1773 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung (Erneuerbare-Wärme–Gesetz - EWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Kompetenzgrundlage

§ 2.

Ziele

§ 3.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 4.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten

§ 5.

Errichtung, Einbau oder Aufstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung

3. Abschnitt
Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten

§ 6.

Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 7.

Mitteilungsverpflichtung

§ 8.

Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 9.

Datenerfassung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung

§ 10.

Altersbedingtes Stilllegungsgebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 11.

Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 12.

Vollziehung

§ 13.

Inkrafttreten

Anhang I

Zumutbarkeitsprüfung

Anhang II

Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, einschließlich der gemäß § 6 Abs. 2 noch festzulegenden Regelungen, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B‑VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz und den vom Bund erlassenen Durchführungsverordnungen nicht in Widerspruch stehen. Vorschriften der Länder, die eine frühere Stilllegung von Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Energieträger vorsehen oder sonst mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen, dürfen weiterhin erlassen oder beibehalten werden.

(2) Für die Änderung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung mitzuwirken. Ein dementsprechendes Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz sind, soweit in den nachfolgenden Vorschriften vorgesehen, und mit der Maßgabe, dass der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung mitzuwirken, vom Bund zu erlassen.

(4) Die im Übrigen für die Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Regelungen einschließlich angemessener Verwaltungsstrafbestimmungen, sind binnen einer Frist von neun Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen. Bedürfen Änderungen landesrechtlicher Bestimmungen der technischen Notifikation bei der Europäischen Kommission, verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate. Im Fall der Säumigkeit eines Landes geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Regelungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land diese Regelungen erlassen hat, treten die Regelungen des Bundes außer Kraft.

Ziele

§ 2. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris 2015, ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4–18, und des Ziels der Europäischen Union, bis 2050 die Treibhausgasemissionen auf netto Null zu reduzieren und bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber 1990) zu senken, ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

           1. die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig auf erneuerbare Energieträger oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme umzustellen;

           2. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;

           3. den Ausbau von Fernwärmesystemen voranzutreiben;

           4. als begleitende Maßnahme zur unionsweiten Klimaneutralität bis 2050 beizutragen;

           5. bundesweit einheitliche Vorgaben für den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen zur Wärmebereitstellung in Gebäuden zu regeln und dadurch beizutragen, Klimaschäden und damit einhergehend volkswirtschaftliche Nachteile und budgetäre Nachteile für öffentliche Haushalte zu vermeiden, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder nicht mehr zu beheben sind.

(2) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 wird ein stufenweiser Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe mit dem Ziel verfolgt, dass Anlagen, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind, oder die mit festen fossilen oder gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, nach Ablauf der durch dieses Bundesgesetz jeweils vorgegebenen Zeitpunkte stillgelegt sind.

(3) Bund und Länder bekennen sich gemeinsam zur langfristigen sozialen Abfederung der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und zur Ausarbeitung eines langfristigen Anreizplanes, auch unter Berücksichtigung der Effekte der ökosozialen Steuerreform.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse der budgetären Pilotphase zum EWG (2023-2025) beginnend ab 2024 alle drei Jahre den Fortschritt über den Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe sowie die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes zu evaluieren. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluierung der klimarelevanten Förderungen gemäß § 14 UFG zu berücksichtigen.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und der begleitenden Regelung nachfolgender Verordnung:

           1. Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

           2. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11;

           3. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210;

           4. Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

           5. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „neue Baulichkeiten“

               a) die Errichtung von neuen Gebäuden und von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden,

               b) die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume oder

                c) die bauliche Änderung von Gebäuden, von Teilen von Gebäuden oder von Räumen,

sofern zur Versorgung dieser Baulichkeiten mit Wärme eine Anlage zur Wärmebereitstellung erstmalig errichtet, eingebaut oder aufgestellt wird;

           2. „bestehende Bauten“ Gebäude oder Teile von Gebäuden, die keine „neuen Baulichkeiten“ nach Z 1 sind;

           3. „Anlage“, „Anlage zur Wärmebereitstellung“ eine Anlage zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie; davon sind Einrichtungen gemäß Z 15 ausgenommen;

           4. „Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles“ eine Änderung der Anlage (Adaptierungen, Abänderungen, Erweiterungen, Austäusche), die Anlagenteile betreffen, welche insbesondere eine erhebliche Auswirkung auf die Leistung, die von der Anlage ausgehenden Emissionen, den Wirkungsgrad, die Lebensdauer, die Brennstoffnutzung und die Einsatzmöglichkeiten der Anlage haben;

         4a „fossile Brennstoffe“ sind die in den Z 5 bis Z 8 angeführten Brennstoffe;

           5. „feste fossile Brennstoffe“ insbesondere Stückkohle (Braunkohle, Steinkohle), Briketts, Torf und Koks, die bestimmungsgemäß für die Wärmeversorgung eingesetzt werden können;

           6. „flüssige fossile Brennstoffe“ insbesondere Heizöl, Diesel und Petroleum, die bestimmungsgemäß für die Wärmeversorgung eingesetzt werden können;

           7. „fossiles Flüssiggas“ insbesondere Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die bestimmungsgemäß für die Wärmeversorgung eingesetzt werden können;

           8. „gasförmige fossile Brennstoffe“ insbesondere Erdgas, das bestimmungsgemäß für die Wärmeversorgung eingesetzt werden kann;

           9. „zentrale Anlage“ eine Anlage gemäß Z 3, über die mehrere oder alle Nutzungseinheiten eines oder mehrerer Gebäude mit Wärme versorgt werden;   

        10. „dezentrale Anlage“ eine Anlage gemäß Z 3, über die lediglich einzelne Räume oder eine von mehreren Nutzungseinheiten eines Gebäudes mit Wärme versorgt werden;

        11. „Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung des Betriebs der Anlage zur Wärmebereitstellung unter Einhaltung der bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben, die den Zustand der Stilllegung tatsächlich sicherstellen;

        12. „Nutzungseinheit“ ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen oder anderen Zwecken zu dienen;

        13. „Energie aus erneuerbaren Energieträgern“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbares Gas;

        14. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 2 enthaltenen Ziele sind;

        15. „Fernwärme“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißen oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte; die Fernwärme hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Anlagen auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und wird überwiegend zum Fremdverkauf verwendet;

        16. „qualitätsgesicherte Fernwärme“ Fernwärme, die mit ausreichender Leistung und Menge zur Versorgung eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit bereitgestellt werden kann und die entweder der behördlichen Preisregelung gemäß Preisgesetz oder einer festgelegten Regelung zur Preisänderung unterworfen ist, und

               a) die zumindest zu 80% aus Energie aus erneuerbaren Energieträger, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser stammt, oder

               b) die Fernwärme aus Anlagen stammt, die über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt;

darüber hinausgehende zusätzliche Festlegungen zur Dekarbonisierung der Versorgung durch Fernwärme regelt Anhang I.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten

Errichtung, Einbau oder Aufstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 5. (1) Die Errichtung, der Einbau sowie die Aufstellung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind, ist in neuen Baulichkeiten ab 1. Jänner 2023 unzulässig.

(2) Die Errichtung, der Einbau sowie die Aufstellung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, ist in neuen Baulichkeiten ab 1. Jänner 2023 unzulässig. Dies gilt nicht für neue Baulichkeiten, für die gemäß den bis dahin geltenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen eine Bewilligung vor dem 1. Jänner 2023 beantragt und erteilt wurde und nicht erloschen ist.

3. Abschnitt

Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten

Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 6. (1) Zentrale oder dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten sind stillzulegen:

           1. soweit sie für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2035;

           2. soweit sie, vorbehaltlich der gemäß Abs. 2 zu treffenden Regelung, mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2040.

