1790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria‑Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung und Internationalisierung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz 2023)

Förderungsmaßnahmen und Ziele

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.

(2) Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind

           1. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,

           2. die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,

           3. die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,

           4. die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,

           5. die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,

           6. die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,

           7. die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und

           8. die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.

Förderungsgegenstand

§ 2. (1) Gefördert werden folgende Projekte:

           1. internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden, aber die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie nicht erfüllen, sowie

           2. österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern gemäß § 2 Z 20 AMD‑G, BGBl. I Nr. 84/2001, hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Österreichische Filme dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein, wenn die Kinoauswertung den wirtschaftlichen Hauptzweck der Filmauswertung darstellt und müssen eine Mindestbeteiligung eines Mediendiensteanbieters oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung nachweisen, die in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher festzulegen ist. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein.

(2) Unter den Begriff „Mediendiensteanbieter“ fallen auch Fernsehprogramme und Mediendiensteanbieter auf Abruf.

(3) Unter welchen Voraussetzungen ein Filmproduktionsunternehmen als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 fest. Ausschlaggebend sind Kriterien wie insbesondere Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, Kontrolle der Produktion, Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Programme und Eigentum an Verwertungsrechten. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist ein Filmproduktionsunternehmen im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.

(4) Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 30% der in Österreich entstandenen und anerkannten Herstellungskosten. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5% kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den in den Förderrichtlinien näher zu regelnden ökologischen Nachhaltigkeitskriterien folgt. Sonderzuschüsse können in Verbindung mit der Förderung für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Ziels beitragen, gewährt werden.

(5) Förderungen sind nur zu gewähren, wenn folgende Mindestausgaben in Österreich anfallen:

          1) 150 000 Euro für fiktionale Formate;

          2) 80 000 Euro für dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality;

          3) 25 000 Euro für Produktionsteile in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Von der Förderung ausgenommen sind

           1. Filme, Serien und Serienfolgen,

               a) die gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen die Gesetze der Republik Österreich verstoßen,

               b) die einen pornografischen Schwerpunkt aufweisen oder

                c) die die Menschenwürde verletzen oder zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln.

           2. Wirtschafts- und Werbefilme, gefilmte Theater- und Musikaufführungen, Sportübertragungen, Talk-, Gewinn- und Castingshows, Fernsehinterviews, TV‑Wettbewerbe und -Lotterien sowie Nachrichten- und Informationssendungen.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass

           1. das zu fördernde Projekt den Anforderungen der Förderungsrichtlinien „FISA+“ entspricht,

           2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 entspricht.

(2) Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien „FISA+“ gemäß § 7 näher festzulegen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.

Besondere Förderungsvoraussetzungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen

§ 4. (1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die internationale Filme, Serien oder Serienfolgen zur Gänze oder in Teilen als ausführendes Produktionsdienstleistungsunternehmen für ein nicht in Österreich ansässiges Unternehmen herstellen.

(2) Das ausführende Filmproduktions- bzw. Produktionsdienstleistungsunternehmen hat die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Umsetzung in Österreich zu übernehmen und die Herstellung und deren Kontrolle sicherzustellen, sowie die dafür anfallenden Produktionsausgaben in Österreich zu verantworten.

(3) Als Produktionsdienstleistungsunternehmen kommen Förderungswerbende nur in Betracht, wenn die Unternehmen eine filmwirtschaftliche Spezialisierung in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik im Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können.

(4) Förderungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften, mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln, kumuliert werden.

(5) Nicht als internationale Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen für österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen

§ 5. (1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die Filme, Serien oder Serienfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw. im Fall von Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen) mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind.

(2) Filme, Serien und Serienfolgen gemäß Abs. 1 haben ein Mindestherstellungsbudget aufzuweisen, welches in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher zu bestimmen ist.

(3) Förderungen für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 6 des KommAustriaGesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, sowie die Förderrichtlinien des Fernsehfonds Austria erfüllen.

(4) Österreichische Filme, Serien und Serienfolgen sind kommerziell zu verwerten.

(5) Als österreichische Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

Aufbringung der Mittel und Verwendung

§ 6. Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Förderungsrichtlinien „FISA+“ werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „AWS“) und der Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedelungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) die Mittel nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel setzen sich aus den operativen Mitteln sowie aus jenen Zuwendungen an AWS und ABA zusammen, die zur Abdeckung der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten dienen.

Förderungsrichtlinien

§ 7. (1) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

           1. Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,

           2. persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,

           3. Definition der Produktionsteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,

           4. Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),

           5. Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,

           6. Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,

           7. förderbare Kosten,

           8. Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),

           9. die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach § 2 Abs. 1 Z 2 handelt,

        10. Verfahren

               a) Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

               b) Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,

        11. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),

        12. Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und

        13. Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.

(3) Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln.

Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS

§ 8. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen.

(2) Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß § 6 zu erfolgen.

Aufgaben der ABA

§ 9. (1) Die ABA ist erste und zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten und von potentiellen Förderungswerbenden im Rahmen von FISA+. Dabei hat die ABA insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Filmstandortes;

           2. Bewerbung des Filmstandortes Österreich im Ausland;

           3. Akquise von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten;

           4. Betreuung, Begleitung und Unterstützung von Förderungswerbenden vor Antragstellung einer Förderung sowie vor und während der Dreharbeiten;

           5. Koordination mit den regionalen Organisationen („Film Commissions“) bei der Durchführung des jeweiligen FISA+ Projekts.

(2) Die ABA hat im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzuhalten.

Datenschutz

§ 10. (1) Förderungswerbende haben sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bund als Verantwortlicher oder der Bund und die Abwicklungsstelle AWS als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

           1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der dem Bund gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

           2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von den Förderungswerbenden selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;

           3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, durchzuführen.

(2) Förderungswerbenden ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009) und der Europäischen Union nach den EU‑rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

(3) Ist die Förderungswerbende oder der Förderungswerbende eine natürliche Person, hat der Förderungsantrag und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird der Förderungsantrag formlos von dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden eingebracht, ist dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Förderungswerbende haben zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem Bund bzw. der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderungswerbenden über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Abs. 3) informiert werden oder wurden.

Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

§ 11. Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

           1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

           2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

           3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß § 7 zu regeln.

Evaluierung

§ 12. Die Förderungsmaßnahmen „FISA+“ sind im Jahr 2027 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinien erreicht wurden.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz), BGBl. I Nr. 40/2014, außer Kraft.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Hinsichtlich § 7 Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Artikel 2

Änderung des Filmförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

„Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei.“

2. § 2 Abs. 1 lit. a bis g lautet:

             „a) einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,

               b) die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

                c) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern,

               d) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

                e) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im Ausland,

                f) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,

                g) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,“

3. Nach § 2 Abs. 1 lit. g werden folgende lit. h bis j eingefügt:

             „h) Anreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,

                 i) einen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten sowie

                j) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.“

4. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Projektprinzip“ die Wortfolge „gemäß Abs. 3“ und nach dem Klammerausdruck „(Referenzfilmförderung)“ die Wortfolge „gemäß Abs. 4 sowie nach dem Standortprinzip gemäß Abs. 5“ eingefügt.

5. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm mit folgenden Maßgaben vorweisen kann:“

6. In § 2 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „die Regisseurin/der Regisseur“ durch die Wortfolge „die Regisseurin bzw. der Regisseur“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „der Herstellerin/des Herstellers“ durch die Wortfolge „der Herstellerin bzw. des Herstellers“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 4 lit. e wird die Wortfolge „die Besucherinnen/Besucher“ durch die Wortfolge „die Besucherinnen und Besucher“ ersetzt.

9. In § 2 erhalten die Abs. 5 bis 7 die Bezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“; nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Förderung nach dem Standortprinzip verpflichtet zu einem Mindestprozentsatz der Produktions- und Verleihtätigkeiten in Österreich und erfolgt auf Basis eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien in den Förderungsrichtlinien festgelegt werden. Diese Förderung dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Österreich und die Wertschöpfung aus Kinofilmen mit kulturellem Inhalt zu steigern.“

10. In § 2 Abs. 6 lit. c wird die Wortfolge „Filmherstellerinnen/Filmhersteller“ durch die Wortfolge „Filmherstellerinnen und Filmherstellern“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 1 lit. a wird vor dem Wort „Zuwendungen“ das Wort „finanzielle“ eingefügt.

12. In § 4 wird die Wortfolge „die Direktorin/der Direktor“ durch die Wortfolge „die Direktorin bzw. der Direktor“ ersetzt.

13. § 5 Abs. 1 lit. a lautet:

             „a) einer bzw. einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bestellenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,“

14. § 5 Abs. 1 lit. b lautet:

             „b) je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft younion und des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft sowie“

15. In §°5 Abs.°1 lit.°c wird vor dem Wort „Vertretern“ die Wortfolge „Vertreterinnen und“ eingefügt.

16. § 5 Abs. 2 bis 3 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessengemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Diese Vorschläge müssen nach Geschlechtern ausgewogen sein. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat spätestens fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.

(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben sein. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(3) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden ist ein weiteres von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entsendetes Mitglied erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin bzw. dritter Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor wahrzunehmen.“

17. In § 5 Abs. 4 wird im vorletzten Satz die Wortfolge „die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder durch die bzw. den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister“ und im letzten Satz die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

18. In § 5 Abs. 5 wird nach dem Wort „Rundlaufbeschlüsse“ die Wortfolge „und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz“ eingefügt und wird die Wortfolge „von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich“ durch die Wortfolge „von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg“ sowie das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

19. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden - anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.“

20. § 5 Abs. 8 lit. d lautet:

             „d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip oder nach dem Standortprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip, dem Standortprinzip oder dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,“

21. In § 5 Abs. 8 lit. i wird die Wortfolge „der Direktorin/des Direktors“ durch die Wortfolge „der Direktorin bzw. des Direktors“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 8 lit. j wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Kontrolle“ und die Wortfolge „der Direktorin/des Direktors“ durch die Wortfolge „der Direktorin bzw. des Direktors“ ersetzt.

23. In § 5 Abs. 8 lit. k wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ und die Wortfolge „von der Direktorin/vom Direktor“ durch die Wortfolge „von der Direktorin bzw. vom Direktor“ ersetzt.

24. § 5 Abs. 8 lit. m lautet:

            „m) die Genehmigung der Beiziehung von fachkundigen Dritten durch die Direktorin bzw. den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.“

25. In § 5 Abs. 9 wird die Wortfolge „der Förderungswerberin/dem Förderungswerber“ durch die Wortfolge „der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber“ ersetzt.

26. § 5 Abs. 10 lautet:

„(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und einer bzw. einem von ihr bzw. ihm zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer zu unterfertigen ist.“

27. In § 5 Abs. 11 wird die Wortfolge „Die Direktorin/der Direktor“ durch die Wortfolge „Die Direktorin bzw. der Direktor“ und die Wortfolge „Die Vorsitzende/der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die bzw. der Vorsitzende“ ersetzt.

28. § 5 Abs. 12 lautet:

„(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

29. In § 5 Abs. 13 wird die Wortfolge „Expertinnen/Experten aus der Filmbranche“ durch die Wortfolge „Expertinnen und Experten aus dem Filmwesen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Der Rechnungsabschluss ist vor der Genehmigung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.“

30. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und vier fachkundigen Mitgliedern. Die fachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis muss gegeben sein. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die stimmberechtigte Direktorin bzw. der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.“

31. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

32. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Projektkommission obliegt es, unter den eingereichten Vorhaben gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis c, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Entscheidungen über eingereichte Vorhaben für Förderungen nach dem Standortprinzip sowie für Förderungen gemäß § 2 Abs. 6 lit. d und e sind von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu treffen. Die Mitglieder der Projektkommission und der Aufsichtsrat sind über diese Entscheidungen zu informieren. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu erörtern und die jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung des Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission und die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Stellvertretung haben ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zu übermitteln.“

33. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Direktorin/vom Direktor“ durch die Wortfolge „von der Direktorin bzw. dem Direktor“ ersetzt.

34. § 6 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin bzw. des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Projektkommission sowie die Direktorin bzw. der Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung haben innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung von der Direktorin bzw. vom Direktor unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.“

35. In § 6 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Projektkommission steht“ die Wortfolge „für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und“ eingefügt.

36. In der Überschrift des § 7 wird die Wortfolge „Direktorin/Direktor“ durch die Wortfolge „Direktorin bzw. Direktor, Stellvertretung“ ersetzt.

37. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Direktorin/der Direktor ist von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Direktorin bzw. der Direktor ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt und entfällt im letzten Satz die Wortfolge „einer/s neuen Direktorin/Direktors“.

38. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zur Direktorin/zum Direktor“ durch die Wortfolge „Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor“ und die Wortfolge „Staatsbürgerinnen/Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerinnen und Staatsbürger“ ersetzt.

39. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Direktorin/der Direktor ist“ durch die Wortfolge „Die Direktorin bzw. der Direktor sowie die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor sind“ ersetzt.

40. Der Einleitungsteil in § 7 Abs. 4 lautet:

„Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut - unbeschadet des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:“

41. § 7 Abs. 4 lit. b lautet:

             „b) die Durchführung der Förderung für die Verwertung und berufliche Weiterbildung sowie der Referenzfilmförderung und der Förderung nach dem Standortprinzip;“

42. In § 7 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „den Förderungswerberinnen/Förderungswerbern“ durch die Wortfolge „den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern“ ersetzt.

43. In § 7 Abs. 4 lit. g wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.

44. In § 7 Abs. 4 wird im drittletzten Satz die Wortfolge „Die Direktorin/der Direktor“ durch die Wortfolge „Die Direktorin bzw. der Direktor“, im vorletzten Satz die Wortfolge „die Direktorin/der Direktor“ durch die Wortfolge „die Direktorin bzw. der Direktor“ und im letzten Satz die Wortfolge „Ihr/ihm“ durch die Wortfolge „Ihr bzw. ihm“ ersetzt.

45. § 7 Abs. 5 Einleitungsteil lautet:

„Die Direktorin bzw. der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Bei Abschluss des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszubedingen, dass die Direktorin bzw. der Direktor“

46. In § 7 Abs. 5 lit. c wird die Wortfolge „Gesellschafterin/Gesellschafter“ durch die Wortfolge „Gesellschafterin bzw. Gesellschafter“ ersetzt.

47. In § 7 Abs. 5 lit. d wird die Wortfolge „ihre/seine“ durch die Wortfolge „ihre bzw. seine“ und die Wortfolge „ihrer/seiner“ durch die Wortfolge „ihrer bzw. seiner“ ersetzt.

48. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor vertritt die Direktorin bzw. den Direktor im Fall von deren bzw. dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Filminstituts. Für den Fall, dass sowohl die Direktorin bzw. der Direktor als auch die Stellvertretung verhindert sind, hat der Aufsichtsrat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Filminstituts zu bestimmen, die bzw. der für die Dauer der Verhinderung die Geschäftsführung des Filminstituts übernimmt. Ist nur die Direktorin bzw. der Direktor oder nur die Stellvertretung verhindert, kommt dieser Person die Aufgabe zu, im Falle von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung zu treffenden Entscheidungen, die jeweils verhinderte Person zu ersetzen.“

49. In § 8 wird die Wortfolge „die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die Direktorin bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ ersetzt.

50. In § 9 wird die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.

51. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zinsenbegünstigte Darlehen,“.

52. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass die Projektwerberinnen und Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, dass Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.“

53. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Referenzfilmförderung“ die Wortfolge „sowie der Förderung nach dem Standortprinzip“ eingefügt und die Wortfolge „die Direktorin/den Direktor“ durch die Wortfolge „die Direktorin bzw. den Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung“ ersetzt.

54. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

55. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „Von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger“ durch die Wortfolge „Von der Förderungsempfängerin bzw. vom Förderungsempfänger“ ersetzt.

56. In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber“ durch die Wortfolge „von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber“ ersetzt.

57. § 11 Abs. 1 lit. a lautet:

             „a) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Als Förderungswerberin bzw. Förderungswerber sowie Mitherstellerin bzw. Mithersteller kommen nur juristische Personen oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften in Betracht, die von Mediendiensteanbietern im Sinne des § 2 Z 20 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD‑G), BGBl. I Nr. 84/2001, unabhängig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien fest. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Förderungswerberin bzw. am Förderungswerber, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Filme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.“

58. In § 11 Abs. 1 lit. b, d und e wird das Wort „muß“ jeweils durch das Wort „muss“ ersetzt.

59. § 11 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 sowie Abs. 6 lit. c haben die Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerber angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerber, durch den Förderungswerbern darlehensweise überlassene Mittel, durch sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielte Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen, insbesondere Leistungen, die die Herstellerinnen und Hersteller als kreative Produzenten, Herstellungsleitende, Regieführende, Personen in einer Hauptrolle oder als kameraführende Personen zur Herstellung des Films erbringen, mit zu berücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von den österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.“

60. In § 11 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „Die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ durch die Wortfolge „Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber“ ersetzt.

61. In § 11 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge „Die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ durch die Wortfolge „Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber“ und die Wortfolge „Besucherinnen/Besucher“ durch die Wortfolge „Besucherinnen und Besucher“ ersetzt.

62. In § 11 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „eine/ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungswerberin/genannter Förderungswerber“ durch die Wortfolge „eine bzw. ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungsweberin bzw. genannter Förderungswerber“ ersetzt.

63. § 11 Abs. 2 lit. b und c lauten:

             „b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen und der übrige Stab überwiegend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland besteht,

                c) eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache oder der Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch oder das Drehkonzept handlungsbedingt die Verwendung einer davon abweichenden Fremdsprache vorschreibt, und“

64. In § 11 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „des Ursprungszeugnisses“ durch die Wortfolge „eines Herkunftsnachweises“ und die Wortfolge „die Mehrheitsproduzentin/der Mehrheitsproduzent ihren/seinen“ durch die Wortfolge „die Mehrheitsproduzentin bzw. der Mehrheitsproduzent ihren bzw. seinen“ ersetzt.

