Vorblatt
Ziel(e)
- Phase-Out Öl, Flüssiggas und Kohle 2035
- Phase-Out Gas 2040
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Kompetenzdeckung
- Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten
- Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
- Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
- Altersbedingtes Stilllegungsgebot für fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle ab Erreichen eines bestimmten Alters
- Verpflichtung zur Mitteilung der Behörde über den Einbau und die Stilllegung einer fossilen Heizungsanlage
- Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas, soweit das Gebäude in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet oder Fernwärmeausbaugebiet liegt
- Datenerfassung
- Berichtspflicht der Länder an Bund
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Zur Berechnung der laufenden Auswirkungen wird die Austauschkurve gemäß EWG Anhang II herangezogen.
Finanzielle Auswirkungen der förderrechtlichen Maßnahmen sind in den dafür bereits beschlossenen oder noch zu setzenden Rechtsakten darzulegen.
Für den Zeitraum von 14 Jahren (2022-2035) fällt schätzungsweise eine Gesamtbelastung für die Gemeinden von 11,4 Mio. EUR und für die Länder von 12,6 Mio. EUR an.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Länder |
‑1.489 |
‑1.452 |
‑1.416 |
‑1.772 |
‑1.981 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
‑1.284 |
‑1.260 |
‑1.236 |
‑1.506 |
‑1.666 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑2.773 |
‑2.712 |
‑2.652 |
‑3.278 |
‑3.647 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 19.725 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 0,- pro Jahr.
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt für private Haushalte minimal aufwendig. Ein gewisser geringfügiger Aufwand ist jedoch für die Bestimmung und Auszahlung der Förderung unvermeidlich.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 70.000,- pro Jahr verursacht.
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt für Unternehmen minimal aufwendig. Ein gewisser geringfügiger Aufwand ist jedoch für die Bestimmung und Auszahlung der Förderung unvermeidlich.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Es ist davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen. Informationen über die geschlechtsspezifische Zuordnung sowie zur genaueren Bestimmung dieser Effekte liegen nicht vor.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Förderungen im Rahmen der gegenständlichen UFG-Novelle führen zu erheblichen positiven volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit angeregt, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Zudem werden mit den Förderungen positive fiskalische Effekte erwartet, die die Kosten der öffentlichen Hand zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich deren Abwicklung) übersteigen.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Mit den geplanten Förderungen werden erhebliche umwelt- und klimapolitische sowie kreislaufwirtschaftliche Effekte, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauches sowie die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger erwartet.
Soziale Auswirkungen:
Auf Basis einer Untersuchung des IIBW ist davon auszugehen, dass in Österreich rd. 260.000 bis 300.000 Haushalte der beiden untersten Einkommensdezile mit fossil betriebenen Anlagen heizen. Für diese Einkommensgruppe einschließlich der betroffenen Haushalte aus dem dritten Einkommensdezil ist im Rahmen des UFG ein Unterstützungsvolumen in Höhe von 140 Mio. für 2022 und weitere 190 Mio. Euro für den Zeitraum 2023 bis 2025 bereitgestellt, mit dem den begünstigten Haushalten/Personen die nach der Basisförderung von Bund und Länder verbleibenden Kosten für die nicht fossil betriebenen Wärmebereitstellungsanlagen abgedeckt werden. Zudem können Personen des 3. Einkommensdezils (Einkommen bis 1.651 Euro pro Monat) bis zu 75% der Kosten der Wärmebereitstellungsanlage ersetzt bekommen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Energie; Weiterentwicklung von klima- und energierelevanten Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen" für das Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu sein. Im österreichischen Regierungsprogramm (2020-2024) wurde ein Phase-Out-Plan für fossile Energieträger in der Raumwärme vereinbart. Dafür muss auf die Verbrennung von fossilen Energieträgern für die Bereitstellung von Raumwärme und -kälte, sowie Warmwasser, weitgehend verzichtet werden. Derzeit werden in Österreich rund 530.000 Ölheizungen (Hauszentralheizungen und Einzelöfen) in Wohngebäuden betrieben, weiters befinden sich rund 100.000 Ölheizungen in Dienstleistungsgebäuden. Der Bestand an Kohleheizungen ist mit ca. 11.000 Anlagen (Hauszentralheizungen und Einzelöfen) verhältnismäßig geringer.
Es sind außerdem noch 1,25 Mio. Gasheizungsanlagen in Betrieb, davon befinden sich über eine Million in Wohngebäuden und der Rest in Dienstleistungsgebäuden. Der größere Anteil der fossilen Gasheizungen sind mit rund 650.000 Wohnungszentralheizungen (Thermen in einzelnen Wohnungen).
Das im Regierungsprogramm festgelegte Phase-Out für fossile Energieträger in der Raumwärme sieht vor, dass der Austausch von Öl- und Kohlekesseln spätestens im Jahr 2035 abgeschlossen ist, die gesetzlichen Grundlagen zum Ersatz von Gasheizsystemen geschaffen werden und weitestgehend auf die Verbrennung von Heizöl, Kohle, Flüssiggas und fossilem Gas für die Bereitstellung von Wärme und Kälte verzichtet wird, um die Erreichung der Klimaschutzziele Österreichs bis 2040 zu gewährleisten.
Betroffen sind Eigentümer:innen von Gebäuden, die mit fossilen festen oder fossilen flüssigen Brennstoffen oder mit dezentralen Gasheizungen in Fernwärmegebieten konditioniert werden und von neuen Baulichkeiten.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne der Umsetzung dieses Gesetzes könnten europäische und nationale klimapolitische Ziele zur Erreichung der Klimaneutralität in der Raumwärme nicht erreicht werden.
Ohne gesetzlicher Verankerung eines Ausstiegs aus fossilen Energieträgern in der Raumwärme, würde die Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern bestehen bleiben.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Binnen 3 Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes soll die Erhebung der Daten (zumindest die Daten zum Standort, zum Alter der Anlage, zum eingesetzten Brennstoff, zur Leistung sowie zur Art der Anlage (zentral, dezentral)) über die im Bestand befindlichen fossilen Heizungen abgeschlossen sein. Darüber hinaus haben die Länder dem Bund jährlich bis spätestens 30. Juni auf der Grundlage erhobenen Daten einen Bericht in aggregierter Form über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, zum Zwecke der Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
Ziele
Ziel 1: Phase-Out Öl, Flüssiggas und Kohle 2035
Beschreibung des Ziels:
Derzeit befinden sich österreichweit rund 640.000 Anlagen, die mit fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden. Ziel ist die Vermeidung des Einbaus neuer Anlagen ab 2022 und die Stilllegung der bestehenden Anlagen bis 2035.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es befinden sich rund 640.000 Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden. Derzeit besteht ausschließlich ein Verbot zum Einbau fossiler zentraler Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle in Neubauten. |
Bis 2035 sollen alle Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis von fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden, stillgelegt werden. |
Ziel 2: Phase-Out Gas 2040
Beschreibung des Ziels:
Derzeit gibt es rund 1,25 Mio. Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Ziel ist die Vermeidung des Einbaus neuer Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen gasförmigen Energieträgern geeignet sind, und die Stilllegung aller Anlagen, die mit fossilen gasförmigen Energieträgern betrieben werden, bis 2040.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit befinden sich Österreich rund 1,25 Mio. Anlagen zur Wärmebereitstellung (Gaseinzelöfen und Wohnungszentralheizungen und Hauszentralheizungen), die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Derzeit besteht lediglich ein Verbot fossiler zentraler Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle in Neubauten zu installieren. |
Bis 2040 sind alle Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, stillgelegt. Dies wird gewährleistet durch das Verbot des Einbaus derartiger Anlagen, sowie die Stilllegung der bestehenden Anlagen bis 2040. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Kompetenzdeckung
Beschreibung der Maßnahme:
Bis 2035 bzw. 2040 sind 1,8 Mio. Heizsysteme stillzulegen bzw. zu tauschen. Nach Art. 15 der Bundesverfassung ist die Bereitstellung von Raumwärme Regelungskompetenz der Länder. Die Bereitstellung von Warmwasser außerhalb von Heizungsanlagen fällt in die Kompetenz des Bundes.
Angesichts dieser kompetenzrechtlichen Ausgangslage haben sich Bund und Länder im Rahmen des eingerichteten Strategieprozesses auf die Bündelung der notwendigen Kompetenzen beim Bund verständigt, die in ihrer Grundstruktur jener des Ölkesseleinbauverbotsgesetz, BGBl. I Nr. 6/220, nachgebildet ist.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach Art. 15 der Bundesverfassung ist die Bereitstellung von Raumwärme Regelungskompetenz der Länder. Die Bereitstellung von Warmwasser fällt in die Kompetenz des Bundes. |
Angesichts dieser kompetenzrechtlichen Ausgangslage haben sich Bund und Länder im Rahmen des eingerichteten Strategieprozesses auf die Bündelung der notwendigen Kompetenzen beim Bund verständigt, die in ihrer Grundstruktur jener des Ölkesseleinbauverbotsgesetz, BGBl. I Nr. 6/220, nachgebildet ist. |
Maßnahme 2: Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten
Beschreibung der Maßnahme:
Die Errichtung, der Einbau sowie die Aufstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, ist in neuen Baulichkeiten ab 2023 unzulässig.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das ÖKEVG gilt derzeit nur für zentrale Anlagen auf Basis für Öl, Flüssiggas und Kohle in Neubauten. |
Zusätzlich sind Neuerrichtung sowohl zentraler als auch dezentralen Anlagen geeignet für Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas sowohl in Neubauten als auch in Zu- und Umbauten verboten. |
Maßnahme 3: Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
Beschreibung der Maßnahme:
Wenn Gebäudeeigentümer eines Bestandsgebäudes sich dafür entscheiden, ihre Anlagen auf Basis von fossilen Energieträgern zu ersetzen, ist dies nur mehr dann möglich, wenn der Betrieb der Ersatzanlage nicht für fossile Brennstoffe geeignet ist. Das Gebot kommt beim Ersatz einer Bestandsheizung oder einer Änderung eines wesentlichen Anlagenteils zur Anwendung . Befristet kann der Einsatz einer fossilen Anlage zugelassen werden. Die zu ersetzende Anlage ist stillzulegen. Das Erneuerbarengebot ist bis zu dem Zeitpunkt, an dem die altersbedingte Stilllegung (Maßnahme 5) vorzunehmen ist, anzuwenden.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Für den Ersatz bzw. Tausch von Bestandsanlagen gibt es derzeit keine Regelungen, wodurch ein weiterer Zuwachs möglich ist. |
Das Erneuerbarengebot ist in Kraft und sorgt dafür, dass alle Anlagen, die vor dem verpflichteten Stilllegungsdatum stillgelegt sind, durch Anlagen, die mit nicht fossilen Brennstoffen oder mit Fernwärme betrieben werden, ersetzt sind. Bis 2035 bzw. 2040 wird es auf Antrag Ausnahmenmöglichkeiten von diesem Gebot in den Fällen, wo technische Hinderungsgründe vorliegen, geben. |
Maßnahme 4: Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
Beschreibung der Maßnahme:
Zentrale oder dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten sind, soweit sie für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis 2035 stillzulegen. Soweit sie mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind diese Anlagen bis 2040 stillzulegen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht kein Betriebsverbot für Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. |
Die gesetzliche Implementierung eines Stilllegungsgebots für fossil betriebene Anlagen bis 2035 bzw. 2040 ist umgesetzt. |
Maßnahme 5: Altersbedingtes Stilllegungsgebot für fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle ab Erreichen eines bestimmten Alters
Beschreibung der Maßnahme:
Fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle müssen ab Erreichen eines bestimmten Alters verpflichtend zu einem im Anhang II festgelegten Datum stillgelegt werden. Der Einbau einer Ersatzanlage ist möglich, sofern die Anlage nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann. Das Alter, ab dem eine Anlage stillzulegen ist, wurde so gewählt, dass eine möglichst gleichmäßige Stilllegung gewährleistet wird.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gib es keine Verpflichtung zur Stilllegung einer fossilen Anlage auf Basis von Öl, Flüssiggas oder Kohle. |
Fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle müssen beginnend ab 1.1.2025 ab Erreichen eines bestimmten Alters verpflichtend zu einem im Anhang II festgelegten Datum stillgelegt werden. Der Einbau einer Ersatzanlage ist möglich, sofern die Anlage nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann. Bis 2035 wird es auf Antrag Ausnahmenmöglichkeiten von diesem Gebot in den Fällen, wo technische Hinderungsgründe oder persönliche Erschwernisgründe vorliegen, geben. |
Maßnahme 6: Verpflichtung zur Mitteilung der Behörde über den Einbau und die Stilllegung einer fossilen Heizungsanlage
Beschreibung der Maßnahme:
In bestehenden Bauten ist die erstmalige Inbetriebnahme einer fossilen Anlage oder einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil geändert wurde, den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft mitzuteilen. Sofern eine Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, nach diesem Bundesgesetz stillzulegen ist, ist die durchgeführte Stilllegung den Behörden mitzuteilen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist es den Landesregelungen vollständig freigestellt, ob es eine Information an eine Behörde über den Einbau oder die Stilllegung einer Heizungsanlage auf Basis fossiler Heizungsanlagen gibt. |
Durch die Festlegung einer Mitteilungsverpflichtung über den Einbau oder die Stilllegung einer fossil betriebenen Heizungsanlagen ist eine effektive Einhaltung des Erneuerbaren-, Stilllegungs- und Umstellungsgebot und eine Überprüfung der Maßnahmen gesichert. |
Maßnahme 7: Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas, soweit das Gebäude in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet oder Fernwärmeausbaugebiet liegt
Beschreibung der Maßnahme:
In Gebäuden mit einer oder mehreren bestehenden dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes eine zentrale klimafreundliche Anlage zur Wärmebereitstellung, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, mit einer ausreichenden Leistung zum Anschluss aller einzelnen Nutzungseinheiten zu errichten.
Dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder die mit fossilen festen Brennstoffen betrieben werden, sind bis 2035 auf zentrale Wärmeversorgungsanlagen umzustellen. Dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sind- sofern sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist oder ein entsprechendes Ausbaugebiet vorgesehen und bis spätestens 2035 rechtsverbindlich umzusetzen ist – bis 2040 umzustellen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit werden sowohl zentrale als auch dezentrale fossile Anlagen zur Wärmebereitstellung betrieben. Eine verpflichtete Möglichkeit zur Umstellung ist nicht gegeben, auch wenn qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist. |
Ein Umstellungsgebot ist implementiert und trägt dazu bei, dass dezentrale fossile Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle bis 2035 und dezentrale fossile Anlagen auf Basis von Erdgas -sofern sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, das qualitätsgesicherte Fernwärme anbietet- bis 2040 auf zentrale Anlagen umgestellt sind. |
Maßnahme 8: Datenerfassung
Beschreibung der Maßnahme:
Für die Umsetzung des Stilllegungs- und Umstellungsgebots ist eine ausreichende Datenbasis der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, Voraussetzung.
Obligatorisch müssen der Standort, der Eigentümer und der eingesetzte Brennstoff erhoben werden.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist eine Datenerfassung von fossilen Anlagen nicht verpflichtend. |
Eine Datenerfassung ist eingerichtet. Dem Bund liegen ausreichend Daten über Anlagen zur Wärmebereitstellung auf fossiler Basis vor, um die effektive Einhaltung des Erneuerbaren-, Stilllegungs- und Umstellungsgebot gewährleisten zu können. |
Maßnahme 9: Berichtspflicht der Länder an Bund
Beschreibung der Maßnahme:
Die Länder haben jährlich dem Bund einen Bericht über die jeweils im Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen zu übermitteln. Der Bericht enthält folgende Informationen: Angaben zum aktuellen Bestand der Anlagen kategorisiert nach Alters- und Leistungsklassen [(bis 25 kW, bis 50 kW, über 50 kW)} den eingesetzten fossilen Energieträgern sowie nach der Einstufung als zentrale oder dezentrale Anlagen. Weiters hat der Bericht die Anzahl der erteilten Ausnahmen vom Erneuerbaren-, Stilllegungs- oder Umstellungsgebot zu enthalten.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht kein geregelter Informationsaustausch zwischen den Bundesländern und dem Bund zum Bestand von Heizungsanlagen. |
Die Bundesländer berichten jährlich über die erhobenen Daten zu den jeweils im Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen. Der Bericht enthält folgende Informationen: Angaben zum aktuellen Bestand der Anlagen kategorisiert nach Alters- und Leistungsklassen [(bis 25 kW, bis 50 kW, über 50 kW)} den eingesetzten fossilen Energieträgern sowie nach der Einstufung als zentrale oder dezentrale Anlagen |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Personalkosten |
1.103 |
1.076 |
1.049 |
1.313 |
1.468 |
Betriebliche Sachkosten |
386 |
376 |
367 |
459 |
514 |
Kosten gesamt |
1.489 |
1.452 |
1.416 |
1.772 |
1.982 |
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Personalkosten |
951 |
933 |
915 |
1.115 |
1.234 |
Betriebliche Sachkosten |
333 |
327 |
320 |
390 |
432 |
Kosten gesamt |
1.284 |
1.260 |
1.235 |
1.505 |
1.666 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Zeit (in h) |
Kosten (in Tsd. €) |
1 |
Verpflichtung zur Meldung der Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe und der Stilllegung der von §§ 8, 10 und 11 stillzulegenden Anlagen |
§ 7 EWG |
19.725 |
0 |
Die Informationen bei der Umstellung und/oder der Stilllegung von fossilen Heizungsanlagen werden benötigt, um zu gewährleisten, dass die notwendige Datengrundlage zur Überprüfung der Einhaltung des Erneuerbaren- und des Stilllegungsgebots gegeben ist.
Folgende Informationen sind zu melden: Standort, Alter der Anlage, eingesetzter Brennstoff, Leistung und Art der Anlage
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Verpflichtung zur Meldung der Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe und der Stilllegung der von §8, 10 und 11 stillzulegenden Anlagen. |
§ 7 EWG |
70 |
Die Informationen bei der Umstellung und/oder der Stilllegung von fossilen Heizungsanlagen werden benötigt, um zu gewährleisten, dass die notwendige Datengrundlage zur Überprüfung der Einhaltung des Erneuerbaren- und des Stilllegungsgebots gegeben ist.
Folgende Informationen sind zu melden: Standort, Alter der Anlage, eingesetzter Brennstoff, Leistung und Art der Anlage
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Die Mittel der Investitionen kommen auch privaten Haushalten (Eigentümer:innen von Gebäuden, Wohnungen) zugute. Es liegen jedoch keine weiteren Daten zur Aufschlüsselung nach Geschlecht, Altersgruppen, Ausbildung, Beruf, Beschäftigungsverhältnissen, Betreuungspflichten etc. vor, da von einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
keine Angaben – siehe unten |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Inanspruchnahme der Leistung
Es liegen keine geschlechtsspezifischen Daten vor, da eine mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen ergeben würde.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
keine Angaben – siehe zuvor |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Inanspruchnahme der Leistungen (Betrag)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
€ |
€ |
% |
€ |
% |
|
keine Angaben – siehe zuvor |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Es sind keine besonderen Auswirkungen zu erwarten.
Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen
Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich
Über die Auswirkungen der gegenständlichen Investitionen auf die Beschäftigungs- und Einkommenssituation von Frauen und Männer liegen keine Informationen oder Analysen vor. Im Hinblick auf die Ziel- und Zwecksetzung der Investitionen werden auch keine von den allgemeinen geschlechtstypischen Wirkungen abweichende Effekte erwartet.
Beschäftigung und Einkommen in den (potenziell) begünstigten Institutionen/Bereichen
Wirtschaftsbereich (ÖNACE) |
Beschäftigte gesamt |
Durchschnittseinkommen |
Quelle/Erläuterung |
|||
|
Frauen |
Männer |
Frauen |
Männer |
Relation *) |
|
Unbekannt |
17.862 |
18.386 |
6.492 |
10.664 |
60 |
*) Das Feld Relation bezeichnet das Verhältnis des Durchschnittseinkommens der Frauen im Vergleich zu dem der Männer in dem jeweiligen Wirtschaftsbereich
Beitrag der Leistungen zur Reduktion von bestehender Ungleichstellung von Frauen und Männern
Im Hinblick auf die Ziel- und Zwecksetzung der Investitionen werden auch keine von den allgemeinen geschlechtstypischen Wirkungen abweichende Effekte erwartet.
Nutzerinnen/Nutzer der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger der Institution
Im Hinblick auf die Ziel- und Zwecksetzung der Investitionen werden auch keine von den allgemeinen geschlechtstypischen Wirkungen abweichende Effekte erwartet.
