Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs‑ und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der bislang bestehende Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen basiert in bedeutendem Ausmaß auf den internationalen Standards, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgegeben wurden und auf große, international tätige Kreditinstitute abstellen. Die speziellen Risiken, denen eine große Anzahl an Wertpapierfirmen ausgesetzt ist und die von einer großen Anzahl an Wertpapierfirmen ausgehen, fanden im bisherigen Aufsichtsregime nur teilweise Berücksichtigung. Zudem war für die Ausübung mancher Wertpapierdienstleistungen im Inland eine Konzession gemäß Bankwesengesetz erforderlich.

 

Die Europäische Kommission hat am 20. Dezember 2017 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket für einen einheitlichen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen ("Investment Firm Review") vorgelegt. Das Legislativpaket beinhaltet die Verordnung (EU) 2019/2033 ("IFR") und die Richtlinie (EU) 2019/2034 ("IFD") und orientiert sich an dem im September 2017 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde veröffentlichten Bericht zur Harmonisierung des Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen (EBA/Op/2017/11).

Ziel(e)

Gemeinsam mit der Verordnung (EU) 2019/2033 erfasst der vorliegende Gesetzesentwurf die unterschiedlichen Risikoprofile von Wertpapierfirmen und legt verhältnismäßige Aufsichtsvorschriften, die auf die spezifischen Risiken von Wertpapierfirmen zugeschnitten sind, fest. Darüber hinaus wird der Tätigkeitenkatalog von Wertpapierfirmen im vorliegenden Gesetzesentwurf ausgeweitet, wodurch die Konsistenz mit den europarechtlichen Vorgaben erhöht, der heimische Kapitalmarkt gestärkt wird und Markteintrittsbarrieren reduziert werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit der Schaffung des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) wird ein risikosensitiver und effizienter Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen geschaffen. Wertpapierfirmen haben abgestuft nach der Art, dem Umfang, dem Risikogehalt und der Komplexität ihrer Geschäfte spezifische Anforderungen zu erfüllen. Unter anderem beinhaltet der vorliegende Gesetzesentwurf Bestimmungen zu Befugnissen der FMA, zu Anfangskapital und Liquidität, zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, zur internen Risikobewertung, zum aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren und zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen. Von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen sind gewisse Mindeststandards einzuhalten, da von diesen Unternehmen keine oder nur minimale Gefahr für die Finanzmarktstabilität ausgeht.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Schaffung des neuen Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen kann es nach Inkrafttreten des Wertpapierfirmengesetzes zu erhöhten Rechtsbefolgungskosten für die Normadressaten kommen. Demgegenüber stehen Einsparungspotenziale aufgrund des ressourcenschonenden und für Wertpapierfirmen maßgeschneiderten Regimes. Die entstehenden Kosten können nicht beziffert werden, weil einerseits keine Daten zu den Rechtsbefolgungskosten vorliegen, und andererseits variieren die Kosten je nach Wertpapierfirma. Zudem werden die jeweils entstehenden Kosten als Teil des Betriebsgeheimnisses nicht veröffentlicht. Festzuhalten ist, dass der Markt im Inland von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen geprägt ist und diese nur bestimmte Mindeststandards einhalten müssen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt und werden flankierende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 geschaffen.

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO kann unterbleiben, weil keine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und keine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche im Rahmen des Gesetzesvorhabens erfolgen. Die Datenverarbeitung hinsichtlich auf Wertpapierfirmen bezogener Daten erfährt keine grundsätzlichen Neuerungen, da bei den zuständigen Aufsichtsbehörden bestehende Systeme und Datenbanken weiterbenutzt werden und beim Betrieb derselben einschlägige datenschutzrechtliche Vorgaben bereits laufend berücksichtigt werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2143312894).