1783 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 2840/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 3. Oktober 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte für Auslandsgeschäfte. Der bisherige Haftungsrahmen von EUR 40 Mrd. erscheint angesichts der aktuellen Ausnützung von rd. EUR 27 Mrd. für die in Aussicht genommene Geltungsdauer von 5 Jahren als ausreichend und sollte zugleich genügend Handlungsspielraum für kurzfristig zu bewältigende Herausforderungen gewähren.

Das gegenwärtige System der Exportförderung hat sich über Jahrzehnte bewährt und wird den internationalen Entwicklungen Rechnung tragend laufend weiterentwickelt.

Exporthaftungen des Bundes errmöglichen die Absicherung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten. Solche im österreichischen Interesse liegenden Projekte können beispielsweise Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung, Infrastruktur oder auch in den Bereichen Klimaschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Energie bis hin zur Energieversorgungssicherheit, Sicherung von für den Export wichtiger Lieferketten und Mobilität sein, wobei auch überregionale europäische Aspekte mitberücksichtigt werden können.

Eingebettet in ein umfassendes Regelwerk insbes. auf OECD-und EU-Ebene leisten diese Projekte auch einen wichtigen Beitrag zur österreichischen Klimafinanzierung im Ausland und unterstützen die österreichischen Exportunternehmen bei ihrer Transformation Richtung Klimaneutralität und beim Ausstieg aus der Verwendung fossiler Energieträger.

Das Haftungsinstrument der Wechselbürgschaft dient neben der Erleichterung der Finanzierung von Exportgeschäften auch der Refinanzierung von Auslandsbeteiligungen sowie exportinduzierender bzw. exportsichernder Investitionsfinanzierung im Inland von Exportunternehmen.

Das AusfFG leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte von Gütern oder Dienstleistungen, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Inland sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft und zu deren nachhaltigen Entwicklung.

Die vorliegende Novelle soll die Fortsetzung des seit Jahrzehnten bewährten Exportförderungsverfahrens durch turnusmäßige Verlängerung der gesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte um weitere 5 Jahre (bis 2027) sicherstellen.

Zu Z 1 (§ 4 Abs.°1):

Die Ergänzung trägt dem Charakter der bestehenden Ausfuhrförderungsverordnung als Durchführungsverordnung nicht nur für die Haftungsübernahme im engeren Sinn sondern auch für die Abwicklung der Haftungen Rechnung und dient zugleich der rechtlichen Klarstellung für die nach der Novelle zur Überarbeitung anstehende Ausfuhrförderungsverordnung.

Zu Z°2 (§°5 Abs.°2)

Diese Anpassungen sind den seit der letzten Novelle erfolgten Änderungen im Bundesministeriengesetz (BMG) geschuldet. Die Neuaufnahme des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie trägt dessen besonderer Expertise im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich Rechnung.

Zu Z 3 (§ 10 Abs.°2)

Wie in der Vergangenheit soll das AusfFG um weitere 5 Jahre verlängert werden, weshalb als Termin für das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes der 31.12.2027 vorgesehen wird.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. November 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer der Abgeordnete Kai Jan Krainer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung betrifft die Richtigstellung der Ministeriumsbezeichnung beim Landwirtschaftsministerium gemäß der in der letzten Novelle (BGBl. Nr. 98/2022 vom 17.07.2022) erfolgten Änderung im Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 11 04

                       Mag. Friedrich Ofenauer                                                  Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann