Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verringerung der Kostenbelastung aufgrund hoher Strompreiskosten

Ziel des Vorhabens ist die Verringerung der Kostenbelastung von anspruchsberechtigten Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Förderung zum Ausgleich hoher Strompreiskosten

Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren erhalten eine Förderung in Form von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten im Kalenderjahr 2022.

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben hat finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Für den Ausgleich der erheblichen Strompreiskosten von Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren werden Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt (siehe gesonderte Abschätzung).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

In § 10 Abs. 2 SAG 2022 wird im Einklang mit Art. 10a Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG eine budgetäre Obergrenze in Höhe von 75 Prozent der Versteigerungserlöse aus dem EU-Emissionshandel des Jahres 2022 festgelegt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Nettofinanzierung Bund

‑233.251

0

0

0

0

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2023

2024

2025

2026

2027

Strompreiskosten-Ausgleich (Förderung für anspruchsberechtigte Unternehmen; Obergrenze gemäß § 10 Abs. 2 SAG 2022)

233

0

0

0

0

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und entspricht den Vorgaben der Mitteilung der Kommission 2020/C 317/04 betreffend Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022)

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Strompreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie, aufgrund der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) sowie aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Stromverbrauch haben.

 

Das Beihilfenrecht der Europäischen Union gestattet es Mitgliedstaaten auf Grundlage des Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG "zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen [zu] erlassen. [...]

 

Mit dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und für ein Ausgleich für die im Kalenderjahr 2022 hohen Strompreiskosten geschaffen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne SAG 2022 würden Unternehmen, die mit aktuell sehr hohen Strompreiskosten konfrontiert sind, möglicherweise die Produktion in Österreich verringern, ins Ausland verlagern oder gänzlich einstellen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die Europäisch Kommission hat im Rahmen der Überarbeitung der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG eine Beibehaltung der in der Handelsperiode 2013-2020 gültigen Regelung zur Kompensation von indirektem Carbon Leakage vorgeschlagen. Nähere Details sind in der Folgenabschätzung des Revisionsvorschlages vom Sommer 2015 enthalten: https://ec.europa.eu/clima/system/files/2016-11/impact_assessment_en_0.pdf

 

In Deutschland wurde eine Strompreiskompensation gemäß Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG bereits in der vorherigen Emissionshandelsperiode (2013-2020) umgesetzt. Die entsprechenden Daten und Auswertungen sind auf folgender Webseite einsehbar: https://www.dehst.de/DE/Strompreiskompensation/SPK_verstehen/spk-verstehen_node.html;jsessionid=DC8DC1EA5E19BA63ECF9BFC32E5D9471.2_cid284

 

Deutschland hat über die Periode rund 25 Prozent der Versteigerungserlöse über diese Förderung ausbezahlt. Im Jahr 2019 (letztes Jahr mit verfügbaren Daten) wurden insgesamt 546 Mio. Euro an 900 Anlagen ausgeschüttet, dies entspricht 17,3 Prozent der Erlöse aus der Versteigerung des betreffenden Jahres.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahr nach Ende des Zeitraums, für welchen ein Strompreiskosten-Ausgleich gewährt wird, stattfinden. Daten und Informationen für die Evaluierung umfassen jedenfalls alle Förderdaten, di im Zuge der Gewährung von Förderungen erhoben werden sowie Informationen zur Entwicklung der Strompreise, der CO2-Preise, des BIP sowie der Beschäftigung in den betroffenen Sektoren oder Teilsektoren.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verringerung der Kostenbelastung aufgrund hoher Strompreiskosten

 

Beschreibung des Ziels:

Ziel des Vorhabens ist die Verringerung der Kostenbelastung von Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, die gemäß EU-Beihilfenrecht Förderungen zum Ausgleich hoher Strompreiskosten in Anspruch nehmen können, sind von den aktuellen Strompreiskosten erheblich belastet.

Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, die gemäß EU-Beihilfenrecht Förderungen zum Ausgleich hoher Strompreiskosten in Anspruch nehmen, werden durch das SAG 2022 entlastet, wodurch ihre Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Förderung zum Ausgleich hoher Strompreiskosten

Beschreibung der Maßnahme:

Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren erhalten auf Antrag und nach Erfüllen aller Förderkriterien und Abschluss des entsprechenden Vertrags eine Förderung. Diese erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für das Kalenderjahr 2022. Sie beträgt 50 Prozent der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten. Für diese Zwecke stehen 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021, somit rd. 233 Millionen Euro zur Verfügung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein Unternehmen in Österreich erhält eine Förderung zum Ausgleich hoher Strompreiskosten.

Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren, welche einen Antrag gestellt haben und alle Förderkriterien erfüllen, haben entsprechende Verträge abgeschlossen und eine Förderung erhalten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Werkleistungen

11.663

0

0

0

0

Transferaufwand

221.588

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

233.251

0

0

0

0

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben stehen für die gegenständlichen Förderungen Mittel im Ausmaß von höchstens 156 Millionen Euro zur Verfügung, wovon rd. 5% für die Abdeckung der Kosten der Abwicklung zu veranschlagen sind. Auf Basis der Annahme, dass dieser Betrag in vollem Umfang ausgeschöpft wird, wird mit dem dargestellten Mittelbedarf für die Abdeckung der Förderungen bzw. der Abwicklungskosten gerechnet.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

233.251

 

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2023

2024

2025

2026

2027

gem. BFRG/BFG

43.

 

233.251

0

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus, für die gegenständliche Zwecke zusätzlich bereitzustellenden Mittel des Bundeshaushalts.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

11.662.500,00

 

 

 

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Abwicklungskosten

Bund

1

11.662.500,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Abwicklungskosten werden aufgrund der Erfahrungen in anderen Förderschienen mit 5% des Förderungsvoulmens abgeschätzt.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

221.587.500,00

 

 

 

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Förderungen an anspruchsberechtigte Unternehmen

Bund

1

221.587.500,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anzahl der Empfänger basiert auf einer Grobschätzung im Vergleich zu Erfahrungen aus Deutschland (siehe Studien) und stellt lediglich einen Richtwert dar. Da die Höhe der Förderung von der Produktionsmenge bzw. dem Stromverbrauch abhängt, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass alle anspruchsberechtigten Unternehmen die gleiche Fördersumme erhalten würden.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1675355582).