(2) Für Anlagen, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind und die von den Regelungen gemäß §§ 8, 10 und 11 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht umfasst sind, hat die Bundesregierung dem Nationalrat rechtzeitig eine Regierungsvorlage für eine Änderung dieses Bundesgesetzes zuzuleiten, sodass die stufenweise Stilllegung der Anlagen, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2040 abgeschlossen ist. Anlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, können über den 30. Juni 2040 hinaus in Betrieb bleiben. Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Produktionsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Produktionsanlage beliefert werden, unterliegen keiner Stillegungsverpflichtung nach diesem Bundesgesetz.

Mitteilungsverpflichtung

§ 7. (1) Ab 1. Jänner 2023 ist gemäß den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen in bestehenden Bauten die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage oder einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 geändert wurde, den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Gebäudes mitzuteilen; diese Regelung gilt nur für Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind.

(2) Sofern eine Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, nach diesem Bundesgesetz stillzulegen ist, ist die durchgeführte Stilllegung den Behörden gemäß den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen mitzuteilen.

Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 8. (1) In bestehenden Bauten sind zentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung bei der Umstellung auf eine andere Art und Weise der Wärmebereitstellung zu erneuern, zu verbessern und zu sanieren, sodass diese ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern oder mit qualitätsgesicherter Fernwärme betrieben werden können. Ab 1. Jänner 2023 ist beim Ersatz einer zentralen Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist oder die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben wird, die Errichtung, der Einbau oder die Aufstellung einer oder mehrerer Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, unzulässig. Die zu ersetzende (Alt-)Anlage ist stillzulegen. Dem Ersatz dieser Anlage ist die erstmalige Errichtung, der Einbau sowie die Aufstellung von Anlagen in bestehenden Bauten, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und die Änderung eines wesentlichen Teiles einer Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 gleichzusetzen. Diese Regelungen gelten nicht für folgende Fälle, sofern die Inbetriebnahme der Anlage innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung mitgeteilt wird:

           1. für die Errichtung einer Anlage oder

           2. für die Durchführung einer Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles an einer bestehenden Anlage,

wenn das Rechtsgeschäft über deren Erwerb oder die Auftragsdurchführung nachweislich vor Ablauf des 1. Jänner 2023 abgeschlossen wurde.

(2) Soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, sind Ausnahmen von Abs. 1 auf Antrag des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, bei Vorliegen einer der folgenden Ausnahmegründe („objektiver Ausnahmetatbestand“) mit Bescheid zuzulassen. Dem zu begründenden Antrag ist der Nachweis anzuschließen, dass eine Prüfung gemäß Anhang I ergibt, dass im Anlassfall keine Anlage gemäß Anhang I eine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung darstellt. Der Nachweis ist von einer befugten Fachperson oder Einrichtung unter Namhaftmachung der verfassenden Person zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Prüfung gemäß Anhang I kann entfallen,

           1. wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 erfolgen wird, weil das Gebäude, in dem sich die antragsgegenständliche Anlage befindet, in einem Gebiet liegt, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist oder ein entsprechendes Ausbaugebiet vorgesehen ist und bis spätestens 30. Juni 2035 umgesetzt ist;

           2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Gebäude, in dem sich die antragsgegenständliche Anlage befindet, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren in einer Weise thermisch saniert wird, dass die Energiekennzahlen im Sinne einer größeren Renovierung vermindert werden und dadurch die Heizlast reduziert wird, oder das Gebäude abgerissen wird.

(3) Eine Anlage, für die ein Antrag gemäß Abs. 2 gestellt wird, darf erst aufgrund einer rechtskräftigen Zulassung der beantragten Ausnahme in Betrieb genommen werden.

