Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit vorliegendem Entwurf soll

-       die Grundlage für die stufenweise Ausrollung der Individuellen Kompetenzmessung PLUS (iKMPLUS) – eines Instruments der pädagogischen Diagnostik – geschaffen werden,

-       die Möglichkeit des Austausches schülerbezogener Daten zur Teilnahme an der Sommerschule zwischen Schulbehörde, Sommerschule und Stammschule geschaffen werden,

-       die Abfrage des Finanzamtes Österreich aus den lokalen Evidenzen (§ 5 BilDokG) zu Zwecken der Prüfung der Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe legitimiert werden,

-       eine Erweiterung der bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen um den Abschluss des „Hochschullehrganges Quereinstieg Elementarpädagogik“ an den PH, sowie

-       eine Abgeltung der steigenden Mehrbelastung der Lehrpersonen als Prüferinnen und Prüfer bei Externistenprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 SchPflG sowie eine Abgeltung der Mitwirkung der Mitglieder der Zertifizierungskommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG am Eignungsfeststellungsverfahren zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung erfolgen.

Individuelle Kompetenzmessung PLUS (iKMPLUS)

Auf Basis der Bildungsstandards, die durch Verordnung festgelegt sind, werden die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erhoben, mit den zu erlangenden Kompetenzen verglichen und gegebenenfalls Maßnahmen der Förderung in die Wege geleitet.

Bis dato werden die so genannten „Basismodule“ in den Gegenständen Deutsch und Mathematik in der Volksschule (3. und 4. Schulstufe) und in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch in der Sekundarstufe I (7. und 8. Schulstufe) durchgeführt. Nun sollen stufenweise weitere Module ausgerollt werden, die zum Teil verpflichtend und zum Teil „ergänzend“ sind, wobei ergänzende Kompetenzerhebungen nach Einschätzung der Lehrperson bzw. der Schulleitung durchgeführt werden können, um ein konkreteres Bild über den Leistungsstand und über weitere Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler zu erhalten.

Die ergänzenden Module legen den Fokus somit auf die Förderung der Schülerinnen und Schüler. Die verpflichtenden Module dienen darüber hinaus auch als Rückmeldung an das Bildungssystem, wo Steuerungs- und Unterstützungsbedarfe bestehen.

Der Fokus auf Förderung, der allen Kompetenzerhebungen innewohnt, wird durch das neue, optionale Instrument der „Einschätzung zu überfachlichen Kompetenzen“ weiter unterstützt. Dieses Instrument darf nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers erstellt werden und enthält Einschätzungen der Lehrperson zu personalen, motivationalen, sozialen und lernmethodischen Kompetenzen der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers.

Die weiteren Module und Angebote der Kompetenzerhebungen sind im SchUG, im BilDokG 2020 und im IQS-Gesetz zu verankern. In einem weiteren Schritt sind die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen sowie die Bildungsdokumentationsverordnung hinsichtlich der damit verbundenen Datenverarbeitungen zu ändern.

Es sei ausdrücklich erwähnt, dass anlässlich der neu hinzukommenden Module keine weiteren Daten zur Person der Schülerin bzw. des Schülers verarbeitet werden, als bereits im Rahmen der bestehenden Kompetenzerhebungen (Anlage 10 des BilDokG 2020 und Anlage 6 der BilDokV 2021) vorhanden sind, bis auf die Ergebnisdaten der Erhebung, welche in der Anlage 10 Z 17 BilDokG 2020 ihre gesetzliche Grundlage haben. Es ergeben sich damit keine weiteren datenschutzrechtlichen Auswirkungen. Die Einschätzbögen bleiben ausschließlich bei der Lehrperson, die den alleinigen Zugriff auf diese Daten hat. Die Erziehungsberechtigung können in diese Datenverarbeitung einwilligen (Art. 4 Z 11 DSGVO). Bei einem Widerruf der Einwilligung sind die Daten der Einschätzung der jeweiligen Schülerin oder des Schülers unverzüglich zu löschen.

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 14 und 14a B-VG (Schulwesen) sowie auf Art. 10 Z 12a B‑VG (Universitäts- und Hochschulwesen).

Besonderer Teil

Artikel 1 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1a):

§ 17 Abs. 1a ist die zentrale Bestimmung zu den Bildungsstandards. Sie definiert Bildungsstandards und legt die Zwecke und Funktionen der Kompetenzerhebungen fest. Die Bestimmung wird dahingehend geändert, dass klargestellt wird, dass es künftig verschiedene Formen der Kompetenzerhebungen gibt, nämlich

           1. verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen, die flächendeckend durchzuführen sind (gemeint sind die bereits bestehenden Überprüfungen sowie weitere, die künftig alle drei Jahre durchzuführen sind),

           2. verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen, die bei Vorliegen eines durch Verordnung zu definierenden Sachverhalts (zB starker Aufholbedarf in einem Gegenstand) mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern durchzuführen sind,

           3. ergänzende Kompetenzerhebungen, über deren Durchführung die Lehrperson bzw. die Schulleitung nach Maßgabe des Bedarfes entscheidet; diese Module sollen als zusätzliches Angebot für Lehrpersonen verstanden werden, um diese in ihrer Unterrichts- und Förderarbeit zu unterstützen.

Weiters wird in § 17 Abs. 1a SchUG ein neues Instrument der Diagnostik verankert, die sogenannte „Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen“. Für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler kann, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, eine solche Einschätzung durch die zuständige Lehrperson erfolgen, und zwar zu den personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen wie zB „Selbstwirksamkeit“, „Selbstreflexion“, „soziales Engagement“, Lernmotivation oder Ausdauer, Lernstrategie, Problemlösefähigkeit uä. Die zuständigen Lehrpersonen sind jene, die die Schülerinnen und Schüler in den Gegenständen der Bildungsstandards unterrichten, allenfalls auch der Klassenvorstand, wobei nach Möglichkeit pro Schüler bzw. pro Schülerin nur eine Einschätzung (gemeinsam) erstellt werden soll.. Das Instrument soll ermöglichen, die erwähnten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen und Stärken und Schwächen, die in dieser Einschätzung sichtbar werden, in der Förderung zu berücksichtigen. Die Erziehungsberechtigten werden über die Einschätzbögen, deren Inhalt und die Rückmeldungen seitens der Lehrperson an die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler informiert.

Die Teilnahme an fachlichen Kompetenzerhebungen ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Ergänzende Kompetenzerhebungen werden durch die Lehrperson im Rahmen der Unterrichtsarbeit durchgeführt. Bei verpflichtenden bedarfsorientierten und bei ergänzenden Kompetenzerhebungen müssen nicht alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse betroffen sein. Im Unterschied zu den fachlichen Kompetenzerhebungen erfolgt die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen optional. Nach einer Pilotphase sind ab dem Schuljahr 2025/26 die Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen bei Vorliegen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten verpflichtend durchzuführen.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Ergebnisse jeglicher Form von Kompetenzerhebungen nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen dürfen.

Die genaue Ausgestaltung der verschiedenen Module der Kompetenzerhebung sowie der Einschätzbögen zu überfachlichen Kompetenzen ist im Wege der Verordnung (Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009) zu regeln.

Zu Z 2 und 3 (§ 77b):

Es wird der Zweck des in § 77b erwähnten „zentralen IT-Systems“, in dem die Daten der Schülerinnen und Schüler gespeichert werden, konkretisiert. Demnach dient das System dem Austausch der Daten über die geplante bzw. erfolgte Teilnahme an der Sommerschule zwischen der jeweiligen Schulbehörde, die die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Sommerschul-Standorten zuteilt, der Sommerschule und der Schule, an der die Anmeldung zur Sommerschule gemäß § 12 Abs. 10 erfolgte, das bedeutet, die Schule, die die Schülerin bzw. der Schüler besucht oder im nächsten Schuljahr besuchen wird. Dieser Datenaustausch dient unter anderem dem Zweck der Organisation der Sommerschule, einschließlich des Transports der Schülerinnen und Schüler, wie auch der Information der Stammschule zur erfolgten Teilnahme.

Zu Z 4 und 5 (§ 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz und § 82 Abs. 23):

Das Inkrafttreten der Bestimmungen wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgelegt, ausgenommen der Einsatz der Einschätzbögen zu den überfachlichen Kompetenzen, der erst ab dem Schuljahr 2025/26 flächendeckend erfolgen soll.

Artikel 2 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Zu Z 1 bis 4 (§ 39 Abs. 3a, § 42 Abs. 13 Z 6 bis 8, § 52f Abs. 3e und Abs. 4 Z 2):

Die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sollen um einen neuen Abschluss erweitert werden. Der Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Umfang von 120 ECTS an den Pädagogischen Hochschulen dient als Quereinstiegsmöglichkeit in das Berufsfeld der Elementarpädagogik im Sinne der Qualifizierung als „gruppenführende Elementarpädagogin bzw. gruppenführender Elementarpädagoge“ für Absolventinnen und Absolventen von nicht facheinschlägigen Studien im Umfang von 180 ECTS. Der Hochschullehrgang gliedert sich in 22 Module einschließlich eines theorie- und praxisorientierten Portfolios. Im ersten sowie im zweiten Semester sind insgesamt 12 Module zu absolvieren. Im dritten und vierten Semester sind insgesamt 10 Module zu absolvieren. Diese umfassen interdisziplinäre Grundlagen, den Schwerpunkt elementare Bildung und Didaktik und elementarpädagogisch-praktische Studien. Für individuelle Schwerpunktsetzungen sind im Curriculum zwei Wahlpflichtmodule vorgesehen. Nach Abschluss des Hochschullehrgangs ist den Absolventinnen bzw. Absolventen ein Hochschullehrgangszeugnis auszustellen, das die Berechtigung der Gruppenführung darlegt.

Artikel 3 – Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Zu Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 (§ 1 Abs. 1 Z 5, § 16 Abs. 1 bis 3, Anlage 1 Z 14, Anlage 2 Z 11 und 12, Anlage 10 Z 17 und 18):

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 enthält Regelungen zu Datenverarbeitungen und Datenübermittlungen zu den Kompetenzerhebungen – dies sind derzeit die Basismodule auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe. Nun kommen mit der stufenweisen Ausrollung weitere Kompetenzerhebungen hinzu, die zum Teil wie die Basismodule verpflichtend und zum Teil ergänzend sind. „Ergänzend“ bedeutet, dass sie nicht wie die Basismodule periodisch und für alle verpflichtend zum Einsatz kommen, sondern dass die Lehrperson bzw. die Schulleitung über deren Durchführung entscheiden. Der Entfall des Begriffs „periodischen“ in § 1 Abs. 1 Z 5 verdeutlicht diesen Umstand.

Die verpflichtenden Kompetenzerhebungen unterteilen sich weiter in periodische und bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen. Die Daten zu den verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen (einjährig und dreijährig) liefern einerseits förder- und unterrichtswirksame und andererseits steuerungsrelevante Informationen zum Bildungssystem, da sie flächendeckend und regelmäßig durchgeführt werden. Sie sind daher von der Schule an das IQS (Institut des Bundes für Qualitätssicherung im Österreichischen Schulwesen) und durch dieses an den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten und zwar in pseudonymisierter Form.

Anders verhält es sich mit den Daten der verpflichtenden bedarfsorientierten Kompetenzerhebungen. Diese haben den Fokus auf Förderung in einem bestimmten Kompetenzbereich. Die Ergebnisse dieser Kompetenzerhebungen werden an die Plattform des IQS übermittelt, die die Ergebnisse auswertet. Sie dienen nur der unterrichtenden Lehrperson zur Feststellung des Leistungsstandes und zu den Förderungsnotwendigkeiten. Eine Übermittlung der pseudonymisierten Daten an den zuständigen Bundesminister erfolgt hier nicht.

Ergänzende Kompetenzerhebungen sind Informationsfeststellungen mit ausschließlichem Fördercharakter. Sie sind nur dann durchzuführen, wenn die Lehrperson bzw. die Schulleitung dies für notwendig erachtet. Sie beziehen sich in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch auf die Bildungsstandards, können jedoch auch andere Kompetenzbereiche (zB Verfassen von Texten) beinhalten. Die Auswertung der Ergebnisse ergänzender Kompetenzerhebungen erfolgt auch hier wieder über die Plattform des IQS, eine Übermittlung an den zuständigen Bundesminister erfolgt hier nicht.

Die Absätze 1, 2 und 3 des § 16 BilDokG 2020 bilden diese Datenströme ab. Gemäß Abs. 1 erfolgt die Datenverarbeitungen zu allen verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen am Schulstandort, gemäß Abs. 2 die Übermittlung aller Daten an die Plattform beim IQS zur Auswertung der Ergebnisse. Eine Übermittlung der Daten an den zuständigen Bundesminister erfolgt gemäß Abs. 3 jedoch nur hinsichtlich der verpflichtenden periodischen Module.

