1767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (1664 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Da das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter hatte und daher auch der österreichische Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedurfte, bedarf nun auch die Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (im Folgenden: „Haager Beglaubigungsübereinkommen“) ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten. Neben Österreich sind mehr als 100 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedsstaaten) Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens.
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in ihm vorgesehene Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige Vertretungsbehörde im Ausland, entfallen. Das heißt, durch die Anbringung der „Apostille“ ist das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt.
Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d des Übereinkommens keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Österreich erhob am 24. Juni 2009 wirksam Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik, wodurch das Haager Beglaubigungsübereinkommen im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft trat.
Aufgrund merklich erzielter Verbesserungen im Urkundenwesen und fortschreitender Digitalisierung, welche die Ausstellung von Urkunden und Apostillen transparenter und fehlerfreier gestalten und auch die Korruption hintanhalten, wird die Dokumentensicherheit in der Dominikanischen Republik nunmehr in einem Ausmaß gewährleistet, das die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Beglaubigungsübereinkommen rechtfertigt. Die Rücknahme des Einspruchs ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (1664 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2022 10 20
Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich Dr.in Pamela Rendi-Wagner, MSc
Berichterstattung Obfrau