(4) Eine Zulassung für eine Ausnahme gemäß Abs. 2 ist auf das nach dem Ergebnis der Beurteilung unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen. Der positive Bescheid tritt jedenfalls spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine neuerliche Zulassung einer Ausnahme ist auf begründeten Antrag zu gewähren, sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Zulassung darf die Stilllegungszeitpunkte gemäß Anhanges II und die Frist des § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten. Ein neuerlicher Antrag auf die Zulassung einer Ausnahme ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist der Ablauf der gewährten Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung einer Ausnahme gehemmt. Ist der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme auf Abs. 2 Z 1 gestützt, ist lediglich eine einmalige Ausnahmegewährung zulässig. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung einer Ausnahme der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassung bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(5) Eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn aufgrund eines technischen Gebrechens die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht mehr gegeben ist und die Umstellung auf eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, zu einer unvertretbar langen Unterbrechung der Wärmeversorgung führen würde, sodass eine vorübergehende Überbrückung der Wärmeversorgung von höchstens 12 Monaten ab Inbetriebnahme einer Anlage, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden kann, notwendig ist („technischer Notstand“). Ein zeitlich darüber hinausgehender Betrieb ist nur zulässig, wenn spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist für diesen Ausnahmegrund eine Zulassung gemäß Abs. 2 erster Satz beantragt und zuerkannt wird. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gelten die Regelungen für die Befristung, die Ablaufhemmung und den zulässigen Weiterbetrieb gemäß Abs. 4 sinngemäß.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, von den technischen Spezifikationen des Anhang I und II abweichende Bestimmungen, wie insbesondere die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien, durch Verordnung zu erlassen, wenn dies aufgrund der technologischen, wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Entwicklung oder Rahmenbedingungen für eine effektive und kostengünstige Zielerreichung gemäß § 2 und § 6 erforderlich ist.

Datenerfassung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung

§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) In den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen ist sicherzustellen, dass den für die Überwachung des Stilllegungsgebots gemäß § 10 oder des Umstellungsgebots gemäß § 11 zuständigen Behörden zu sämtlichen, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zumindest die Daten zum Standort, zum Alter der Anlage zum eingesetzten Brennstoff, zur Leistung sowie zur Art der Anlage (zentral, dezentral) vorliegen.

(2) In den landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen ist vorzusehen, dass die Eigentümer bzw. Eigentümerinnen des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, in geeigneter Form von der Verpflichtung zur Stilllegung gemäß § 10 und § 11 in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die Länder haben dem Bund jährlich bis spätestens 30. Juni auf der Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten sowie der aufgrund von § 8 Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 11 Abs. 4 genehmigten Ausnahmebewilligungen des Vorjahres in aggregierter Form einen Bericht über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, zum Zwecke der Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Außerdem hat dieser Bericht bezogen auf Gemeindeebene folgende Informationen in aggregierter Form zu enthalten: Angaben zum aktuellen Bestand der Anlagen, kategorisiert nach Alters- und Leistungsklassen (bis 25 kW, bis 50 kW, über 50 kW), den eingesetzten fossilen Energieträgern sowie nach der Einstufung als zentrale oder dezentrale Anlagen. Weiters hat der Bericht bezogen auf Gemeindeebene die Anzahl der behördlich erteilten Ausnahmen vom Erneuerbaren-, Stilllegungs- oder Umstellungsgebot, kategorisiert nach dem Ausnahmegrund einschließlich dem Ausmaß der Befristungen, zu enthalten.

Altersbedingtes Stilllegungsgebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 10. (1) Ab 1. Jänner 2025 sind zentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis zu dem gemäß Anhang II vorgesehenen Zeitpunkt stillzulegen. Der Ersatz einer solchen Anlage durch eine Anlage, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, ist unzulässig.