65. In § 11 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „Koproduzentinnen/Koproduzenten“ durch die Wortfolge „Koproduzentinnen und Koproduzenten“ ersetzt.

66. In § 11 Abs. 4 lit. e wird die Wortfolge „Filmherstellerinnen/Filmhersteller“ durch die Wortfolge „Filmherstellerinnen und Filmhersteller“ ersetzt.

67. In § 11 Abs. 8 wird die Wortfolge „Nachsicht erteilen“ durch das Wort „absehen“ ersetzt.

68. In § 11a Abs. 3 wird vor der Wortfolge „des Förderungsempfängers“ die Wortfolge „der Förderungsempfängerin bzw.“ eingefügt.

69. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen für das Verfassen von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen der Autorin bzw. des Autors gemeinsam mit der Herstellerin bzw. dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann der Herstellerin bzw. dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.“

70. In § 12 Abs. 2 Einleitungsteil wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“ eingefügt.

71. § 12 Abs. 2 lit. a lautet:

             „a) Das Vorhaben erscheint unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, und die Regisseurin bzw. der Regisseur besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen ständigen Wohnsitz im Inland. Ist die Regisseurin keine Staatsangehörige bzw. der Regisseur kein Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2, so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin bzw. dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind oder einen ständigen Wohnsitz im Inland besitzen. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.“

72. In § 12 Abs. 2 lit. b wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „Es wird“ eingefügt und wird der Ausdruck „wird,“ durch einen Punkt ersetzt.

73. In § 12 Abs. 2 lit. c wird vor dem Wort „für“ die Wortfolge „Es werden“ eingefügt, entfällt das Wort „werden“ und wird der Beistrich am Ende der litera durch einen Punkt ersetzt.

74. § 12 Abs. 2 lit. d bis f lautet:

             „d) Es werden Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

                e) Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film gegeben sind.

                f) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber gibt die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes technisch einwandfreie, der Art der Produktion entsprechend digitale oder analoge Kopien in unkomprimiertem Master-Format und in weiteren fördervertraglich vorgegebenen Formaten (Sammlungskopien) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes von einer oder mehreren geeigneten, von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit Verordnung zu bestimmenden Einrichtungen verwahrt. Zusätzlich gibt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine Ansichtskopie auf DVD oder einem vergleichbaren technischen Format unentgeltlich zu übereignen.“

75. In § 12 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „Die Herstellerin/der Hersteller nachweist“ durch die Wortfolge „Die Herstellerin bzw. der Hersteller weist nach“ und die Wortfolge „die Herstellerin/der Hersteller“ durch die Wortfolge „die Herstellerin bzw. der Hersteller“ ersetzt.

76. In § 12 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.

77. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip

§ 12a. (1) Die Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass

               a) das zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach § 14 entspricht sowie

               b) die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Abs. 8 entspricht.

(2) Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß § 2 Abs. 6 lit. c und d.

(3) Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(4) Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(5) Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 2 Abs. 1 lit. i genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.

(6) Als Förderungswerbende kommen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die

               a) Filme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.

               b) im Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder

                c) diese in Kinos veröffentlichen.

(7) Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:

               a) 150.000 Euro für fiktionale Produktionen,

               b) 80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und

                c) 25.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.

(8) Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.“

78. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.“

79. In § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „Erfahrungswerte“ die Wortfolge „und Fachkompetenz“ eingefügt und die Wortfolge „die Förderungswerberin/den Förderungswerber“ durch die Wortfolge „die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber“ ersetzt.

80. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers“ durch die Wortfolge „der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers“ ersetzt und nach dem Wort „Referenzfilmförderung“ die Wortfolge „ , der Förderung nach dem Standortprinzip“ eingefügt.

81. In § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn“

82. In § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:

„Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist rückzuerstatten, wenn“

83. In § 15 Abs. 2 lit. b und c wird die Wortfolge „der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers“ jeweils durch die Wortfolge „der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers“ ersetzt.

84. In § 15 Abs. 2 lit. d entfällt das Wort „soweit“.

85. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.“

86. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „veranlaßten“ durch das Wort „veranlassten“ ersetzt.

87. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.

88. In der Überschrift des § 18 wird das Wort „Schlußbestimmungen“ durch das Wort „Schlussbestimmungen“ ersetzt.

89. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV, des EWR und der Schweiz sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“

90. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 13, § 6, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 bis 5 und 7, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 11a Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 2, § 15, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 2 sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

91. § 19 lautet:

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria‑Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Förderung von Produktionen, die eine Förderung nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. xxx/2022, erhalten haben, ist zulässig, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 erfüllen.“

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“