliarden Euro aufgestockt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne Anhebung und die Fortführung der Förderungen für den Ersatz fossiler Heizkessel durch klimafreundliche Heizsysteme und für thermische Sanierungsmaßnahmen für den Zeitraum 2023 bis 2026 sowie der Bereitstellung der zusätzlichen Mittel für die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte werden diese Investitionen nicht umgesetzt, sodass die notwendigen Fortschritte zur Erreichung der Zielsetzungen unterbleiben. |
Auf Basis der Ergebnisse der Sanierungsoffensive 2021 bewirkt rein rechnerisch ein Zusagevolumen in Höhe von 795 Millionen Euro für die Förderung thermisch-energetischer Sanierungsmaßnahmen (Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme, thermische Gebäudesanierung) - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 166.000 Tonnen, - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von ca. 206 GWh/a sowie - eine Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in Heizsystemen iHv. rd. 452 GWh/a (Wirkungsziel 1). Die angegebenen Effekte beziehen sich ausschließlich auf die durch die technische Umstellung/Verbesserung bedingten Einsparungs- bzw. Kapazitätseffekte. Reboundeffekte udgl. können in der Förderung nicht erhoben werden und sind daher in dieser Abschätzung nicht berücksichtigt. |
Ziel 4: Förderung von Energieeinsparmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Energieeinsparungsverpflichtungen
Beschreibung des Ziels:
Um die europarechtlich vorgegeben Ziele für kumulierte Energieeinsparungen bis 2030 (650 PJ) zu erreichen, wird in der Umweltförderung im Inland budgetär dafür Vorsorge getroffen, dass die Einsparungen über Förderungen im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland sowie der Sanierungsoffensive erzielt werden können. Von den insgesamt 650 PJ sollen 400 PJ über strategische Maßnahmen wie Förderungen erzielt werden, wofür bundesseitig mit den Zusagevolumina der regulären Umweltförderung im Inland und der Sanierungsoffensive beigetragen werden soll. Für die weiteren 250 PJ an Einsparungen werden in der regulären Umweltförderung im Inland und in der Sanierungsoffensive zusätzliche Mittelvolumina vorgesehen. Laut Berechnungen des Umweltbundesamtes ist für die Förderung von Einsparmaßnahmen im Ausmaß von 250 PJ bis 2030 ein Gesamtfördervolumen von 1,52 Milliarden Euro erforderlich (entspricht 190 Millionen Euro über 8 Jahre).
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Bereitstellung zusätzlicher Zusagevolumina zur Förderung von Energieeinsparungen in der regulären Umweltförderung im Inland und der Sanierungsoffensive fehlt die Möglichkeit zur Beanreizung der für die Lückenschließung auf das europarechtlich vorgegebene Einsparziel für 2030 erforderlichen Investitionen. |
Für die Förderung von über die bestehenden Zusagevolumina in der regulären Umweltförderung im Inland und in der Sanierungsoffensive hinausgehenden Investitionen zur Einsparung von Endenergie bis 2030 sind die erforderlichen budgetären Rahmenbedingungen bis 2030 eingerichtet. |
Ziel 5: Transformation der Industrie
Beschreibung des Ziels:
Die Dekarbonisierung von industriellen Prozessen sowie der Aufbau der entsprechenden Werksinfrastruktur erfordern einen hohen Investitionsaufwand sowie eine frühzeitige Planungssicherheit. Mit den gängigen Förderungsinstrumenten können diese Umstellungen nicht beanreizt werden. Daher wird ein eigenes Förderinstrument im Rahmen der Umweltförderung im Inland zur Transformation der Industrie eingerichtet, das spezifisch auf die Bedürfnisse dieser Maßnahme ausgerichtet ist und auch mit den erforderlichen Budgetvolumina ausgestattet ist.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Einrichtung eines spezifisch ausgerichteten und budgetär ausreichend ausgestatteten Förderinstruments zur Unterstützung von Dekarbonisierungsmaßnahmen in der emissionsintensiven Industrie ist es den österreichischen Industrieunternehmen nicht möglich, erforderliche Dekarbonisierungsmaßnahmen zu setzen. |
Im Rahmen der Umweltförderung im Inland ist ein spezifisches Förderinstrument für die Förderung von Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Industrie eingerichtet, über das adäquate Förderangebote zur Unterstützung der Dekarbonisierungsmaßnahmen aufgestellt werden können. Um der Langfristigkeit der Dekarbonisierungsprozesse zu entsprechen, werden die Budgetvolumina langfristig gesichert. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Fortführung und Anhebung des Zusagerahmens für die reguläre Umweltförderung im Inland bis 2026
Beschreibung der Maßnahme:
Der gesetzliche Zusagerahmen für die reguläre Umweltförderung im Inland ist derzeit bis 2025 vorgesehen. Für die Fortführung der regulären Umweltförderung im Inland bis 2026 ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zur Fortführung können Zusagen um weitere 150 Millionen Euro gewährt werden. Zudem soll eine Aufstockung des Zusagerahmens, für die Förderung von Leergutrücknahmesystemen in den Jahren 2023 und 2024 in Höhe von 41,06 Millionen Euro eingerichtet werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Fortführung und Anhebung des Zusagerahmens für die reguläre Umweltförderung im Inland fehlt die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Förderungen bzw. für die Gewährung von Förderungen im notwendigen Ausmaß. Damit unterbleiben die für die Erreichung der energie-, klima- und umweltpolitischen Zielsetzungen erforderlichen Investitionen. |
Auf Basis der Ergebnisse der regulären Umweltförderung im Inland im Jahr 2021 bewirkt rein rechnerisch die Fortführung des Zusagerahmens auf 150 Millionen Euro für die reguläre Umweltförderung im Inland im Jahr 2026 - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 0,443 Millionen Tonnen, - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von über ca. 748 GWh/a sowie - eine Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in Höhe von rd. 780 GWh/a (Wirkungsziel 1). Die angegebenen Effekte beziehen sich ausschließlich auf die durch die technische Umstellung/Verbesserung bedingten Einsparungs- bzw. Kapazitätseffekte. Reboundeffekte udgl. können in der Förderung nicht erhoben werden und sind daher in dieser Abschätzung nicht berücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Zusagevolumen von 20,53 Millionen Euro können je nach Projektgröße voraussichtlich zwischen 20 und 75 kreislaufwirtschaftliche Projekte der umgesetzt werden. |
Maßnahme 2: Anhebung des Zusagerahmens für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme („klimafreundliche Fernwärme“) in den Jahren 2023 bis 2026 um insgesamt 251,9 Millionen Euro.
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Anhebung des Zusagerahmens für klimafreundliche Fernwärme für die Jahre 2023 bis 2026 um 291 Millionen Euro können die notwendigen bzw. zu erwartenden Steigerungen der Investitionstätigkeiten in diesem Segment mittels Förderungen unterstützt werden.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Anhebung des Zusagerahmens ist eine Unterstützung der ansteigenden Investitionstätigkeiten zum Ausbau und zur Dekarbonisierung der Fernwärme nicht möglich, weshalb diese zusätzlichen Investitionen unterbleiben. |
Der Zusagerahmen für die Förderung von klimafreundlicher Fernwärme für den Zeitraum 2023 bis 2026 ist um insgesamt 291 Millionen Euro angehoben. Rein rechnerisch bewirken die mit dem zusätzlichen Zusagerahmen in dieser Höhe ausgelösten Investitionen eine CO2-Einsparung per anno von über 0,24 Millionen Tonnen. |
Maßnahme 3: Fortführung und Anhebung des Zusagerahmen für die Sanierungsoffensive (Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme und thermische Gebäudesanierung)
Beschreibung der Maßnahme:
Der gesetzliche Zusagerahmen für die Sanierungsoffensive ist derzeit bis 2025 vorgesehen. Für die Fortführung der Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensive bis 2026 ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zur Fortführung können Zusagen um weitere 150 Millionen Euro gewährt werden. Zudem soll für den Zeitraum 2023 bis 2026 der Zusagerahmen um 445 Millionen aufgestockt werden.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Fortführung und Anhebung des Zusagerahmens ist eine Unterstützung der zusätzlichen Investitionen nicht möglich, sodass die für die klimapolitischen Zielsetzungen wichtigen Investitionen unterbleiben. |
Für das Jahr 2026 wird ein Zusagerahmen in Höhe von 350 Millionen Euro festgelegt. Zudem wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Zeitraum 2023 bis 2026 weitere Zusagen in Höhe von 445 Millionen Euro tätigen. Rein rechnerisch bewirken diese Zusagen in Höhe von insgesamt 795 Millionen Euro - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 0,9 Millionen Tonnen, - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von über ca. 1.100 GWh/a sowie - eine Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in Höhe von rd. 2.500 GWh/a (Wirkungsziel 1). Die angegebenen Effekte beziehen sich ausschließlich auf die durch die technische Umstellung/Verbesserung bedingten Einsparungs- bzw. Kapazitätseffekte. Reboundeffekte udgl. können in der Förderung nicht erhoben werden und sind daher in dieser Abschätzung nicht berücksichtigt. |
Maßnahme 4: Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens für einkommensschwache Haushalte für die Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme bzw. für die Durchführung von thermischen Gebäudesanierungsmaßnahmen
Beschreibung der Maßnahme:
Der gesetzliche Zusagerahmen für das Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte ist derzeit bis 2025 begrenzt. Für die Fortführung bis 2026 ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Bis 2026 wird der Rahmen um 50 Millionen Euro fortgeführt. Zudem soll für den Zeitraum 2023 bis 2026 das Unterstützungsvolumen um 330 Millionen aufgestockt werden.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens ist eine Umsetzung der Investitionen durch einkommensschwache Haushalte nicht möglich, sodass diese für die klimapolitischen Zielsetzungen wichtigen Investitionen unterbleiben. |
Die Gewährung von Zusagen aus dem Unterstützungsvolumen werden bis 2026 ausgeweitet. Mit den weiteren Anhebungen stehen insgesamt 570 Millionen Euro an zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten zur Verfügung. Rein rechnerisch können damit mehr als 47.000 Projekte bei dieser Haushaltsgruppe umgesetzt werden. |
Maßnahme 5: zusätzlicher Zusagerahmen für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen
Beschreibung der Maßnahme:
Über die Förderung von Energieeffizienz- oder -einsparmaßnahmen in der regulären Umweltförderung im Inland und der Sanierungsoffensive hinaus soll ein zusätzliches Zusagevolumina gesetzlich eingerichtet werden, mit dem 250 PJ an kumulierten Energieeinsparungen zur Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben beanreizt werden sollen. Der dafür erforderliche Förderungsaufwand wird aufgrund der Berechnungen des Umweltbundesamtes auf rund 1,52 Milliarden Euro bis 2030 abgeschätzt. Dementsprechend sollen in den Jahren 2023 bis 2030 jährliche Zusagen in Höhe von 190 Millionen Euro getätigt werden können.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Festlegung eines über die für die reguläre Umweltförderung im Inland und die Sanierungsoffensive zusätzlichen Zusagerahmens können Investitionen zur Erreichung der europarechtlichen Zielwerte für kumulierte Endenergieverbrauchsreduktionen nicht realisiert werden. |
Durch die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung zusätzlicher Förderungen in Höhe von jährlich 190 Millionen Euro bis 2030 können Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. zur Einsparung von Energie ausgelöst werden, die insgesamt kumulierte Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule ergeben und so zur Erfüllung der europarechtlichen Zielvorgaben im Bereich der Energieeffizienz beitragen. |
Maßnahme 6: Einrichtung eines Förderungsinstrument zur Unterstützung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zur Transformation der Industrie
Beschreibung der Maßnahme:
In der Umweltförderung im Inland wird ein eigenes, auf die Bedürfnisse der Industrie abstellendes Förderinstruments eingerichtet, das Unternehmen bei der Dekarbonisierung von industriellen Prozessen mit geeigneten Förderangeboten unterstützt. Mit diesem Förderinstrument sollen sowohl Investitions- als auch Betriebskosten über einen mehrjährigen Zeitraum unterstützt werden können. Für die langfristige Ausrichtung werden Budgetmittel in Höhe von insgesamt 2.975 Millionen Euro bis 2026 (?) bereitgestellt.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Für Maßnahmen zur Dekarbonisierung von industriellen Prozessen stehen in den derzeitigen Förderinstrumenten keine adäquaten Fördermöglichkeiten offen. Ohne die Einrichtung eines Unterstützungsinstruments können daher die Dekarbonisierungsmaßnahmen in diesem Segment nicht realisiert werden. |
Mit der Einrichtung der Förderschiene „Transformation der Industrie“ können die Kosten von Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Industrie durch geeignete Förderungsangebote ausgelöst werden. Als Kostenbasis können neben Investitionskosten auch operative Kosten über einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden. Die Effekte der Förderungen bei einem Zusagerahmen in Höhe von insgesamt 1,975 Milliarden Euro für den Zeitraum 2023 bis 2030 lassen sich naturgemäß sehr schwer einschätzen, zumal eine belastbare Datenlage fehlt und mittel- und langfristen Rahmenbedingungen nicht kalkulierbar sind. Für die Zwecke dieser Analyse werden daher die Abschätzungen auf der Grundlage der großen Industrieprojekte im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland vorgenommen. Demnach ergeben sich aus einem Zusagerahmen in Höhe von 1,975 Milliarden Euro folgende Effekte: CO2-Einsparung per anno: über 11,2 Millionen Tonnen, jährliche Endenergieeinsparung: ca. 15.000 GWh/a sowie Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger: ca 22.000 GWh/a (Wirkungsziel 1). Die angegebenen Effekte beziehen sich ausschließlich auf die durch die technische Umstellung/Verbesserung bedingten Einsparungs- bzw. Kapazitätseffekte und ohne Berücksichtigung von Reboundeffekten. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Auszahlungen, nur Bund |
94.430 |
321.367 |
476.956 |
842.156 |
718.323 |
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt über die UFG-Abwicklungsstelle und besteht im Wesentlichen – samt der Einrichtung, Bereitstellung und Wartung der damit verbundenen Installationen usw. – in der Antragsannahme und -prüfung sowie der Aufbereitung der entscheidungsrelevanten Unterlagen für die Behandlung in der Förderungskommission, der Vorlage der Förderfälle zur Entscheidung, der vertraglichen Umsetzung der Förderungsentscheidung sowie der Durchführung und Prüfung der Endabrechnung sowie der Veranlassung der Förderungsauszahlung. Der tatsächliche Aufwand hängt entscheidend vom tatsächlichen Fallaufkommen, von den Prüf- und Aufbereitungserfordernissen u.a.m. ab. Allfällig nicht ausgeschöpfte Zusagevolumina wirken aufwandsreduzierend, wenngleich diese Reduktionen beim Aufwand für die Werkleistungen in der Regel (relativ und absolut) erheblich geringer ausfallen, als die mit einem nicht ausgeschöpften Zusagerahmen verbundenen Reduktionen bei den Förderungsauszahlungen.
Die dargestellten Abwicklungs- und Auszahlungsverläufe berücksichtigen für die unterschiedlichen Zusage- und Unterstützungsvolumina unterschiedliche Umsetzungszeiträumen. Insgesamt stellen die dargestellten erwarteten Zahlungsverläufe den Maximalrahmen dar, die sich – je nach Ausschöpfen aller Zusagemöglichkeiten – verändern können. Die dargestellten Auszahlungsvolumina wurden auch vor dem Hintergrund der bzw. in Anlehnung an die (vorläufigen) Ergebnisse in der Umweltförderung im Inland 2021 abgeschätzt.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Werkleistungen |
13.606 |
27.267 |
26.550 |
44.550 |
17.700 |
Transferaufwand |
439.924 |
881.633 |
858.450 |
1.440.450 |
572.300 |
Aufwendungen gesamt |
453.530 |
908.900 |
885.000 |
1.485.000 |
590.000 |
Zur Bedeckung der Zusagerahmen sowie der Unterstützungsvolumina werden die in der DB 43.01.02 vorgesehenen Mittel herangezogen.
– Finanzierungshaushalt
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Auszahlungen |
94.430 |
321.367 |
476.956 |
842.156 |
718.323 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Zeit (in h) |
Kosten (in Tsd. €) |
1 |
Antragstellung SanOff thermische Sanierung |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
1.040 |
0 |
2 |
Endabrechnung SanOff thermische Sanierung |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
65 |
0 |
3 |
Antragstellung und gleichzeitige Endabrechnung Einzelbauteilsanierung |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
10.908 |
0 |
4 |
Antragstellung und Endabrechnung Energieeffizienzmaßnahmen |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
100.583 |
0 |
5 |
Antragstellung Unterstützungsvolumen |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
13.933 |
0 |
6 |
Endabrechnung Unterstützungsvolumen |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
633 |
0 |
Die (noch nicht endgültig feststehenden) konkret beizubringenden Unterlagen werden im Infoblatt unter https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html gut nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Antragstellung reguläre Umweltförderung im Inland |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
2.078 |
2 |
Endabrechnung reguläre Umweltförderung im Inland |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
222 |
3 |
Antragstellung und gleichzeitige Endabrechnung reguläre Umweltförderung im Inland |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
2.776 |
4 |
Antragstellung klimafreundliche Fernwärme |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
262 |
5 |
Endabrechnung klimafreundlicher Fernwärme |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
311 |
6 |
Antragstellung Sanierungsoffensive |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
626 |
7 |
Endabrechnung Sanierungsoffensive |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
61 |
8 |
Antragstellung Energieeffizienz |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
2.000 |
9 |
Endabrechnung Energieeffizienz |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
248 |
10 |
Antragstellung Transformation der Industrie |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
1.221 |
11 |
Jahres- und Endabrechnung Transformation der Industrie |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
1.466 |
Die Informationen bei der Antragstellung bzw. Endabrechnung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens bzw. die Endabrechnung erfolgen durch Ausfüllen digital zur Verfügung gestellter Formulare.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Die Mittel der Sanierungsoffensive einschließlich der zusätzlichen Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und dem Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte sind (auch) für natürliche Personen als Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen vorgesehen. Es liegen keine weiteren Daten zur Aufschlüsselung nach Geschlecht, Altersgruppen, Ausbildung, Beruf, Beschäftigungsverhältnissen, Betreuungspflichten etc. vor, da von einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Inanspruchnahme der Leistung
Es liegen keine geschlechtsspezifischen Daten vor, da eine mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen ergeben würde.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Inanspruchnahme der Leistungen (Betrag)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
€ |
€ |
% |
€ |
% |
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Es sind keine besonderen Auswirkungen zu erwarten.
Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen
Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich
Über die Auswirkungen der Förderungen im Rahmen der gegenständlichen Förderungen und Unterstützungen auf die Beschäftigungs- und Einkommenssituation von Frauen und Männer liegen keine Informationen oder Analysen vor. Von der Ziel- und Zwecksetzung der Förderungen her werden auch keine derartigen Auswirkungen erwartet.
Beschäftigung und Einkommen in den (potenziell) begünstigten Institutionen/Bereichen
Wirtschaftsbereich (ÖNACE) |
Beschäftigte gesamt |
Durchschnittseinkommen |
Quelle/Erläuterung |
|||
|
Frauen |
Männer |
Frauen |
Männer |
Relation *) |
|
Unbekannt |
17.614 |
23.138 |
12.163 |
21.974 |
55 |
*) Das Feld Relation bezeichnet das Verhältnis des Durchschnittseinkommens der Frauen im Vergleich zu dem der Männer in dem jeweiligen Wirtschaftsbereich
Beitrag der Leistungen zur Reduktion von bestehender Ungleichstellung von Frauen und Männern
Es werden keine Auswirkungen erwartet.
Nutzer und Nutzerinnen der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen der Institution
Es werden keine Auswirkungen erwartet.
Erwartete Nutzer und Nutzerinnen
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer
Ausgehend von den bisherigen Untersuchungen zu den Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland insgesamt ist davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse bewirken sowie zur Vermeidung von Transferzahlungen beitragen. Schließlich reduzieren diese Investitionen infolge ihrer Wirkung zur Treibhausgasreduktionen das budgetäre Ankaufsrisiko aufgrund von Zielverfehlungen. Information über die geschlechtsspezifische Zuordnung dieser Effekte liegen nicht vor.
Auswirkungen auf das Steueraufkommen (Betroffene)
Betroffene Steuern |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
keinen Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf das Steueraufkommen (Betrag)
Betroffene Steuern |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Frauenanteil |
|||
|
Summe |
€ pro Kopf |
Summe |
€ pro Kopf |
Summe |
€ pro Kopf |
% |
keinen Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf Begünstigte durch spezielle Steuerinstrumente (Betroffene)
Betroffene Steuern |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf Begünstigte durch spezielle Steuerinstrumente (Betrag)
Betroffene Steuern |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Frauenanteil |
|||
|
Summe |
€ pro Kopf |
Summe |
€ pro Kopf |
Summe |
€ pro Kopf |
% |
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Erläuterung
Ausgehend von den bisherigen Untersuchungen zu den Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland insgesamt ist davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse bewirken sowie zur Vermeidung von Transferzahlungen beitragen.
Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments
Ausgehend von den bisherigen Untersuchungen zu den Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland insgesamt ist davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse bewirken sowie zur Vermeidung von Transferzahlungen beitragen.
Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern
Es werden keine Auswirkungen erwartet bzw. liegen diesbezüglich keine Untersuchungen vor, die entsprechende Hinweise auf mögliche Effekte enthalten würden.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Die gegenständlichen Förderungen betreffen freiwillige Maßnahmen von Unternehmen. Die Maßnahmen selbst bedingen Investitionskosten auf Seiten der Unternehmen, wofür eine teilweise Abgeltung der Belastung durch die Förderung erfolgt. An sich bildet die Nachfrage nach den Förderungen die Verteilung der Größen- und Branchenstruktur der in Österreich situierten Unternehmen ab.
Die Förderungen im Rahmen der Transformation der Industrie sind formal nicht an bestimmte Unternehmensgrößen gebunden, allerdings ist davon auszugehen, dass in diesem Förderungsbereich große bzw. auch mittlere Unternehmen das Gros der Fördernachfrage ausmachen werden.
Insgesamt stellen alle unternehmerischen Förderungen im Rahmen der gegenständlichen Förderungen auf die Dekarbonisierung des Unternehmenssektors ab. Dekarbonisierung bedeutet einerseits die Einsparung von (energetischen) THG-Emissionen sowie andererseits die Vermeidung von THG-Emissionen durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger bzw. Substitution von Stoffen (Gasen), die THG-Emissionen verursachen. Insofern unterstützen die Förderungen die unvermeidlichen/zwingend erforderlichen Dekarbonisierungsprozesse.
Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Fälle |
Be-/Entlastung pro Fall |
Gesamt |
Erläuterung |
keine Angaben |
45.000 |
100.000 |
4.500.000.000 |
die Angaben müssen naturgemäß sehr vage bleiben, da in allen unternehmerischen Förderbereichen die Fördersummen massiv divergieren. |
Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit
Dem Einsatz von Umwelttechnologien im Rahmen der von den gegebenen Förderungsmöglichkeiten umfassten Investitionen kann grundsätzlich ein überdurchschnittlicher Innovationsgehalt zugeschrieben werden. Die unternehmensbezogenen Förderungen unterstützen auch den Einsatz innovativer Umwelttechnologien im Produktionsprozess.
Quantitative Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
keine Angaben |
45.000 |
die Angaben müssen naturgemäß sehr vage bleiben, da in allen unternehmerischen Förderbereichen die Fördersummen massiv divergieren. |
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Die Mehrzahl der Förderangebote für umwelt- und klimarelevante Investitionen (Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energieträger, thermische Sanierung von Gebäuden) sind auch an Gemeinden adressiert. Das budgetär wirksame Ausmaß dieser Veränderung kann a priori nicht abgeschätzt werden, wiewohl mit einer Steigerung der Investitionstätigkeit von Gemeinden zu rechnen ist. Über den zeitlichen Verlauf sowie die Verteilung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum
Die Angebote der gegenständlichen Förderungen können auch von Gemeinden oder für sonstige öffentliche, vom Bund verschiedene Rechtsträger in Anspruch genommen werden. Dadurch wird der Konsum auch in diesem Segment gesteigert.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen
Die Mehrzahl der Förderungen im Rahmen der gegenständlichen Förderungen kommen Privaten (Wohnbau) sowie Unternehmen (inkl. Gemeinden) zugute. Gefördert werden klima- und energiebezogene Investitionen (Energieeffizienz einschließlich thermische Sanierung von Gebäuden, Einsatz erneuerbarer Energieträger usw.).
Die Investitionen verteilen sich auf alle Sektoren, wobei (nur) die Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensive naturgemäß im Wohnbau Investitionen in diesem Sektor auslösen. Über die zeitliche Verteilung der Investitionen liegen keine Daten vor, insbesondere, weil mit den Maßnahmen in der Regel bereits ab der Fördereinreichung begonnen werden kann, bestimmte Investitionen sich demgegenüber über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum
Mit den Förderungen ist vor allem im Haushaltsbereich eine Entlastung der Einkommen verbunden. Nähere Informationen dazu liegen aktuell nicht vor. Die zusätzlichen Fördermittel des Unterstützungsvolumens sind exklusiv an einkommensschwache Haushalte gebunden.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Exporte
Für indirekte Exporteffekte aus den Förderungen liegen keine Informationen vor. Gesteigerte Absatzmöglichkeiten im Inland bedingen gegebenenfalls eine verstärkte Innovationsfähigkeit und (damit) erhöhte Exportchancen. Dies gilt insbesondere für den Umwelttechnologiesektor.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage
Mit den Förderungen ist grundsätzlich mit einer Verstärkung der Kapitalnachfrage verbunden. Nähere Informationen dazu liegen aktuell nicht vor.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage
Die gegenständlichen Förderungen kommen privaten Haushalten, Betrieben sowie auch Gemeinden zugute, daher profitieren diese Haushalte unmittelbar von diesem Instrument. Über Sekundäreffekte sind jedoch auch realwirtschaftliche Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor gegeben, die allerdings nicht näher quantifiziert werden können.
Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren
Der Umweltsektor ist generell durch den Einsatz von modernen, innovativen Technologien geprägt. Insofern sind mit den Förderungen positive Effekte auf die Innovationskraft der Unternehmen verbunden. Nähere Informationen liegen nicht vor.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Die Einhaltung hoher Umweltstandards sowie der Einsatz hocheffizienter, oftmals innovativer Technologien wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit aus.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Gemäß den WIFO-Untersuchungsergebnissen zu den „Gesamtwirtschaftliche Effekte der klimarelevanten Maßnahmen im Rahmen der Evaluierung der Umweltförderung (einschließlich der Förderungen von thermischen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des II. Konjunkturpakets)“ ist bestätigt, dass diese Förderungen positive Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben. Demnach werden mit den Förderungen erhebliche positive fiskalische Effekte, d.h die Veränderungen der direkten und indirekten Steuereinnahmen sowie die arbeitsmarktbezogenen Ausgaben, erzielt. Schließlich tragen die mit den Förderungen ausgelösten Investitionen dazu bei, das, die öffentlichen Haushalte betreffende Ankaufsrisiko für allfällige Zielverfehlungen zu reduzieren.
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide
Grundsätzlich stehen im Fokus der gegenständlichen Förderungen Investitionen zur Energieeinsparung sowie zum Ausbau des Einsatzes erneuerbarer Energieträger (und damit auch zur Einsparung von Treibhausgasemissionen). Maßnahmen zur Energieeinsparung bewirken darüber hinaus auch eine Reduktion von Luftschadstoffen (insbes. Staub und NOx), die jedoch im Rahmen dieser Förderungsaktion nicht erhoben werden.
Auswirkungen auf Luftschadstoffe
Luftschadstoff |
Betroffenheit |
Betroffenes Gebiet |
Erläuterung |
Staub (PM10) |
Zunahme |
ganz Österreich |
|
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
Die Förderungen im Rahmen der Umweltförderungen im Inland, in der die gegenständlichen Förderungen abgewickelt werden, sind wesentliche Eckpfeiler der österreichischen Klimaschutzpolitik zur Erreichung der nationalen Klima- und Energieziele für 2030 und der Klimaneutralität 2040.
Eine Umlegung der bisherigen Ergebnisse in der Umweltförderung im Inland auf die gegenständlichen Förderungen ergibt, dass mit den zusätzlichen Zusagevolumina iHv von rd. 6 Milliarden Euro eine jährliche THG-Einsparung von ca. 15,6 Mio. Tonnen bewirkt werden wird, wobei sich diese Abschätzung lediglich auf die Effekte aus der technologischen Umstellung/Verbesserung bezieht, sodass Reboundeffekte udgl., die zB. in der Treibhausgasbilanz inkludiert sind, nicht berücksichtigt sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu betonen, dass aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Umstandes, dass für neue Förderbereiche (insbesondere Transformation der Industrie) belastbare Untersuchungen über die zu erwartenden Effekte fehlen, sodass für präzisere Aussage über die Effekte, die ersten Ergebnisse der Förderungen abzuwarten sein werden.
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
Treibhausgasemissionen |
Größenordnung |
Erläuterung |
Abnahme |
15.600.000 |
mind. THG-Reduktion in Tonnen pro Jahr, die sich rein aus der technologischen Umstellung/Verbesserung ergeben |
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Die geförderten Maßnahmen haben keine direkten Effekte bzgl. dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Die geförderten Maßnahmen haben keine direkten Effekte bzgl. dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.
Auswirkungen auf den Energieverbrauch
Einsatz von Energieträgern
Die Förderungen im Rahmen der Umweltförderungen im Inland, in der die gegenständlichen Förderungen abgewickelt werden, sind wesentliche Eckpfeiler der österreichischen Klimaschutzpolitik zur Erreichung der nationalen Klima- und Energieziele für 2030 und der Klimaneutralität 2040.
Eine Umlegung der bisherigen Ergebnisse in der Umweltförderung im Inland auf die gegenständlichen Förderungen ergibt, dass mit den zusätzlichen Zusagevolumina iHv von rd. 6 Milliarden Euro eine jährliche Einsparung von Endenergie von mehr als 28.000 GWh/a sowie die Kapazitäten zur Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Energieträger im Umfang von mehr als 23. 000 GWh/a bewirkt werden wird, wobei sich diese Abschätzung lediglich auf die Effekte aus der technologischen Umstellung/Verbesserung bezieht, sodass Reboundeffekte udgl., die zB. in der Treibhausgasbilanz inkludiert sind, nicht berücksichtigt sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu betonen, dass aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Umstandes, dass für neue Förderbereiche (insbesondere Transformation der Industrie) belastbare Untersuchungen über die zu erwartenden Effekte fehlen, sodass für präzisere Aussage über die Effekte die ersten Ergebnisse der Förderungen abzuwarten sein werden.
Auswirkungen auf Energie
Energieträger |
Veränderung des Energieverbrauchs |
Erläuterung |
Nicht erneuerbare Energieträger: Abnahme |
28.000 |
mind jährliche Energieeinsparung in GWh/a – auf die Erläuterung wird verwiesen |
Erneuerbare Energieträger: Zunahme |
23.000 |
mind. jährliche Zunahme des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in GWh/a – auf die Erläuterung wird verwiesen |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Leistbarkeit von grundlegenden Gütern/Bedürfnissen
Die Basisförderung von Bund (Sanierungsoffensive) und Länder sowie der ergänzenden Förderung aus dem Unterstützungsvolumen dienen den einkommensschwachen Haushalten zur Abfederung der aus der Durchführung von, im Rahmen der Sanierungsoffensive förderfähigen Maßnahmen entstehenden Belastungen. Das Unterstützungsvolumen ist für den 4-Jahreszeitraum 2023 – 2026 mit insgesamt 570 Millionen Euro (statt bisher für den Zeitraum 2023 bis 2025 mit 190 Millionen Euro) dotiert.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer
Diesbezüglich gibt es keine Abschätzungen, aber es wird mit sektortypischen Effekten gerechnet.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
keine Angaben |
140.000 |
abgeschätzter Arbeitsmarkteffekt |
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Diesbezüglich liegen keine näheren Informationen vor.
