Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht eine Stärkung des Filmstandorts Österreich vor, welche mittels Anreizsystem für nationale und internationale Filmproduktionen erreicht werden soll. Anreizsysteme spielen im zunehmend globalisierten und wettbewerbsintensiven Filmsektor eine wesentliche Rolle. Sie liefern den produzierenden Unternehmen Finanzierungsbestandteile und bilden entscheidende Faktoren bei der Frage, wo Produktionen abgewickelt werden. So setzen zahlreiche europäische Staaten Anreizsysteme als strategische Instrumente ein, um Wertschöpfung vor Ort zu steigern, Film-Investitionen aus dem Ausland anzuziehen, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen sowie Produktionsinfrastruktur und digitale Expertise in einem wesentlichen Wachstumsfeld der Kultur- und Kreativwirtschaft nachhaltig aufzubauen.

Das Fehlen eines solchen effektiven Instruments in Österreich verhindert bislang, dass Unternehmen und im Film- und Medienbereich Tätige vom enormen weltweiten Wachstumsschub des audiovisuellen Sektors ausreichend profitieren können. Die vorhandenen Förderinstrumente fokussieren auf nationale Kino- und Fernsehfilme und sind daher in der bestehenden Form nicht in ausreichendem Maße geeignet, um insbesondere für global agierende Streaming-Konzerne Wirkung zu entfalten.

Der Gesetzesentwurf trägt zur Verbesserung der Struktur der österreichischen Filmförderlandschaft und Filmwirtschaft bei. Durch die neuen Förderungsprogramme FISA+ und ÖFI+ werden die Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft erneuert, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen erhalten und gefördert sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Österreich gesetzt.

Zu Art. 1 (Filmstandortgesetz 2023):

Zur Unterstützung der österreichischen Filmwirtschaft bei der erfolgreichen Umsetzung von nationalen und internationalen Filmproduktionen wurde das seit 2010 bestehende Förderungsprogramm „Filmstandort Österreich“ (FISA) im Jahr 2014 gesetzlich verankert. Nunmehr soll die Filmförderung in Österreich auf neue Beine gestellt werden. Unter dem Namen „FISA+“ sollen künftig internationale Filme, Serien und Serienfolgen sowie österreichische, nicht im Auftrag von Sendern oder Videoabrufdiensten hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen gefördert werden. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten bei der Umsetzung von Filmproduktionen ist Planungssicherheit in Bezug auf die Finanzierung von Projekten ein wesentlicher Faktor für eine nachhaltige Entwicklung Österreichs als Filmproduktionsstandort. Der Gesetzesentwurf soll die Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Österreich weiter verbessern und die Planungssicherheit für die betroffene Branche durch die Verankerung einer wichtigen zusätzlichen Säule im österreichischen Filmförderungssystem gewährleisten. Somit kann der Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Struktur der österreichischen Filmförderlandschaft und Filmwirtschaft beitragen. Durch das Förderungsprogramm FISA+ werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft verbessert, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen erhalten und gefördert sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Österreich gesetzt. Für die Notifizierung der geltenden Fassung der Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ bei der Europäischen Kommission wurde im Jahr 2013 eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) erstellt. Bei sämtlichen zukünftigen Änderungen der Richtlinien wird jeweils eine eigene WFA erstellt.

Zu Art. 2 (Änderung des Filmförderungsgesetzes):

Unter dem Namen „ÖFI+“ werden die Rahmenbedingungen für das Kinofilmschaffen in Österreich verbessert und die Planungssicherheit für die betroffene Branche wird durch die Verankerung einer zusätzlichen Säule im Österreichischen Filminstitut („Förderungen nach dem Standortprinzip“) gewährleistet. Die dadurch ermöglichte vielfältige Produktions- und Verleihtätigkeit erhöht die Wertschöpfungseffekte in Österreich.

Im Übrigen erfolgen mit dieser Novelle redaktionelle Änderungen, insbesondere Anpassungen an die neue Rechtschreibung, Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen und Anpassungen der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.

