1776 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1744 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung):

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Die Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben und EU-rechtlichen Verpflichtungen ab dem Jahr 2023 eine Anhebung des jährlichen Pauschalbetrages in Höhe von 7 Millionen €.

Zu Art. 2 (Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes):

Der im Jahr 2005 eingerichtete Zukunftsfonds soll im Sinne seines Fondszwecks auf dem Gebiet des Gedenkens, der Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes geschah, und einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung vor allem in Österreich und den Partnerländern tätig werden und aus den ihm zugewendeten Fondsmitteln Projekte fördern, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen.

Der Zukunftsfonds wurde mit 20 Millionen € abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Als ein „verzehrender“ Fonds wäre er mit Erschöpfen der Fondsmittel aufzulösen. Da der Zweck des Fonds insbesondere die Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung auch jetzt noch ein aktuelles Thema darstellt, soll der Zukunftsfonds seine Tätigkeit jedoch fortsetzen.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen):

Zu Art. 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022):

Durch Änderungen des Tabaksteuergesetzes 2022 soll die Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen weiter umstrukturiert bzw. in moderaten Schritten angepasst werden, um – wie im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ vorgesehen (siehe im Abschnitt „Sonstige steuerliche Maßnahmen“, S. 80) – auf diese Art und Weise eine nachhaltige Besteuerung dieser Tabakwaren und die wirtschaftliche Existenz der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten sicherzustellen. Weiters soll damit der abgabenrechtliche Rahmen aufgrund der hohen Inflation neu justiert werden. Zudem sollen auch „harm reduction“-Überlegungen in die Besteuerung einfließen.

Zu Art. 4 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Durch Änderungen im Tabakmonopolgesetz 1996 sollen – wie im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ vorgesehen (siehe im Abschnitt „Sonstige steuerliche Maßnahmen“, S. 80) – Maßnahmen getroffen werden, welche der langfristigen Absicherung der Einnahmen der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten dienen.

Zu Art. 5 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg):

Der historische Gebäudebestand der Grazer Burg soll künftig in größerem Ausmaß für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Für die Kosten der dafür erforderlichen Sanierung und Revitalisierung soll dem Land Steiermark ein Zuschuss des Bundes in Höhe von 15 Millionen € gewährt werden.

Zu Art. 6 (Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 [Kommunalinvestitionsgesetz 2023 – KIG 2023]):

Unterstützt werden sollen Investitionen der Gemeinden in den Bereichen Energieeffizienz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger sowie Maßnahmen zur Deckung gestiegener Energiepreise von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen.

Zum 3. Abschnitt (Innere Verwaltung):

Zu Art. 7 (Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Mit gegenständlichem Entwurf soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den Ländern die durch den Vollzug des erweiterten § 58c StbG (erleichterter Staatsbürgerschaftserwerb für NS-Opfer und ihre Nachkommen) seit 1. September 2020 entstandenen Aufwendungen in Form eines pauschalen Kostenersatzes durch den Bund abzugelten.

Zum 4. Abschnitt (Arbeit und Wirtschaft):

Zu Art. 8 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Mit der vorgesehenen Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes sollen Finanzströme insbesondere für Pflegestipendien und Lehrstellenförderung im Rahmen des Bereichs Arbeitsmarktpolitik geregelt werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) und 10 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes):

Mit der Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes sollen redaktionelle Änderungen betreffend der Neuregelung der Lehrstellenförderung und der Ressortbezeichnungen vorgenommen werden.

Zu Art. 11 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Die Novelle des KMU-Förderungsgesetzes dient der Korrektur eines Redaktionsversehens sowie der Anpassung der Ressortbezeichnungen.

Zum 5. Abschnitt (Soziales):

Zu Art. 12 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

Durch eine Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes soll eine Einbeziehung der Auszubildenden nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, daher der Diplom-Sozialbetreuer-/innen und der Fach-Sozialbetreuer/innen, in die Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsdauer sowie die Aufstockung der verfügbaren Mittel und die Erweiterung der für die Pflegeausbildungsdatenbank vorgesehenen Datenkategorien erfolgen.

