Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Ausgangssituation und Handlungsbedarf
Der Finanzierungsrahmen für die Bedeckung der Förderungen zur Transformation der Industrie, die im Rahmen der gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz vorgesehenen Änderungen des Umweltförderungsgesetzes (Artikel 2) eingeführt werden, ist für den Zusagezeitraum bis 2030 mit maximal 2,975 Milliarden Euro festgelegt. Für die Untergliederung 43 ist davon auszugehen, dass mit den Förderungszusagen gegebenenfalls Vorbelastungen einzugehen sein werden, die mehr als 10 % der Ausgabenobergrenzen der Untergliederung 43 ausmachen. Vor diesem Hintergrund ist eine bundesgesetzliche Ermächtigung für das Eingehen dieser Vorbelastungen erforderlich (§ 60 Abs. 4 Z 1 BHG). Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die aus der Zusage von Förderungen bis 2030 entstehen.
Besonderer Teil
Zu § 1 und § 2:
Für die Förderungen der Transformation der Industrie wird ein Finanzierungsrahmen in Höhe von 2,975 Milliarden Euro eingerichtet. Die Zusagen dieser Förderungen werden im Zeitraum 2023 bis 2030 getätigt, wobei die darauf beruhenden Auszahlungen spätestens bis zum Jahr 2042 abgeschlossen sein werden. Der genaue Verlauf der vertraglichen Zusagen kann nur indikativ angenommen werden. Beim Eingehen der Vorbelastungen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation und Technologie das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.