Auswirkungen auf arbeitslos gemeldete Personen
Betroffene Maßnahme |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
keine Angaben |
250.000 |
wieviel der aktuell derzeit arbeitslos gemeldeten Personen von den gegenständlichen Förderungen profitieren, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gesagt werden |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
94.430 |
321.367 |
476.956 |
842.156 |
718.323 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
gem. BFRG/BFG |
43.01.02 UFI |
|
94.430 |
321.367 |
476.956 |
842.156 |
718.323 |
Erläuterung der Bedeckung
Zur Bedeckung der Zusagerahmen sowie der Unterstützungsvolumina werden die in der DB 43.01.02 vorgesehenen Mittel herangezogen.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Bund |
13.605.900,00 |
27.267.000,00 |
26.550.000,00 |
44.550.000,00 |
17.700.000,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
Bund |
17.700.000,00 |
17.700.000,00 |
17.700.000,00 |
|
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
Bund |
|
|
|
|
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Abwicklung reguläre UFI des zusätzlichen Zusagevolumens für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
1 |
615.900,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
1 |
1.440.000,00 |
1 |
2.367.000,00 |
1 |
1.800.000,00 |
1 |
1.950.000,00 |
|
|
Abwicklung zusätzliches Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
1 |
600.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
1 |
5.700.000,00 |
1 |
5.700.000,00 |
1 |
5.700.000,00 |
1 |
5.700.000,00 |
1 |
5.700.000,00 |
Abwicklung Transformation der Wirtschaft |
Bund |
1 |
5.250.000,00 |
1 |
12.000.000,00 |
1 |
12.000.000,00 |
1 |
12.000.000,00 |
1 |
12.000.000,00 |
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
1 |
4.500.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Unterstützungsvolumina einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
1 |
2.700.000,00 |
1 |
3.000.000,00 |
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumenina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
1 |
4.050.000,00 |
|
|
|
|
Abwicklung reguläre UFI |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1 |
4.500.000,00 |
|
|
Abwicklung Sanierungsoffensive (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1 |
15.300.000,00 |
|
|
Abwicklung Unterstützungsvolumen (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1 |
5.100.000,00 |
|
|
|
|
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Abwicklung reguläre UFI des zusätzlichen Zusagevolumens für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzliches Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
1 |
5.700.000,00 |
1 |
5.700.000,00 |
1 |
5.700.000,00 |
|
|
|
|
Abwicklung Transformation der Wirtschaft |
Bund |
1 |
12.000.000,00 |
1 |
12.000.000,00 |
1 |
12.000.000,00 |
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
Abwicklung zusätzlicher Unterstützungsvolumina einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
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|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumenina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
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Abwicklung reguläre UFI |
Bund |
|
|
|
|
|
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Abwicklung Sanierungsoffensive (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
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|
Abwicklung Unterstützungsvolumen (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
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|
|
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2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Abwicklung reguläre UFI des zusätzlichen Zusagevolumens für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
|
|
|
|
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|
Abwicklung zusätzliches Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
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|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
|
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|
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|
Abwicklung Transformation der Wirtschaft |
Bund |
|
|
|
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|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
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|
|
Abwicklung zusätzlicher Unterstützungsvolumina einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
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|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumenina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
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|
|
|
Abwicklung reguläre UFI |
Bund |
|
|
|
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|
Abwicklung Sanierungsoffensive (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung Unterstützungsvolumen (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Abwicklung reguläre UFI des zusätzlichen Zusagevolumens für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
|
|
|
|
|
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|
|
|
Abwicklung zusätzliches Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung Transformation der Wirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Unterstützungsvolumina einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung zusätzlicher Zusagevolumenina Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung reguläre UFI |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung Sanierungsoffensive (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abwicklung Unterstützungsvolumen (Fortführung und zusätzliche Zusagevolumina) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Abschätzungen für den Abwicklungsaufwand beruhen auf den vorliegenden Erfahrungen der Förderungsabwicklung in der Umweltförderung im Inland insgesamt und werden daher mit 3% abgeschätzt. Lediglich für den neuen Förderungsbereich „Transformation der Industrie“ muss die Abschätzung auf Annahmen gestützt werden, für die noch keine belastbaren Erfahrungswerte vorliegen. Für diesen Bereich wird daher wiederum ein Abwicklungsaufwand in Höhe von ca. 3% des Zusagevolumens angesetzt. Der tatsächliche Aufwand wird jedoch wesentlich von der Förderungsnachfrage und den noch festzulegenden Förderungsbedingungen bestimmt und kann daher von diesen Abschätzungen abweichen.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Bund |
439.924.100,00 |
881.633.000,00 |
858.450.000,00 |
1.440.450.000,00 |
572.300.000,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
Bund |
572.300.000,00 |
572.300.000,00 |
572.300.000,00 |
|
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
Bund |
|
|
|
|
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Förderung für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
1 |
19.914.100,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
1 |
46.560.000,00 |
1 |
76.533.000,00 |
1 |
58.200.000,00 |
1 |
63.050.000,00 |
|
|
Förderung aus der Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
1 |
19.400.000,00 |
1 |
87.300.000,00 |
1 |
97.000.000,00 |
|
|
|
|
Förderungen aus zusätzlichen Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
1 |
184.300.000,00 |
1 |
184.300.000,00 |
1 |
184.300.000,00 |
1 |
184.300.000,00 |
1 |
184.300.000,00 |
Förderung für die Transformation der Industrie |
Bund |
1 |
169.750.000,00 |
|
|
|
|
1 |
388.000.000,00 |
1 |
388.000.000,00 |
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
1 |
145.500.000,00 |
1 |
130.950.000,00 |
|
|
|
|
Förderungen für die Transformation der Wirtschaft |
Bund |
|
|
1 |
388.000.000,00 |
1 |
388.000.000,00 |
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung der regulären Umweltförderung im Inland |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1 |
145.500.000,00 |
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1 |
494.700.000,00 |
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1 |
164.900.000,00 |
|
|
|
|
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Förderung für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderungen aus zusätzlichen Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
1 |
184.300.000,00 |
1 |
184.300.000,00 |
1 |
184.300.000,00 |
|
|
|
|
Förderung für die Transformation der Industrie |
Bund |
1 |
388.000.000,00 |
1 |
388.000.000,00 |
1 |
388.000.000,00 |
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderungen für die Transformation der Wirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung der regulären Umweltförderung im Inland |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Förderung für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderungen aus zusätzlichen Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung für die Transformation der Industrie |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderungen für die Transformation der Wirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung der regulären Umweltförderung im Inland |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Förderung für die Kreislaufwirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für klimafreundliche Fernwärme |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderungen aus zusätzlichen Zusagevolumina für Energieeinsparmaßnahmen |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung für die Transformation der Industrie |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderungen für die Transformation der Wirtschaft |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung der regulären Umweltförderung im Inland |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Zusagevolumens für die Sanierungsoffensive |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Förderung aus der Fortführung und Anhebung des Unterstützungsvolumens einkommensschwache Haushalte |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Auszahlungsverläufe der Förderungszusagen aus einzelnen Jahre basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland bzw. den jeweiligen Teilbereichen. Für den Förderbereich der Transformation der Industrie liegen keine Erfahrungen vor, sodass diesbezüglich die Abschätzungen auf der Grundlage von möglichen Projektcharakteristika getroffen wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Förderungsauszahlungen von dargestellten Zahlungsverläufen abweichen können.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Antragstellung SanOff thermische Sanierung |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
neue IVP |
National |
1.040 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationen bei der Antragstellung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens erfolgt durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Personen-Identifikation erfolgt durch Vorlage eines Meldezettels.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Eine Signierung des Antrags erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen erst im Rahmen der Endabrechnung durch Upload einer gescannten Unterschrift.
Personengruppe 1: Alle natürlichen Personen, die an einem förderfähigen Bestandswohnobjekt thermische Sanierungsmaßnahmen setzen und elektronisch die Antragsunterlagen übermitteln |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: elektronisches Formular ausfüllen |
390 |
00:40 |
0,00 |
260 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 2: Unterlagen für das Ansuchen einholen |
390 |
02:00 |
0,00 |
780 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der thermischen Sanierungen wird davon ausgegangen, dass rd. die Hälfte der Förderungsanträge für umfassende Sanierungen oder Teilsanierungen von Privatpersonen gestellt werden. Ausgehend von der Annahme, dass der Förderschwerpunkt „Einzelbauteilsanierung“ den Großteil (90%) der insgesamt mit dem durchschnittlichen Jahreszusagevolumen iHv. von 265 Millionen Euro erwarteten Projekte (mehr als 7.700) ausmachen wird, und die Projektanträge für umfassende oder Teilsanierungen jeweils zur Hälfte von Privatpersonen sowie Unternehmen (Genossenschaften usw.) ausmachen wird, ergibt sich der genannte Wert.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Bezüglich der erwarteten Förderfälle wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Für das Befüllen des elektronischen Antragsformulars wird mit einem Zeitaufwand von 40 Minuten gerechnet. Als relevanter Aufwand für die Beibringung der erforderlichen Unterlagen ist insbesondere die Beschaffung von Vergleichsangeboten zu nennen. Hiefür wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand ca. 2 Stunden je Förderfall ausgegangen.
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Endabrechnung SanOff thermische Sanierung |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
neue IVP |
National |
65 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Rahmen der Endabrechnung sind alle Rechnungen der förderbaren Kosten vorzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Endabrechnungsunterlagen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC eingereicht.
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Personen-Identifikation erfolgt durch Vorlage eines Meldezettels.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Die Signierung erfolgt durch Upload einer gescannten Unterschrift.
Personengruppe 1: Alle natürlichen Personen, die nach Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege den Antrag auf Förderung stellen und dabei die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Hochladen Rechnungen |
390 |
00:10 |
0,00 |
65 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der thermischen Sanierungen wird davon ausgegangen, dass rd. die Hälfte der Förderungsanträge für umfassende Sanierungen oder Teilsanierungen von Privatpersonen gestellt werden. Ausgehend von der Annahme, dass der Förderschwerpunkt „Einzelbauteilsanierung“ den Großteil (90%) der insgesamt mit dem durchschnittlichen Jahreszusagevolumen iHv von 265 Millionen Euro erwarteten Projekte (mehr als 7.700) ausmachen wird, und die Projektanträge für umfassende oder Teilsanierungen jeweils zur Hälfte von Privatpersonen sowie Unternehmen (Genossenschaften usw.) ausmachen wird, ergibt sich der genannte Wert.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die Vorlage der Rechnungen ist ausschließlich elektronisch möglich. Für das Hochladen der Rechnungen wird mit einem durchschnittlichen Aufwand von 10 Minuten je Förderfall gerechnet.
Informationsverpflichtung 3 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Antragstellung und gleichzeitige Endabrechnung Einzelbauteilsanierung |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
neue IVP |
National |
10.908 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: In einem ersten Schritt haben sich Förderwerber und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform unter Angabe von Name und Adresse zu registrieren. Auf Basis der Summe aller registrierten Förderwerber und Förderwerberinnen wird die Budgetausschöpfung transparent gemacht werden.
In einem zweiten Schritt nach der Umsetzung der Maßnahme erfolgt die Antragstellung und die gleichzeitige Endabrechnung. Die dazu erforderlichen Informationen werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten werden und somit der Förderzweck erreicht wird sowie die tatsächlich getätigten Zahlungen zu belegen. Die Stellung des Ansuchens bzw. die Einreichung der Endabrechnung erfolgen durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
- Endabrechnung
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderwerber und Förderwerberinnen können sich über die Online-Plattform der KPC für die Förderung registrieren lassen. Nach Abschluss der Registrierung erhält der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin einen personalisierten Link für die Vornahme der Antragstellung und der gleichzeitigen Endabrechnung auf der eingerichteten Online-Plattform.
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Personen-Identifikation erfolgt durch Vorlage eines Meldezettels.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Eine Signierung erfolgt durch Upload einer gescannten Unterschrift.
Personengruppe 1: Alle natürlichen Personen, die nach Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege den Antrag auf Förderung stellen und dabei die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: elektronisches Formular ausfüllen |
3.850 |
00:40 |
0,00 |
2.567 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 2: Unterlagen für den Antrag/das Ansuchen einholen |
3.850 |
02:00 |
0,00 |
7.700 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 3: Unterlagen für die Endabrechnung einholen |
3.850 |
00:10 |
0,00 |
642 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Für die gegenständliche Darstellung wird davon ausgegangen, dass rd. die Hälfte aller insgesamt mit dem durchschnittlichen Jahreszusagevolumen iHv von 265 Millionen Euro erwarteten Projekte (ca. 7.700) auf Privatpersonen entfallen wird. Die tatsächliche Fallzahl kann aufgrund der noch ausstehenden inhaltlichen Festlegung der Ausschreibungen erheblich abweichen.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Bezüglich der erwarteten Förderfälle wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Für das Befüllen des elektronischen Antragsformulars wird mit einem Zeitaufwand von 40 Minuten gerechnet. Als relevanter Aufwand für die Beibringung der erforderlichen Unterlagen ist insbesondere die Beschaffung von Vergleichsangeboten und der Endabrechnung zu nennen. Die Vorlage der Unterlagen ist ausschließlich elektronisch (durch Hochladen) möglich. Hiefür wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 2 Stunden und 10 Minuten je Förderfall ausgegangen.
Informationsverpflichtung 4 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Antragstellung und Endabrechnung Energieeffizienzmaßnahmen |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
neue IVP |
National |
100.583 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Der Ablauf der Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen durch private Personen ist noch festzulegen. Allgemein hat sich in diesem Zielgruppensegment ein Verfahren bewährt, bei dem sich in einem ersten Schritt Förderwerber und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform unter Angabe von Name und Adresse zu registrieren haben. Auf Basis der Summe aller registrierten Förderwerber und Förderwerberinnen wird die Budgetausschöpfung transparent gemacht werden.
In einem zweiten Schritt nach der Umsetzung der Maßnahme erfolgt die Antragstellung und die gleichzeitige Endabrechnung. Die dazu erforderlichen Informationen werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten werden und somit der Förderzweck erreicht wird sowie die tatsächlich getätigten Zahlungen zu belegen. Die Stellung des Ansuchens bzw. die Einreichung der Endabrechnung erfolgen durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
- Endabrechnung
Es sind auch andere effiziente Abwicklungsverfahren denkbar. Für die gegenständliche Darstellung wird von dem skizzierten Verfahren ausgegangen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Registrierung der Förderwerber und Förderwerberinnen erfolgt über eine Online-Plattform der KPC.
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Identifizierung erfolgt bei der Antragstellung
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein
Personengruppe 1: Alle natürlichen Personen, die nach Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege den Antrag auf Förderung stellen und dabei die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: elektronisches Formular ausfüllen |
35.500 |
00:40 |
0,00 |
23.667 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 2: Unterlagen für den Antrag/das Ansuchen einholen |
35.500 |
02:00 |
0,00 |
71.000 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 3: Unterlagen für die Endabrechnung einholen |
35.500 |
00:10 |
0,00 |
5.917 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen von Privatpersonen liegen keine Erfahrungswerte vor. Für die gegenständliche Darstellung wird davon ausgegangen, dass rd. die Hälfte aller insgesamt mit dem zusätzlichen Zusagevolumen iHv von 1,52 Milliarden Euro erwarteten Projekte (ca. 72.000) auf Privatpersonen entfallen wird. Die tatsächliche Fallzahl kann aufgrund der noch ausstehenden inhaltlichen Festlegung der Ausschreibungen erheblich abweichen.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Bezüglich der erwarteten Förderfälle wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Für das Befüllen des elektronischen Antragsformulars wird mit einem Zeitaufwand von 40 Minuten gerechnet. Als relevanter Aufwand für die Beibringung der erforderlichen Unterlagen ist insbesondere die Beschaffung von Vergleichsangeboten und der Endabrechnung zu nennen. Die Vorlage der Unterlagen ist ausschließlich elektronisch (durch Hochladen) möglich. Hiefür wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 2 Stunden und 10 Minuten je Förderfall ausgegangen.
Informationsverpflichtung 5 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Antragstellung Unterstützungsvolumen |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
neue IVP |
National |
13.933 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Für einkommensschwache Haushalte steht neben der Basisförderung im Rahmen der Sanierungsförderung (Bundes- und Landesförderung) ein zusätzliches Unterstützungsvolumen von 429 Millionen Euro zur Verfügung. Antragsteller und Antragstellerinnen haben ergänzend zu den Anforderungen für die Basisförderung die Einkommensverhältnisse offenzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Personen-Identifikation erfolgt durch Vorlage eines Meldezettels, der bereits bei der Basisförderung vorzulegen ist
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Eine Signierung des Antrags erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen erst im Rahmen der Endabrechnung durch Upload einer gescannten Unterschrift.
Personengruppe 1: einkommensschwache Haushalte |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: elektronisches Formular ausfüllen |
3.800 |
00:40 |
0,00 |
2.533 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 2: Unterlagen für das Ansuchen einholen |
3.800 |
03:00 |
0,00 |
11.400 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei dieser Zielgruppe wird mit dem durchschnittlichen Jahresunterstützungsvolumen gemäß dieser UFG-Novelle in Höhe von rd. 107 Millionen Euro mit rd. 3800 Projekten per anno gerechnet.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Bezüglich der erwarteten Förderfälle wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Für das Befüllen des elektronischen Antragsformulars wird mit einem Zeitaufwand von 40 Minuten gerechnet. Als relevanter Aufwand für die Beibringung der erforderlichen Unterlagen ist insbesondere die Beschaffung von Vergleichsangeboten und die Darlegung der Einkommenssituation zu nennen. Hiefür wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 3 Stunden 40 Minuten je Förderfall ausgegangen.
Informationsverpflichtung 6 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Endabrechnung Unterstützungsvolumen |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html |
neue IVP |
National |
633 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Alle einkommensschwache Haushalte, die nach Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege den Antrag auf Förderung stellen und dabei die Abrechnungsunterlagen vorlegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Endabrechnungsunterlagen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC eingereicht.
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Personen-Identifikation erfolgt durch Vorlage eines Meldezettels.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Die Signierung erfolgt durch Upload einer gescannten Unterschrift.
Personengruppe 1: Alle einkommensschwache Haushalte, die nach Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege den Antrag auf Förderung stellen und dabei die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Hochladen Rechnungen |
3.800 |
00:10 |
0,00 |
633 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei dieser Zielgruppe wird mit dem durchschnittlichen Jahresunterstützungsvolumen gemäß dieser UFG-Novelle in Höhe von rd. 107 Millionen Euro mit rd. 3800 Projekten per anno gerechnet.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die Vorlage der Rechnungen ist ausschließlich elektronisch möglich. Für das Hochladen der Rechnungen wird von einem durchschnittlichen Aufwand von 10 Minuten je Förderfall gerechnet.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Antragstellung für die reguläre Umweltförderung im Inland |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
2.078.400 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationen bei der Antragstellung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens erfolgt durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Antragsstellungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die einen Förderantrag im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland stellen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Elektronisches Formular ausfüllen |
02:00 |
46 |
500,00 |
0 |
592 |
592 |
Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung der Unterlagen |
02:00 |
37 |
200,00 |
0 |
274 |
274 |
Fallzahl |
2.400 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Endabrechnung reguläre Umweltförderung im Inland |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
222.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Rahmen der Endabrechnung sind alle Rechnungen der förderbaren Kosten vorzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Endabrechnungen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Endabrechnungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die nach Erhalt der Förderzusage und Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung der Unterlagen |
02:00 |
37 |
0,00 |
0 |
74 |
74 |
Verwaltungstätigkeit 2: Hochladen der Rechnungen |
00:30 |
37 |
0,00 |
0 |
19 |
19 |
Fallzahl |
2.400 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 3 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Antragstellung und gleichzeitige Endabrechnung reguläre Umweltförderung im Inland |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
2.775.600 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Nach der Umsetzung der Maßnahme erfolgt die Antragstellung und die gleichzeitige Endabrechnung. Die dazu erforderlichen Informationen werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten werden und somit der Förderzweck erreicht wird sowie die tatsächlich getätigten Zahlungen zu belegen. Die Stellung des Ansuchens bzw. die Einreichung der Endabrechnung erfolgen durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
- Endabrechnung
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Anträge bzw. Endabrechnungen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Endabrechnungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland nach Erhalt der Förderzusage und Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: elektronisches Formular ausfüllen |
01:00 |
46 |
500,00 |
0 |
546 |
546 |
Verwaltungstätigkeit 2: Unterlagen für den Antrag/das Ansuchen einholen |
02:00 |
46 |
500,00 |
0 |
592 |
592 |
Verwaltungstätigkeit 3: Unterlagen für die Endabrechnung einholen |
00:30 |
37 |
0,00 |
0 |
19 |
19 |
Fallzahl |
2.400 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 4 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Antragstellung für klimafreundliche Fernwärme |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
262.080 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationen bei der Antragstellung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens erfolgt durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgender Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die einen Förderantrag im Rahmen der Förderungen für klimafreundliche Fernwärme stellen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Elektronisches Formular ausfüllen |
02:00 |
46 |
500,00 |
0 |
592 |
592 |
Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung der Unterlagen |
02:00 |
46 |
1.500,00 |
0 |
1.592 |
1.592 |
Fallzahl |
120 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 5 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Endabrechnung klimafreundlicher Fernwärme |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
311.100 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Rahmen der Endabrechnung sind alle Rechnungen der förderbaren Kosten vorzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Endabrechnungen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Endabrechnungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die nach Erhalt der Förderzusage und Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung der Unterlagen |
02:00 |
37 |
2.000,00 |
0 |
2.074 |
2.074 |
Verwaltungstätigkeit 2: Hochladen der Rechnungen |
00:30 |
37 |
500,00 |
0 |
519 |
519 |
Fallzahl |
120 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 6 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Antragstellung für die Sanierungsoffensive |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
625.900 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationen bei der Antragstellung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens erfolgt durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgender Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Antragsstellungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die einen Förderantrag im Rahmen der Sanierungsoffensive stellen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Elektronisches Formular ausfüllen |
01:00 |
46 |
500,00 |
0 |
546 |
546 |
Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung der Unterlagen |
00:30 |
46 |
0,00 |
0 |
23 |
23 |
Fallzahl |
1.100 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 7 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Endabrechnung Sanierungsoffensive |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
61.050 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Rahmen der Endabrechnung sind alle Rechnungen der förderbaren Kosten vorzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Endabrechnungen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Antragsstellungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die nach Erhalt der Förderzusage und Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung der Unterlagen |
01:00 |
37 |
0,00 |
0 |
37 |
37 |
Verwaltungstätigkeit 2: Hochladen der Rechnungen |
00:30 |
37 |
0,00 |
0 |
19 |
19 |
Fallzahl |
1.100 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 8 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Antragstellung Energieeffizienz |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
1.999.800 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationen bei der Antragstellung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens erfolgt durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Antragsstellungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die einen Förderantrag im Rahmen der zusätzlichen Zusagevolumina für Energieeffizienzmaßnahmen stellen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Elektronisches Formular ausfüllen |
01:00 |
37 |
500,00 |
0 |
537 |
537 |
Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung der Unterlagen |
00:30 |
37 |
0,00 |
0 |
19 |
19 |
Fallzahl |
3.600 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 9 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Endabrechnung Energieeffizienz |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
248.400 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Rahmen der Endabrechnung sind alle Rechnungen der förderbaren Kosten vorzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Endabrechnungen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle.
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Endabrechnungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die nach Erhalt der Förderzusage und Umsetzung der Maßnahmen im elektronischem Wege die Abrechnungsunterlagen vorlegen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung der Unterlagen |
01:00 |
46 |
0,00 |
0 |
46 |
46 |
Verwaltungstätigkeit 2: Hochladen der Rechnungen |
00:30 |
46 |
0,00 |
0 |
23 |
23 |
Fallzahl |
3.600 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 10 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Antragstellung Transformation der Industrie |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
1.221.440 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationen bei der Antragstellung werden benötigt um zu gewährleisten, dass die aufgestellten Förderbedingungen eingehalten und somit der Förderzweck erreicht wird. Die Stellung des Ansuchens erfolgt durch Ausfüllen eines digital zur Verfügung gestellten Formulars mit folgenden Inhalten:
- Daten zur Identifizierung des Projekts bzw. des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Anschluss einer Kopie des Meldezettels)
- Preisangebote (Anschluss)
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Förderanträge werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Antragsstellungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die einen Förderantrag im Rahmen der Transformation der Industrie stellen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Elektronisches Formular ausfüllen |
02:00 |
46 |
2.000,00 |
0 |
2.092 |
2.092 |
Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung der Unterlagen |
10:00 |
46 |
3.000,00 |
0 |
3.460 |
3.460 |
Fallzahl |
220 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 11 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Jahres- und Endabrechnung Transformation der Industrie |
Infoblatt https://www.umweltfoerderung.at/betriebe.html |
neue IVP |
National |
1.466.080 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Rahmen der Jahres- und Endabrechnung sind alle Rechnungen der förderbaren Kosten vorzulegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Jahres- und Endabrechnungen werden von den Förderwerbern und Förderwerberinnen über eine Online-Plattform der KPC gestellt (eingereicht).
Elektronische Identifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin: Nein. Identifikation erfolgt durch die Abfrage der KUR über die Abwicklungsstelle
Elektronisches Signieren durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin: Nein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Gründen unzureichender Verbreitung eines elektronischen Signatursystems ist ein solches nicht im Jahres- und Endabrechnungsprozess vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: alle Unternehmen, die nach Erhalt der Förderzusage, die Maßnahmen umsetzen und auf elektronischem Wege die Jahres- und Endabrechnungsunterlagen vorlegen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung der Unterlagen |
56:00 |
46 |
2.800,00 |
0 |
5.376 |
5.376 |
Verwaltungstätigkeit 2: Hochladen der Rechnungen |
28:00 |
46 |
0,00 |
0 |
1.288 |
1.288 |
Fallzahl |
220 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Umwelt |
Wasser |
- Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder - Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers |
Umwelt |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
- Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder - Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder - Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2135673520).
Zum 9. Abschnitt (Landesverteidigung)
Zu Art. 22: Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG)
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMLV |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Ziel(e)
- Das ÖBH ist dazu befähigt, aktuellen und zukünftigen Bedrohungen zu begegnen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Neue Fähigkeiten, insbesondere in den Kernbereichen Mobilität der Einsatzkräfte, Schutz und Wirkung sowie Autarkie und Nachhaltigkeit, sind aufgebaut bzw. aufzubauen.
- Der Investitionsrückstau ist sukzessive abgebaut bzw. abzubauen.
- Die personelle und materielle Ausrüstung und Ausstattung der Einheiten und Verbände der Miliz sowie die Ausbildungs- und Übungstätigkeit sind sichergestellt bzw. sicherzustellen.
- Für die unmittelbare Reaktionsfähigkeit sind Reaktionskräfte aufgestellt bzw. aufzustellen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit dem Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG) soll die Grundlage für eine mittelfristige Planung des erforderlichen Fähigkeitsaufbaus und Fähigkeitserhalts geschaffen werden. Über die Bereitstellung zusätzlicher Budgetmittel (Aufstockungsbeträge gegenüber dem bisherigen Bundesfinanzrahmen) sollen die hierzu notwendigen (mehrjährigen) Beschaffungen sichergestellt werden. Für den Zeitraum 2023 bis 2026 sind insgesamt 5,25 Mrd. € an derartigen Aufstockungen vorgesehen. Die konkrete Mittelzuweisung erfolgt über die jährlichen Bundesfinanzgesetze. Mittelfristig wird ein Niveau (Budget der UG 14 zuzüglich von Pensionen für ehemalige Ressortbedienstete) von 1,5% des – jeweils zuletzt festgestellten – BIP angestrebt, begonnen wird mit einem Anteil von rd. 1%. Details zur beabsichtigten Umsetzung in den Folgejahren sind dem jährlich – rollierend – zu erstellenden Landesverteidigungsbericht zu entnehmen.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 3,44 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 24.314 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑680.000 |
‑1.090.000 |
‑1.490.000 |
‑1.990.000 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Reaktionsfähigkeit im Rahmen der militärischen Landesverteidigung auf sich dynamisch verändernde sicherheitspolitische Verhältnisse unter Gewährleistung der staatlichen Souveränität.“ der Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Gewährleistung der Einsätze des Österreichischen Bundesheeres sowohl zum Schutz der österreichischen Bevölkerung als auch zur solidarischen Beitragsleistung im Rahmen von Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste.“ der Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Positionierung des BMLV und des ÖBH als attraktiver Dienstgeber für Frauen und Männer sowie Gewährleistung einer einsatzorientierten Ausbildung für Soldatinnen, Soldaten und Zivilbedienstete.“ der Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die militärischen Kernfähigkeiten des ÖBH sind als Folge der jahrelangen budgetären Unterdotierung mit wenigen Ausnahmen drastisch eingeschränkt. Der Einsatz des ÖBH zur Führung einer Schutzoperation ist derzeit nur unter Inkaufnahme eines hohen Risikos möglich. Mit den aktuellen finanziellen und personellen Ressourcen ist das ÖBH nur zu einer ersten, aber nicht nachhaltigen Abwehr konventioneller Angriffe befähigt.
Die Budgetabschläge ab 2009 führten dazu, dass Einsparungen bei den Betriebsaufwendungen, in der Bevorratung und im Investitionsbereich vorzunehmen waren. Dies hatte negative Konsequenzen für den Fähigkeitserhalt und schränkte die Einsatzbereitschaft und die Durchhaltefähigkeit des ÖBH ein.
Bedingt durch die nicht ausreichend verfügbaren Budgetmittel konnten weder moderne Ausrüstung und Ausstattung in ausreichendem Umfang beschafft noch Systeme, deren Ende der Nutzungsdauer absehbar wurde bzw. wird, ersetzt werden. Hinzu kommt erschwerend die Reduktion des Personenstandes des ÖBH in den letzten 20 Jahren.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die Bereitstellung entsprechender Zusatzmittel für das Bundesheer ist die Erfüllung dessen verfassungsmäßigen Aufgaben bzw. die Begegnung von aktuellen wie zukünftigen Bedrohungen nicht erreichbar.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Dieses Regelungsvorhaben stellt den finanziellen Rahmen für diverse Maßnahmensetzungen in kommenden Finanzjahren dar.
Für jedes in diesem Zusammenhang stehende Vorhaben wird gemäß geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen mittels gesondertem Vorgang das Einvernehmen mit ressortexternen Stellen hergestellt werden und wird gegebenenfalls eine interne Evaluierung vorgenommen werden.
Ziele
Ziel 1: Das ÖBH ist dazu befähigt, aktuellen und zukünftigen Bedrohungen zu begegnen.
Beschreibung des Ziels:
Dies umfasst neben der Fokussierung auf hybride Bedrohungen, wie beispielsweise durch subkonventionelle Kräfte, Angriffe im Cyber-Raum oder aus der Luft bei der Drohnenabwehr, auch die Abwehr konventioneller Bedrohungen. Darüber hinaus müssen auch die Autarkie sowie die Reaktions- und Durchhaltefähigkeit gestärkt werden, auch, um gegebenenfalls gesamtstaatliche Beiträge im Bereich der Krisensicherheit zu gewährleisten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine umfassende militärische Landesverteidigung ist nicht gewährleistet. |
Eine militärische Landesverteidigung ist hinsichtlich eines hohen Ausmaßes an Bedrohungen gewährleistet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Neue Fähigkeiten, insbesondere in den Kernbereichen Mobilität der Einsatzkräfte, Schutz und Wirkung sowie Autarkie und Nachhaltigkeit, sind aufgebaut bzw. aufzubauen.
Beschreibung der Maßnahme:
Nur die Umsetzung aller Maßnahmen in ihrer Gesamtheit führt zur Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten des ÖBH und zur Gewährleistung einer effektiven militärischen Landesverteidigung.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Der Investitionsrückstau ist sukzessive abgebaut bzw. abzubauen.
Beschreibung der Maßnahme:
Nur die Umsetzung aller Maßnahmen in ihrer Gesamtheit führt zur Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten des ÖBH und zur Gewährleistung einer effektiven militärischen Landesverteidigung.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Die personelle und materielle Ausrüstung und Ausstattung der Einheiten und Verbände der Miliz sowie die Ausbildungs- und Übungstätigkeit sind sichergestellt bzw. sicherzustellen.
Beschreibung der Maßnahme:
Nur die Umsetzung aller Maßnahmen in ihrer Gesamtheit führt zur Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten des ÖBH und zur Gewährleistung einer effektiven militärischen Landesverteidigung.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 4: Für die unmittelbare Reaktionsfähigkeit sind Reaktionskräfte aufgestellt bzw. aufzustellen.
Beschreibung der Maßnahme:
Nur die Umsetzung aller Maßnahmen in ihrer Gesamtheit führt zur Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten des ÖBH und zur Gewährleistung einer effektiven militärischen Landesverteidigung.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
24.314 |
3,4381 |
*zu Preisen von 2022
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
680.000 |
1.090.000 |
1.490.000 |
1.990.000 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
680.000 |
1.090.000 |
1.490.000 |
1.990.000 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
680.000 |
1.090.000 |
1.490.000 |
1.990.000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
14.05.02 Sektion III |
|
|
680.000 |
1.090.000 |
1.490.000 |
1.990.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung hat jedenfalls aus Mitteln der Untergliederung 14 im Rahmen des jährlichen Budgetbeschlusses zu erfolgen. Mit 2023 wird es dabei zu einer Umstellung der Budgetstruktur und somit neuen betroffenen Detailbudgets kommen.
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
680.000.000,00 |
1.090.000.000,00 |
1.490.000.000,00 |
1.990.000.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Aufstockung des Budgets der UG 14 |
Bund |
|
|
1 |
680.000.000,00 |
1 |
1.090.000.000,00 |
1 |
1.490.000.000,00 |
1 |
1.990.000.000,00 |
Eine Aufstockung des LV-Budgets ist in Hinblick auf die materielle Sicherstellung von Fähigkeitsaufbau bzw. -erhalt in den gemäß aktuellem Bedrohungsbild maßgeblichen Bereichen unbedingt erforderlich.
Als Basis für die Aufstockung dienen die Werte des BFRG 2022-2025 (2026 fortgeschrieben mit dem BVA-Wert 2022).
Angestrebt wird für 2023 eine Größenordnung von rd. 1% vom BIP des Jahres 2021 samt schrittweiser Annäherung auf 1,5% des BIP in den Jahren darauf.
Für die Jahre danach (2027 ff) soll ein Wert von 1,5% BIP als Orientierungsgröße dienen. In Ermangelung eines absoluten Zahlenwerts wird jedoch von einer Darstellung des nicht vom Bundesfinanzrahmengesetz 2023-2026 abgedeckten Zeitraums im Rahmen dieser WFA abgesehen.
Eine Verteilung der Jahresbeträge nach haushaltsrechtlichen Kategorien ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch sind keine entsprechenden Verträge vorhanden, Anm.) noch nicht möglich. Was Details zur beabsichtigten Umsetzung anbelangt, darf auf den Landesverteidigungsbericht 2022 bzw. auf die entsprechenden Folgeberichte verwiesen werden.
Der absehbar hohe Investitionsanteil wird zu entsprechend hohen Abschreibungen im Ergebnishaushalt führen. Diese Darstellung wird in den diversen WFA, die für die einzelnen Beschaffungsvorhaben erstellt werden, ihren Ausweis finden.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2097078170).