(2) Soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, sind auf Antrag des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, Ausnahmen von Abs. 1 bei Vorliegen eines der nachstehenden Ausnahmegründe mit Bescheid zuzulassen. Dem zu begründenden Antrag ist ein Nachweis über das Vorliegen eines der folgenden Ausnahmegründe („objektiver Ausnahmetatbestand“) anzuschließen; der Nachweis ist von einer befugten Fachperson oder Einrichtung unter Namhaftmachung der verfassenden Person zu erstellen und zu unterzeichnen:

           1. eine Prüfung ergibt, dass keine Anlage gemäß Anhang I eine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung darstellt; die Prüfung kann entfallen,

               a) wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 erfolgen wird, weil das Gebäude, in dem sich die antragsgegenständliche Anlage befindet, in einem Gebiet liegt, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist oder ein entsprechendes Ausbaugebiet vorgesehen ist und bis spätestens 30. Juni 2035 umgesetzt ist;

               b) wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Gebäude, in dem sich die antragsgegenständliche Anlage befindet, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren in einer Weise thermisch saniert sein wird, dass die Energiekennzahlen im Sinne einer größeren Renovierung vermindert werden und dadurch die Heizlast reduziert wird, oder das Gebäude abgerissen wird;

           2. eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lebenssituation einer Person, die in einem Gebäude mit höchstens zwei Nutzungseinheiten ihren Hauptwohnsitz hat, ergibt, dass dieser Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustandes der Umstieg auf eine Anlage zur Wärmebereitstellung, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, nicht zugemutet werden kann („persönlicher Ausnahmetatbestand“).

(3) Eine altersbedingt stillzulegende Anlage, für die ein Antrag gemäß Abs. 2 gestellt wird, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ausnahme weiter betrieben werden.

(4) Eine Zulassung für eine Ausnahme gemäß Abs. 2 ist auf das nach dem Ergebnis der Beurteilung unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen. Der positive Bescheid tritt jedenfalls spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine neuerliche Zulassung einer Ausnahme ist auf begründeten Antrag zu gewähren, sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Ein neuerlicher Antrag auf die Zulassung einer Ausnahme ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist der Ablauf der gewährten Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung einer Ausnahme gehemmt. Ist der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme auf Abs. 2 Z 1 lit. b gestützt, ist lediglich eine einmalige Ausnahmegewährung zulässig. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung einer Ausnahme der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassung bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. In jedem Fall darf eine Zulassung längstens bis 30. Juni 2035 erteilt werden.

Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 11. (1) In Gebäuden mit einer oder mehreren bestehenden dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung,

           1. die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, oder

           2. – sofern sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist oder ein entsprechendes Ausbaugebiet vorgesehen und bis spätestens 2035 rechtsverbindlich umzusetzen ist – die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind,

hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes in den Fällen gemäß Z 1 bis spätestens 30. Juni 2035 sowie in den Fällen gemäß Z 2 bis spätestens 30. Juni 2040 eine zentrale Anlage zur Wärmebereitstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht geeignet ist, mit einer ausreichenden Leistung zum Anschluss aller einzelnen Nutzungseinheiten zu errichten. Bei Gebäuden, in denen sowohl Anlagen gemäß Z 1 als auch Anlagen gemäß Z 2 eingesetzt werden, bestimmt sich die jeweils anzuwendende Frist nach der überwiegenden Nutzfläche, die mittels dieser Anlagen mit Wärme versorgt wird. Die Errichtung der zentralen Wärmebereitstellungsanlage ist so zeitgerecht zu planen und durchzuführen, dass – unter Berücksichtigung einer ausreichenden Vorbereitungszeit – den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen der Nutzungseinheiten ein im Sinne des Abs. 2 fristgerechter Anschluss an die zentrale Anlage ermöglicht wird.

(2) Es hat

           1. der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 1 mit Wärme versorgt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. nachdem ein Anschluss an die zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2035, sowie

           2. der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 2 versorgt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. nachdem ein Anschluss an die zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2040

seine bzw. ihre Nutzungseinheit an die zentrale Anlage bei gleichzeitiger Stilllegung der dezentralen fossilen Anlage (§ 6 Abs. 1) anzuschließen. Zeitgleich mit dieser Stilllegung sind auch zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, wenn diese zusätzlich zu den dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung eingesetzt waren, stillzulegen.