Zu Art. 13 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes) und 14 (Änderung des Bundes­behindertengesetzes):

Ausgehend von den mit die COVID‑19 Pandemie und dem Krieg in der Ukraine verbundenen Folgewirkungen auf die Wirtschaft, von denen Menschen mit Behinderungen überproportional stark betroffen sind, sollen dem Ausgleichstaxfonds zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zu deren Weiterentwicklung für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft – wie in den Jahren 2021 und 2022 – zusätzliche Mittel aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellt werden.

Zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, Projekte zur Verbesserung der gesamtgesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Zum 6. Abschnitt (Bildung und Jugend):

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitali­sierung des Schulunterrichts [SchDigiG] erlassen wird):

Aufgrund der Einführung des Pflichtgegenstandes „Digitale Grundbildung“ sind digitale Endgeräte als Arbeitsmittel für die Schülerinnen und Schüler notwendig. Für Schülerinnen oder Schüler, die in eine Schulstufe in einer Klasse, in welcher ein Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu aufgenommen werden, zB wegen Schulwechsels oder weil sie die Klasse wiederholen müssen, stellt die Beschaffung des Arbeitsmittels „digitales Endgerät“, zu welchem die Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, aufgrund der derzeit bestehenden Problematiken in der Verfügbarkeit von solchen Geräten (zB längere Lieferzeiten, keine Verfügbarkeit im Detailverkauf) ein Problem dar. Daher sollen auch diese Schülerinnen und Schüler in den Kreis der Begünstigten für den Bezug eines digitalen Endgerätes aufgenommen werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Die Bundes-Jugendförderung für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit ab dem Budgetjahr 2023 soll auf insgesamt 1,4 Mio. € erhöht werden. Es ist dies die erste Erhöhung seit Bestehen des Bundes-Jugendförderungsgesetzes.

Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur):

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Die budgetären Mittel für die Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Jahr 2023 sollen gesichert werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll erhöht werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Basisabgeltung für die Bundestheater soll erhöht werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Über­brückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler):

Da keine Förderungen mehr beantragt werden können, soll das Berichtsintervall an das Parlament und das Bundesministerium für Finanzen vergrößert werden.

Zum 8. Abschnitt (Umwelt):

Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Im Hinblick auf die energie- und klimapolitischen Herausforderungen sind die notwendigen Maßnahmen, die über Förderungen initiiert oder finanziert werden, langfristig abzusichern. Die einzelnen Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland werden dementsprechend mit dem Ziel festgelegt, dass die jeweils maßgeblichen Dekarbonisierungpfade eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird auch ein eigenes Förderbudget im Rahmen der Umweltförderung im Inland für die Transformation der Industrie eingerichtet, das die notwendigen Dekarbonisierungsmaßnahmen im Bereich der Industrie auch durch Instrumente zur Betriebskostenunterstüzung anreizen soll, die über die herkömmlichen Förderinstrumente der Umweltförderung weder inhaltlich noch budgetär abgewickelt werden können.

Die jeweiligen Zusagerahmen werden für den Zeitraum bis 2030 festgelegt. Damit sollen Schwankungen der Fördernachfrage besser ausgesteuert und die Plan- und Kalkulierbarkeit der Fördermittel optimiert werden können.

Zum 9. Abschnitt (Landesverteidigung):

Zu Art. 22 (Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetzes [LV‑FinG]):

Gegenstand des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind

            – die Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Aufstockung der budgetären Mittel, die notwendig sind, um den Bestand eines leistungs- und handlungsfähigen Bundesheeres sicherzustellen,

            – die jährliche Vorlage eines Landesverteidigungsberichtes an den Nationalrat sowie

            – die Einrichtung einer Kommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung von Beschaffungsaufgaben.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. November 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Elisabeth Götze, David Stögmüller, Alois Stöger, diplômé, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Hermann Brückl, MA, Kai Jan Krainer und Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung Mag. Klaudia Tanner, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie zum Abbau des bestehenden Förderungsrückstaus in der Siedlungswasserwirtschaft wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Rahmen einer neuerlichen Sondertranche für die Siedlungswasserwirtschaft Förderungen mit einem Barwert von 100 Mio. Euro zuzusichern. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 11 04

                       Mag. Friedrich Ofenauer                                                  Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann