Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes:

Bislang unterlagen Wertpapierfirmen neben der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) in unterschiedlicher Ausprägung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) und der Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“). Somit basierte der bestehende Aufsichtsrahmen in bedeutendem Ausmaß auf den internationalen Standards, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgegeben wurden und auf große, international tätige Kreditinstitute abstellen. Die speziellen Risiken, denen eine große Anzahl an Wertpapierfirmen ausgesetzt ist und die von einer großen Anzahl an Wertpapierfirmen ausgehen, fanden im bisherigen Aufsichtsregime nur teilweise Berücksichtigung.

Folglich hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2017 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket für einen einheitlichen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen („Investment Firm Review“) vorgelegt. Das Legislativpaket beinhaltet die Verordnung (EU) 2019/2033 („IFR“) und die Richtlinie (EU) 2019/2034 („IFD“) und orientiert sich an dem im September 2017 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde veröffentlichten Bericht zur Harmonisierung des Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen (EBA/Op/2017/11).

Die Verordnung (EU) 2019/2033 harmonisiert die Eigenmittel- und Kapitalanforderungen („K-Faktoren“), Liquiditätsanforderungen sowie Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten für Wertpapierfirmen. Darüber hinaus bedingt die Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 („MiFIR“) Anpassungen am Kreditinstitutsbegriff und am Äquivalenzregime. Inhalt der Richtlinie (EU) 2019/2034 sind die Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Anfangskapitalbestimmungen, Aufsichtsmaßnahmen, Ermittlungsbefugnisse, die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, die interne Risikobewertung, das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren, die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen und ein entsprechendes Sanktionsregime. Die organisatorischen Anforderungen, Wohlverhaltensregeln, Konzessionierung, Transparenz- und Informationspflichten, Anlegerschutzbestimmungen und die Regulierung des algorithmischen Handels verbleiben in der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) und auf nationaler Ebene im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S 74, umgesetzt und werden flankierende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021, S. 60 geschaffen.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzesentwurfes:

Kategorisierung von Wertpapierfirmen

Die Verordnung (EU) 2019/2033 sieht eine einfachere Kategorisierung von Wertpapierfirmen vor, bei der die unterschiedlichen Risikoprofile erfasst und angemessene und verhältnismäßige Aufsichtsvorschriften, die auf die spezifischen Risiken von Wertpapierfirmen zugeschnitten sind, festgelegt werden. Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG ist auf alle gemäß WAG 2018 konzessionierten Wertpapierfirmen anzuwenden.

Systemrelevante Wertpapierfirmen, die bankähnliche Tätigkeiten[1] ausüben und über Vermögenswerte iHv mindestens 30 Milliarden Euro gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen, werden als „Klasse 1-Wertpapierfirmen“ bezeichnet. Diese Unternehmen müssen eine Konzession als Kreditinstitut vorweisen und unterliegen dem Aufsichtsregime der CRR und des Bankwesengesetzes – BWG sowie der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank.

Wertpapierfirmen, die ebenfalls bankähnliche Tätigkeiten ausüben und über Vermögenswerte iHv mindestens 15 Milliarden Euro gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verfügen, werden als „Klasse 1 minus-Wertpapierfirmen“ bezeichnet. Unter bestimmten Umständen kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Wertpapierfirmen, die bankähnliche Tätigkeiten ausüben und über Vermögenswerte iHv mindestens fünf Milliarden Euro verfügen, gemäß § 4 WPFG ebenfalls dieser Kategorie zuordnen. Klasse 1 minus-Wertpapierfirmen werden gemäß WAG 2018 konzessioniert, müssen allerdings die Anforderungen der CRR und der Bestimmungen des BWG, die Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, einhalten und werden von der FMA beaufsichtigt. Derzeit gibt es in Österreich keine Klasse 1- oder Klasse 1 minus-Wertpapierfirmen.

Kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen („Klasse 3-Wertpapierfirmen“) gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 dürfen keine Kundengelder halten und unterliegen ausgewählten Bestimmungen des WPFG und somit einem vereinfachten und verwaltungskostenreduzierenden Aufsichtsregime. Ihre Eigenmittelanforderungen ergeben sich aus dem höheren Betrag aus der permanenten Mindestkapitalanforderung oder einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die überwiegende Mehrheit der österreichischen Wertpapierfirmen ist dieser Kategorie zuzuordnen.

Die verbleibenden „Klasse 2-Wertpapierfirmen“ unterliegen zur Gänze dem maßgeschneiderten Regime des WPFG, das die Aufsichtsanforderungen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma normiert. Ihre Eigenmittelanforderungen ergeben sich aus dem höheren Betrag aus der permanenten Mindestkapitalanforderung, einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres oder der sogenannten „K-Faktor-Anforderung“.

Ausweitung des Tätigkeitenkatalogs für Wertpapierfirmen

Um den Kapitalmarkt zu stärken, Markteintrittsbarrieren abzubauen und die Konsistenz mit den europarechtlichen Vorgaben zu erhöhen, werden sämtliche der in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten in § 3 Abs. 2 WAG 2018 abgebildet und bedarf die Ausübung ausgewählter Wertpapierdienstleistungen künftig keiner BWG-Konzession mehr.

Anfangskapital

Die Höhe des Anfangskapitals wird entsprechend der Dienstleistungen und Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirmen gemäß WAG 2018 konzessioniert sind, mit 75 000 Euro, 150 000 Euro oder 750 000 Euro festgelegt und in der gesamten Europäischen Union harmonisiert.

Liquidität

Wertpapierfirmen haben gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 liquide Aktiva iHv mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten zu halten. In Bezug auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen wurde der FMA die Verordnungsermächtigung eingeräumt, diese von der Liquiditätsanforderung aufgrund der Art, des Umfangs, des Risikogehalts und des Anlegerschutzes und der Komplexität deren Geschäfte auszunehmen.

Aufsichtliche Zuständigkeiten und Informationsaustausch

Der FMA werden entsprechende Zuständigkeiten als Behörde des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats übertragen. Es besteht die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten abzuschließen. Zudem werden Bestimmungen zum Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern unter Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten eingeführt.

Angemessenheit des internen Kapitals und aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

In Anlehnung an die Vorgaben des BWG werden vereinfachte Anforderungen für Wertpapierfirmen und die FMA zur Bewertung der Angemessenheit der Regelungen und Verfahren vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden. Die FMA ist dazu befugt, den aufsichtsrechtlichen Status von Wertpapierfirmen zu überprüfen und, falls notwendig, Änderungen in den Bereichen der internen Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementverfahren zu verlangen und gegebenenfalls zusätzliche Kapital- und Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben.

Vergütung und Governance

Um eine überzogene Risikobereitschaft von Wertpapierfirmen zu vermeiden, wurden Regeln zur Vergütung und Governance erarbeitet, die eine ordnungsgemäße Funktionsweise von Wertpapierfirmen gewährleisten und die Unterschiede zwischen Wertpapierfirmen und Kreditinstituten widerspiegeln sollen. Verglichen mit den Bestimmungen für Banken sieht das WPFG beispielsweise keinen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung vor, sondern verlangt, dass die Wertpapierfirmen selbst ein angemessenes Verhältnis festsetzen.

Ausweitung der Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsregimes auf manche mittelgroße Wertpapierfirmen

Die Änderungen der IFR und die Umsetzung der IFD im Wege des WPFG führen auch zu praktischen Auswirkungen und legistischem Anpassungsbedarf bei Wertpapierfirmen der Klasse 1, Klasse 1 minus und Klasse 2, die in das harmonisierte Sanierungs‑ und Abwicklungsregime des Sanierungs‑ und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-Verordnung) fallen. Während Klasse 1-Wertpapierfirmen zukünftig als CRR-Kreditinstitute vom Anwendungsbereich des BaSAG und der SRM-Verordnung erfasst sind, dürften manche mittelgroße Wertpapierfirmen als CRR-Wertpapierfirmen erstmalig unter das BaSAG fallen.

Im Zusammenhang mit dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird geklärt, dass sich der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammensetzt, wobei eine angemessene Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für diese Gruppe von Unternehmen sicherzustellen ist.

Inkrafttreten:

Der Gesetzentwurf soll mit 1. Februar 2023 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Geld‑, Kredit‑, Börse‑ und Bankwesen).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Wertpapierfirmengesetz – WPFG)

Zu § 1:

Setzt Art. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt den Regelungsinhalt des WPFG fest.

Zu § 2:

Setzt Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet die für das WPFG maßgeblichen Begriffsbestimmungen.

Zu § 3:

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und benennt die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033.

Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Es soll sichergestellt werden, dass der FMA alle erforderlichen Informationen zur Überwachung der Einhaltung des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Verfügung stehen.

Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und räumt der FMA die Befugnis ein, Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu ahnden.

Zu § 4:

Setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Die Bestimmung ermöglicht es der FMA, bestimmte Wertpapierfirmen, die ähnliche Geschäftsmodelle oder Risikoprofile wie Kreditinstitute aufweisen, aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten derselben aufsichtlichen Behandlung wie die – in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden – Kreditinstituten zuzuführen.

Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ordnet für jene Fälle, in denen Wertpapierfirmen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden haben, die Anwendung der Bestimmungen des BWG an, die Titel VII und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen.

Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 5 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 5:

Diese Bestimmung setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der FMA innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Die Pflicht zur Zusammenarbeit besteht insbesondere gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den supranationalen Behörden der Europäischen Union im Rahmen deren Zuständigkeiten.

Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c und d der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet. Ein berechtigter Grund, aufgrund dessen die FMA von den in Abs. 1 genannten Leitlinien und Empfehlungen abweichen dürfte, wäre beispielsweise ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, sofern und soweit die Leitlinien und Empfehlungen nicht EU-Sekundärrecht wiedergeben oder darauf verweisen.

Abs. 2 Z 1 und 2 setzt Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a und b um.