Zu Art. 3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Die Änderung dient der Sicherstellung, dass Vorhaben, die Fördermittel nach dem Filmstandortgesetz 2023 erhalten, auch nach den Bestimmungen für den Fernsehfonds Austria gefördert werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Filmstandortgesetz 2023)

Zu § 1:

Durch das Förderungsprogramm FISA+ sollen Verbesserungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft, der Attraktivierung des Filmproduktionsstandortes Österreich sowie der Qualität und Verbreitung von Filmen erreicht werden. Darüber hinaus soll die Resilienz der ansässigen Filmproduktions- und Filmdienstleistungsunternehmen gestärkt werden. Qualifizierte Arbeitsplätze sollen erhalten und neu geschaffen werden. Es sollen Anreize zu ökologischer Filmproduktion geschaffen sowie ein Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter geleistet werden.

Zu § 2:

Im Rahmen des Förderprogramms „FISA+“ werden in zwei Förderschienen

           1. internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), deren Produktionsteile sowie

           2. österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Realitybzw. virtuellen Realität) für TV und Streaming gefördert.

Ebenso förderfähig sind Animationsfilme, -serien und -serienfolgen bzw. Filme, Serien und Serienfolgen, welche zur Gänze oder teilweise aus computergenerierten Bildern bestehen, welche obige Voraussetzungen erfüllen.

Die Förderung von österreichischen Kinofilmen erfolgt nach Maßgabe des Filmförderungsgesetzes. Daher darf eine österreichische Produktion von Filmen nach diesem Bundesgesetz nicht für eine Erstauswertung im Kino bestimmt sein.

Ein Film ist ein eigenständiges, dramaturgisch in sich geschlossenes audiovisuelles Werk, unabhängig von seiner Laufzeit. Eine Serie ist ein aus mehreren Teilen bestehendes, dramaturgisch zusammenhängendes audiovisuelles Werk, unabhängig von der Laufzeit der einzelnen Serienfolgen. Eine Serienstaffel ist ein aus produktionstechnischer und / oder dramaturgischer Sicht zusammengefasster Produktionsabschnitt von mehreren Serienfolgen. Eine Serienfolge ist ein Teil einer Serie, entweder als Teil einer ganzen Serie, einer Serienstaffel oder als einzelne Serienfolge (z. B. Pilotfolge, die erste Folge einer geplanten Serie).

Virtual Reality bzw. virtuelle Realität beschreibt die Darstellung einer künstlich erschaffenen Welt mit Hilfe von computergenerierten Bildern.

Internationale Filme, Serien oder Serienfolgen gemäß diesem Gesetz werden als Serviceproduktionen am Filmstandort Österreich durchgeführt. Charakteristisch für diese Art der Produktion ist, dass das ausführende Produktionsunternehmen lediglich im Auftrag eines anderen tätig wird, und selbst keine Rechte an den Werken hat.

Bei Förderung von Produktionsteilen müssen diese in einem inhaltlichen Zusammenhang zu einem Film oder Serienprojekt stehen, und ausschließlich den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik zugeordnet werden können.

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, d.h. dass es im Erfolgsfall keine Bedingung gibt den Zuschuss zur Gänze oder in Teilen zurückzuzahlen. Da bei internationalen Filmen, Serien und Serienfolgen die oder der Förderungswerbende am Erfolg des Film- oder Serienprojektes nicht beteiligt ist, würde sich eine Verpflichtung ad absurdum führen. Da das Ziel der Förderung eine Steigerung der Wertschöpfung am Filmstandort Österreich ist, ist auch bei österreichischen Filmen, Serien und Serienfolgen die Rückzahlungsverpflichtung im Erfolgsfall nicht prioritär. Dies ist auch im europäischen Vergleich bei solchen Förderungsmodellen nicht üblich. Jedoch kann die Gewährung eines Zuschusses bei Vorliegen von besonderen Gründen widerrufen werden und die Förderungswerbenden dazu verpflichtet werden, bereits ausbezahlte Förderungsmittel zurückzuzahlen.

Gefördert werden sollen nur jene Herstellungskosten, die in Österreich angefallen sind und zur Gänze Wertschöpfung in Österreich generieren.

Die Förderungsrichtlinien setzen Höchstgrenzen für die maximale Zuschusshöhe fest.

Das Kriterium der Unabhängigkeit orientiert sich am KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr. 32/2001 idgF und stellt auf Kriterien wie zum Beispiel Eigentumsverhältnisse ab. Genauere Definitionen finden sich in den Förderungsrichtlinien.

Zu § 3:

Förderprojekte müssen den zu erlassenden Filmförderungsrichtlinien „FISA+“ entsprechen. Ihre Finanzierung muss gesichert sein und sie müssen einen kulturellen Inhalt aufweisen, welcher im Rahmen eines kulturellen Eigenschaftstestes überprüft wird.

Zu § 4:

Die erste Förderungsschiene betrifft internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Sie beinhaltet keine Verwertungsverpflichtung, da die Förderungswerbenden keine Rechte am Projekt besitzen.

Zu § 5:

Die zweite Förderungsschiene betrifft österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Ausschließlich betreffend das Mindestherstellungsbudget gemäß Abs. 2 wird der RTR in die Erstellung der Richtlinien eingebunden.

Förderungswerbende mit Firmensitz, Betriebstätte oder Zweigniederlassung in Österreich können als alleinige Herstellerinnen und Hersteller von Filmen, Serien und Serienfolgen einen Antrag auf Förderung stellen oder im Rahmen von Gemeinschaftsproduktionen mit anderen Herstellerinnen und Herstellern aus dem Ausland. Es darf sich dabei aber aus Sicht der oder des Förderungswerbenden nicht nur um eine rein finanzielle Beteiligung an der Gemeinschaftsproduktion handeln, sondern die oder der Förderungswerbende muss mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung des Projektes eingebunden sein. In den Förderungsrichtlinien werden bestimmte Mindestvorgaben unter den sachlichen Fördervoraussetzungen für die Beteiligungsverhältnisse bei Gemeinschaftsproduktionen festgelegt werden.

Die Förderungswerbenden sollen zu einer Auswertung verpflichtet werden. Eine derartige Verwertungspflicht war schon im Filmstandortgesetz 2014 zu finden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, zu verhindern, dass fertige Projekte lediglich auf Vorrat produziert werden.

Die kommerzielle Verwertung hat vorrangig über einen oder mehrere Mediendiensteanbieter zu erfolgen.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt die budgetäre Bedeckung des Vorhabens. Die Mittel werden nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel aufgebracht. Zur Abdeckung eines etwaigen Mehrbedarfs kann das zuständige Ressort auf die üblichen haushaltsrechtlichen Instrumente (Umschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitung) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zurückgreifen. Darüber hinaus wird die Höhe der zur Verfügung gestellten Budgetmittel nach Ablauf des ersten Kalenderjahrs evaluiert.

Zu § 7:

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sowie weitere Eckpunkte des Förderungspro-grammes sind, soweit im vorliegenden Bundesgesetz nicht enthalten, in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu regeln.

Die Förderungen unterliegen Mindestausgaben in Österreich, die gestaffelt festgelegt werden.

Zu § 8:

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragt die Austria Wirtschaftsservice GmbH mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen. Die Vergabe der Förderungsmittel erfolgt durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS beinhaltet die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien.

Zu § 9:

Die Austrian Business Agency Industrieansiedlungs- und Wirtschaftswerbungsgmbh (ABA) ist die zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und Serienprojekten in Österreich.

Film Commissions sind zumeist öffentlich finanzierte Organisationen, deren Aufgabe es ist, die Filmwirtschaft eines bestimmten Landes, einer Region oder einer Stadt zu fördern.

Zu § 10:

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wurden den europarechtlichen Vorgaben angepasst.

Zu § 11:

Gründe für Widerruf bzw. Rückzahlung sind insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben, Nichterfüllung von Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wurde, der Wegfall des Fördergrundes und werden in den Förderungsrichtlinien näher ausgeführt.

Zu § 12:

In regelmäßigen Abständen ist die Erreichung der durch das Filmförderungsprogramm FISA+ angestrebten Ziele durch eine Evaluierung zu überprüfen, welche zugleich zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen hinsichtlich der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung herangezogen werden kann.

Zu Art. 2 (Änderung des Filmförderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Diese Bestimmung sieht die Anpassung an den erweiterten Förderungsgegenstand und eine begriffliche Schärfung vor.

Zu Z 2 bis 10 (§ 2):

Die Aufzählung der Ziele des Filmförderungsgesetzes wird einerseits um den Förderungsbereich der Standortförderung für Kinofilme erweitert, der durch die Novelle vom Österreichischen Filminstitut besorgt wird, andererseits wird der Zielkatalog um die Schaffung von Anreizen zu einer ökologisch nachhaltigen Filmproduktion sowie die Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen erweitert.

Der neu hinzukommende Förderungsbereich für die Standortförderung (ÖFI+) wird in Abs. 5 umschrieben, so dass in den nachfolgenden Bestimmungen daran angeknüpft werden kann. Diese Förderung ist eine komplementäre Förderung zur bereits im Österreichischen Filminstitut (ÖFI) bestehenden selektiven Förderung nach dem Projektprinzip und zur Referenzfilmförderung nach dem Erfolgsprinzip. Die Förderungen gemäß ÖFI+ unterliegen Mindestausgaben in Österreich und erfolgen automatisch auf Basis eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien in den Förderungsrichtlinien festgelegt werden. Die besonderen Bestimmungen zur Förderung nach dem Standortprinzip werden in § 12a dargestellt.

Zu Z 11 (§ 3):

Diese Bestimmung regelt die budgetäre Bedeckung der Aufgaben des Filminstituts, insbesondere für die neu geschaffene Förderung nach dem Standortprinzip und die dafür notwendigen operativen Mittel zur Abwicklung. Die Mittel werden nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel aufgebracht. Im Rahmen eines Vortrags an den Ministerrat vom 6. Juli 2021 wurde von der Bundesregierung beschlossen, dass die Standortförderung in Hinblick auf zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel den begünstigten Produktionen ein Höchstmaß an Verlässlichkeit bieten soll und daher keine Deckelung der Gesamtfinanzierungsmittel vorgesehen wird. Um dies sicherzustellen, kann das zuständige Ressort zur Abdeckung eines etwaigen Mehrbedarfs für die Standortförderung auf die haushaltsrechtlichen Instrumente nach § 54 BHG 2013 (Mittelverwendungsüberschreitung) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zurückgreifen.

Zu Z 13 bis 29 (§ 5):

Eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter wird durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entsendet. Der sonstige Aufsichtsrat bleibt indessen in seiner aktuellen Besetzung und Funktionsperiode bestehen. Darüber hinaus wird zum Ziel einer verbesserten Qualitätskontrolle angeordnet, dass der Rechnungsabschluss vor dessen Genehmigung durch den Aufsichtsrat verpflichtend einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu unterziehen ist. Die Prüfung des Rechnungsabschlusses hat nach den allgemeinen Rechnungslegungsbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu erfolgen.

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrates wird in Abs. 2a eine entsprechende Bestimmung (Unvereinbarkeitsklausel) aufgenommen.

Zudem wird in Abs. 5 klargestellt, dass in begründeten Ausnahmefällen die Sitzungen des Aufsichtsrates auch virtuell als Videokonferenz stattfinden können.

Zu Z 30 bis 35 (§ 6):

Diese Bestimmung sieht eine Anpassung an den erweiterten Förderungsgegenstand vor. Gemäß Abs. 3 sollen Entscheidungen in den Bereichen Standortförderung, Verwertung und beruflicher Weiterbildung durch die Direktorin bzw. den Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung im Vier-Augen-Prinzip erfolgen. Dadurch sollen der Aufsichtsrat und die Projektkommission entlastet und eine beschleunigte Entscheidungsfindung ermöglicht werden.

Zu Z 36 bis 48 (§ 7):

§ 7 enthält wie bisher Bestimmungen zum Organ des Direktors oder der Direktorin des Österreichischen Filminstituts. Als zusätzliche Aufgabe wird die Durchführung der Förderungen nach dem Standortprinzip und für die Verwertung und berufliche Weiterbildung zugewiesen (siehe auch § 6). Da für diese Förderbereiche keine Zuständigkeit der Projektkommission vorgesehen ist, hat zur Absicherung des Vier-Augen-Prinzips die Direktorin oder der Direktor gemeinsam mit der stellvertretenden Direktorin bzw. dem stellvertretenden Direktor zu entscheiden. Die bisherige Stellvertretungsregelung entfällt und wird in Abs. 6 durch eine Substitutsregelung im Falle der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors bzw. deren oder dessen Stellvertretung ergänzt.

