Textgegenüberstellung

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

§ 1. ...

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

§ 1. ...

Vermögensübertragung

Vermögensübertragung

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

(3) Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:

           1. bis 10. ...

(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:

           1. bis 10. ...

        12. und 13. ...

        12. und 13. ...

        14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) sowie

        14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),

        15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.

        15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie

 

        16. Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von ­­erinnern.at als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Aufsichtsrat

§ 6. (1) und (1a) ...

Aufsichtsrat

§ 6. (1) und (1a) ...

(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag

           1. bis 2. ...

(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag

           1. bis 2. ...

           3. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

           6. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen

           6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie

 

           7. der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers

von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt.

von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.

(3) Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.

(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.

(4) Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.

(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

 

(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

 

(8) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

Geschäftsführung

Geschäftsführung

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Planungs- und Berichterstattungssystem

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

§ 10a. (1) bis (4) ...

§ 10a. (1) bis (4) ...

(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:

           1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. bis 3. ...

(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:

           1. der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,

           2. bis 3. ...

(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

           1. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie

           2. Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

           1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,

           2. Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,

           3. Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,

           4. Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.

 

(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.

(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:

           1. und 2. …

           3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die

               a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

               b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.

(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:

           1. und 2. …

           3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die

               a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

               b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.

(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:

           1. …

           2. Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.

(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:

           1. …

           2. Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

Inkraft- und Außerkrafttreten

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 13. (1) bis (4) ...

§ 13. (1) bis (4) ...

 

(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16, § 6 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und Schlussteil, § 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 5 Z 1, § 10a Abs. 5a und 5b, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 6 Z 3, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 7 sowie § 10a Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.