Abs. 2 Z 3 setzt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Da in Österreich mit der FMA dieselbe Behörde sowohl für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen als auch Kreditinstituten zuständig ist, kann eine gesonderte Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterbleiben; die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen diesen beiden Aufsichtsbereichen ist aufgrund der Behördenidentität jedenfalls sichergestellt.

Zu § 6:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der FMA mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Es soll dadurch die umfassende Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Wertpapierfirmen und der Informationsaustausch über die betreffenden Wertpapierfirmen in der Europäischen Union sichergestellt werden.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 13 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 13 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 8 setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 7:

Abs. 1 setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 14 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 14 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Die Befugnis zur Vor-Ort-Prüfung inländischer Zweigstellen beinhaltet auch die Befugnis zur Vor-Ort-Prüfung vertraglich gebundener Vermittler.

Zu § 8:

Es wird festgelegt, dass die FMA und für sie tätige Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Als vertraulich einzustufen sind jedenfalls der FMA vorliegende Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Person, die die Information übermittelt hat, der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern besteht. Davon unbeschadet darf die FMA jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission, der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, unter bestimmten Bedingungen vertrauliche Informationen übermitteln.

Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 15 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 9:

Setzt Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und räumt der FMA die Befugnis ein, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern und bestimmten anderen Behörden Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die von der FMA im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung übermittelten Informationen im Drittland zumindest den in § 8 festgelegten Standards an das Berufsgeheimnis unterliegen.

Zu § 10:

Setzt Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 63 Abs. 3 BWG nachgebildet. Die Abschlussprüfer sind verpflichtet, die FMA unverzüglich und vor Abschluss der Prüfung über schwerwiegende Missstände oder Gefährdungen gemäß Z 1 bis 4 zu informieren, damit die FMA gegebenenfalls umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Zu § 11:

Setzt Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 70 Abs. 1 BWG nachgebildet. Die FMA kann von Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften sowie von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, jederzeit umfassende Informationen anfordern. Dies umfasst auch die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen in der Eigenschaft als konsolidierende Aufsichtsbehörde.

Zu § 12:

Setzt Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und dient der Sicherstellung von wirksamen Mechanismen zur Entgegennahme von Meldungen von Verstößen sowie einem entsprechenden Schutz des Meldenden („Whistleblowing“). Um Doppelgleisigkeiten mit dem § 98 WAG 2018 zu vermeiden, wird in Abs. 3 klargestellt, dass die Verfahren der Rechtsträger und die Mechanismen der FMA zur Meldung von Verstößen herangezogen werden können und keine Parallelstrukturen aufgebaut werden müssen.

Zu § 13:

Setzt Art. 9 bis 11 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und normiert die Höhe des Anfangskapitals, die erforderlich ist, um eine Konzession erhalten zu können. Das Anfangskapital ist dauerhaft einzuhalten. Die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals ist von den Dienstleistungen und Tätigkeiten abhängig, für die die Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 zugelassen ist. Verglichen mit der Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“) wurden die Beträge für das Anfangskapital erhöht. Zudem entfällt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit, das Anfangskapital oder Teile des Anfangskapitals durch eine Berufshaftpflichtversicherung zu ersetzen. Um den Markteintritt für multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) zu erleichtern, wurden die entsprechenden Anfangskapitalvorschriften herabgesetzt. Wurde einer Wertpapierfirma, die für den Betrieb eines OTF konzessioniert wurde, auch der Handel für eigene Rechnung gestattet, ist ihr Anfangskapital mit der in § 6 Z 1 genannten Höhe festzusetzen.

Zu § 14:

Abs. 1 setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die internen Regelungen, Strategien und Verfahren zur Höhe, zu den Arten und zur Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva. Das interne Kapital von Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, hat im Hinblick auf Quantität, Qualität und Verteilung angemessen zu sein, um die spezifischen Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind oder sein könnten, abzudecken.

Abs. 2 setzt Art. 24 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 24 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und erlaubt es der FMA, festzulegen, unter welchen Umständen kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 die jeweiligen Anforderungen an die internen Regelungen, Strategien und Verfahren zur Höhe, zu den Arten und zur Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva einzuhalten haben. Das Ermessen der FMA hat sich dabei an den Kriterien Art, Umfang, Risikogehalt, Komplexität der Geschäfte und Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma sowie dem Anlegerschutz zu orientieren. Die FMA kann mittels Verordnung und mit Blick auf die bereits genannten Kriterien weitere Parameter festlegen, gemäß denen die Anforderungen an die internen Regelungen, Strategien und Verfahren zur Höhe, zu den Arten und zur Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu bestimmen sind.

Zu § 15:

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt fest, dass der 2. Abschnitt auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 keine Anwendung findet.

Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert, ab wann Wertpapierfirmen, die nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt haben und diese in der Folge erfüllen, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden haben.

Abs. 3 setzt Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt fest, ab wann Wertpapierfirmen, die nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllen, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden haben.

Abs. 4 setzt Art. 25 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 25 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 25 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 25 Abs. 4 vierter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 16:

Setzt Art. 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und statuiert die Anforderungen an die interne Unternehmensführung einer Wertpapierfirma. Auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 wird die EBA in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien betreffend die Anforderungen an die interne Unternehmensführung veröffentlichen.

Zu § 17:

Setzt Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet länderspezifische Offenlegungspflichten, welche ausreichende Transparenz im Steuerbereich sicherstellen sollen. Der Anhang des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses ist vom Abschlussprüfer zu prüfen.

Zu § 18:

Da die Richtlinie (EU) 2019/2034 keine bestimmte Gesellschaftsstruktur vorgibt, bedarf es einer Regelung betreffend die Geschäftsleiter einerseits und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan andererseits im Hinblick auf deren Funktionen im Rahmen des Risikomanagements. Entsprechend der Struktur des österreichischen Gesellschaftsrechts wird in § 18 die Rolle der Geschäftsleiter im Risikomanagementbereich dargelegt.

Abs. 1 setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Darüber hinaus wird in Umsetzung von Art. 28 Abs. 4 zweiter Unterabsatz dritter Satz der Richtlinie (EU) 2019/2034 die Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma normiert. Zu den Aufgaben der Geschäftsleiter zählt die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken. Diese Strategien und Grundsätze sind von den Geschäftsleitern regelmäßig zu überprüfen.

Abs. 2 setzt Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleiter für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und an das Ausmaß der Ressourcen, die für die Steuerung aller wesentlicher Risiken bereitzustellen sind.

Abs. 3 setzt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und soll sicherstellen, dass die Geschäftsleiter mittels eines standardisierten Berichtswesens über alle relevanten Umstände, die den Risikomanagementbereich betreffen, informiert werden.

Zu § 19:

Entsprechend der Struktur des österreichischen Gesellschaftsrechts wird in § 19 die Rolle des Aufsichtsrats bzw. des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Risikomanagementbereich dargelegt.

Abs. 1 setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Bereich des Risikomanagements.

Abs. 2 setzt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und soll sicherstellen, dass der Aufsichtsrat mittels eines standardisierten Berichtswesens über alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie über diesbezügliche Änderungen informiert wird.

Abs. 3 setzt Art. 28 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und postuliert die Kriterien für die Einrichtung eines Risikoausschusses.

Abs. 4 setzt Art. 28 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und bestimmt Anforderungen an die fachliche Eignung von Mitgliedern des Risikoausschusses. Weiters wird die Interaktion zwischen dem Risikoausschuss, dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan und den Geschäftsleitern festgelegt.

Abs. 5 setzt Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und soll den Informationsfluss von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und den Risikoausschuss sicherstellen.

Zu § 20:

Setzt Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Anforderungen an die Behandlung von Risiken. Wertpapierfirmen haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Kunden‑, Markt‑, Firmen‑ und Liquiditätsrisiken zu verfügen. Die ersten drei Risikokategorien entsprechen dabei den Risiken, die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 anhand der „K-Faktoren“ mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Die Anforderung für „K-Faktoren“ ist nur für Klasse 2-Wertpapierfirmen relevant und setzt sich aus der Summe der K-Faktoren für Kunden‑, Markt‑ sowie Firmenrisiken zusammen. Für jeden K-Faktor ist eine eigene Berechnungsmethode festgelegt. Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme der Wertpapierfirma haben sich unter Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit an der Komplexität, dem Risikoprofil, der Risikotoleranz und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma zu orientieren. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann von der FMA als wirksames Instrument des Risikomanagements anerkannt werden; es besteht jedoch aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben keine Möglichkeit, das Anfangskapital oder Teile des Anfangskapitals durch eine Berufshaftpflichtversicherung zu ersetzen. Die Anforderungen an die Behandlung von Kunden‑ und Firmenrisiken sind auch von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen einzuhalten. Die Anforderungen an die Behandlung von Liquiditätsrisiken sind von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen nur dann einzuhalten, wenn diese nicht gemäß § 32 oder Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von den Liquiditätsanforderungen ausgenommen sind.

Abs. 1 setzt Art. 29 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 29 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 29 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 29 Abs. 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Eine Berufshaftpflichtversicherung, die potenzielle Risiken abdeckt, ist von der FMA jedenfalls als wirksames und ausreichendes Instrument des Risikomanagements anzuerkennen.

Abs. 5 setzt Art. 29 Abs. 1 fünfter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 29 Abs. 1 sechster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 8 setzt Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 21:

Abs. 1 setzt Art. 30 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Die Vergütungspolitik der Wertpapierfirma soll im Hinblick auf die Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeiter in Kontrollfunktionen und alle Mitarbeiter mit vergleichbarem Gehaltsniveau den in der Anlage zu § 21 genannten Grundsätzen entsprechen.

Zu § 22:

Setzt Art. 31 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 23:

Setzt Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Verpflichtung zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses. Einen Vergütungsausschuss haben Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte 100 Millionen Euro überschreiten, einzurichten. Der Vergütungsausschuss berät den Aufsichtsrat in Vergütungsfragen und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammen. In der Richtlinie (EU) 2019/2034 wird kein Intervall für die stattzufindenden Sitzungen konkretisiert; dieses wird in Abs. 1 mit zumindest einmal jährlich festgelegt.

Zu § 24:

Abs. 1 setzt Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ermöglicht der EBA die Erstellung eines Vergleichs zur geschlechtsneutralen Vergütungspolitik.

Abs. 2 setzt Art. 34 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ermöglicht der EBA die Erstellung einer Statistik zu den entsprechenden Vergütungshöhen sowie ‑trends.

Abs. 3 setzt Art. 34 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 34 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 25:

Die Befugnisse zur aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung erlauben es der FMA, qualitative Elemente, wie die interne Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementprozesse zu beurteilen und, sofern erforderlich, zusätzliche Anforderungen, insbesondere Eigenkapital‑ und Liquiditätsanforderungen, festzulegen. Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs, der Komplexität der Geschäfte und der Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung bei einer Wertpapierfirma festzulegen. Aufgrund des eingeschränkten Konzessionsgegenstands kann angenommen werden, dass eine Überprüfung und Bewertung bei kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen nur in Ausnahmefällen zu erfolgen hat.

Abs. 1 setzt Art. 36 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 36 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 36 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 36 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, welche es der FMA ermöglicht, nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens bei kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festzulegen.

Abs. 6 setzt Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 26:

Setzt Art. 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet die Befugnis der FMA zur laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle. Im Bereich des Marktrisikos steht Wertpapierfirmen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Verwendung interner Modelle offen. Die FMA hat mindestens alle drei Jahre zu prüfen, ob die Wertpapierfirmen die Voraussetzungen für die Verwendung interner Modelle erfüllen. Bei der Feststellung von Mängeln hat die FMA deren Beseitigung und einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen zu verlangen. Bei schwerwiegenden Mängeln hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen.

Abs. 1 und 5 setzen Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 bis 4 stellen sicher, dass auf die Expertise der OeNB bei der Bewilligung interner Modelle im Bereich des Marktrisikos im Rahmen einer gutachterlichen Äußerung zurückgegriffen wird. Einerseits, weil in der OeNB die nötigen Kompetenzen im Bereich des Marktrisikos vorhanden sind, andererseits, weil vermieden werden soll, dass in der FMA diesbezügliche Kompetenzen aufgebaut werden müssen, was dem Grundsatz der Effizienz und Wirtschaftlichkeit widersprechen würde. Die Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgt in Anlehnung an die diesbezügliche Regelung in § 182 Abs. 5 bis 7 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Abs. 6 setzt Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 37 Abs. 3 erster Unterabsatz erster Satz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 8 setzt Art. 37 Abs. 3 erster Unterabsatz zweiter Satz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 9 setzt Art. 37 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 10 setzt Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 27:

Setzt Art. 38 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die FMA in Anlehnung an § 70 Abs. 4 BWG auch eingreifen können soll, wenn ihr Nachweise vorliegen, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate gegen das WPFG oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird. Von einem solchen „likely breach“ ist dann auszugehen, wenn anhand vorhandener Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fallkonstellationen aufgrund der konkreten Faktenlage im Einzelfall ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Zu § 28:

Die Aufsichtsbefugnisse stellen sicher, dass die FMA Verstöße gegen die Vorschriften des WPFG oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verhindern oder unterbinden sowie Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Abs. 1 setzt Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 39 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 39 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 29:

Setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, bezieht sich auf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte Befugnis der FMA, zusätzliche Eigenmittel vorzuschreiben und konkretisiert die diesbezüglichen Voraussetzungen.

Abs. 1 setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 40 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 40 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 30:

Setzt Art. 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Die aufsichtliche Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel („Pillar 2-Guidance“) gemäß § 30 soll Verluste, die sich aus möglichen Stresssituationen im Rahmen konjunkturbedingter Schwankungen ergeben, adressieren, während die zusätzliche Eigenmittelanforderung („Pillar 2-Requirement“) gemäß § 29 alle anderen Risiken, denen eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte, adressieren soll.

Zu § 31:

Setzt Art. 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, bezieht sich auf die in § 28 Abs. 2 Z 11 genannte Befugnis der FMA, zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben und konkretisiert die diesbezüglichen Voraussetzungen.

Zu § 32:

Gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 können kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen von der Liquiditätsanforderung ausgenommen werden. Die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung ermöglicht es der FMA unter Bedachtnahme auf die gemäß Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der EBA erlassenen Leitlinien bestimmte kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen von der Liquiditätsanforderung auszunehmen. Von der Liquiditätsanforderung ausgenommenen Wertpapierfirmen darf auch keine zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 31 vorgeschrieben werden.

Zu § 33:

Setzt Art. 43 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Demnach hat die FMA die Abwicklungsbehörde zu informieren, wenn die FMA einer Wertpapierfirma eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreibt.

Zu § 34:

Setzt Art. 44 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Befugnisse der FMA zur Anordnung spezifischer Intervalle, Inhalte und Medien bei den Veröffentlichungspflichten bestimmter Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen.

Zu § 35:

Setzt Art. 45 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Unterrichtungspflichten der FMA an die EBA.

Zu § 36:

Hiermit wird klargestellt, unter welchen Umständen die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden‑ und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, bei der Beantragung der Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 als erfüllt gelten.

Kapitalbeziehungen innerhalb einer Gruppe, die in Form von Instrumenten des harten Kernkapitals gehalten werden, sind als einfache Gruppenstruktur zu betrachten. Ob demnach mehr oder weniger komplexe Gruppenstrukturen vorliegen, kann transparent im Wege von Registerauszügen gemäß § 10 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, nachvollzogen und von der Aufsicht überprüft werden.

Der Definition von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 lässt sich die regulatorische Norm entnehmen, wann auf Soloebene ein einfaches Risikoprofil angenommen wird. Hierbei werden auch qualitative Aspekte berücksichtigt, indem einige K-Faktoren (ASA, CMH, NPR und CMG) gleich Null sein müssen, was bestimmte Tätigkeiten und Risikoexpositionen per se ausschließt. Eine Wertpapiergruppe, deren K-Faktoren aggregiert das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht überschreiten, weist in logischer Fortführung der regulatorischen Norm für die Soloebene ein hinreichend einfaches Risikoprofil auf. Bei fünf Gruppenmitgliedern träfe dann im Durchschnitt auf jedes Gruppenmitglied die Annahme der Soloebene zu. Weiters sollte im Sinne der Risikoreduzierung keine Berechtigung für das Halten von Geldern oder Instrumenten von Kunden vorliegen.

Zu § 37:

Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die zuständige Behörde eine kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Soloebene ausnehmen, wenn die Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen ist und als Teil einer Kreditinstituts- oder Wertpapierfirmengruppe in die konsolidierte Beaufsichtigung miteinbezogen wird. Zudem müssen die Wertpapierfirma und ihr Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat zugelassen sein und beaufsichtigt werden sowie weitere Bedingungen erfüllt sein. Der FMA wird daher im Sinne der Verfahrensökonomie die Verordnungsermächtigung eingeräumt, sofern kein grenzüberschreitender Sachverhalt und keine Aufsichtsbeteiligung der EZB vorliegen, die entsprechenden Wertpapierfirmen von der Anwendung auf Einzelbasis auszunehmen.

Zu § 38:

In Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 normiert die Bestimmung, in welchen Fällen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. Die Methodik der aufsichtlichen Konsolidierung von Wertpapierfirmengruppen ist in den Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 geregelt. Bei Vorliegen von einfachen Gruppenstrukturen gemäß § 36 ist die Durchführung eines Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 möglich.

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 1 Z 4 setzt Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 1 Z 5 setzt Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 1 Z 6 setzt Art. 111 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, soweit es sich um Wertpapierfirmengruppen handelt und somit kein CRR-Kreditinstitut Mitglied der Gruppe ist. Eine mögliche Anwendung des Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt sich aufgrund der Anordnung in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Abs. 2 setzt Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 39:

Setzt Art. 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Informationspflichten der FMA an die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden in Krisensituationen.

Zu § 40:

Diese Bestimmung setzt Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt im Wesentlichen die organisatorischen Anforderungen für die Einrichtung von Aufsichtskollegien fest. Die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien ist ein wichtiger Schritt, um die aufsichtliche Integration und Konvergenz in der Europäischen Union voranzutreiben. Der Begriff „Einschussmodell“ bezieht sich auf die Margin, welche bei Derivattransaktionen bei der zentralen Gegenpartei zu hinterlegen ist und ist für die Berechnung des K-Faktors für Marktrisiken „K-CMG“ von Bedeutung.

Abs. 1 setzt Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 48 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 48 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 48 Abs. 6 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 41:

Setzt Art. 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Informationspflichten der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegenüber den anderen Mitgliedern der Aufsichtskollegien.

Zu § 42:

Abs. 1 setzt Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 2 setzt Art. 50 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 50 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 43:

Setzt Art. 51 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 44:

Abs. 1 setzt Art. 52 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und regelt die Anforderungen an die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats von Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften.

Abs. 2 ermöglicht der FMA die Abberufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats von Holdinggesellschaften bei wiederholten Verstößen gegen das WPFG oder die Verordnung (EU) 2019/2033. Der FMA wird diese Möglichkeit der Abberufung eingeräumt, zumal die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft erheblichen Einfluss auf gruppenangehörige Wertpapierfirmen haben können.

Zu § 45:

Setzt Art. 53 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und erlaubt der FMA, die für die Aufsicht über bestimmte Wertpapierfirmen notwendigen Informationen von der gemischten Holdinggesellschaft zu verlangen.

Zu § 46:

Setzt Art. 55 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und stellt sicher, dass Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland hat, einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen. In solchen Fällen hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands den Aufsichtsstandards gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 entspricht. Wenn keine Gleichwertigkeit der Aufsichtsstandards vorliegt, hat die FMA angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Um eine wirksame Beaufsichtigung sicherzustellen, steht es der FMA offen, die Einrichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union zu verlangen und die Konsolidierung oder den Gruppenkapitaltest auf diese Holdinggesellschaft anzuwenden. Art. 56 der Richtlinie (EU) 2019/2034 adressiert die Europäische Kommission und es ergibt sich daher kein Umsetzungsbedarf.

Zu § 47:

Diese Bestimmung regelt in Verbindung mit Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Meldepflichten von Wertpapierfirmen und ist § 74 BWG nachgebildet. Das Intervall wurde mit quartalsweisen Meldungen festgesetzt. Bei kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen ist die Vorlage des Jahresberichts ausreichend.

Zu § 48:

Setzt Art. 57 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die in Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz geltenden Veröffentlichungspflichten der FMA. Die aufgrund dieser Bestimmung veröffentlichten Inhalte dienen einerseits der Information der im Inland tätigen Wertpapierfirmen und ermöglichen andererseits einen Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften und Aufsichtspraktiken in anderen Mitgliedstaaten. Bei der Veröffentlichung der Informationen hat sich die FMA an den entsprechenden europäischen Gepflogenheiten zu orientieren.

Zu § 49:

Die Strafbestimmungen flankieren die Durchsetzung des WPFG und setzen Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 1 bis 3 setzen Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzugehen. Die Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe h ist bereits mit dem FM-GwG erfolgt. Abs. 2 und 3 bilden Zurechnungsnormen der in Abs. 1 festgelegten Straftatbestände zu juristischen Personen und sind § 96 Abs. 1 und 2 WAG 2018 nachgebildet.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 2 Buchstabe d bis f der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und orientiert sich an § 97 Abs. 1 Z 1 bis 8 WAG 2018.

Abs. 8 setzt Art. 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74 um.

Abs. 9 normiert, dass die von der FMA gemäß WPFG verhängten Geldstrafen dem Bund zufließen (vgl. auch § 102 Abs. 4 WAG 2018).

Zu § 50:

Setzt Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist den §§ 100 und 101 WAG 2018 nachgebildet.

Zu § 51:

Setzt Art. 21 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu § 52:

Übergangsbestimmung.

Zu Z 1:

Hiermit soll sichergestellt werden, dass kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bis zum Erlass der Verordnung gemäß § 32 die Liquiditätsanforderung nicht einzuhalten haben.

Zu Z 2:

Hiermit soll sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen bei der Erstattung von rückwirkenden Meldungen keinen unverhältnismäßig kurzen Fristen ausgesetzt sind.

Zu § 53:

Abs. 1 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Abs. 2 enthält jeweils die Anordnung, dass bei Verweisen auf Rechtsakte der Europäischen Union diese grundsätzlich in der angeführten Fassung anzuwenden sind.

Abs. 3 normiert, dass Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits von dem Tag an erlassen werden dürfen, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt.

Zu § 54:

Umsetzungshinweis.

Zu § 55:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 56:

Inkrafttretensbestimmung.

Zur Anlage zu § 21:

Hiermit wird Art. 30 und Art. 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 umgesetzt. Um die Vergütungspolitik auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen abzustimmen und gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, unterliegen Wertpapierfirmen klaren Grundsätzen hinsichtlich Unternehmensführung und Vergütung, die den Unterschieden zwischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Kleine, nicht-verflochtene Wertpapierfirmen sollten jedoch von diesen Vorschriften ausgenommen werden, weil die im WAG 2018 enthaltenen Bestimmungen zur Vergütung und Unternehmensführung für diese Art von Wertpapierfirmen ausreichen. Der Entscheidungsprozess zur Festlegung der Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma soll transparent sein, Interessenkonflikte vermeiden und die Unabhängigkeit der Beteiligten gewährleisten.

Die Leistungsbewertung im Zusammenhang mit der Gewährung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten hat sich auf einen mehrjährigen Zeitraum zu stützen, um sicherzustellen, dass sie sich an längerfristigen Leistungen orientiert und die tatsächliche Zahlung von leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen über den Geschäftszyklus des Unternehmens gestreut ist. Der Aufsichtsrat ist für die Festlegung, Umsetzung sowie Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Vergütungspolitik verantwortlich. Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, sollten unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsabteilungen sein, über hinreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig von der Performance in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.

Damit die Vergütungspolitik mit den Zielen, der Geschäftsstrategie, den Werten und den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma übereinstimmt, sollten neben finanziellen auch nichtfinanzielle Aspekte, wie zum Beispiel die Konformität mit den Systemen und Kontrollen der Wertpapierfirma sowie die Einhaltung der Standards beim Umgang mit Kunden mitberücksichtigt werden. Ist die Vergütung leistungsabhängig, errechnet sich der Gesamtbetrag aus der Kombination der Leistungsbewertung des Mitarbeiters, der jeweiligen Organisationseinheit sowie den Gesamtergebnissen der Wertpapierfirma.

Enthält die Gesamtvergütung einen variablen Bestandteil oder einen Bonus, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen vorzusehen. Dieses angemessene Gleichgewicht von Vergütungsbestandteilen kann unter den Mitarbeitern oder je nach Marktbedingungen und dem spezifischen Umfeld, in dem die Wertpapierfirma tätig ist, variieren. Der feste Vergütungsbestandteil sollte einen ausreichend hohen Teil der Gesamtvergütung betragen, sodass die Wertpapierfirma eine in jeder Hinsicht flexible Bonuspolitik betreiben kann. Da die Einkünfte, die Wertpapierfirmen aus der Erbringung verschiedener Dienstleistungen in Form von Entgelten, Provisionen und sonstigen Einkünften erzielen, in hohem Maße volatil sind, ist keine Begrenzung der variablen Komponente auf einen prozentualen Anteil der fixen Komponente vorgesehen.

Die mit der frühzeitigen Beendigung eines Vertrages verbundenen Abfindungen, die auf Vertragsbasis geleistet wurden, dürfen kein Fehlverhalten belohnen. Insbesondere sollte die Wertpapierfirma in der Lage sein, Boni einzubehalten, falls sich die wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert.

Mindestens die Hälfte der variablen Vergütungskomponenten ist im Sinne der Vermeidung des Eingehens exzessiver Risiken in Aktien oder Anteilen auszuzahlen. In diesem Zusammenhang wurde der FMA in Z 19 die Möglichkeit eingeräumt, unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten alternative Instrumente zu akzeptieren, wenn diese auf dieselbe Art wie Aktien und Anteile zur Erreichung der Ziele der Risikoreduzierung beitragen. Darüber hinaus unterliegen mindestens 40 vH der variablen Vergütungskomponenten für die Zwecke der Risikoreduzierung einem drei‑ bis fünfjährigem Rückstellungszeitraum.

Zu Artikel 2 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6):

Die Anpassung in § 4 Abs. 6 stellt eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls des § 3 Abs. 5 Z 4 § 10 WAG 2018 dar.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5):

Die Änderung des § 7 Abs. 5 setzt Art. 61 der Richtlinie (EU) 2019/2034, mit dem Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2011/61/EU geändert wird, um.

Zu Z 3 (§ 71 Abs. 2):

Die Änderung des § 71 Abs. 2 dient der redaktionellen Anpassung der Verweisnormen auf Rechtsakte der Europäischen Union.

Zu Z 4 (§ 74 Abs. 19):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 aufgrund einer Konzession gemäß WAG 2018 ausüben und keiner Konzession gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bedürfen, nicht als Kreditinstitut einzuordnen sind.

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 1 Z 4):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 7 lit. d):

Verweisanpassung.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

Die Änderung setzt Art. 8a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und stellt klar, dass mit der Erteilung der Konzession gemäß § 3 WAG 2018 die entsprechende Wertpapierfirma dem speziellen Aufsichtsregime gemäß dem WPFG unterworfen ist, hinter dem das Aufsichtsregime gemäß dem BWG zurücktritt. Solange die Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma oder der Wertpapierfirmengruppe sich in den Grenzen der Erlaubnis gemäß § 3 WAG 2018 befinden und dabei den Schwellenwert von 30 Milliarden Euro gemäß § 4 Abs. 1 nicht erreichen, fallen sie unter die Regelungen der Aufsicht nach dem WPFG und WAG 2018 und ist die Erteilung einer Konzession als Kreditinstitut gemäß §  4 Abs. 1 BWG nicht zulässig. Bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Z 1 oder 2 hat die FMA ein Konzessionsverfahren als Kreditinstitut einzuleiten und das Unternehmen wäre bei Erteilung der Bankkonzession gemäß BWG und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beaufsichtigen.

Zu Z 5 (§ 5a Abs. 6):

Setzt Art. 21b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, wobei hier konkret nur der Inhalt des Art. 21b Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu ergänzen war, da der Inhalt des Art. 21b Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 bereits durch den Inhalt des Art. 21b Abs. 5 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt war. Art. 21b Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 hat denselben Inhalt wie Art. 21b Abs. 5 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.

Zu Z 6 und 7 (§ 6 Abs. 2 Z 2 und 6):

In Z 2 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Die Z 6 setzt Art. 18 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Bei Konzessionsentzug aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 6 ist die Überführung der BWG-Konzession in eine WAG 2018-Konzession vorgesehen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 vorliegen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 vorliegen, hat die FMA soweit wie möglich auf die ihr bereits vorliegenden Dokumente und Daten des betroffenen Unternehmens zurückzugreifen.

Art. 20 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 bedarf keiner gesonderten Umsetzung, da der Inhalt dieser Bestimmung die EBA adressiert.

Zu Z 8 (§ 21b Abs. 1):

Verweisanpassung.

Zu Z 9 (Entfall von § 22 Abs. 2):

Setzt den in Art. 62 Nr. 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgesehenen Entfall des Art. 129 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Zu Z 10 (§ 23a Abs. 2):

Setzt den in Art. 62 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgesehenen Entfall des Art. 130 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Zu Z 11, 12 und 13 (§ 30):

Die Änderungen in dieser Bestimmung dienen der Umsetzung des Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Grundsätzlich ist zu den Änderungen in diesem Paragraphen auszuführen, dass die Umsetzung des Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU betreffend die Regelungen zur konsolidierenden Aufsichtsbehörde künftig unter Berücksichtigung des Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu lesen ist und somit diese beiden unterschiedlichen Rechtsquellen im Rahmen der Umsetzung miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Gruppen, bei denen kein CRR-Kreditinstitut beteiligt ist, jedoch CRR-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, werden künftig als Wertpapierfirmengruppen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingestuft und behandelt; deren konsolidierende Behörde bestimmt sich künftig gemäß § 38 WPFG, der Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 umsetzt.