Zu Z 51 bis 56 (§ 10):

Die Prüfung des kulturellen Inhalts gemäß Abs. 3 soll im Bereich der Referenzfilmförderung sowie der neu eingeführten Standortförderung im Vier-Augen-Prinzip erfolgen.

Zu Z 57 bis 67 (§ 11):

Es erfolgt eine Präzisierung der Ausschlussgründe für die Gewährung einer Förderung für nach diesem Bundesgesetz erfasste Filmvorhaben. Förderberechtigt sind Förderungswerberinnen und Förderungswerber aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Das Kriterium der Unabhängigkeit orientiert sich hier auch am KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr. 32/2001 idgF und stellt auf Kriterien wie zum Beispiel Eigentumsverhältnisse ab. Genauere Definitionen finden sich in den Förderungsrichtlinien. Die persönliche Haftung der geschäftsführenden Organe der Förderungswerberinnen und Förderungswerber wurde gestrichen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts. Als österreichische Filme sollen zukünftig nicht nur Filme mit deutschsprachiger Endfassung gelten, sondern auch Sprachfassungen in Sprachen von in Österreich anerkannten Volksgruppen. Der Begriff des ständigen Wohnsitzes definiert sich nach den Begriffsdefinitionen und Wohnsitzmerkmalen in § 1 Abs. 6 bis 8 des Meldegesetzes 1991, BGBl. I Nr. 9/1991 und soll gewährleisten, dass ein nicht bloß vorübergehender Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen vorliegt.

Zu Z 69 bis 76 (§ 12):

Mit der vorgenommenen Änderung in Abs. 2 lit. f werden die langfristige Archivierung und Bewahrung der geförderten Filme sichergestellt.

Zu Z 77 (§ 12a):

Diese Bestimmungen regeln die Ausgestaltung des zusätzlichen Förderprogramms ÖFI+ für Förderungen nach dem Standortprinzip. Dieses sieht einen auf Basis von in den Förderungsrichtlinien genauer festzulegenden Kriterien („kultureller Eigenschaftstest“) zu gewährenden, nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 35 Prozent der in Österreich anerkannten Herstellungskosten und Verleihvorkosten vor, davon 5 Prozent für die Berücksichtigung klimaverträglicher Produktionsstandards. Zudem werden Zuschüsse für Vorhaben geregelt, die maßgeblich zum Ziel der Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen beitragen und eine erhöhte Wertschöpfung in Österreich aufweisen. Mit dem Verweis auf den § 11 Abs. 1 lit. a erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die dortige Definition des Kriteriums der Unabhängigkeit von Unternehmen auch hier Anwendung findet. Die Förderungen unterliegen gestaffelten Mindestausgaben in Österreich und können mit anderen Förderungen mit Ausnahme von Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023 kumuliert werden. Hinsichtlich des Begriffs des ständigen Wohnsitzes wird auf die Ausführungen zu § 11 verwiesen.

Zu Z 78 (§ 13):

Mit der Änderung wird der Kreis der Förderwerberinnen und Förderwerber im Bereich der beruflichen Weiterbildung klargestellt. Hinsichtlich des Begriffs des ständigen Wohnsitzes wird auf die Ausführungen zu § 11 verwiesen.

Zu Z 80 (§ 14):

Die Förderungsrichtlinien werden wie bisher erlassen, die Bestimmung ergänzt lediglich den neu eingeführten Förderungsgegenstand der Standortförderung.

Zu Z 89 und Z 90 (§ 18):

In Abs. 2 erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass Staatsangehörige der Schweiz österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind.

Abs. 7 regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 27):

Die Ergänzung in Abs. 4 bewirkt, dass Förderungen nach dem KommAustria-Gesetz mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023 kumulierbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass den in Abs. 6 iVm den Richtlinien des Fernsehfonds Austria normierten verschiedenen Anforderungen (über das Erfordernis einer Erfüllung der Zielsetzungen „in besonderem Maße“) tatsächlich entsprochen wird. Bei der Kumulation der Fördermittel unterschiedlicher Förderinstrumente darf es allerdings zu keiner Überkompensation und insbesondere nicht zu einer Überschreitung der beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen kommen.