Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag‑Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag‑fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB‑S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.

(2) Der EKB‑S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Dem EKB‑S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.

Befreiungen

§ 2. Vom EKB‑S sind befreit

           1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;

           2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Art. 8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erhalten;

           3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;

           4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;

           5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB‑S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro je MWh Strom.

           2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.

(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.

(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.

(5) Der EKB‑S beträgt 90 % der Überschusserlöse.

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB‑S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei durch die Geltendmachung des Absetzbetrages bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.

(3) Der Absetzbetrag kann im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§ 5 Abs. 2) abgezogen werden.

Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags

§ 5. (1) Beitragsschuldner ist der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW.

(2) Der EKB‑S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

           1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;

           2. am 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB‑S richtet sich nach Abs. 2.

Erhebung des Beitrags

§ 6. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Plausibilitätsprüfung

§ 7. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E‑Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E‑Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E‑Control in innerhalb von zwei Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

§ 8. (1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 ergeben.

(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.

(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:

           1. bis zum 20. Jänner 2023 die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse und

           2. bis zum 20. April 2023 die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt

           1. die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,

           2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und

           3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8

mit Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in § 4 Abs. 1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die nach dem 31. Dezember 2023 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

Schlussbestimmung und Vollziehung

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(2) Der E‑Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB‑S erzielten Einnahmen zu erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB‑F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EU‑NotfallmaßnV) umgesetzt.

(2) Der EKB‑F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023;

           2. Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20 % über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB‑F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB‑F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB‑F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Der EKB‑F beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage.

(2) Der EKB‑F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988).

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB‑F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die nach dem 31. Dezember 2023 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 5. (1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:

           1. im Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU‑NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie

           2. in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU‑NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.

(2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Art. 2 Z 17 EU‑NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.

(3) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.

Erhebung des Beitrags

§ 6. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.

(2) Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für

           1. das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022 und

           2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023

zu erfolgen.

(3) In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Die Erhebung des EKB‑F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 16c wird der Betrag „60 Euro“ durch den Betrag „120 Euro“ ersetzt und der Betrag „540 Euro“ durch den Betrag „720 Euro“ ersetzt sowie am Ende folgender Satz angefügt:

„Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.“

2. In § 62 Z 6 wird der Verweis „Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ durch den Verweis „Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa“ ersetzt.

3. In § 124b Z 356 wird im zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„für Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, gilt dies weiterhin für vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter.“

4. In § 124b werden folgende Z 420 und 421 angefügt:

    „420. § 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.

      421. § 62 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.“