Darüber hinaus waren Änderungen deshalb notwendig, weil Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, künftig grundsätzlich nicht mehr als Kreditinstitut gemäß BWG, sondern als Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 konzessioniert werden.

Zum Entfall des Abs. 2 Z 2:

Die Umsetzung des Art. 111 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit es sich bei einem Tochterunternehmen um eine Wertpapierfirma handelt, und die Umsetzung des Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c und Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU finden sich künftig gemeinsam mit der Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in § 38 WPFG. Die bisherige Z 2, die Regelungen für Kreditinstitute enthalten hatte, die aufgrund ihrer Tätigkeiten als „CRR-Wertpapierfirmen“ einzustufen waren, hat daher zu entfallen.

Zum Entfall des Abs. 2 Z 4:

Art. 111 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU wird, soweit er Wertpapierfirmengruppen betrifft, das heißt Gruppen, bei denen keine CRR-Kreditinstitute involviert sind, künftig in § 38 Abs. 1 Z 6 WPFG umgesetzt. Die bisherige Z 4, die Regelungen für Kreditinstitute enthielt, die aufgrund ihrer Tätigkeiten als „CRR-Wertpapierfirmen“ einzustufen waren, hat daher zu entfallen.

Zum Entfall des Abs. 2 Z 5:

Mutterwertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat und EU-Mutterwertpapierfirmen sind künftig, soweit sie ein CRR-Institut als Tochter haben, als (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder (gemischte) EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften zu qualifizieren; siehe dazu die Definition von „Finanzinstitut“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die durch die Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich um „Wertpapierfirmen“ erweitert wurde, in Verbindung mit den Definitionen der Finanzholdinggesellschaften in Art. 4 Abs. 1 Nr. 20, 21 und 30 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Konstellationen sind daher bereits durch Abs. 2 Z 1 erfasst, der insoweit künftig auch Art. 111 Abs. 1 dritter Unterabsatz sowie Teile des Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz (bezüglich Abs. 1 dritter Unterabsatz) der Richtlinie 2013/36/EU abdeckt. Folglich hat die bisherige Z 5 zu entfallen.

Zum Entfall des Abs. 6 Z 5:

Diese Bestimmung war bisher mit Abs. 2 Z 5 verknüpft; da Abs. 2 Z 5 entfällt, hat auch diese Bestimmung zu entfallen. Nachdem Mutterwertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat oder die EU-Mutterwertpapierfirmen künftig keine CRR-Institute mehr sind, werden sie auf Basis der Richtlinie 2013/36/EU künftig auch nicht mehr – zumindest aufgrund ihrer Eigenschaft als CRR-Wertpapierfirma – zur Einhaltung bestimmter Vorgaben auf konsolidierter Ebene verpflichtet. Denkbar wäre aber wohl, dass derartige Wertpapierfirmen als (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder (gemischte) EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften zu qualifizieren wären, wenn sie ein CRR-Institut als Tochterunternehmen haben (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Entfall des Abs. 2 Z 5); in diesem Fall wäre die Anwendbarkeit des § 7b und gegebenenfalls des Abs. 6 Z 1, 2 oder 3 zu prüfen.

Zu Abs. 11 Z 1:

Da Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, künftig grundsätzlich nicht mehr als Kreditinstitut gemäß BWG, sondern als Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 konzessioniert werden, kann es keine Fälle mehr geben, in denen Kreditinstitute als CRR-Wertpapierfirmen eingestuft werden können. Die bisherige lit. a kann daher entfallen.

Der Inhalt der bisherigen lit. b findet sich künftig leicht adaptiert in lit. a. Ergänzt wurde, dass auch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat, das eine CRR-Wertpapierfirma ist, die konsolidierende Beaufsichtigung durch die FMA gemäß BWG ausschließt, wenn im Inland kein Tochterunternehmen besteht, das ein CRR-Kreditinstitut ist. Zu beachten ist jedoch, dass in Konstellationen, bei denen keine Zuständigkeit zur konsolidierenden Beaufsichtigung der FMA gemäß BWG besteht, eine solche Zuständigkeit der FMA sich aufgrund des § 38 WPFG ergeben könnte, der Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 umsetzt. Lit. a ist Teil der Umsetzung des Art. 111 Abs. 1 dritter Unterabsatz, Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

Der Inhalt der bisherigen lit. c findet sich künftig unverändert in lit. b. Lit. b ist Teil der Umsetzung des Art. 111 Abs. 2, Abs. 3 Buchstabe a und b sowie Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU.

Sowohl im Zusammenhang mit lit. a als auch lit. b ist zu beachten, dass die dort angeführten Definitionen der Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften auch Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen umfassen können, wenn diese unionsrechtlich als solche einzuordnen sind.

Die bisherige lit. d entfällt, da Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, künftig grundsätzlich nicht mehr als Kreditinstitut gemäß BWG, sondern als Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 konzessioniert werden, und es deshalb keine Fälle mehr geben kann, in denen Kreditinstitute als „CRR-Wertpapierfirmen“ einzustufen wären. Die bisherige lit. d hat daher keinen Anwendungsbereich mehr. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde für Wertpapierfirmengruppen wird künftig in § 38 WPFG geregelt und deckt sohin teilweise Art. 111 Abs. 2 (soweit es sich bei dem Tochterunternehmen um eine CRR-Wertpapierfirma handelt), Abs. 3 Buchstabe c und Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU sowie Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ab.

Der Schlussteil der Z 1 bleibt bis auf die Anpassung des Verweises auf lit. a und b anstatt lit. a bis d inhaltlich unverändert.

Zu Z 14 (§ 69a Abs. 1):

Mit der Änderung des § 69a Abs. 1 wird klargestellt, dass „Klasse 1 minus“-Wertpapierfirmen aufgrund ihrer Beaufsichtigung gemäß dem BWG in den Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) einzuordnen sind.

Zu Z 15 (§ 69b Abs. 1 Z 5):

Setzt Art. 143 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Art. 51 Abs. 1 erster Unterabsatz und Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 bedürfen keiner gesonderten Umsetzung, da der Inhalt dieser Bestimmungen bereits durch § 18 Abs. 1 und § 77 Abs. 5 in seiner aktuellen Fassung abgedeckt ist.

Zu Z 16, 17 und 18 (§ 77 Abs. 5 und 7 und § 77b Abs. 3 Z 4):

Setzt Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu Z 19 (§ 97 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die Änderungen des ersten Befreiungstatbestands des Abs. 1 Z 1 und des zweiten Befreiungstatbestands des Abs. 1 Z 2 haben klarstellenden Charakter und sollen folglich, in Entsprechung der Intention der bisherigen Formulierungen, einen ausdrücklichen Pönalebefreiungstatbestand für jene Fälle schaffen, in denen das Kreditinstitut ein Sanierungsfall ist.

Es wird nunmehr explizit festgelegt, dass die Vorschreibung von Pönalezinsen bereits bei Vorliegen einer – aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Kreditinstituts objektiv vorliegenden – Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 zu unterbleiben hat, während die beiden Befreiungstatbestände vor den Änderungen dem reinen Wortlaut nach auf die tatsächliche Anordnung von Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 abstellten. Für die Zukunft wird sohin legistisch klargestellt, dass für die Befreiung von Pönalezinsen nur die tatsächliche wirtschaftliche Schieflage des Kreditinstituts von Bedeutung ist, nicht jedoch, wann die FMA von der Gläubigergefährdung Kenntnis erlangt hat oder ob sie als Reaktion auf diese Gläubigergefährdung Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder etwa gemäß den §§ 44 bis 47 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ergriffen hat oder ergreift.

Schon in der Literatur zur bislang geltenden Rechtslage wurde auf Grundlage einer teleologischen Auslegung der bisherigen Befreiungstatbestände deren Anwendbarkeit auch auf Fälle befürwortet, in denen wegen der wirtschaftlichen Situation des Kreditinstituts eine Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 vorlag, eine Anordnung von Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 aber aufgrund Unwissens der Behörde über die Voraussetzungen der Anordnung der Maßnahmen unterblieb (vgl. etwa Öhlinger in Dellinger, BWG (10. Lfg, November 2020) § 97 Rz 17).

Zu Z 20 (§ 98 Abs. 1):

Setzt Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Wenn ein Konzessionsverfahren als Kreditinstitut bereits eingeleitet wurde, findet § 98 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.

Art. 86 Abs. 11 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 bedarf keiner gesonderten Umsetzung, da der Inhalt dieser Bestimmungen bereits durch § 12 Abs. 12 der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV abgedeckt ist. Darüber hinaus ist der Inhalt des Art. 114 Abs. 1 und des Art. 116 Abs. 2 und 9 bereits durch § 77 Abs. 5 und 8 und § 77b Abs. 5 BWG abgedeckt.

Zu Z 21 (§ 103z1):

Hiermit wird festgelegt, dass die BWG-Konzession von Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand künftig zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 abgedeckt wird, von der FMA in eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 durch Bescheid umzuwandeln ist, wenn dieses Unternehmen nicht aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 4 Abs. 1 auch weiterhin eine BWG-Konzession benötigt. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 vorliegen, hat die FMA soweit wie möglich auf die ihr bereits vorliegenden Dokumente und Daten des betroffenen Unternehmens zurückzugreifen.

Zu Z 22 bis 24 (§ 105 Abs. 5 bis 14, 16 bis 20):

Verweisanpassungen.

Zu Z 25 (§ 107 Abs. 108):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 (§ 45 Abs. 4 Z 5):

Konsistent mit der Ausdehnung der Verpflichtung für Wertpapierfirmen zur Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung (siehe dazu die Änderungen zu § 73 Abs. 1 WAG 2018) wird auch die Definition der „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ für Kreditinstitute gemäß diesem Bundesgesetz angepasst und somit erweitert. Der Verweis in Z 5 wird daher auf alle Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018 ausgedehnt, bisher waren unter dieser Ziffer nur die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 WAG  2018 erfasst. Die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 bis 10 WAG 2018 sind hingegen bereits aktuell von § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 ESAEG abgedeckt und galten sohin schon bisher als „sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen“ gemäß ESAEG; ein Verweis auf das WAG 2018 erübrigt sich daher in diesen Fällen.

Zu Z 3 (Entfall des § 48 Abs. 3):

Da das absolute Verbot des Haltens von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten für österreichische Wertpapierfirmen künftig wegfällt (siehe dazu die Änderung des § 3 Abs. 5 WAG 2018), ist die Möglichkeit des freiwilligen Anschlusses von Wertpapierfirmen aus einem Mitgliedstaat, die über eine Zweigstelle in Österreich tätig sind und deren Dienstleistungen das Halten von Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten mitumfassen, bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 nicht mehr notwendig. Künftig kann sich jede Wertpapierfirma aus einem Mitgliedstaat, die über eine Zweigstelle in Österreich tätig ist, gemäß § 76 WAG 2018 freiwillig ergänzend der Entschädigungseinrichtung anschließen; Art. 7 Abs. 1 dritter bis fünfter Untersabsatz der Richtlinie 97/9/EG wird daher künftig exklusiv durch § 76 WAG 2018 umgesetzt.

Zu Z 4 (§ 48 Abs. 4):

Diese Änderung resultiert aus der Streichung des bisherigen § 48 Abs. 3.

Zu Z 5 bis 7 (§ 58 Abs. 3, 5 bis 7 und 9):

Verweisanpassungen.

Zu Z 8 (§ 59b):

Hierbei handelt es sich um eine Übergangsbestimmung. Durch sie wird festgelegt, dass die Anlegerentschädigung für sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, die von einer der einheitlichen Sicherungseinrichtung freiwillig beigetretenen Zweigstelle einer Wertpapierfirma aus einem Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Entfalls des § 48 Abs. 3 erbracht wurden, weiterhin der einheitlichen Sicherungseinrichtung obliegt und zwar so lange, bis die entsprechende Zweigstelle der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 WAG 2018 beitritt. Wertpapierdienstleistungen, die von der Zweigstelle der Wertpapierfirma aus einem Mitgliedstaat nach Entfall des § 48 Abs. 3 erbracht werden, fallen hingegen keinesfalls mehr in die Deckung durch die einheitliche Sicherungseinrichtung; wenn eine solche Zweigstelle also auch für Wertpapierdienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt des Entfalls des § 48 Abs. 3 erbracht werden, eine ergänzende Anlegerentschädigung in Anspruch nehmen will, so muss sie der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 WAG  2018 beitreten.

Zu Z 9 (§ 61 Abs. 8):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 6):

Die Änderung des § 2 Z 6 setzt Art. 59 der Richtlinie (EU) 2019/2034, mit dem Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird, um.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 2):

Verweisanpassung.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 12):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Die Änderung des § 2 Abs. 3 berücksichtigt die Zuständigkeit der FMA im Bereich des WPFG.

Zu Z 2 und 3 (§ 19 Abs. 1 und 5e):

Die Kostenbestimmung wird abgeändert, um eine verursachergerechte Zuordnung auflaufender Kosten sicherzustellen. Die Regelung orientiert sich an der Systematik, die hinsichtlich der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank bei der Beaufsichtigung von internen Modellen im Bereich des Marktrisikos von Versicherungsunternehmen in § 19 FMABG umgesetzt wurde.

Zu Z 4 (§ 26b Z 4);

Klarstellung, ab wann die der Oesterreichischen Nationalbank aus der gutachtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Marktrisiko erwachsenden Kosten vorzuschreiben und zu erstatten sind.

Zu Z 5 (§ 28 Abs. 48):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Investmentfondsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 2 Z 12):

Die Änderung des § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a setzt Art. 60 der Richtlinie (EU) 2019/2034, mit dem Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/51/EG geändert wird, um. Der Entfall des § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c stellt eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2018 dar.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 2):

Verweisanpassung.

Zu Z 4 bis 8 (§ 196 Abs. 2 Z 3, 7, 13, 17 und 27):

Verweisanpassungen.

Zu Z 9 (§ 200 Abs. 36):

Inkraftretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Z 3, 3b und 21):

Setzt Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Die Änderung bedingt, dass hinkünftig auch manche mittelgroße Wertpapierfirmen in den Anwendungsbereich des BaSAG fallen werden. Durch die damit in Zusammenhang stehende Änderung des CRR-Kreditinstitutsbegriffs in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) wird klargestellt, dass sehr große, möglicherweise systemrelevante Wertpapierfirmen nunmehr unter die Gruppe der CRR-Kreditinstitute fallen und der Rechtsrahmen für CRR-Kreditinstitute, und damit auch das BaSAG, auf diese Wertpapierfirmen anzuwenden ist.

Z 3b definiert aus redaktionellen Gründen den in § 126 Abs. 1 verwendeten Begriff der „Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirma“.

Z 21 klärt, dass nunmehr auch die Wertpapieraufsicht zuständige Behörde im Kontext des BaSAG im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 5):

Verweisanpassung.

Zu Z 5 (§ 4a Abs. 1 bis 4):

Hiermit wird klargestellt, dass die meldewesenbezogenen Vorgaben des § 4a auf alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) des BaSAG fallen, anzuwenden sind, sohin auch auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigestellen im Anwendungsbereich des BaSAG. Davon unbenommen ist, dass auch weiterhin aus Proportionalitätsgründen ein vereinfachtes Meldewesen angewandt werden kann.

Zu Z 6 (§ 50 Abs. 4 und 5):

Redaktionelle Anpassung (Einfügung jeweils der Wortfolge „und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“).

Zu Z 7 (§ 100 Abs. 3 bis 5):

Setzt Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und konkretisiert eine diesbezüglich allgemeiner gehaltene Vorgabe in Art. 65 der Verordnung (EU) 2019/2033. Im Wege des Art. 64 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-Verordnung; im Folgenden: SRM-VO) geändert und die Vorgabe gleichlautend für Wertpapierfirmen gemäß Art. 2 Buchstabe c SRM-VO, die nicht Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Abs. 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, vorgegeben.

Zu Z 8 (Entfall von § 123 Abs. 8)

Die Bestimmung entfällt, da der FMA in § 126 Abs. 6 eine allgemeine Verordnungsermächtigung für die Zwecke des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eingeräumt wird.

Zu Z 9 (§ 125 Abs. 1 bis 4):

Die FMA in ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde hat von Instituten und EU-Zweigstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) Beiträge und außerordentliche Beiträge (ex ante und ex post) zur Finanzierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einzuheben. Diese Beiträge (Pauschalbeiträge oder risikoadjustierte Beiträge) orientieren sich an der Zielgröße 1vH der gesicherten Einlagen aller im Inland niedergelassenen Institute, an Proportionalitätskriterien (siehe Art. 103 Abs. 7 BRRD, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-VO) und § 126 Abs. 5 BaSAG) und an der Vorgabe von § 123 Abs. 1 BaSAG und des Art. 100 Abs. 3 BRRD, wonach der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen hat.

Die Zielgröße des Teils des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der als nationaler Beitrag auf den Einheitlichen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus („Single Resolution Fund – SRF“) übertragen wird, orientiert sich an den Vorgaben des Art. 69 und 70 SRM-VO und wird unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Berechnungsmethodik (angepasste Bezugsgrößen aufgrund Proportionalitäts- und Größenkriterien, die sich an allen in der EU am Einheitlichen Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism – SRM“) teilnehmenden Mitgliedstaaten orientieren) von beitragspflichtigen Unternehmen seitens des Ausschusses („Single Resolution Board – SRB“) eingehoben.

Neben den Beiträgen, die die Abwicklungsbehörde von Unternehmen im Anwendungsbereich der SRM-VO zur Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu erheben hat, hat sie auch Beiträge von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen zu erheben, wodurch eine angemessene Mittelausstattung des (nationalen) Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sicherzustellen ist. Derzeit gibt es in Österreich keinen Anwendungsfall. Dies könnte sich jedoch durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 im Wege des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WPFG) und des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/2033 ändern.

Die Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass die angemessene Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen ist und sich diese an der von der BRRD vorgegebenen Zielgröße (1vH der gesicherten Einlagen) orientiert. Da Bestimmte Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland und EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland allerdings keine Bewilligung zur Entgegennahme von gesicherten Einlagen haben, würde eine ausschließliche Orientierung an der Zielgröße 1vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen zu keinem Beitrag über Null Euro führen, was § 123 Abs. 1 BaSAG (und Art. 100 Abs. 3 BRRD) zuwiderlaufen würde. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus würde diesfalls über keine angemessene Mittelausstattung verfügen. In Abs. 1 wird daher auch klargestellt, dass die Abwicklungsbehörde Beiträge festzusetzen hat, die eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 BaSAG ermöglichen.

Bei der Festlegung einer angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde Proportionalitätskriterien zu berücksichtigen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde den Größenverhältnissen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt (Erwägungsgrund 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63). Bei Bestimmten Wertpapierfirmen, denen Pauschalbeiträge vorgeschrieben werden, muss die angemessene Mittelausstattung im Verhältnis zur Beitragspflicht stehen. Sollte beispielsweise nur eine Wertpapierfirma der Beitragspflicht gemäß BaSAG unterliegen und jährlich einen Pauschalbeitrag in Höhe von 50 000 Euro zahlen, so darf die angemessene Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, gerechnet auf einen Zeitraum von 10 Jahren, maximal 500 000 Euro betragen.

Jährliche Grundbeiträge sind daher gegebenenfalls anhand der in § 126 Abs. 5 BaSAG genannten Kriterien unter Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 und methodischer Ergänzungen im Wege einer gemäß § 126 Abs. 6 erlassenen FMA-Verordnung anzupassen. Auch Pauschalbeiträge können vorgeschrieben werden und sind insbesondere bei Unternehmen, für die vereinfachte Abwicklungspläne erstellt werden dürfen und bei denen nicht davon ausgegangen wird, dass die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt werden, geboten.

In Abs. 2 und 4 werden Verweise auf die Aufbauphase des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus angepasst.

Mit Abs. 3 wird die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen an die Vorgaben des Abs. 1 angepasst.

Zu Z 10 bis 12 (§ 126 Abs. 1, 2, 5 und 6):

Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen wird an die Vorgaben gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG angepasst.

In Abs. 1 wird zudem der Fall von erstmalig in den Anwendungsbereich des BaSAG fallenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen adressiert und solchen Unternehmen eine Aufbauphase von 10 Jahren ab erstmaliger Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU-Zweigstelle zugestanden.

In Abs. 5 wird klargestellt, dass bei der Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge grundsätzlich die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik anzuwenden ist, wobei gegebenenfalls auch eine gemäß Abs. 6 erlassene FMA-Verordnung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen dieser Delegierten Verordnung können unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung der CRR-Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle im Anwendungsbereich des BaSAG Pauschalbeiträge oder risikoangepasste Beiträge vorgeschrieben werden. Da viele der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Parameter auf CRR-Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen nicht anwendbar sind, können Beiträge vorgeschrieben werden, die in Abweichung von der Methodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechnet wurden, sofern eine unverhältnismäßige Belastung der CRR-Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen vermieden wird.

Abs. 6 klärt, dass die FMA eine Verordnung erlassen kann, die sich an der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorgesehenen Methodik orientiert. Da diese Methodik aber beispielsweise den Fall einer EU-Zweigstelle nicht adressiert und gegebenenfalls einer größen- und risikoadäquaten Einstufung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle entgegensteht, kann die FMA im Wege einer Verordnung Anpassungen vornehmen. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei dem maximal vorzuschreibenden Pauschalbeitrag um die höchstmögliche Pauschale handelt, die kleinen Instituten gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorgeschrieben werden kann. In der Verordnung kann die FMA zudem die Methodik zur Zusammensetzung der Zielausstattung gemäß § 125 Abs. 1 konkretisieren.

Zu Z 13 (§ 127 Abs. 1 erster Satz):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 14 und 15 (§ 160 Abs. 1 und 1a):

Die Kostenbestimmung wird angepasst, um eine verursachergerechte Zuordnung von Kosten der Bankenabwicklung auf die Rechnungskreise „Kosten der Bankenaufsicht“ und „Kosten der Wertpapieraufsicht“ sicherzustellen.

Zu Z 16 (§ 164 Abs. 2):

Redaktionell bedingte Anpassungen.

Zu Z 17 (Entfall von § 164 Abs. 3 und 4):

Die vormals von Abs. 3 und 4 umfassten Verweise wurden aus redaktionellen Gründen in Abs. 2 überführt.

Zu Z 18 (§ 167 Abs. 11):

Übergangsbestimmung.

Zu Z 19 (§ 167 Abs. 12):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 20 (§ 168):

Umsetzungshinweise.

Zu Artikel 9 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 (§ 1 Z 4 lit. g):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 3 (§ 1 Z 71):

Da § 10 Abs. 6 entfällt, wurde die Definition der „fixen Gemeinkosten“ unmittelbar in den Begriffsbestimmungen ergänzt. Der zweite Satz des bisherigen § 10 Abs. 6 musste jedoch nicht mehr aufgenommen werden, da dessen Inhalt bereits durch Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 abgedeckt ist.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3):

Hiermit wird die Einschränkung auf bestimmte Wertpapierdienstleistungen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch AIFM im Rahmen einer Zusatzkonzession aufgehoben.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2):

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verweisen auf gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen. Eine „Wertpapierfirma“ ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht. Der neue Rechtsrahmen ist somit auch im WAG 2018 nachzuziehen, zumal in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf die einheitlichen Aufsichtsanforderungen und in Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf die Notwendigkeit unionsweit einheitlicher Bestimmungen, um die harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, Bezug genommen wird. Die in Anhang I Abschnitt A und B der Richtlinie 2014/65/EU genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten werden zur Gänze in § 3 Abs. 2 WAG 2018 abgebildet. Hinkünftig ist somit eine WAG 2018-Konzession für die Ausübung sämtlicher Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Wertpapiernebendienstleistungen ausreichend. In Entsprechung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU ist eine Konzessionserteilung lediglich für die Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen nicht möglich.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 3):

Hiermit wird festgelegt, dass Wertpapierfirmen künftig auch zur Erbringung der Wertpapiernebendienstleistung der „Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und ‑übernahmen“ berechtigt sind. Für österreichische Kreditinstitute besteht eine solche spezifische Legalkonzession bereits aufgrund des § 1 Abs. 3 erster Satz des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 BWG, weshalb diese hier nicht noch einmal wiederholt werden muss.

Zu Z 7 (Entfall des § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4):

Der Entfall des § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Wertpapierfirmen künftig sämtliche Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2, einschließlich solcher, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, erbringen dürfen. Gemäß § 40 WAG 2018 sind entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf ein Konto bei einer Zentralbank, einem Kreditinstitut oder einem qualifizierten Geldmarktfonds zu hinterlegen. Wertpapierfirmen dürfen beim Halten von Kundengeldern keinesfalls das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 BWG betreiben.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 5 Schlussteil):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 6):

Setzt Art. 15 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1):

Das Charakteristikum von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, keine Kundengelder und Instrumente von Kunden halten zu dürfen, wird dem bestehenden Charakteristikum von der Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen zu sein, in Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 2014/65/EU und aufgrund des Entfalls des § 3 Abs. 5 Z 4, hinzugefügt.

Zu Z 11 und 12 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5):

Es wird klargestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Anfangskapital von Wertpapierdienstleistungsunternehmen unberührt bleiben.

Zu Z 13 (Entfall des § 5):

Die Zusammensetzung einer Wertpapierfirmengruppe bzw. ihre konsolidierte Lage ergibt sich künftig aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 und 25 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einer Wertpapierfirmengruppe ist künftig in Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in § 38 WPFG geregelt.

Zu Z 14 (§ 6 Abs. 2 Z 2):

Setzt Art. 8 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu Z 15 (§ 7 Abs. 1):

Der Verweis auf § 39 Abs. 1 BWG hat zu entfallen, da die Sorgfaltspflichten für Wertpapierfirmen künftig in § 16 WPFG enthalten sind.

Zu Z 16 (Entfall des § 7 Abs. 2):

Der Absatz hat zu entfallen, weil die verwiesenen BWG-Bestimmungen bisher auf „CRR-Wertpapierfirmen“, die es in dieser Form künftig nicht mehr gibt, anzuwenden waren. Die entsprechenden Anforderungen werden nunmehr von der Verordnung (EU) 2019/2033 und vom WPFG abgedeckt.

Zu Z 17 (Entfall der §§ 10 und 11):

§ 10 hat zu entfallen, da die Eigenmittelanforderungen künftig in Art. 9 und 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 geregelt sind. Der Entfall des § 11 ist auf die Streichung der Art. 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033 zurückzuführen.

Zu Z 18 (§ 23 Abs. 5 bis 8):

Setzt Art. 41 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert, dass die FMA der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln hat. Die im Inland zugelassene Zweigstelle hat ihrerseits jährlich den Umfang und die Bandbreite der von ihr im Inland erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie weitere Angaben der FMA zu übermitteln.

Zu Z 19 (§ 24):

Setzt Art. 42 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Es wird klargestellt, dass aktives Bemühen um Kunden seitens einer Drittlandfirma nicht als ein Dienst auf Veranlassung des Kunden betrachtet werden kann.

Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 wurde bereits in § 14 Abs. 1 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, umgesetzt.

Zu Z 20 (§ 71 Abs. 1):

Die Veröffentlichungspflichten werden im Sinne der Verhältnismäßigkeit und eines abgestuften Systems auf Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, eingeschränkt.

Zu Z 21 (§ 71 Abs. 3 Z 2):

Der Prüfkatalog wird zum Zwecke der gebotenen Prüfung der finanziellen Solidität und angemessenen prudenziellen Geschäftsführung um die Bestimmungen des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 erweitert.

Zu Z 22 (§ 73 Abs. 1):

Da in § 3 die Liste der durch österreichische Wertpapierfirmen ausübbaren Dienstleistungen erweitert wurde, muss in entsprechendem Ausmaß auch die Verpflichtung zur Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung erweitert werden. Die Verpflichtung zur Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung richtet sich dabei nach den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 97/9/EG, neben sämtlichen „Wertpapierdienstleistungen“ gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 9 ist daher auch die Wertpapiernebendienstleistung des „Depotgeschäfts“ § 3 Abs. 2 Z 10 als sicherungspflichtige Dienstleistung definiert. Festzuhalten ist, dass Marktbetreiber, welche keine Wertpapierfirmen sind, nicht zur Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung verpflichtet sind.

Bei zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Marktes berechtigten Börseunternehmen (Marktbetreiber), die ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) aufgrund einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 des Börsegesetzes 2018 und somit nicht aufgrund einer Konzession gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 betreiben, handelt es sich definitionsgemäß nicht um „Wertpapierfirmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes (siehe § 3 Abs. 1 zweiter Satz); folglich sind diese auch nicht von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung umfasst.

Dies entspricht auch den Vorgaben des Art. 1 Nr. 1 erster Teilstrich der Richtlinie 97/9/EG, wonach nur Wertpapierfirmen, die „gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/22/EWG [heute: Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU] zugelassen sind“, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG fallen. Selbst wenn man also annehmen würde, dass Art. 14 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU aufgrund des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU grundsätzlich auch auf die oben genannten Marktbetreiber anwendbar wäre, so ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Marktbetreiber den Vorgaben des Art. 14 erster Unterabsatz jedenfalls entsprechen, da die Richtlinie 97/9/EG an solche Marktbetreiber – mangels Anwendbarkeit der Richtlinie 97/9/EG – gar keine Anforderungen stellt, die erfüllt werden müssten.