(3) Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer zentralen Anlage zur Wärmebereitstellung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn bis spätestens 30. Juni 2025 eine verbindliche Festlegung jedes einzelnen Eigentümers bzw. jeder einzelnen Eigentümerin der Nutzungseinheiten vorliegt, der zufolge zumindest vom Anschluss an eine solche zentrale Anlage zur Wärmeversorgung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 abzusehen, und diese Vereinbarung der gemäß § 7 zuständigen Behörde vorzulegen ist. In diesem Fall haben

           1. die Eigentümer bzw. die Eigentümerinnen der Nutzungseinheiten, die mit einer dezentralen Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 versorgt werden, diese im gemäß Anhang II dafür vorgesehenen Jahr spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2035 stillzulegen;

           2. die Eigentümer bzw. die Eigentümerinnen der Nutzungseinheiten, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 2 versorgt werden, diese spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2040 stillzulegen

Kommt keine verbindliche Einigung rechtzeitig zustande, ist unmittelbar aufgrund dieses Bundesgesetzes von einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 auszugehen. Diese Bestimmungen gelten nicht für gerichtliche wohnrechtliche Verfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Ebenso bleiben bis zu diesem Zeitpunkt getroffene wohnrechtliche Vereinbarungen, die die Vorgaben gemäß Abs. 1 oder 3 zum Inhalt haben, unberührt.

(4) Auf Antrag des Eigentümers bzw. der Eigentümerin einer Nutzungseinheit, die mittels dezentraler Anlage gemäß Abs. 1 versorgt wird, kann eine Ausnahme von der Anschluss- und Stilllegungsverpflichtung gemäß Abs. 2 mit Bescheid gewährt werden, wenn eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lebenssituation einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in der Nutzungseinheit hat, ergibt, dass dieser Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustandes die Umstellung auf eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, nicht zugemutet werden kann. Dem zu begründenden Antrag ist ein Nachweis über das Vorliegen des Ausnahmegrundes anzuschließen. Die Ausnahme ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen, wobei die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 vorgesehen Fristen nicht überschritten werden dürfen. Eine Anlage, für die ein Antrag gestellt wird, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ausnahme weiter betrieben werden. Ein neuerlicher Antrag auf die Zulassung einer Ausnahme ist möglich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung der Ablauf der ersten Zulassung gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassung bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 und des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(3) Im Übrigen sind die Regelungen von den, gemäß den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, zuständigen Behörden zu vollziehen.

Inkrafttreten

§ 13. (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019), BGBl. I Nr. 6/2020, außer Kraft. Diese sind auf Verfahren anzuwenden, die bis zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängig sind.

Anhang I

Zumutbarkeitsprüfung

Für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Wärmebereitstellung mittels Anlagen, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, eine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung darstellt, muss für jede der nachfolgend angeführten Technologien das Vorliegen eines ausnahmebegründenden Tatbestandes gesondert geprüft werden. Ist dies der Fall, so gilt der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 als erbracht:

Die Prüfung wird anhand folgender Anlagentechnologien zur Wärmebereitstellung durchgeführt:

                        – zentrale Anlagen, die bestimmungsgemäß mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden;

                        – dezentrale Anlagen, die bestimmungsgemäß mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden;

                        – Anschluss an ein Fernwärmenetz zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung;

                        – elektrische Wärmepumpen zur zentralen Wärmebereitstellung;

                        – elektrische Wärmepumpen zur dezentralen Wärmebereitstellung.

Ausnahmebegründende Tatbestände

Das Vorliegen eines ausnahmebegründenden Tatbestandes ist für alle nachfolgenden Technologien der Wärmebereitstellung zu prüfen:

1.1 eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem mindestens einer der rechtlichen Gründe entgegensteht:

            die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage ist aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen nicht zulässig;

            – die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage ist nach dem Stand der Technik nicht möglich;

1.2 zentrale Anlage, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird

Die zentrale Wärmebereitstellung mittels einer Anlage, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem mindestens einer der folgenden Gründe entgegensteht:

            – es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für ein Brennstofflager entsprechend der Anlieferungsmöglichkeit zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen;

            – es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen; Möglichkeiten, die Wärmebereitstellungsanlage (und das Brennstofflager) im Außenbereich des Gebäudes zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.

