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Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) …
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Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) …
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(1a) Der
zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in
§ 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards
zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des
österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind
konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan
der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne
Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende
Pflichtgegenstände beziehen. Die
insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden
individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens
grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der
Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die
darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die
Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu
fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über
die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus
insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in
der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen
Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete
Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der
Qualitätsentwicklung in der Schule
sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von
Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie
für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung
ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung
in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
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(1a) Die zuständige
Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat
für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten
(Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für
die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens
notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:
1. Bildungsstandards sind konkret
formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der
jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände
oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände
beziehen. Bildungsstandards verfolgen das
Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und
Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und
individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und
der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen
Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das
Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen
fließen als Informationsfeststellungen nicht in die
Leistungsbeurteilung ein.
2. Verpflichtende
nationale Kompetenzerhebungen finden periodisch oder bedarfsorientiert statt.
Darüber hinaus kann die Lehrperson bei Bedarf zum Zweck der
Förderung im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit Kompetenzerhebungen
durchführen (ergänzende Kompetenzerhebung), diese können auch
durch die Schulleitung angeordnet werden.
3. Die
Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die
Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu
berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und
Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und
bestmöglich zu sichern. Zu diesem Zweck kann mit Einwilligung der
Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers auch
eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der
personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der
Schülerin bzw. des Schülers vorgenommen werden.
Fassung der Z 3 ab
1. September 2025:
3. Die
Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die
Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu
berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und
Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und
bestmöglich zu sichern. Zu diesem Zweck ist auch eine Einschätzung
der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen,
motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin
bzw. des Schülers vorzunehmen, wenn die Einwilligung der
Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers dazu
vorliegt.
4. Die
Verordnung hat Bildungsstandards, deren Zielsetzung und Form der
Überprüfung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Instrumente der
Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen festzulegen. Die
Verordnung hat weiters festzulegen, auf welchen Schulstufen die
Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen erfolgt.. Es
ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten
und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene
Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die
langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen
nutzbringend verwertet werden können.
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(1b) bis (5) …
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(1b) bis (5) …
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Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule
§ 77b. Die
Schulleitung und die Lehrperson sowie die Schulbehörden sind berechtigt,
personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß
§ 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes
(Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu
verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des
Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder
des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der
Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl),
zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen
umfassen. Zu diesem Zweck sind
Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der
Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu
übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum
31. Dezember jeden Jahres zu löschen.
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Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule
§ 77b. Die
Schulleitung und die Lehrperson,
Lehramtsstudierende, sowie die Schulbehörden sind berechtigt,
personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß
§ 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes
(Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu
verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des
Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder
des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der
Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl),
zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen
umfassen. Zum Zweck des Austausches der
Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der
Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß
§ 12 Abs. 10 die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte,
sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das
von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale
IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis
zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.
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§ 82. (1) bis (22)
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§ 82. (1) bis (22)
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(23) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 1a in der Fassung der
Z 1 und § 77b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz in
der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
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Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
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§ 39. (1) bis (3)
…
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§ 39. (1) bis (3)
…
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(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs
Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe
(Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,
Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge
für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die
Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche
Masterstudien eingerichtet werden.
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(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs
Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe
(Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,
Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg
Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für
Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die
Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche
Masterstudien eingerichtet werden.
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(4) bis (7) …
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(4) bis (7) …
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§ 42. (1) bis (12)
…
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§ 42. (1) bis (12)
…
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(13) Die zuständige Bundesministerin oder der
zuständige Bundesminister hat hinsichtlich
1. der
Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
2. der
Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern
für die Freizeit an ganztägigen Schulformen
(Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),
3. der
Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von
Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und
Erzieher für die Lernhilfe),
4. der
Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe
(Allgemeinbildung),
5. der
Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,
6. der
Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik sowie
7. Hochschullehrgänge
für Inklusive Elementarpädagogik
durch Verordnung Grundsätze für die
nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der
Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine
einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere
Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden
Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor-
und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des
§ 7 Abs. 3a zu beachten ist.
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(13) Die zuständige Bundesministerin oder der
zuständige Bundesminister hat hinsichtlich
1. der
Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
2. der
Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern
für die Freizeit an ganztägigen Schulformen
(Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),
3. der
Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von
Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und
Erzieher für die Lernhilfe),
4. der
Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe
(Allgemeinbildung),
5. der
Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,
6. der
Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik,
7. Hochschullehrgänge
für Inklusive Elementarpädagogik
sowie
8. Hochschullehrgänge
für den Quereinstieg Elementarpädagogik
durch Verordnung Grundsätze für die
nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der
Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine
einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere
Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden
Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor-
und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des
§ 7 Abs. 3a zu beachten ist.
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(14) …
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(14) …
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§ 52f. (1) bis (3d)
…
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§ 52f. (1) bis (3d)
…
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(3e) Voraussetzung für
die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg
Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der
Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten
an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
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(4) Die zuständige Bundesministerin oder der
zuständige Bundesminister
1. …
2. kann
durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen
betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe
(Allgemeinbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sowie den
Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.
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(4) Die zuständige Bundesministerin oder der
zuständige Bundesminister
1. ….
2. kann
durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen
betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe
(Allgemeinbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg
Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für
Inklusive Elementarpädagogik festlegen.
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§ 80. (1) bis (20)
…
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§ 80. (1) bis (20)
…
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(21) Für das Inkrafttreten …
1. bis
3. …
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(21) Für das Inkrafttreten …
1. bis
3. …
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4. Die
Curricula für die Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
sind bis 30. Juni 2022 zu
erlassen.
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4. Die
Curricula für die Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe
(Allgemeinbildung) sind bis 30. Juni
2025 zu erlassen.
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5. bis
7. …
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5. bis
7. …
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(22) …
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(22) …
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(23) § 39
Abs. 3a, § 42 Abs. 13 Z 6 bis 8, § 52f
Abs. 3e und Abs. 4 Z 2 sowie § 80 Abs. 21
Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Artikel 3
Änderung des
Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
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Regelungszweck
§ 1. (1) Dieses
Bundesgesetz regelt
1. bis
4. …
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Regelungszweck
§ 1. (1) Dieses
Bundesgesetz regelt
1. bis
4. …
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5. die
Verarbeitung von Daten für Zwecke der
periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der
Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung
in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach
schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements
und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich
Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des
Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986.
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5. die
Verarbeitung von Daten für Zwecke der Überprüfung von
Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und
Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen
nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des
Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen
gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie
hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a
des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986.
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(2) …
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(2) …
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Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
§ 5. (1) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des
Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der
sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und
schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. bis
20. …
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Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
§ 5. (1) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des
Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der
sonstigen schulrechtlichen Normen und des
§ 46a Abs. 2 Z 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende
schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. bis
20. …
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Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
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Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
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§ 16. (1) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten
Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und
Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch
die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen
geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der
Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5
Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen der
Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG
schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß
§ 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.
§ 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.
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§ 16. (1) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten
Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und
Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch
die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen
geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der
Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5
Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen
gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und
schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G
findet Anwendung.
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(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu
gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten gemäß Anlage 10
unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird,
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im
automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in
verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die
Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit
zu überprüfen.
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(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu
gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender
Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe
der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten
Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des
bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf
Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
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(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß
Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensätze gemäß Anlage 10
Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G
zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G
zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der
Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß
§ 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974,
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu
übermitteln.
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(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß
Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich
verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die
Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9
bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen
Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen
Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der
Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß
§ 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974,
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu
übermitteln.
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(4) …
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(4) …
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Inkrafttreten
§ 22. (1) bis (3)
….
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Inkrafttreten
§ 22. (1) bis (3)
….
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(4) § 1
Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1
bis 3, die Anlage 1 Z 14 sowie die Anlage 10 Z 17 und 18 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt
Anlage 2 Z 11 und 12 außer Kraft. Anlage 10 Z 18 in der
Fassung des genannten Bundesgesetzes findet bis zum Beginn des Schuljahres
2025/26 keine Anwendung.
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Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 Z 19
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem
Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere
folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19
schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. bis
13. …
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Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 Z 19
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem
Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere
folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19
schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. bis
13. …
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14. die Informationen aus
Kompetenzerhebungen.
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14. Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.
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Anlage 2
zu § 5 Abs. 1 Z 20
Verarbeitung von an der jeweiligen Schule
erforderlichen Daten:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere
folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20
schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. bis
10. …
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Anlage 2
zu § 5 Abs. 1 Z 20
Verarbeitung von an der jeweiligen Schule
erforderlichen Daten:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere
folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20
schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. bis
10. …
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11. im
Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Daten;
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12. die
Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche im Rahmen
der Kompetenzerhebung und
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13. …
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13. …
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Anlage 10
zu § 16 Abs. 1 und 2
Verarbeitung von Daten hinsichtlich
Kompetenzerhebungen:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten
gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und
schülerbezogen zu verarbeiten:
1.
bis 16. …
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Anlage 10
zu § 16 Abs. 1 und 2
Verarbeitung von Daten hinsichtlich
Kompetenzerhebungen:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten
gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und
schülerbezogen zu verarbeiten:
1.
bis 16. …
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17. im
Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungs-
und Kontetxtdaten;
|
17. im
Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
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18. die
Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
|
18. die
Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
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19. und
20. …
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19. und
20. …
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Artikel 4
Änderung des IQS-Gesetzes
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Aufgaben
§ 2. (1) und (2)
…
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Aufgaben
§ 2. (1) und (2)
…
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(3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der
Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht von der
zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister
herangezogen werden.
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(3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der
Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem Nationalen Bildungsbericht von der zuständigen
Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen
werden.
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(4) …
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(4) …
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Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung
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Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung
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§ 4. (1) Die
Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und
internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der
Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und
Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese
verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt
erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen
erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern
und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B.
Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der
Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und
Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch
Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten
im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016
S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum
Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der
Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale
Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen
im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und
der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für
die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für
die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für
die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts-
und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung
sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017
– für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung
der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie
deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören.
Bei der Durchführung dieser Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher
im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zur Qualitäts- und
Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere
Evaluierungen gemäß § 10 durchzuführen.
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§ 4. (1) Die
Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und
internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der
Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und
Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese
verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt
erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen
erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern
und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B.
Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der
Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und
Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch
Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten
im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016
S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum
Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der
Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale
Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen
erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen
Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten
für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring,
für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen
Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale
Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5
Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die
Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und
Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der
Eltern sind dabei anzuhören. Weiters
sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und
Qualitätssicherung nationaler und
internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen. Zur
Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne
Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß
§ 10 durchzuführen. Bei der
Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur
Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im
Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.
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(2) Bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch
geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere
Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete
Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in
keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und
Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert
werden können, außer hinsichtlich
der Kompetenzerhebung im Rahmen der
Bildungsstandards für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende
Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine
Erziehungsberechtigten, sowie
die zuständige Lehrperson und
Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Kompetenzerhebung als Grundlage
für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die
bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen
Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der
Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO
sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren
sind.
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(2) Bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch
geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere
Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete
Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in
keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und
Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert
werden können, außer im Rahmen nationaler
Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des
Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986,
für einen Zeitraum von 24 Monaten
hinsichtlich
1. der
verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen durch die Schulleitung und
– mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten – die zuständige Lehrperson sowie
die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst
und ihre oder seine Erziehungsberechtigten sowie
2. der
Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten, der verpflichtenden bedarfsorientierten und der ergänzenden
Kompetenzerhebungen durch die zuständige Lehrperson zur Einsicht und Verwendung sowie zur Information der Schülerinnen und
Schüler der betreffenden Schule und
der Erziehungsberechtigten.
Die bei den Erhebungen gemäß
Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit
Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu
pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu
führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
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(3) …
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(3) …
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Inkrafttreten
§ 16. (1) bis (5)
…
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Inkrafttreten
§ 16. (1) bis (5)
…
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(6) § 2
Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Artikel 5
Änderung des
Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes
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Artikel I
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Artikel I
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§ 1. Unbeschadet von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist
fachliches Anstellungserfordernis:
1. Für
Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche
Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) bis
d) …
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§ 1. Unbeschadet von
Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist
fachliches Anstellungserfordernis:
1. Für
Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche
Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) bis
d) …
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e) Absolvierung
des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im
Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
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2. bis
4. …
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2. bis
4. …
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Artikel II
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Artikel II
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(1) bis (4) …
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(1) bis (4) …
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(5) § 1 Z 1
lit. e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2022 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze
der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
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Artikel 6
Änderung des Prüfungstaxengesetzes
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§ 3. (1) bis (6)
…
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§ 3. (1) bis (6)
…
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(7) Für Prüfungen
gemäß § 11 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes
über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.
Nr. 76/1985), erhöht sich die jeweilige Prüfungstaxe
gemäß der Anlage I für die Prüferin oder den Prüfer
um 1,3 Euro und für den Vorsitz und die Schriftführung um
jeweils 0,2 Euro.
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§ 4. …
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§ 4. …
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§ 4a. Den Personen, die als Mitglieder der
gemäß § 38 Abs. 5 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und
§ 3 Abs. 5 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 –
LVG, BGBl. Nr. 172/1966,
einzurichtenden
Zertifizierungskommission tätig werden, gebührt für ihre
Tätigkeit in der Zertifizierungskommission eine Entschädigung nach
Maßgabe der Anlage III.
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§ 5. (1) Die in den
Anlagen I, Ia und II
angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September
eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß
§ 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl.
Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen
Jahr ansteigt.
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§ 5. (1) Die in den
Anlagen I, Ia, II und III angeführten Beträge
erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den
Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3
Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl.
Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen
Jahr ansteigt.
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§ 6. (1) bis (18)
…
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§ 6. (1) bis (18)
…
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(19) § 3
Abs. 7, § 4a und § 5 Abs. 1 sowie die Anlage
III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten
mit 1. November 2022 in Kraft. Auf die in der Novelle angeführten
Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.
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Anlage III
Kommission gemäß
§ 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG
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I.
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Bei
Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber:
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Euro
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1. Senatsvorsitz................................................................
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7,7
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2. Jedes
weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg
in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)......................
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1,3
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II
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Bei
Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:
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1. Senatsvorsitz................................................................
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10,3
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2. Jedes
weitere Mitglied des Senates der ZKQ...............................................................................
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1,9
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III.
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Bei
Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:
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1. Senatsvorsitz................................................................
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30,8
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2. Jedes
weitere Mitglied des Senates der ZKQ...............................................................................
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11,0
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IV.
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Reisegebühren
Zusätzlich
gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese
Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung
findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder
an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren
anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.
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