Zu Z 23 (§ 73 Abs. 2):

Hier erfolgt eine Anpassung aufgrund der Änderungen in § 73 Abs. 1.

Zu Z 24 (§ 73 Abs. 3, 4 und 5):

Auch hier erfolgt eine Anpassung der Terminologie im Einklang mit den Änderungen in § 73 Abs. 1, da künftig nicht mehr nur „Wertpapierdienstleistungen“ gemäß § 1 Z 3 vom Anwendungsbereich der Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen umfasst sind.

Zu Z 25 (§ 73 Abs. 8):

Durch die Ergänzung in dieser Bestimmung wird festgelegt, dass Wertpapierfirmen die Privatkunden nur dann darauf hinweisen müssen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegennehmen dürfen, wenn sie zum Halten von Kundengeldern keine Berechtigung besitzen.

Zu Z 26 (§ 73 Abs. 10):

Da der FMA gemäß § 27 Abs. 2 WPFG umfangreiche Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen eingeräumt werden, wird die verpflichtende Zusammenarbeit zwischen FMA und Entschädigungseinrichtung für die Zwecke des Früherkennungssystems eingeführt.

Zu Z 27 (§ 74 Abs. 2):

Mit der Anpassung des Schlussteils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Wertpapierfirmen künftig dazu berechtigt sind, Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 bis 10 auszuüben und Kundengelder zu halten. Obgleich die Kundenanzahl aufgrund der Begrenzung der Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 auf einen Höchstbetrag von 20 000 Euro den wesentlichen Risikofaktor darstellt, kann von Wertpapierfirmen, die zum Halten von Kundengeldern oder zur Erbringung von Dienstleistungen, die bislang Kreditinstituten vorbehalten waren, berechtigt sind, ein potenziell erhöhtes Risiko ausgehen. Dies kommt im abgestuften und risikosensitiven Aufsichtsregime des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Ausdruck und wird bei den Beträgen zur Entschädigungseinrichtung in der Form eines Aufschlags in der Höhe von 1 vT der Umsatzerlöse für Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen und Kundengelder halten dürfen, berücksichtigt.

Zu Z 28 (§ 74 Abs. 2a):

Mit Abs. 2a wird die Entschädigungseinrichtung dazu verpflichtet, neuen Mitgliedern, die nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, einen zusätzlichen Beitrag in der Höhe von einem jährlichen Beitrag vorzuschreiben, sofern diese neuen Mitglieder eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 bis 10 betreiben. Gleiches gilt für bestehende Mitglieder der Entschädigungseinrichtung, sofern sie eine Erweiterung ihrer Konzession für eine oder mehrere der Dienstleitungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 bis 10 erhalten.

Die Erfassung der in § 3 Abs. 2 Z 6 bis 10 genannten Dienstleistungen ergibt sich dadurch, dass diese Dienstleistungen bankähnliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten darstellen, die ebenfalls mit einem Risiko verbunden sind, welches die Vorschreibung eines zusätzlichen Beitrags zur Sicherstellung eines Interessensausgleichs zwischen bestehenden und beitretenden Mitgliedsinstituten rechtfertigt. Dies entspricht auch der Grundkonzeption des „Investment Firm Reviews“, die eine Ausgestaltung von Aufsichtsvorschriften unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken von Wertpapierfirmen und eines angemessenen Anlegerschutzes vorsieht.

Zur Ermittlung des zusätzlichen Beitrags sind die Umsatzerlöse und Kundenzahlen heranzuziehen. In Fällen gemäß Z 2 richtet sich der zusätzliche Beitrag vorläufig nach den Umsatzerlösen und der Kundenzahl des Geschäftsplans des neuen Mitgliedsinstituts. Aus dem geprüften Jahresabschluss und den sonstigen für die Beitragsleistung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 Satz 3 ergeben sich die Umsatzerlöse und die Kundenzahl für die endgültige Berechnung des zusätzlichen Beitrages. Sofern sich aufgrund der endgültigen Berechnung eine Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen zusätzlichen Beitrag ergibt, hat die Entschädigungseinrichtung diese Differenz dem neuen Mitgliedsinstitut vorzuschreiben oder gutzuschreiben.

Zu Z 29 (§ 74 Abs. 3):

Da § 10 Abs. 6 entfällt, wurde die Definition der „fixen Gemeinkosten“ in die Begriffsbestimmungen aufgenommen und der Verweis angepasst.

Zu Z 30 (§ 74 Abs. 4):

Da die Verfügbarkeit von Vertrauensschadensversicherungen und Bankgarantien für die Zwecke einer Entschädigungseinrichtung begrenzt ist, wird festgelegt, dass die Entschädigungseinrichtung den Differenzbetrag zwischen bereits zur Verfügung stehendem Beitragsvermögen und Erreichen eines Beitragsvermögens in Höhe von 5 vH der Umsatzerlöse aller Mitgliedsinstitute nach Maßgabe der Möglichkeiten durch Versicherungsdeckung oder Bankgarantien auszugleichen hat. Dabei hat die Entschädigungseinrichtung unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit abzuwägen, ob eine Versicherungsdeckung oder Bankgarantien zweckdienlich und effizient erscheinen oder ob die jährlichen Beiträge unmittelbar dem Beitragsvermögen zugeführt werden sollen.

Zu Z 31 und 32 (§ 74 Abs. 6 und 8):

Auch hier erfolgt eine Anpassung der Terminologie im Einklang mit den Änderungen in § 73 Abs. 1. In Abs. 8 wird mittels Verweis auf § 13 Abs. 2 ESAEG klargestellt, dass die Entschädigung in Euro zu erfolgen hat.

Zu Z 33 und 34 (§ 76 Abs. 1 und 2):

Zu Abs. 1:

Da das absolute Verbot des Haltens von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten für österreichische Wertpapierfirmen künftig wegfällt (siehe dazu die Änderung des § 3 Abs. 5 WAG 2018), besteht kein Grund mehr, die Möglichkeit des freiwilligen Anschlusses von Wertpapierfirmen aus einem Mitgliedstaat, die über eine Zweigstelle in Österreich tätig sind, bei der Entschädigungseinrichtung auf solche Wertpapierfirmen einzuschränken, deren Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen. Künftig sollen daher alle Wertpapierfirmen aus einem Mitgliedstaat, die über eine Zweigstelle in Österreich tätig sind (§ 19) und die Möglichkeit einer ergänzenden Anlegerentschädigung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 dritter bis fünfter Untersabsatz der Richtlinie 97/9/EG in Anspruch nehmen wollen, der Entschädigungseinrichtung beitreten können; dementsprechend entfällt gleichzeitig auch der bisherige § 48 Abs. 3 ESAEG.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 kommt es zu redaktionellen Anpassungen, um eine konsistente Terminologie sicherzustellen („Entschädigungseinrichtung“ anstatt wie bisher „Sicherungseinrichtung“ und „Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU“ anstatt wie bisher „Wertpapierdienstleistungen“).

Zu Z 35 und 36 (§ 90 Abs. 4 und 7):

Aufgrund der Ausgliederung von Regelungsbereichen vom WAG 2018 in das WPFG wird sichergestellt, dass die Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Informationsaustausch um das WPFG vervollständigt werden.

Zu Z 37 (§ 95 Abs. 9):

Hier erfolgt eine Verweisanpassung aufgrund der Änderungen in § 7.

Zu Z 38 (§ 106 Abs. 4 Z 1):

Setzt Art. 81 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu Z 39 (§ 112 Abs. 3):

Setzt Art. 95a der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Zu Z 40 (§ 113a):

Hierbei handelt es sich um eine Übergangsbestimmung.

Zu Z 1:

Hiermit soll sichergestellt werden, dass bestehende Rechtsträger, die derzeit keiner Konzessionspflicht nach BWG oder WAG 2018 unterliegen, geordnet innerhalb einer angemessenen Frist einen Konzessionsantrag stellen können.

Zu Z 2:

Hiermit soll sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen, die aufgrund der Änderungen des § 73 Abs. 1 erstmalig von der Pflicht zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung betroffen sind, ausreichend Zeit haben, um den Beitritt gemeinsam mit der Entschädigungseinrichtung organisatorisch vorzubereiten und durchzuführen. Diese Frist von zwei Monaten gilt grundsätzlich auch für ehemalige Kreditinstitute, die aufgrund der neuen Rechtslage künftig als Wertpapierfirmen gemäß WAG 2018 einzustufen sind und daher für die Zwecke der Anlegerentschädigung von ihrer Sicherungseinrichtung gemäß ESAEG in die Entschädigungseinrichtung gemäß WAG 2018 wechseln (siehe jedoch in diesem Zusammenhang auch die besondere Übergangsbestimmung des § 113a Z 2); bis ein solcher Wechsel zur Entschädigungseinrichtung stattgefunden hat, liegt die Verantwortlichkeit für die Entschädigung der Anleger solcher Wertpapierfirmen weiterhin bei jener Sicherungseinrichtung, der diese Wertpapierfirmen zugeordnet waren, solange sie noch als Kreditinstitut gemäß BWG einzustufen waren.

Zu Z 3:

Ehemaligen Kreditinstituten, die aufgrund der neuen Rechtslage künftig als Wertpapierfirmen gemäß WAG 2018 einzustufen sind, soll durch Z 3 die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Zwecke der Anlegerentschädigung auch weiterhin ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung angehörig zu bleiben. Diese Wertpapierfirmen haben somit die Wahl, weiterhin Mitglied ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung unter Anwendung des ESAEG zu bleiben oder sich der Entschädigungseinrichtung gemäß WAG 2018 anzuschließen. Im Falle des Verbleibs bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung ist dieser von diesen Wertpapierfirmen binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.

Zu Z 41 bis 51 (§ 114 Abs. 3 und 4):

Verweisanpassungen.

Zu Z 52 (§ 117 Abs. 10):

Inkrafttretensbestimmung.



[1] MiFID II-Dienstleistungen 3 und 6: Handel für eigene Rechnung und Emission/Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung.