1822 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3021/A der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu § 18b Abs. 2:

Die mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in § 18b Abs. 2 AVRAG gesetzlich vorgesehene Fortlaufhemmung ist mit Ablauf des 30. April 2020 obsolet geworden. Im Sinne einer Redaktionsbereinigung wird daher klar gestellt, dass diese Bestimmung mit dem der Kundmachnung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag entfällt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker, Heike Grebien und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bettina Zopf, Heike Grebien einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1 bis 1c):

Die Sonderbetreuungszeit der Phase 7 endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Im Hinblick auf die wePiterhin gegebene Pandemiesituation und die weiterhin hohen Infektionszahlen sollen die bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit verlängert werden.

Der neu geschaffene § 7b Epidemiegesetz (EpiG) ermächtigt den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter anderem, im Fall von COVID-19-Infektionen und -erkrankungen durch Verordnung generell festzulegen, dass an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden. Die geltende COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl. II Nr. 295/2022 idF BGBl. II Nr. 341/2022, bezieht sich auf den Zutritt von Kindern zu Kindergärten, - krippen und Krabbelstuben einschließlich der Betreuung durch Tageseltern bzw. Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 SchOG.

Die in § 18b Abs. 1 Z 1 geregelte Sonderbetreuungszeit im Fall einer Verkehrsbeschränkung erfasst daher wie bisher die Betreuung von positiv getesteten (symptomlosen bzw. erkrankten) Kindern, die Primarschulen oder sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren besuchen.

Weiters soll wie bisher die (teilweise) Schließung von Einrichtungen und die daraus resultierende Notwendigkeit, Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen, einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit begründen (vgl. § 18b Abs. 1 Z 2 und Z 3). Können Menschen aufgrund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen, kann für diese, wenn sie deswegen zu Hause betreut werden müssen, auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.

Die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit (Sonderbetreuungszeit Phase 8) sollen mit dem 1.1.2023 in Kraft treten und bis zum Ablauf des 7.7.2023 gelten. Für diesen Zeitraum ist ein Höchstanspruch von insgesamt 3 Wochen je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vorgesehen.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit berührt nicht Ansprüche auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG oder sonstige Ansprüche auf Dienstfreistellung aus einem wichtigen persönlichen Grund.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung notwendig ist. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit, um die sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bemühen muss, besteht.

Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruchsgrund ist entsprechend nachzuweisen Der Nachweis kann durch Vorlage eines positiven Testergebnisses durch die in § 2 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV angeführten Testnachweise (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, Antigen-Test), einer ärztlichen Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19 oder eines Nachweises der behördlichen Schließung erfolgen.

Zu Z 2 (§ 1b Abs. 2):

Die mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in § l8b Abs. 2 AVRAG gesetzlich vorgesehene Fortlaufhemmung ist mit Ablauf des 30. April 2020 obsolet geworden. Im Sinne einer Redaktionsbereinigung wird daher klar gestellt, dass diese Bestimmung mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag entfällt.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 1 Z 54):

Die Sonderbetreuungszeit Phase 8 soll im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 7. Juli 2023 gelten. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung steht ein Zeitraum bis 30. November 2024 zur Verfügung.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bettina Zopf und Heike Grebien mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 11 29

                                   Bettina Zopf                                                                   Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann