Allgemeiner Teil
Die OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung wurde mit der Umsetzung der EU-Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps im Zeitraum 2021 – 2027 sowie mit dem Abschluss der Vorgängerprogramme beauftragt.
Die nationalen Behörden im Sinne der EU-Verordnungen sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) für alle Bildungsbereiche von Erasmus+, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Jugend, die oder der gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundespräsidenten ernannt und zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung dem Bundeskanzler zugeordnet und mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugend betraut (BKA) ist, für den Jugendbereich sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) für den Sportbereich.
Aufgrund der neuen Verantwortungsbereiche wird der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler als derzeit für die Angelegenheiten der Jugend zuständigem Regierungsmitglied das Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zugewiesen, weil hier anders als im Bereich Sport bereits substantielle nationale Mittel für die Kofinanzierung zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen Redaktionsversehen behoben sowie legistische Anpassungen durchgeführt werden, um die Les- und Handhabbarkeit des OeAD-Gesetzes weiter zu erhöhen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie aus Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung“) und Art. 10 Abs. 12a B-VG („Universitäts- und Hochschulwesen“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2):
Der neu angefügte Abs. 3 soll die Eingliederung des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“ gesetzlich per Gesamtrechtsnachfolge regeln. Damit soll der Verwaltungsaufwand möglichst geringgehalten werden, weil bei der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der Abschluss einer Vielzahl von Einzelverträgen entfallen kann.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 10.841/1986, 10.933/1986, 12.227/1989, 13.245/1992, 14.801/1997) zur Beurteilung von Maßnahmen, die in die Grundrechte juristischer Personen eingreifen, ist „auf die hinter der juristischen Person stehenden Rechtsträger Bedacht“ zu nehmen. Die Mitglieder des Vereins „erinnern.at“ sind dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuzuordnen bzw. anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts, wie der KZ-Gedenkstätte Mauthausen. Da es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, ist der Eingriff materiell gesehen nicht als Eingriff in die Privatautonomie, wie sie Art. 5 StGG im Kern schützt, zu qualifizieren.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 14 bis 16):
Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode stellt ua. im Kapitel Bildung, Wissenschaft, Forschung & Digitalisierung, 06, fest:
„Die österreichische Bundesregierung bekennt sich zur Fortführung der aktiven Erinnerungspolitik im Bildungsbereich“ (_erinnern.at_: Lehren und Lernen über “Nationalsozialismus und Holocaust“). Ziel der Eingliederung in die OeAD-GmbH ist die langfristige Sicherung der Erinnerungsarbeit an die Opfer des Nationalsozialismus sowie der Bildungsarbeit gegen Antisemitismus und Rassismus im Kontext von „Nationalsozialismus und Holocaust“.
Im Zuge der Eingliederung des Vereins _erinnern.at_ wird die OeAD-GmbH mit der Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“ betraut und daher wird diese Aufgabe als neue Z 16 in § 3 Abs. 2 verankert.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 Z 3):
In der Z 3 wird normiert, dass ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen (Untergliederung 30) ernannt wird.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2 Z 6 und 7 sowie Schlussteil):
Durch die Anpassung von § 6 Abs. 2 Z 6 werden die Abläufe vereinfacht, sodass analog zur Österreichischen Universitätenkonferenz (uniko) und Österreichischen Fachhochschul-Konferenz (FHK) ein Aufsichtsratsmitglied ebenfalls direkt auf Vorschlag der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen ernannt wird. Weiters wird im Schlussteil die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch „die gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
Mit der neuen Z 7 wird der eingangs erwähnten Übertragung der Aufgaben Erasmus+ Jugend an die OeAD-GmbH anhand der Besetzung des Aufsichtsrates Rechnung getragen. Der Sitz des nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz ernannten Mitglieds im Aufsichtsrat gemäß § 6 Abs. 3 OeADG in der geltenden Fassung wird für ein Aufsichtsratsmitglied, das von dem für Angelegenheiten der Jugend zuständigen Regierungsmitglied (derzeit die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Jugend im Bundeskanzleramt) vorgeschlagen und von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister bestellt wird, umgewidmet.
Aufgrund der Weiterentwicklung der OeAD-GmbH zur Agentur für Bildung und Internationalisierung sind die die Universitäten betreffenden Aufgaben in Relation deutlich weniger geworden und die Österreichische Universitätenkonferenz hat ohnehin ein eigenständiges Nominierungsrecht für ein Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 OeADG.
Zu Z 5 (§ 6 Abs. 3 und 4):
In Abs. 3 wird normiert, dass ein weiteres Aufsichtsratsmitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften (Untergliederung 31.02) vorgeschlagen wird.
In Abs. 4 erfolgt die Klarstellung, dass den Vorsitz das nach Abs. 3 entsandte Mitglied aus dem Zuständigkeitsbereich Universitäten und Fachhochschulen zu führen hat und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden dem gemäß Abs. 2 Z 3 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen vorgeschlagenen Mitglied obliegt. Die Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder und die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung soll immer von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister (Untergliederung 31.03) vorgenommen werden.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 7 und 8):
Mit Abs. 7 werden Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat definiert, die die Unparteilichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats sicherstellen sollen. Diese Bestimmung ist der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz – FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, nachgebildet (siehe § 9 Abs. 2 FTEG über die Zusammensetzung des Stiftungsrats).
Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen.
Mit Abs. 8 wird normiert, dass – entsprechend anderer gesetzlicher Materien im Forschungsbereich – bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben ist.
Zu Z 7 (§ 7 Abs. 2):
Die Anpassung in Abs. 2 dient zur Klarstellung wie zu § 6 ausgeführt.
Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2):
Die Anpassung in Abs. 2 dient zur Klarstellung wie zu § 6 ausgeführt.
Zu Z 9 bis 13 (§ 10a Abs. 5a, 5b, Einleitungsteil zu Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 sowie Abs. 7 Z 2):
Mit den neuen Z 3 und Z 4 in Abs. 5a wird klargestellt, dass neben Universitäten (Z 1) und Erhaltern von Fachhochschulen sowie Fachhochschul-Studiengängen (Z 2) auch Privathochschulen (Z 3) und Pädagogische Hochschulen (Z 4) keiner Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 bedürfen, um Daten der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank bereitstellen zu dürfen. Es sei darauf hingewiesen, dass in Abs. 5a im Gegensatz zu Abs. 5 lediglich die „Ermächtigung“ und keine „Verpflichtung“ zur Einmeldung an die Datenbank festgelegt wird. Die Bereitstellung dieser Daten darf grundsätzlich auch im Wege des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 5 Z 1 erfolgen. Fachhochschul-Studiengänge sind gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 Studiengänge, in denen eine Anzahl von Studienplätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von außerhochschulischen privaten Rechtsträgern finanziert werden und an denen die Teilnahme auf eine vorab definierte Zielgruppe von Studierenden und Anzahl an Studienplätzen beschränkt werden kann (vgl. § 2 Abs. 2a FHG).
Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere um Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben im Zusammenhang mit (internationalen und) europäischen Mobilitäten und Kooperationen wahrnehmen zu können, bedarf es einer einheitlichen Datenbasis über Mobilitäten und Kooperationen gemäß § 2b Z 7 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 sowie im Sinne der Erfüllung der Monitoring- und Aufsichtsverpflichtungen, die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus der Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1erwachsen.
Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank, die von der OeAD-GmbH als Verantwortlicher gemäß Abs. 9 betrieben wird, verarbeitet derzeit nur Teilaspekte im Hochschulbereich des EU-Programms Erasmus+. So wurden bisher „nur“ jene personenbezogenen Daten aus dem Mobility Tool – der bisherigen Datenbank der Europäischen Kommission („EK“) zu Erasmus+ – importiert, die auch von der OeAD-GmbH als Verantwortlicher abgewickelt werden (KA103 bzw. ab 2021 KA 131 Outgoing, KA107 bzw. ab 2021 KA 171 incoming und outgoing, andere Bildungsbereiche). Daten aus Erasmus+ Hochschulmobilität KA103 bzw. ab 2021 KA 131 Incoming (sowie Nachfolgeprogramme) importiert der OeAD-GmbH bisher nicht, da die OeAD-GmbH an der Abwicklung der KA 103 bzw. ab 2021 KA 131 Incoming Studierenden nicht beteiligt ist und weder Verantwortlicher für diese Daten im Sinne der DSGVO noch Art. 89-Förder- und Zuwendungsstelle ist, besteht soweit ersichtlich keine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung dieser Daten durch die OeAD-GmbH.
Für die Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben die internationale und europäische Mobilität und Kooperation betreffend, ist es jedoch unerlässlich, ein vollständiges Bild über alle Mobilitäten und Kooperationen zu haben, die im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ (sowie Nachfolgeprogramme) stattfinden. Die Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll daher in Zukunft alle Bildungsbereiche des EU-Programms Erasmus+ (und Nachfolgeprogramme) umfassen und die Daten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stellen.
Mit dem neuen Abs. 5b wird nun die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage im OeAD-Gesetz für den Import bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen (allenfalls auch zu pseudonymisierenden) Daten aus allen Bildungsbereichen des EU-Programms Erasmus+ (sowie Nachfolgeprogramme), die von der Europäischen Kommission gemäß Verordnung (EU) 1288/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 bzw. Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 und Nachfolgeverordnungen bereitgestellt werden, in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgeschlagen. Die Europäische Kommission wird nun als an die OeAD-GmbH datenübermittelnde Stelle wie die anderen in § 10a Abs. 5a OeAD-Gesetz genannten Einrichtungen angeführt bzw. wird die OeAD-GmbH mittels gesetzlicher Grundlage ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich demnach aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c („rechtliche Verpflichtung“) iVm Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstaben g („erhebliches öffentliches Interesse“) und j („Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO“) DSGVO, wonach die Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bzw. eines erheblichen öffentlichen Interesses bzw. zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 DSGVO erfolgt.
In Abs. 6 Z 3 wird die Abfrageberechtigung neben Institutionen, die über eine Teilnahmevereinbarung verfügen sowie Universitäten und Fachhochschulen, auch für Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen ausdrücklich vorgesehen.
In Abs. 7 wird Z 2 so erweitert, dass nicht nur Institutionen, die über eine Teilnahmevereinbarung verfügen, sondern neben Universitäten und Fachhochschulen auch Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen nichtpersonenbezogene Abfragen zu den von ihnen bereitgestellten Kooperationsabkommen durchführen dürfen.
Zu Z 14 (§ 13 Abs. 5):
Die legistischen sowie inhaltlichen Anpassungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.