Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird (OeAD-Gesetz-Novelle 2022)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Zuge der Integration des Vereins _erinnern.at_ wird die OeAD-GmbH mit der Übernahme und Abwicklung der Aufgabenbereiche von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über "Nationalsozialismus und Holocaust" betraut und diese Aufgabe ins Portfolie der OeAD-GmbH aufgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister zuständig für den Aufgabenbereich Erasmus+ Jugend stellt nationale Mittel für die Kofinanzierung zur Verfügung, genauso wie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für alle Bildungsbereiche von Erasmus+. Eine entsprechende Einbindung in den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH wird vorgeschlagen. Weiters wird eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem EU-Programm Erasmus+ (und Nachfolgeprogramme), die von der Europäischen Kommission gemäß Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 bereitgestellt werden, in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD-GmbH geschaffen. Im Zuge der Änderungen betreffend Aufsichtsrat in § 6 OeAD-Gesetz sollen in Einem legistische Anpassungen und redaktionelle Versehen behoben werden, um die Les- und Handhabbarkeit des OeAD-Gesetzes weiter zu erhöhen.

 

Ziel(e)

- Ziel 1: treffsicherere Abbildung neuer Aufgabenbereiche der OeAD-GmbH in deren Aufsichtsrat

- Ziel 2: Betroffene Bundesministerien haben umfassende strategische Steuerungs- und Kontrollverantwortung. Um die Qualität der Datenbasis über Mobillitätsdaten stetig zu erhöhen, ist eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von durch die Europäische Kommission bereitgestellten personenbezogenen Daten aus allen Bildungsbereichen des EU-Programms Erasmus+ (sowie Nachfolgeprogramme) in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD-GmbH zu schaffen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Änderung der Zusammensetzung im Aufsichtsrat der OeAD-GmbH in § 6 OeAD-Gesetz

- Implementierung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Daten aus allen Bildungsbereichen des EU-Programms Erasmus+ (sowie Nachfolgeprogramme) in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD-GmbH gem. § 10a Abs. 5b OeAD-Gesetz

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Kein Erfordernis für eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1240197318).