Das IQS ist als wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, berechtigt, unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens als Pseudonym Forschungstätigkeiten mit den Daten der Kompetenzerhebungen zu betreiben, insbesondere zur Qualitätsentwicklung im diesem Bereich.

In den Anlagen werden ebenso Änderungen durchgeführt.

In Anlage 1 Z 14 werden die Leistungsdaten, die in den lokalen Evidenzen zu speichern sind, auf die neu hinzukommenden verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen ausgedehnt.

Da die Z 11 der Anlage 2 eine Verdoppelung zu diesen Daten darstellt, entfällt sie.

Ebenso entfällt die Z 12 der Anlage 2 zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche im Rahmen der Kompetenzerhebung, zumal dieses Datum bereits in Anlage 10 Z 18 enthalten ist. Die Z 18 der Anlage 10 wird hingegen erst ab dem Schuljahr 2025/26 zur Anwendung gebracht (§ 22 Abs. 4 des Entwurfes), um Schulen hinsichtlich ihrer Dokumentationsverpflichtungen vorerst zu entlasten., wobei die Gespräche zu den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen jedenfalls stattzufinden haben.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1):

Mit der letzten Novelle des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzeses 1967, BGBl. Nr. 376/1967, mit BGBl. I Nr. 43/2022, wurde die Möglichkeit für das Finanzamt Österreich geschaffen, Daten über die Berechtigung des Bezugs der Familienbeihilfe aus den lokalen Evidenzen der Schulen abzuschöpfen. Korrespondierend dazu wird dieser Zweck in der Bestimmung zu den lokalen Evidenzen in § 5 BilDokG 2020 ergänzt.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 4):

Das Inkrafttreten ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen, zeitgleich treten die betroffenen Ziffern der Anlagen außer Kraft.

Artikel 4 – Änderung des IQS-Gesetzes

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der zuständige Bundesminister das IQS nicht nur für die Mitwirkung an der Erstellung des nationalen Bildungscontrolling-Berichts, sondern auch an der Erstellung des Nationalen Bildungsberichts heranziehen kann.

Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 1):

Diese Änderung soll klarstellen, dass sich die im 4. und 5. Satz des § 4 Abs. 1 erwähnte Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten auf die Erhebungen über die schulischen Bedingungen und die weiteren Faktoren, die die Lernsituation hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen, bezieht. Weiters wird ein Satz angefügt, wonach die Schulen verpflichtet sind, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen (zB PISA, PIRLS, TIMSS) zu unterstützen. Damit ist insbesondere der Einsatz von Qualitätsbeobachterinnen und Qualitätsbeobachtern im Zuge von nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen gemeint.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Die bestehende Regel zu Abfrageberechtigungen aus der IQS-Plattform zu den Ergebnisdaten wird für die weiteren Module und Angebote der Kompetenzerhebungen ergänzt.

Hinsichtlich der verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen sollen jene Abfrageberechtigungen gelten, die schon bisher für die Basismodule auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe zur Anwendung kamen, das heißt, dass die Lehrperson, die Schulleitung, die Schülerin und die Erziehungsberechtigten elektronischen Zugriff auf die Ergebnisse haben. Ausgenommen davon sind Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten (Textproduktion), da diese eine längere Zeit für die Auswertung beanspruchen und eine Rückmeldung erst im darauffolgenden Schuljahr möglich ist. Für Lehrpersonen und Schulleitungen liefern diese Module trotz zeitversetzter Rückmeldung wertvolle Hinweise für die Unterrichtsentwicklung, ebenso wie für die Schul- und Qualitätsentwicklung, auch wenn die Schülerinnen und Schüler nicht mehr Angehörige der Schule sind. Eine Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler, die noch Angehörige der Schule sind, etwa Repetentinnen und Repetenten oder Schülerinnen und Schüler der AHS Langform sowie an deren Erziehungsberechtigte erfolgt durch die aktuell zuständige, d.h. die unterrichtende Lehrperson (Z 2).

Hinsichtlich der verpflichtenden bedarfsorientierten und der ergänzenden Kompetenzerhebungen gilt, dass nur die zuständige Lehrperson automatisierten Zugriff auf die Daten erhält. In weiterer Folge werden die so gewonnenen Informationen durch die Lehrperson reflektiert, interpretiert und für eine gemeinsame Besprechung mit Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten im Rahmen schulrechtlich bestehender Gesprächsformate aufbereitet. Die ergänzenden Module haben zum Ziel, die Informationsbasis aus Kompetenzerhebungen für Lehrpersonen zu erweitern und so eine ganzheitlichere gezielte Förderung zu unterstützen.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 6):

Das Inkrafttreten der Bestimmungen ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen.

