1797 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„RECHT AUF WOHNEN“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „RECHT AUF WOHNEN“

Der Nationalrat wolle ein Bundesverfassungsgesetz beschließen, welches beinhalten soll:

Die Republik hat grundsätzlich alle Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen ab einem bestimmten Alter auf Antrag beim Erwerb oder der Erhaltung von Wohneigentum in Österreich z.B. durch zinslose Darlehen bedarfsorientiert zu unterstützen.

Die Republik hat jedem Menschen in Österreich auf Antrag eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn und solange dieser sich keine Unterkunft leisten kann.

Begründung:

·         Viele Leute können sich derzeit Wohneigentum nicht leisten

·         Viele Menschen können sich kaum noch eine adäquate Unterkunft leisten

·         Es gibt leider immer noch Obdachlose in Österreich

·         Allfällige Wohnungsnot oder gar Obdachlosigkeit kann zu physischen und/oder psychischen Erkrankungen führen. Manche Menschen werden sogar kriminell, um eine Wohnung oder Unterkunft bezahlen zu können.

 

Internetseite: www.recht-auf-wohnen.at

 

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Helmut Robert Bitschnau

1. Stellvertreter(in)

Marion Elisabeth Vonach

2. Stellvertreter(in)

Martina Metz

3. Stellvertreter(in)

David Salzgeber

4. Stellvertreter(in)

Irene Theresia Ewert

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 17. Oktober 2022 für das genannte Volksbegehren kundgemachte Ermittlung und getroffene Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B‑VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2022-0.724.472

Volksbegehren „RECHT AUF WOHNEN“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 101/2022, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2022 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „RECHT AUF WOHNEN“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.292

3.594

1,54

Kärnten

434.057

8.171

1,88

Niederösterreich

1.293.587

24.974

1,93

Oberösterreich

1.099.371

21.982

2,00

Salzburg

392.320

8.310

2,12

Steiermark

954.863

17.887

1,87

Tirol

540.198

9.759

1,81

Vorarlberg

274.970

4.895

1,78

Wien

1.136.200

35.092

3,09

Österreich

6.358.858

134.664

2,12

 

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B‑VG vorliegt.

 

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

SC Mag. Dr. Mathias Vogl


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.292

3.594

1,54 %

1.736

1.858

Kärnten

434.057

8.171

1,88 %

3.852

4.319

Niederösterreich

1.293.587

24.974

1,93 %

12.566

12.408

Oberösterreich

1.099.371

21.982

2,00 %

11.547

10.435

Salzburg

392.320

8.310

2,12 %

4.203

4.107

Steiermark

954.863

17.887

1,87 %

9.694

8.193

Tirol

540.198

9.759

1,81 %

5.293

4.466

Vorarlberg

274.970

4.895

1,78 %

2.559

2.336

Wien

1.136.200

35.092

3,09 %

23.188

11.904

Österreich

6.358.858

134.664

2,12 %

74.638

60.026