Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021 (G 47-75/2021-8 u.a.) die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für die Entscheidung über die Zuerkennung einer Entschädigung oder Fortzahlung von Dienstbezügen außerordentlicher Zivildiener als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Zuständigkeit nicht mit der Verfassungsbestimmung des § 1 ZDG (wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist) vereinbar ist. Dieses Erkenntnis betrifft ausschließlich den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 ZDG.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022 (G 378/2021-9) die Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende erkannt.

Es ist danach zu trachten, eine ganzheitliche Verfassungskonformität betreffend Zuerkennung von Familien- bzw. Partnerunterhalt, von Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende und der Zuerkennung einer Entschädigung oder Fortzahlung von Dienstbezügen außerordentlicher Zivildiener zu gewährleisten.

Andernfalls würde dies den Aufbau einer Parallelstruktur im Bereich des ordentlichen Zivildienstes bedeuten.

Diese würde nach ersten Berechnungen Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 900.000 Euro verursachen (über fünf Jahre valorisiert rund 4,7 Millionen Euro).

Auch würde dies zu einem großen Verlust an vorhandener Expertise führen sowie vorhandenes Synergiepotential ungenützt lassen.

Die Akquise entsprechend erfahrenen und mit der Materie vertrauten Personals auf dem Arbeitsmarkt ist unter den aktuellen Rahmenbedingungen ebenso schwierig.

Es wird jedoch betont, dass es sich um eine bloß begrenzte Aufgabenbesorgung durch außerhalb der eigentlichen Heeresorganisation stehende Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung handelt.

Lediglich die Administration solcher finanziellen Ansprüche von Zivildienstleistenden, die auch Wehrdienstleistenden gleichartig zustehen, sollen auf der derart geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage abgewickelt werden können (siehe den Umfang der Ermächtigung: „einzelne Geschäfte“, „finanzielle Ansprüche“, „Gleichartigkeit“ zu Wehrdienstleistenden).

Die Attraktivität des Zivildienstes soll durch eine Anhebung der Grundvergütung (§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG) verbessert werden.

Die Anhebung der Grundvergütung für Zivildienstleistende, die von den Rechtsträgern vergütet wird, hat eine Erhöhung des Zivildienstgeldes, das der Bund den Rechtsträgern entrichtet, zur Folge. Gleichzeitig wird das Zivildienstgeld, das bestimmte Einrichtungen an den Bund leisten, aufgrund der höheren Kosten für Zivildienstleistende gestrichen.

Darüber hinaus wird der Zeitraum für die Abgabe einer Zivildiensterklärung erweitert. Bisher hatte die Abgabe einer Zivildiensterklärung bis spätestens drei Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst zu erfolgen. Die Neuregelung ermöglicht die Abgabe einer Zivildiensterklärung auch noch binnen sieben Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls.

Die Kompetenz zur Regelung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Bundesverfassung“) sowie Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Die Abgabe einer Zivildiensterklärung soll auch noch binnen sieben Tagen ab Zustellung des Einberufungsbefehls an den Wehrpflichtigen möglich sein:

Die Frist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung beträgt mindestens sechs Monate ab Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem der Wehrpflichtige erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde. Auch der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden (vgl. § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 – WG 2001). Wenn nun der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise nach sieben Monaten) erlassen wird, sah § 1 Abs. 2 ZDG bisher vor, dass die Abgabe einer Zivildiensterklärung über die sechsmonatige Frist hinaus auch noch bis spätestens drei Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst möglich ist.

Oftmals denken Wehrpflichtige jedoch erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls an die Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung. Nach der bisherigen Regelung konnte jedoch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist und nach Zustellung des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst keine rechtswirksame Zivildiensterklärung mehr abgegeben werden.

Zum Vorteil von am Zivildienst Interessierten ermöglicht die neue Regelung des § 1 Abs. 2 ZDG die Abgabe einer Zivildiensterklärung auch noch nach Zustellung des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst. Wird binnen sieben Tagen ab Zustellung des Einberufungsbefehls eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben, ist der Einberufungsbefehl von der Stelle, die den Einberufungsbefehl erlassen hat, zu beheben und der Wehrpflichtige wird von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig.

Die Möglichkeit, auf die Abgabe einer Zivildiensterklärung schriftlich zu verzichten, entfällt aus Gründen des Übereilungsschutzes.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):

Es soll in engem inneren Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich abgesicherten Leistung des Zivildienstes außerhalb des Bundesheeres sichergestellt werden, dass einzelne administrative Akte der Vollziehung finanzieller Ansprüche von Zivildienstleistenden sehr wohl von Dienststellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung gesetzt werden dürfen. Es darf sich jedoch nur um Dienststellen außerhalb der eigentlichen Heeresorganisation handeln, und es setzt weiters voraus, dass die finanziellen Ansprüche der Zivildienstleistenden und jene der Wehrdienstleistenden gleichartig sind.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 4):

Die Neuregelung führt zu einer Entlastung der Einrichtungen, da diese in Zukunft durch die Aufhebung von § 28 Abs. 2 ZDG für den Fall einer Aufstockung ihrer Zivildienstplätze keine Vergütung mehr an den Bund zu zahlen haben. Sie erhalten aber auch – so wie bisher – für diese zusätzlichen Zivildienstplätze für neun Monate kein Zivildienstgeld vom Bund. Der Zeitraum von neuen Monaten bezieht sich auf die in § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG grundsätzlich vorgesehene Dauer des ordentlichen Zivildienstes.

Vor allem größere Zivildiensteinrichtungen haben sehr oft freie Zivildienstplätze und sind mit einer höheren Fluktuation an Zivildienern befasst als kleinere Zivildiensteinrichtungen. Für größere Zivildiensteinrichtungen ist daher eine Unterscheidung zwischen „regulären“ und „zusätzlich zugesprochenen“ Zivildienstplätzen kaum möglich. Die Regelung, dass das vom Bund an die Einrichtungen zu leistende Zivildienstgeld für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze ab dem der Rechtskraft des Aufstockungsbescheides folgenden Monatsersten entfällt, soll eine klare Zuordnung der Zivildienstplätze bzw. einen effizienten Vollzug sicherstellen.

Zu Z 4 (§ 25a Abs. 2 Z 1):

Die Attraktivität des Zivildienstes soll durch eine Anhebung der Grundvergütung (§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG) verbessert werden. Dem entspricht eine Erhöhung der Grundvergütung von 362,60 Euro auf 500.

Zu Z 5 (§ 28 Abs. 2):

Aufgrund der Anhebung der Grundvergütung für Zivildienstleistende auf 500 Euro, die von den Rechtsträgern zu tragen ist, wird die Regelung über das von den Rechtsträgern an den Bund (grundsätzlich) zu leistende Zivildienstgeld nach § 28 Abs. 2 ZDG aufgehoben. Dies begünstigt jene Rechtsträger, die kein Zivildienstgeld vom Bund erhalten.

Zu Z 6 (§ 28 Abs. 3 und 4):

Die in der Bestimmung genannten Kategorien von Rechtsträgern werden durch eine Erhöhung des vom Bund zu leistenden Zivildienstgeldes im jeweiligen Ausmaß von 140 Euro begünstigt. Dies erfolgt aufgrund der von den Rechtsträgern zu leistenden Mehrkosten, der Erhöhung der Grundvergütung für Zivildienstleistende auf 500 Euro.

Zu Z 7 (§ 28 Abs. 5):

Infolge der Aufhebung von § 28 Abs. 2 war § 28 Abs. 5 anzupassen.

Zu Z 8 (§ 28a Abs. 1):

Infolge der Aufhebung von § 28 Abs. 2 war § 28a Abs. 1 zu ändern.

Zu Z 9 (§ 31 Abs. 1 letzter Satz):

Mit dem „KlimaTicket Ö Zivildienst“ wurde eine bundesweit für alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel gültige Netzkarte eingeführt.

Im Interesse der Rechtssicherheit soll nunmehr klargestellt werden, dass Zivildienstleistende, die eine solche Netzkarte (mit der sie Verkehrsmittel in ganz Österreich nutzen können) zur Verfügung gestellt erhalten, keine Ansprüche auf Fahrtkostenersatz mehr geltend machen können. Davon ausgenommen sollen gemäß Abs. 7 weiterhin Zivildienstleistende sein, die in Gebieten eingesetzt sind, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, da die Zurverfügungstellung einer Netzkarte hier keinen adäquaten Ersatz zum Einsatz von Individualverkehrsmitteln bieten kann.

Zu Z 10 (§ 34 Abs. 2 bis 4):

Anträge von Zivildienstleistenden auf Familien- bzw. Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe sind anhand der Bestimmungen des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 zu vollziehen. Dabei ist jedoch naturgemäß auf die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen. So ist auch vorgesehen, dass derartige Anträge im Wege der Wohnsitzgemeinde eingebracht werden können.

Zu Z 11 (§ 34b Abs. 2):

Anträge von Zivildienstleistenden im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes sind anhand der Bestimmungen des 6. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 zu vollziehen. Auch hier wird auf die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht genommen.

Zu Z 12 (§ 76a Abs. 4 und 5):

Im Interesse der Rechtssicherheit sind Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen vorzusehen.

Zu Z 13 (§ 77 Abs. 1 Z 2):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022 (G 378/2021-9) die Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende erkannt und die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ aufgehoben. Aus Gründen der Klarheit wurde die aktuelle Ressortbezeichnung angepasst.