1.3 dezentrale Anlagen, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden

Die dezentrale Wärmebereitstellung mittels mehrerer Anlagen, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

            – es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für ein nutzungseinheitenbezogenes Brennstofflager für einen durchschnittlichen Brennstoffbedarf für mindestens zwei Wochen mit einer Anlieferungsmöglichkeit zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich vorgegebenen Zwecken vorbehaltenen Flächen einer Nutzungseinheit einzubeziehen; Möglichkeiten, das Brennstofflager im Außenbereich der Nutzungseinheit zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen;

            – es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung in den einzelnen Nutzungseinheiten zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen; Möglichkeiten, die Anlagenkomponenten im Außenbereich der Nutzungseinheit zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen;

            – bei Nutzungseinheiten, die sich in Gebäuden mit zwei oder mehr Ebenen befinden, wenn keine mechanische Aufstiegshilfe zum Transport des Brennstoffes zur Verfügung steht.

1.4 Anschluss an ein Fernwärmenetz zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung

Der Anschluss an ein Fernwärmenetz zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

            – qualitätsgesicherte Fernwärme wird am Standort des Gebäudes nicht angeboten, und das Gebäude liegt in keinem Ausbaugebiet für Fernwärme oder es liegt keine rechtsverbindliche Zusage des Fernwärmeanbieters vor, dass innerhalb von längstens fünf Jahren, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2035, der Anschluss des Gebäudes an das Fernwärmenetz abgeschlossen sein wird und die Versorgung mit qualitätsgesicherter Fernwärme möglich ist;

            – bezüglich einer zentralen Wärmebereitstellung: es besteht keine Möglichkeit, den erforderlichen Raumbedarf für die Aufstellung der Anlagenkomponenten der zentralen Wärmebereitstellung, -speicherung und –verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen;

            – bezüglich einer dezentralen Wärmebereitstellung: es besteht keine Möglichkeit, den erforderlichen Raumbedarf zur Anordnung allenfalls erforderlicher nutzungseinheitengebundener dezentraler Übergabestationen und Wärmespeicherung zu decken; in diese Beurteilung sind alle, nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen;

1.5 elektrische Wärmepumpen zur zentralen Wärmebereitstellung

Die zentrale Wärmebereitstellung mittels einer elektrischen Wärmepumpe stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

            – es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Aufstellung der im Gebäudeinneren zu platzierenden Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und –verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht bestimmten Zwecken vorbehaltenen Nutzflächen einzubeziehen und es besteht keine Möglichkeit für die Aufstellung der Außenteile der Wärmebereitstellung; Möglichkeiten einer Anbringung auf der Gebäudeoberfläche, auf Dachflächen sowie in ausreichend belüftbaren Dachräumen oder Garagen sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen;

            – im Fall des Fehlens einschlägiger landes- oder bundesrechtlicher Regelungen zum Schallschutz für Wohngebäude: es besteht keine Möglichkeit, die Grenzwerte des Schalldruckpegels an der Grundstücksgrenze gemäß der ÖNORM S 5021 vom 01.8.2017 einzuhalten[1]:

            – es besteht keine Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Norm-Innentemperaturanforderungen, die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems auf maximal 50°C zu begrenzen;

            – bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Grundwasserwärmepumpe:

            – die Grundwassertiefe beträgt laut hydrologischer Abschätzung mehr als 30 Meter,

            – die chemisch-physikalische Zusammensetzung des Grundwassers ist für die Nutzung einer Grundwasserpumpe ungeeignet, oder

            – es besteht keine Möglichkeit der Herstellung von Grundwasserbrunnen;

            – bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Erdkollektoranlage:

            – die erwartete effektive Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs bis 200 Meter beträgt weniger als 1,6 W/(m.K);

            – es besteht keine Möglichkeit, den Platzbedarf für die Errichtung von Erdsonden- oder ‑kollektoranlagen zu decken.

1.6 elektrische Wärmepumpen zur dezentralen Wärmebereitstellung

Die dezentrale Wärmebereitstellung mittels mehrerer elektrischer Wärmepumpen stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

            – es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Aufstellung der in den Nutzungseinheiten zu platzierenden Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und –verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen mit einzubeziehen und es besteht keine Möglichkeiten für die Aufstellung der Außenteile der Wärmebereitstellung; Möglichkeiten einer Anbringung auf der Gebäudeoberfläche, auf Dachflächen sowie in ausreichend belüftbaren Dachräumen oder Garagen sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen;

            – im Fall des Fehlens einschlägiger landes- oder bundesrechtlicher Regelungen zum Schallschutz für Wohngebäude: es besteht keine Möglichkeit, die Grenzwerte des Schalldruckpegels an der Grundstücksgrenze gemäß der ÖNORM S 5021 vom 01.8.2017 einzuhalten[2]:

            – es besteht keine Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Norm-Innentemperaturanforderungen die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems auf maximal 50°C zu begrenzen;

            – bezüglich der Wärmeversorgung durch eine Grundwasserwärmepumpe:

                 – die Grundwassertiefe beträgt voraussichtlich mehr als 30 Meter,

                 – die chemisch-physikalische Zusammensetzung des Grundwassers ist für die Nutzung einer Grundwasserpumpe ungeeignet, oder

                 – es besteht keine Möglichkeit der Herstellung von Grundwasserbrunnen;

            – bezüglich der Wärmeversorgung durch eine Erdkollektoranlage:

                 – die erwartete effektive Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs bis 200 Meter beträgt weniger als 1,6 W/(m.K);

                 – es besteht keine Möglichkeit, den Platzbedarf für die Errichtung von Erdsonden- oder ‑kollektoranlagen zu decken.

Anhang II

Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

Das Alter der Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit festen fossilen oder flüssigen fossilen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas geeignet ist, bestimmt sich nach dem am Kessel ordnungsgemäß angebrachten Typenschild und dem dort ausgewiesenen Baujahr (oder der dort ausgewiesenen Herstellungsnummer). Soweit kein Typenschild angebracht ist, gilt als Baujahr subsidiär das Datum der Baugenehmigung des Heizraumes oder des Lagerraumes für flüssige fossile Brennstoffe oder für fossiles Flüssiggas oder jenes Baujahr des Kessels, das sich aus der letzten wesentlichen Änderung der Anlage zur Wärmeversorgung ableiten lässt.

Die gemäß § 10 betroffene Anlage ist bis zum Ablauf des 30. Juni des in der Tabelle vorgesehenen Stilllegungsjahres stillzulegen.

Tabelle

Baujahr

Ablauf des 30. Juni im Stilllegungsjahr

1980 und älter

2025

1981 bis 1986

2026

1987 bis 1989

2027

1990 bis 1991

2028

1992 bis 1993

2029

1994 bis 1996

2030

1997 bis 1998

2031

1999 bis 2001

2032

2002 bis 2007

2033

2008 bis 2013

2034

2014 und jünger

2035

 



[1] Zur Ermittlung des maximalen Schallleistungspegels, ist bis zu einer Nenn-Wärmeleistung der elektrischen Wärmepumpe von 30 kW von einem Schallleistungspegel von maximal 50 dB(A) und ab einer Nenn-Wärmeleistung der Wärmepumpe von 100 kW von einem Schallleistungspegel von maximal 70 dB(A) auszugehen. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. Bei Grundstücksgrenzen, die unmittelbar an Verkehrsflächen anschließen, sind die Immissionsgrenzen auf die nächste Grundstücksgrenze jenseits der Verkehrsfläche anzuwenden.

[2] siehe FN 1