Erwartete Nutzerinnen/Nutzer
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
unbekannt |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer
Ausgehend von der Studie "Volkswirtschaftliche Effekte der Phase I des "Erneuerbare-Wärme-Gesetzes" (WIFO 2021) ist davon auszugehen, dass die durch dieses Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen, sowie zur Vermeidung von Transferzahlungen beitragen. Schließlich reduzieren diese Investitionen infolge ihrer Wirkung zur Treibhausgasreduktionen das budgetäre Ankaufsrisiko aufgrund von Zielverfehlungen. Information über die geschlechtsspezifische Zuordnung dieser Effekte liegen nicht vor.
Das Vorhaben führt zu direkten Steuereinnahmen durch die Lohnteuer sowie zu indirekten durch Produktions- und Produktsteuern. Ausgabenseitig werden die Subventionen steigen, jedoch können arbeitsmarktbezogene Ausgaben deutlich reduziert werden. Der Budgeteffekt wird daher insgesamt als positiv eingeschätzt.
Auswirkungen auf das Steueraufkommen (Betroffene)
Betroffene Steuern |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
keine Angaben |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf das Steueraufkommen (Betrag)
Betroffene Steuern |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Frauenanteil |
|||
|
Summe |
€ pro Kopf |
Summe |
€ pro Kopf |
Summe |
€ pro Kopf |
% |
keine Angaben |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments
Ausgehend von der Studie "Volkswirtschaftliche Effekte der Phase I des "Erneuerbare-Wärme-Gesetzes" (WIFO 2021) ist davon auszugehen, dass die durch dieses Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen, sowie zur Vermeidung von Transferzahlungen beitragen. Schließlich reduzieren diese Investitionen infolge ihrer Wirkung zur Treibhausgasreduktionen das budgetäre Ankaufsrisiko aufgrund von Zielverfehlungen. Information über die geschlechtsspezifische Zuordnung dieser Effekte liegen nicht vor.
Das Vorhaben führt zu direkten Steuereinnahmen durch die Lohnteuer sowie zu indirekten durch Produktions- und Produktsteuern. Ausgabenseitig werden die Subventionen steigen, jedoch können arbeitsmarktbezogene Ausgaben deutlich reduziert werden. Der Budgeteffekt wird daher insgesamt als positiv eingeschätzt.
Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern
Ausgehend von der Studie "Volkswirtschaftliche Effekte der Phase I des "Erneuerbare-Wärme-Gesetzes" (WIFO 2021) ist davon auszugehen, dass die durch dieses Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen, sowie zur Vermeidung von Transferzahlungen beitragen. Schließlich reduzieren diese Investitionen infolge ihrer Wirkung zur Treibhausgasreduktionen das budgetäre Ankaufsrisiko aufgrund von Zielverfehlungen. Information über die geschlechtsspezifische Zuordnung dieser Effekte liegen nicht vor.
Das Vorhaben führt zu direkten Steuereinnahmen durch die Lohnteuer sowie zu indirekten durch Produktions- und Produktsteuern. Ausgabenseitig werden die Subventionen steigen, jedoch können arbeitsmarktbezogene Ausgaben deutlich reduziert werden. Der Budgeteffekt wird daher insgesamt als positiv eingeschätzt.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Unternehmen, die Heizungen mit erneuerbaren Energieträgern oder Fernwärme anbieten, profitieren durch gesteigerte Nachfrage nach diesen Anlagen bzw. durch die mit der Förderung ausgelösten Investitionen, insbesondere in Form von Energieeinsparungen oder aber bei der Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Das Vorhaben greift in die Entscheidung von Unternehmen hinsichtlich der Gebäudebeheizung ein. Es wirkt aber nicht direkt auf die Phasen des Unternehmenszyklus.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Durch das Vorhaben ergeben sich zusätzliche Investitionen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Statt in Heizanlagen mit fossilen Energieträgern zu investieren, wird in Heizanlagen mit erneuerbaren Energieträgern sowie in Fernwärmeanschlüsse investiert. Anlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, sind im Schnitt zwar mit niedrigeren laufenden Kosten, aber mit höheren Investitionskosten verbunden. Außerdem führt die Maßnahme "Altersbedingtes Stilllegungsgebot" dazu, dass Investitionen vorgezogen werden. Das budgetär wirksame Ausmaß der öffentlichen Investitionen entspricht dem Anteil der sich in öffentlicher Hand befindlichen Gebäuden gegenüber der Gesamtanzahl der Gebäude in Höhe von 4%. (Annahme: öffentliche Gebäude laut Statistik Austria Gebäude nach Eigentümertyp "Körperschaften öffentlichen Rechts": Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Sozialversicherung, Kammern, gesetzlich anerkannte Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften)) Insgesamt werden Investitionskosten von durchschnittlich 1.162 Mio. EUR/Jahr für die ersten fünf Jahre vom Umweltbundesamt prognostiziert. Die angenommenen 4% für öffentliche Gebäude machen daher durchschnittlich 46,5 Mio. EUR/Jahr für die ersten fünf Jahre aus.
Teilweise werden Investitionsentscheidungen vorgezogen, da ein Heizungstausch ohne das EWG altersbedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden würde.
Die Opportunitätskosten (bei Umstellung auf ein neues Brennwertgerät) machen in den ersten fünf Jahren 696 Mio. EUR/a aus. Die angenommenen 4% für öffentliche Gebäude machen daher durchschnittlich 27,8 Mio. EUR aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Neubau bei der Berechnung nicht betrachtet wird.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum
Der Konsum von fossilen Energieträgern wird durch den Tausch von fossilen Heizsystemen auf erneuerbare Heizsysteme reduziert, sowohl was den quantitativen Einsatz der Energieträger (durch die Umstellung auf klimafreundliche Anlagen erhöht sich die Gesamteffizienz) als auch was die Kosten für den Energieträgereinsatz anbelangt. Damit können jährlich Einsparungen erzielt werden.
Das budgetär wirksame Ausmaß des öffentlichen Konsums entspricht dem Anteil der sich in öffentlicher Hand befindlichen Gebäuden gegenüber der Gesamtanzahl der Gebäude in Höhe von 4%. (Annahme: öffentliche Gebäude laut Statistik Austria Gebäude nach Eigentümertyp "Körperschaften öffentlichen Rechts": Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Sozialversicherung, Kammern, gesetzlich anerkannte Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften)).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Neubau bei der Berechnung nicht betrachtet wird.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen
Durch das Vorhaben erben sich zusätzliche Investitionen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Statt in Heizanlagen mit fossilen Energieträgern zu investieren, wird in Heizanlagen mit erneuerbaren Energieträgern sowie in Fernwärmeanschlüsse investiert. Anlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, sind im Schnitt zwar mit niedrigeren laufenden Kosten, aber mit höheren Investitionskosten verbunden. Außerdem führt die Maßnahme "Altersbedingtes Stilllegungsgebot" dazu, dass Investitionen vorgezogen werden. Das budgetär wirksame Ausmaß der privaten Investitionen entspricht dem Anteil der Gebäude, die sich im Eigentum von Privatpersonen, gemeinnützigen Bauvereinigungen und sonstigen juristischen Personen befinden, gegenüber der Gesamtanzahl der Gebäude in Höhe von 96%. (Quelle: Statistik Austria)
Insgesamt werden Investitionskosten von durchschnittlich 1.162 Mio. EUR/Jahr für die ersten fünf Jahre vom Umweltbundesamt prognostiziert. Die angenommenen 96% für private Gebäude machen daher durchschnittlich 1.116 Mio. EUR/Jahr für die ersten fünf Jahre aus.
Teilweise werden Investitionsentscheidungen vorgezogen, da ein Heizungstausch ohne das EWG altersbedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden würde.
Die Opportunitätskosten machen in den ersten fünf Jahren 696 Mio. EUR/a aus. Die angenommenen 96% für private Gebäude machen daher durchschnittlich 668 Mio. EUR aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Neubau bei der Berechnung nicht betrachtet wird.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum
Betroffen sind Eigentümer:innen und Nutzer:innen eines Gebäudes, die mit den fossilen festen und fossilen flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sowieso eines Gebäudes mit dezentralen Gasheizungen in Fernwärme(ausbau)gebieten.
Der Konsum von Energieträgern wird durch den Tausch von fossilen Heizsystemen auf erneuerbare Heizsysteme reduziert, sowohl was den quantitativen Einsatz der Energieträger (durch die Umstellung auf klimafreundliche Anlagen erhöht sich die Gesamteffizienz) als auch was die Kosten für den Energieträgereinsatz anbelangt. Damit können jährlich Einsparungen erzielt werden, die für anderen Konsum-, Investitions- oder Vermögensaufbauzwecke genutzt werden können.
Das budgetär wirksame Ausmaß des privaten Konsums entspricht dem Anteil der Gebäude, die sich im Eigentum von Privatpersonen, gemeinnützigen Bauvereinigungen und sonstigen juristischen Personen befinden, gegenüber der Gesamtanzahl der Gebäude in Höhe von 96% (Quelle: Statistik Austria).
Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf Einkommen erwartet, weil etwaige Mehrausgaben durch die Vorgaben/Regelungen von Förderungen abgefedert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Neubau bei der Berechnung nicht betrachtet wird.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Exporte
Für indirekte Exporteffekte aus den Investitionen liegen keine Informationen vor. Gesteigerte Absatzmöglichkeit im Inland bedingen gegebenenfalls verstärkte Innovationsfähigkeit und (damit) erhöhte Exportchancen. Dies gilt insbesondere für den Umwelttechnologiesektor.
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Investitionen privat |
Sonstiger Bau |
1.029,3 |
989,2 |
941,8 |
1.245,6 |
1.372,8 |
Investitionen öffentlich |
Sonstiger Bau |
42,9 |
41,2 |
39,2 |
51,9 |
57,2 |
Konsum |
Öffentlich |
‑1,2 |
‑1,2 |
‑1,1 |
‑1,2 |
‑1,2 |
Privat |
‑29,3 |
‑27,9 |
‑26,5 |
‑27,6 |
‑28,3 |
|
Gesamtinduzierte Nachfrage |
1.041,7 |
1.001,3 |
953,4 |
1.268,7 |
1.400,5 |
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Wertschöpfung in Mio. € |
1.290 |
1.393 |
1.416 |
1.848 |
2.081 |
Wertschöpfung in % des BIP |
0,41 |
0,44 |
0,45 |
0,59 |
0,66 |
Importe *) |
383 |
403 |
407 |
538 |
608 |
Beschäftigung (in JBV) |
20.622 |
22.315 |
22.655 |
29.498 |
33.131 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Für die durch das EWG ausgelösten Heizungsumstellungen sind bundesseitig umfassenden Förderungsmittel im Rahmen des UFG bereitgestellt. Für diese Förderungen gibt es regelmäßig durchgeführte Evaluierungen, mit denen auch die gesamtwirtschaftlichen Effekte der ausgelösten Investitionen ermittelt werden.
Insofern ist es naheliegend, wenn für die Abschätzung der durch das EWG ausgelösten gesamtwirtschaftlichen Effekte auf die für das UFG angestellten Evaluierungen zurückgegriffen wird. Mit der im Rahmen der letzten Evaluierung für den Zeitraum 2017 bis 2019 angestellte Untersuchung (UFG-Evaluierungsbericht 2017 – 2019; dieser Bericht wurde auch dem Nationalrat vorgelegt), wurden im Rahmen eines spezifischen Analyse-Modells die Multiplikatoren für Wertschöpfung und Beschäftigungseffekte von den, mit den genannten Förderungen ausgelösten Investitionen auf die betroffenen Sektoren berechnet.
Demnach ist davon auszugehen, dass mit einem (ausgelöstem) Investitionsvolumen in Höhe von 1 Million Euro ein Beschäftigungseffekt von 5 bzw. 5,6 sowie ein Wertschöpfungsmultiplikator von 0,8 bzw. 0,82 erzielt wird.
Ausgehend von der Studie des erwähnten Evaluierungsberichts ist zudem davon auszugehen, dass die durch die Förderung ausgelösten Investitionen erhebliche Steuerrückflüsse auslösen bzw. auch zur Vermeidung von Transferzahlungen führen. Und schließlich tragen diese Investitionen auch dazu bei, die mit einer Verfehlung der nationalen klima- und energiepolitischen Ziele verbundenen Budgetrisken zu reduzieren.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage
Mit den Investitionen ist grundsätzlich mit einer Verstärkung der Kapitalnachfrage zu rechnen. Nähere Informationen dazu liegen aktuell nicht vor.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage
Die Umsetzung des gegenständlichen ordnungsrechtlichen Rahmens zum Zweck der Dekarbonisierung der Wärmebereitstellung bringt mit sich, dass die in Österreich in Betrieb befindlichen fossilen Heizsysteme in großer Zahl durch klimafreundliche Anlagen ersetzt werden. Die Tauschaktivitäten bei den Wärmebereitstellungsanlagen führen wiederum zu einer verstärkten Nachfrage nach Arbeitskräften im Bereich des einschlägigen Anlagen- und Anlagenkomponentenbaus (Biomassekessel, Wärmepumpen.) sowie zu verstärktem Fachkräftebedarf bei in diesem Zusammenhang relevanten Berufsgruppen wie Installateur:innen, Elektrotechniker:innen oder Energieberater:innen. Der Bedeutsamkeit einer entsprechenden Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräften für das in Rede stehende Gesetzesvorhaben Rechnung tragend, werden in Abstimmung mit einschlägigen Bildungseinrichtungen, dem für Lehre und Berufsausbildung zuständigen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, den Innungen der für die Wärmewende erforderlichen Berufsgruppen, dem Arbeitsmarktservice Österreich, Sozialpartnern u.a. förderliche Rahmenbedingungen hierfür vorbereitet.
Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren
Der Umweltsektor ist generell durch den Einsatz von modernen, innovativen Technologien geprägt. Insofern sind mit den Investitionen positive Effekte auf die Innovationskraft der Unternehmen verbunden. Nähere Informationen liegen nicht vor.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Die Einhaltung hoher Umweltstandards sowie der Einsatz hocheffizienter, oftmals innovativer Technologien wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit aus. Nähere Informationen oder Analysen dazu liegen nicht vor.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die WIFO-Untersuchungsergebnisse bestätigen, dass das Vorhaben positive Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte hat. Demnach werden durch das Vorhaben erhebliche positive fiskalischen Effekte, d.h die Veränderungen der direkten und indirekten Steuereinnahmen erzielt. Schließlich tragen die durch die Verpflichtungen ausgelösten Investitionen dazu bei, das Ankaufsrisiko betreffende THG-Zielverfehlungen für die öffentlichen Haushalte zu reduzieren.
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide
Laut Abschätzungen des Umweltbundesamtes ist für die gegenständliche Darstellungen von folgenden Effekten hinsichtlich dieser Wirkungsdimension auszugehen:
Aufgrund des Technologiewechsels weg von Gas und Öl hin zu Biomassetechnologien ist eine Steigerung des Ausstoßes von PM10 und NOx zu erwarten. Auf der anderen Seite werden auch Kohleheizungen ersetzt, welche im Vergleich sehr viel höhere Emissionswerte aufweisen, jedoch nur eine geringe Anzahl darstellen; in diesem Fall reduzieren sich die Schadstoffemissionen, diese sind aber größenordnungsmäßig ein Nebeneffekt. In Summe wird es voraussichtlich vor allem aufgrund des Einsatzes von Biomassetechnologien zu einer Steigerung des Ausstoßes an Luftschadstoffemissionen (NOx und PM10) kommen. Es ist insgesamt mit Mehremissionen von 554t PM10 und 1.404t NO x (bis zum Berechnungsjahr 2040) durch das EWG Phase I zu rechnen.
Es ist davon auszugehen, dass die durch das EWG Phase I ausgelöste Emissionszunahme (NOx und PM10) vornehmlich in dzt. geringer belasteten Gebieten stattfinden wird. Dies ist einerseits mit der Situierung der Ölheizungen in weniger dicht besiedelten Gebieten und andererseits mit einem geringeren Biomasseeinsatz beim Systemtausch in Fernwärmegebieten (EWG Phase I, Gas) zu begründen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Neubau bei der Berechnung nicht betrachtet wird.
Durch Nicht-Installation von 4.000 Gas-HZH und 1.000 Gas-WZH in den Jahren 2023 und 2024 können kumuliert bis 2040 rund 2,0 t PM10 (0,1 p.a.) und 219 t NOX (12 p.a.) fossiler Energieträger vermieden werden.
Auswirkungen auf Luftschadstoffe
Luftschadstoff |
Betroffenheit |
Betroffenes Gebiet |
Erläuterung |
Staub (PM10) |
Zunahme |
ganz Österreich |
kumulierte Zunahme von 554t PM10 (bis 2040) durch das EWG Phase I |
Stickstoffoxide (NOx) |
Zunahme |
ganz Österreich |
kumulierte Zunahme von 1.404t NO x (bis 2040) durch das EWG Phase I |
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
Auf Basis von Abschätzungen des Umweltbundesamtes zur Einsparung von Treibhausgasemissionen durch das Erneuerbaren- und Stilllegungsgebot, wird erwartet, dass mit einer kumulierten CO2-Einsparung bis 2040 von 3.458.000 Tonnen gerechnet werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Neubau bei der Berechnung nicht betrachtet wird.
Durch Nicht-Installation von 4.000 Gas-HZH und 1.000 Gas-WZH in den Jahren 2023 und 2024 können kumuliert bis 2040 rund 355 kt CO2eq (20 p.a.) fossiler Energieträger vermieden werden.
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
Treibhausgasemissionen |
Größenordnung |
Erläuterung |
Abnahme |
3.458.000 |
kumulierte CO2-Reduktion bis 2040, die sich aus Erneuerbaren- und Stilllegungsgebot ab 2035 ergeben (in Tonnen) |
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Die geförderten Maßnahmen haben keine direkten Effekte bzgl. dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Die geförderten Maßnahmen haben keine direkten Effekte bzgl. dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.
Auswirkungen auf den Energieverbrauch
Einsatz von Energieträgern
Auf Basis der Ergebnisse von Berechnungen des Umweltbundesamtes wird erwartet, dass durch die Maßnahmen des Erneuerbaren- und der Stilllegungsgebots beim Endenergieeinsatz insgesamt bis 2040 717 GWh Einsparungen erzielt werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Neubau und thermische Renovierungen bei der Berechnung nicht betrachtet werden.
Durch Nicht-Installation von 4.000 Gas-HZH und 1.000 Gas-WZH in den Jahren 2023 und 2024 können kumuliert bis 2040 rund 1.769 GWh Endenergie (98 p.a.) fossiler Energieträger vermieden werden.
In Summe wird bis 2040 eine Zunahme des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in Höhe von 12.642 GWh und eine Abnahme des Einsatzes nicht erneuerbarer Energieträger in Höhe von 13.270 GWh prognostiziert.
Endenergieverbrauch in GWh im jeweiligen Jahr:
BIOMASSE: im Jahr 2025: 1.849 GWh // 2030: 4.114 GWh // 2035: 6.159 GWh // 2040: 6.159 GWh
WÄRMEPUMPE: im Jahr 2025: 1.116 GWh // 2030: 2.476 GWh // 2035: 3.659 GWh // 2040: 3.659 GWh
FERNWÄRME: im Jahr 2025: 1.042 GWh // 2030: 2.940 GWh // 2035: 4.735 GWh // 2040: 5.374 GWh
ÖL: im Jahr 2025: 8.944 GWh // 2030: 4.275 GWh // 2035: 0 GWh // 2040: 0 GWh
KOHLE: im Jahr 2025: 146 GWh // 2030: 57 GWh // 2035: 0 GWh // 2040: 0 GWh
GAS (dezentral in FW-Gebiet): im Jahr 2025: 2.709 GWh // 2030: 1.702 GWh // 2035: 717 GWh // 2040: 0 GWh
Auswirkungen auf Energie
Energieträger |
Veränderung des Energieverbrauchs |
Erläuterung |
Nicht erneuerbare Energieträger |
‑13.270 |
kumulierte Abnahme des Einsatzes nicht erneuerbarer Energieträger in GWh (bis 2040) |
Erneuerbare Energieträger |
12.642 |
kumulierte Zunahme des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in GWh (bis 2040) |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe
Auf Basis einer Untersuchung des IIBW ist davon auszugehen, dass in Österreich rd. 260.000 bis 300.000 Haushalte der beiden untersten Einkommensdezile mit fossil betriebenen Anlagen heizen. Für Personen bzw. Haushalte dieser Einkommensdezile ist im Rahmen des UFG ein Unterstützungsvolumen in Höhe von 140 Mio. für 2022 und weitere 190 Mio. Euro für den Zeitraum 2023 bis 2025 bereitgestellt, mit dem den begünstigten Haushalten/Personen die nach der Basisförderung von Bund und Länder verbleibenden Kosten für die nicht fossil betriebenen Wärmebereitstellungsanlagen abgedeckt werden. Zudem können Personen des 3. Einkommensdezils (Einkommen bis 1.651 Euro pro Monat) bis zu 75% der Kosten der Wärmebereitstellungsanlage ersetzt bekommen.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
unselbständig Beschäftigte |
17.736 |
19.217 |
19.515 |
25.391 |
28.511 |
davon 15 bis unter 25 Jahre |
2.983 |
3.149 |
3.129 |
4.068 |
4.529 |
davon 25 bis unter 50 Jahre |
10.848 |
11.671 |
11.754 |
15.253 |
17.048 |
davon 50 und mehr Jahre |
3.905 |
4.397 |
4.632 |
6.070 |
6.935 |
selbständig Beschäftigte |
2.886 |
3.098 |
3.140 |
4.107 |
4.620 |
Gesamt |
20.622 |
22.315 |
22.655 |
29.498 |
33.131 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Diesbezüglich gibt es keine Abschätzungen, aber es wird mit sektortypischen Effekten gerechnet.
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Bezüglich der altersstrukturellen bzw. geschlechtstypische Effekte und Effekte bzgl. der Auswirkung auf die Dauer von Arbeitslosigkeit liegen keine näheren Informationen vor. Es wird jedoch mit diesbezüglich sektortypischen Effekten gerechnet.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Gemeinden |
951,07 |
11,72 |
933,03 |
11,28 |
915,47 |
10,86 |
1.115,29 |
12,94 |
1.234,26 |
14,02 |
Länder |
1.103,13 |
11,31 |
1.075,60 |
10,82 |
1.048,77 |
10,34 |
1.312,51 |
12,68 |
1.467,66 |
13,90 |
GESAMTSUMME |
2.054,20 |
23,04 |
2.008,63 |
22,10 |
1.964,24 |
21,20 |
2.427,80 |
25,62 |
2.701,92 |
27,92 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Ausnahmeantrag, Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung |
Gemd. |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
2.700 |
6,0 |
2.580 |
6,0 |
2.465 |
6,0 |
3.030 |
6,0 |
3.325 |
6,0 |
Versenden/Abfertigung der Ausnahmegenehmigung |
Gemd. |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
2.700 |
0,2 |
2.580 |
0,2 |
2.465 |
0,2 |
3.030 |
0,2 |
3.325 |
0,2 |
Berichtspflicht aggregiert |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
Benachrichtigung von altersbedingter Stilllegung |
Gemd. |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
Umsetzungskontrolle |
Gemd. |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
Verwaltungsstrafverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
2.700 |
4,0 |
2.580 |
4,0 |
2.465 |
4,0 |
3.030 |
4,0 |
3.325 |
4,0 |
Vollstreckungsverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
675 |
8,0 |
645 |
8,0 |
616 |
8,0 |
758 |
8,0 |
831 |
8,0 |
Beschwerdeverfahren betreffend Versagung von Ausnahmebewilligungen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
648 |
4,0 |
619 |
4,0 |
592 |
4,0 |
727 |
4,0 |
798 |
4,0 |
|
|
|
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Ausnahmeantrag, Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung |
Gemd. |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
3.705 |
6,0 |
3.770 |
6,0 |
3.405 |
6,0 |
4.010 |
6,0 |
3.710 |
6,0 |
Versenden/Abfertigung der Ausnahmegenehmigung |
Gemd. |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
3.705 |
0,2 |
3.770 |
0,2 |
3.405 |
0,2 |
4.010 |
0,2 |
3.710 |
0,2 |
Berichtspflicht aggregiert |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
Benachrichtigung von altersbedingter Stilllegung |
Gemd. |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
Umsetzungskontrolle |
Gemd. |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
Verwaltungsstrafverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
3.705 |
4,0 |
3.770 |
4,0 |
3.405 |
4,0 |
4.010 |
4,0 |
3.710 |
4,0 |
Vollstreckungsverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
326 |
8,0 |
943 |
8,0 |
851 |
8,0 |
1.003 |
8,0 |
928 |
8,0 |
Beschwerdeverfahren betreffend Versagung von Ausnahmebewilligungen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
889 |
4,0 |
905 |
4,0 |
817 |
4,0 |
962 |
4,0 |
890 |
4,0 |
|
|
|
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Ausnahmeantrag, Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung |
Gemd. |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
3.405 |
6,0 |
3.230 |
6,0 |
2.910 |
6,0 |
3.050 |
6,0 |
1.000 |
6,0 |
Versenden/Abfertigung der Ausnahmegenehmigung |
Gemd. |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
3.405 |
0,2 |
3.230 |
0,2 |
2.910 |
0,2 |
3.050 |
0,2 |
1.000 |
0,2 |
Berichtspflicht aggregiert |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
Benachrichtigung von altersbedingter Stilllegung |
Gemd. |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
Umsetzungskontrolle |
Gemd. |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
Verwaltungsstrafverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
3.405 |
4,0 |
3.230 |
4,0 |
2.910 |
4,0 |
3.050 |
4,0 |
1.000 |
4,0 |
Vollstreckungsverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
851 |
8,0 |
808 |
8,0 |
728 |
8,0 |
763 |
8,0 |
250 |
8,0 |
Beschwerdeverfahren betreffend Versagung von Ausnahmebewilligungen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
817 |
4,0 |
775 |
4,0 |
698 |
4,0 |
732 |
4,0 |
240 |
4,0 |
|
|
|
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Ausnahmeantrag, Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung |
Gemd. |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
1.600 |
6,0 |
760 |
6,0 |
485 |
6,0 |
490 |
6,0 |
Versenden/Abfertigung der Ausnahmegenehmigung |
Gemd. |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
1.600 |
0,2 |
760 |
0,2 |
485 |
0,2 |
490 |
0,2 |
Berichtspflicht aggregiert |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
9 |
24,0 |
Benachrichtigung von altersbedingter Stilllegung |
Gemd. |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
2.093 |
0,5 |
Umsetzungskontrolle |
Gemd. |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
1.000 |
2,0 |
Verwaltungsstrafverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
1.600 |
4,0 |
760 |
4,0 |
485 |
4,0 |
490 |
4,0 |
Vollstreckungsverfahren bei Nichteinhaltung der Gebote |
Länder |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
400 |
8,0 |
190 |
8,0 |
121 |
8,0 |
123 |
8,0 |
Beschwerdeverfahren betreffend Versagung von Ausnahmebewilligungen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
384 |
4,0 |
182 |
4,0 |
116 |
4,0 |
118 |
4,0 |
Gemäß den Vorgaben des EWG ist den landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, festzulegen, welche Behörden für die Umsetzung des Ausstiegs aus Wärmebereitstellungsanlagen zuständig sind und wie die diesbezüglichen Verfahren ausgestaltet werden.
Für die gegenständliche Berechnung würden laut einer Abschätzung des Umweltbundesamtes bis zum Jahr 2035 zwischen 50.000 und 80.000 Heizungen jährlich stillgelegt werden. Das entspricht in etwa jener Anlagenmenge, die grosso modo bis 2035 notwendig ist, um den Ausstieg aus diesen Technologie zu bewerkstelligen.
Weiters wurde angenommen, dass bei rd. 5% der Anlagen eine Ausnahme von den Geboten des EWG bei der Behörde beantragt wird, wobei von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 6 Stunden ausgegangen wird. Für diese Annahmen bestehen jedoch keinen belastbaren Untersuchungen oder Analysen, sodass die tatsächlichen Aufwendungen in der Realität durchaus erheblich abweichen können.
Unter der Annahme, dass in 5 % der Fälle dem Erneuerbarengebot, dem Stilllegungsgebot oder dem Umstellungsgebot nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird, besteht ein Aufwand für Verwaltungsstrafverfahren. Ausgegangen wird, dass 25% davon in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren weitergeführt werden. Es wird von Bearbeitungszeiten von 4 bzw. 8 Stunden ausgegangen.
Von den beantragten Ausnahmen wird ausgegangen, dass rund 60% keine Ausnahmebewilligung erhalten werden. Davon werden rund 40% ein Beschwerdeverfahren einleiten. Es wird mit einem Aufwand von durchschnittlich 4 Stunden gerechnet.
Für die Erhebung der Daten wurden keine Kosten angesetzt, weil die meisten Länder bereits im Vorfeld des EWG mit dem Aufbau einer Datenbank oder ähnlicher Einrichtungen gestartet haben.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Gemeinden |
332.873,18 |
326.561,89 |
320.416,14 |
390.352,64 |
431.992,67 |
Länder |
386.093,86 |
376.461,47 |
367.070,18 |
459.379,98 |
513.682,46 |
GESAMTSUMME |
718.967,04 |
703.023,36 |
687.486,32 |
849.732,62 |
945.675,13 |
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verpflichtung zur Meldung der Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe und der Stilllegung der von §§ 8, 10 und 11 stillzulegenden Anlagen |
§ 7 EWG |
geänderte IVP |
National |
19.725 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften verpflichteten natürliche Personen haben in jenen Fällen, in denen aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aufgrund fehlender für die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage auf Basis fossiler Brennstoffe (einschl. die Inbetriebnahme einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil geändert wurde), den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Gebäudes mitzuteilen sowie die Stilllegung der fossilen Altanlage zu melden.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Abhängig von den Datenbanken der Länder werden die Meldungen dementsprechend erfolgen.
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein. Abhängig von den Datenbanken der Länder werden die Meldungen dementsprechend erfolgen.
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Abhängig von den Datenbanken der Länder werden die Meldungen dementsprechend erfolgen.
Personengruppe 1: Alle Personen, die gemäß §§ 8, 10 und 11 eine fossile Heizungsanlage stillzulegen haben.. |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Meldung an Behörde |
50.000 |
00:15 |
0,00 |
12.500 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Insgesamt waren 2020 in Wohngebäuden rund 530.000 Ölheizungen in Österreich, rund 14.000 Kohleheizungen und 350.000 dezentrale Gasheizungen in Fernwärmegebieten in Betrieb. Die durchschnittliche Anzahl von Anlagen, welche vom Erneuerbaren- und Stilllegungsgebot betroffen sind und die Stilllegung melden müssen wird jährlich mit 50.000 bis 2040 angenommen.
Personengruppe 2: Alle Personen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 eine Anlage auf Basis fossiler Brennstoffe betreiben und melden. |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Meldung an Behörde |
1.400 |
00:15 |
0,00 |
350 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Ausgehend von rd. 50.000 Anlagen, die gemäß §§ 8, 10 und 11 stillzulegen sind, wird für die gegenständliche Darstellung angenommen, dass in rd. 5% der Fälle eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, die in rd. 40% der Fälle bewilligt wird, ergibt dies eine Meldepflicht für insgesamt 1.500 Fälle. Für diese Abschätzung wird davon ausgegangen, dass rd. 1.400 dieser meldepflichtigen Vorhaben auf natürliche Personen entfallen.
Personengruppe 3: Alle Personen, die nicht dem Erneuerbaren- oder Stilllegungsgebot unterliegen und eine Anlage auf Basis fossiler gasförmiger Brennstoffe neu betreiben und melden. |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Meldung an Behörde |
27.500 |
00:15 |
0,00 |
6.875 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Für die gegenständliche Darstellung wird davon ausgegangen, rd. 27.500 neue Erdgasanlagen, die vom EWG nicht erfasst sind, und in Bestandswohngebäude eingebaut werden dürfen und können.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Verpflichtung zur Meldung der Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe und der Stilllegung der von §8, 10 und 11 stillzulegenden Anlagen. |
§ 9 EWG |
geänderte IVP |
National |
70.300 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften verpflichteten Unternehmen haben in jenen Fällen, in denen aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aufgrund fehlender für die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage auf Basis fossiler Brennstoffe (einschl. die Inbetriebnahme einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil geändert wurde), den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Gebäudes mitzuteilen sowie die Stilllegung der fossilen Altanlage zu melden.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Abhängig von den Datenbanken der Länder werden die Meldungen dementsprechend erfolgen.
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein. Abhängig von den Datenbanken der Länder werden die Meldungen dementsprechend erfolgen.
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Abhängig von den Datenbanken der Länder werden die Meldungen dementsprechend erfolgen.
Unternehmensgruppierung 1: lle Unternehmen, die eine gemäß §§ 8, 10 und 11 fossilen Heizungsanlage stillzulegen haben |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Meldung des Umstiegs und/oder der Stilllegung |
00:15 |
37 |
0,00 |
0 |
9 |
9 |
Fallzahl |
5.000 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Unternehmensgruppierung 2: Alle Unternehmen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 eine Anlage auf Basis fossiler Brennstoffe betreiben und melden. |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Meldung an Behörde |
00:15 |
37 |
0,00 |
0 |
9 |
9 |
Fallzahl |
100 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Unternehmensgruppierung 3: Alle Unternehmen, die nicht dem Erneuerbaren- oder Stilllegungsgebot unterliegen und eine Anlage auf Basis fossiler gasförmiger Brennstoffe neu betreiben und melden. |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Meldung an Behörde |
00:15 |
37 |
0,00 |
0 |
9 |
9 |
Fallzahl |
2.500 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Umwelt |
Wasser |
- Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder - Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers |
Umwelt |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
- Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder - Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder - Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr |
Soziales |
Pflegegeld |
Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen |
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