1774 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblich gestiegener Strompreiskosten besonders belastet sind (Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Kostenbelastung von Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;

           2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;

           3. „indirekte CO2‑Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;

           4. „NACE‑Code“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;

           5.  „EUA‑Terminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;

           6. „CO2‑Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) entspricht der gemäß Mitteilung C(2021) 8413 final vom 24.11.2021 zur Änderung der Mitteilung 2020/C 317/04 betreffend Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 4, (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2‑Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;

           7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;

           8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t;

           9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß Mitteilung der Kommission C(2021) 8413 final; und

        10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ im Jahr 2022 einen Anteil von 78,91 Prozent des tatsächlichen Stromverbrauchs.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.

Förderungsgegenstand; Art und Höhe

§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2‑Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert. Nicht gefördert werden indirekte CO2‑Kosten von Unternehmen, die von verbundenen Unternehmen oder Partnerschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, an das förderungswerbende Unternehmen weitergegeben werden. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Weitergabe indirekter CO2‑Kosten vorliegt, ist auf die unternehmerischen Beziehungen zum 1. März 2022 abzustellen.

(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2‑Kosten für das Kalenderjahr 2022. Sie beträgt 75 Prozent der tatsächlich anfallenden indirekten CO2‑Kosten.

(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.

(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist unzulässig.

Förderungswerbende Unternehmen

§ 4. (1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden,

           1. die indirekte CO2‑Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2‑Emissionen ausgesetzt sind, und

           2. die im Jahr 2022 in einer Anlage oder in mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 1 fallen.

(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen

§ 5. Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut. Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2‑Kosten sind zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2023 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

Förderungsvoraussetzungen

§ 6. (1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird´. Insbesondere ist das förderungswerbende Unternehmen verpflichtet, ein Energieaudit im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Das förderungswerbende Unternehmen hat die Empfehlungen im Audit‑Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Kosten für die Investitionen verhältnismäßig sind.

(2) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen.

(3) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn

           1. das förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien ist, oder

           2. das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

Förderungsverfahren, Förderungsvertrag

§ 7. (1) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen.

(2) Auf Anfrage sind dem förderungswerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, entscheidet über das Förderungsansuchen.

(4) Bei Ablehnung ist das förderungswerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderungswerbende Unternehmen dies im Rahmen des Förderungsansuchens schriftlich einfordert.

(5) Auf der Grundlage einer positiven Förderungsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(6) Die Inhalte der Förderungsverträge sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

Einstellung und Rückforderung der Förderung

§ 8. (1) In den Förderungsrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls dafür vorzusehen, wenn dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4 Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Bei Verzug von Unternehmen sind diese mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 Prozent. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Förderungsrichtlinien

§ 9. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz bis spätestens 1. Juli 2022 Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.

Mittelaufbringung

§ 10. Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 75 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 des Jahres 2021 zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.

Transparenz

§ 11. Die Abwicklungsstelle hat bis spätestens 30. September 2023 alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite Informationen gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zugänglich zu machen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.

Berichterstattung

§ 12. (1) Die Abwicklungsstelle hat der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der förderfähigen Kosten und der zulässigen Förderungsobergrenze (§ 3 Abs. 2) erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

(3) Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2‑Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

(4) Der Bericht gemäß Abs. 3 ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In- und Außerkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang 1

Sektoren und Teilsektoren, für die aufgrund erheblich gestiegener Strompreiskosten befristet Förderungen gewährt werden

 

Nr.

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

7.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

8.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

9.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

10.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):

 

20.16.40.15

Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen

11.

 

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51)

12.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):

 

23.14.12.10

23.14.12.30

Matten aus Glasfasern

Vliese aus Glasfasern

13.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

20.11.12.90

Wasserstoff

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Liste der begünstigten Sektoren per Verordnung auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben erweitern, soweit die Unternehmen dieser Sektoren im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind.

Anhang 2

Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage

Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:

           1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10 Abs. 2) für die im Jahr t (2022) anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 anwendbare CO2‑Emissionsfaktor (tCO2/MWh) für das jeweilige Jahr t, Pt-1 ist der EUA‑Terminpreis im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), Et ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das jeweilige Jahr t (§ 2 Z 9), und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Antrag auf Förderung gestellt wird (2022 oder 2023).

Für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU‑weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung (EU) 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 87, zu ermitteln und mit Verordnung festzulegen.

           2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10 Abs. 2) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 anwendbare CO2‑Emissionsfaktor (tCO2/MWh) für das Jahr t, Pt-1 ist der EUA‑Terminpreis im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), EFt ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das Jahr t, der im Jahr 2022 78,91 Prozent beträgt, und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t ist das Jahr, für welches ein Antrag auf Förderung gestellt wird.

Weiters gilt:

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.