Artikel 5 – Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes

Zu Z 1 (§ 1 Z 1 lit. e):

Die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sollen um einen neuen Abschluss erweitert werden. Der Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Umfang von 120 ECTS an den Pädagogischen Hochschulen dient als Quereinstiegsmöglichkeit in das Berufsfeld der Elementarpädagogik im Sinne der Qualifizierung als „gruppenführende Elementarpädagogin bzw. gruppenführender Elementarpädagoge“ für Absolventinnen und Absolventen von nicht facheinschlägigen Studien im Umfang von 180 ECTS. Der Hochschullehrgang gliedert sich in 22 Module einschließlich eines theorie- und praxisorientierten Portfolios. Im ersten sowie im zweiten Semester sind insgesamt 12 Module zu absolvieren. Im dritten und vierten Semester sind insgesamt 10 Module zu absolvieren. Diese umfassen interdisziplinäre Grundlagen, den Schwerpunkt elementare Bildung und Didaktik und elementarpädagogisch-praktische Studien. Für individuelle Schwerpunktsetzungen sind im Curriculum zwei Wahlpflichtmodule vorgesehen. Nach Abschluss des Hochschullehrgangs ist den Absolventinnen bzw. Absolventen ein Hochschullehrgangszeugnis auszustellen, das die Berechtigung der Gruppenführung darlegt.

Zu Z 2 (Artikel II Abs. 5):

Das Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen ist gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Durch die Länder sind Ausführungsbestimmungen binnen 6 Monaten zu erlassen.

Artikel 6 – Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 7):

Wegen der steigenden Mehrbelastung von Lehrpersonen, die Externistenprüfungen im Zusammenhang mit dem Schulpflichtgesetz abnehmen, wird die Prüfungstaxe dem Aufwand entsprechend erhöht. Diese Mehrbelastung basiert insbesondere auf der Einschränkung des Prüfungszeitraums, der Einführung eines Reflexionsgesprächs und der Neugestaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Durchführung der Prüfung. Zum Schuljahr 2022/23 sollen diese Erhöhungsbeträge für die Prüferin oder den Prüfer 5 Euro bzw. für den Vorsitz und die Schriftführung 0,75 Euro betragen. Auf Grund der Systematik des Prüfungstaxengesetzes und der jährlich an den Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzupassenden Beträge (§ 5 Abs. 1) sind neue Prüfungstaxen betraglich dem Stand des Jahres 1976 entsprechen einzuführen.

Zu Z 2, Z 3 und Z 5 (§§ 4a und 5 sowie Anlage III):

Durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wurden die Erfordernisse für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd verändert.

Einen wesentlichen Schwerpunkt bildet die Sicherstellung, dass Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger über eine ausreichende pädagogische, fachliche und persönliche Eignung verfügen. Dementsprechend ist festgelegt, dass die pädagogische, fachliche und persönliche Eignung der sich für den Lehrberuf interessierenden Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen vorweg nachzuweisen ist.

Zur Überprüfung der pädagogischen, fachlichen und persönlichen Eignung wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission eingerichtet.

Die Zertifizierungskommission besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, wobei Senate mit vier Mitgliedern zu bilden sind.

Nunmehr soll im Prüfungstaxengesetz eine dem Aufwand entsprechende Abgeltung festgelegt werden. Die Beträge bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 bestimmen sich mit dem Schuljahr 2022/23 für den Senatsvorsitz mit 30 Euro und jedes weitere Mitglied des Senats mit 5 Euro.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 im Schuljahr 2022/23 erhält der Senatsvorsitz 40 Euro und jedes weitere Mitglied des Senats mit 7,5 Euro.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 im Schuljahr 2022/23 erhält der Senatsvorsitz 120 Euro und jedes weitere Mitglied des Senats mit 43 Euro.

Auf Grund der Systematik des Prüfungstaxengesetzes und der jährlich an den Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzupassenden Beträge (§ 5 Abs. 1) sind neue Prüfungstaxen betraglich dem Stand des Jahres 1976 entsprechend einzuführen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 19):

Es wird das Inkrafttreten geregelt sowie die Anwendung der Valorisierung gemäß § 5 Abs. 1 bestimmt.